Kindergeld 1996: Kein Anspruch auf Erhöhung wegen Existenzminimum (FG Münster)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte für 1996 die Festsetzung höheren Kindergeldes (290 DM statt 200 DM monatlich) und hilfsweise eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Das FG verneinte einen verfassungsrechtlich begründeten Mehranspruch, weil das sächliche Existenzminimum durch Kindergeld bzw. einen fiktiven Freibetrag zu decken ist. Aus dem gezahlten Kindergeld ergab sich bei zugrunde gelegtem Grenzsteuersatz ein fiktiver Kinderfreibetrag, der das ermittelte sächliche Existenzminimum überstieg. Die Klage wurde abgewiesen; eine Aussetzung/Vorlage erfolgte nicht.
Ausgang: Klage auf Festsetzung höheren Kindergeldes 1996 (und hilfsweise Vorlage nach Art. 100 GG) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Kindergeldes richtet sich für das Streitjahr nach § 66 Abs. 1 EStG; ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nur bei Verletzung verfassungsrechtlicher Mindestvorgaben.
Aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG folgt das Gebot, den zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Unterhaltsaufwand für Kinder bei der Einkommensteuer zu verschonen.
Die steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes wird nach § 31 EStG durch Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) oder Kindergeld (§§ 62 ff. EStG) bewirkt; ist kein Freibetrag anzusetzen, ist das Kindergeld unter Berücksichtigung des individuellen Grenzsteuersatzes in einen fiktiven Freibetrag umzurechnen und mit dem Existenzminimum zu vergleichen.
Bei der Bestimmung der Untergrenze des sächlichen Existenzminimums kann auf die in den Existenzminimumberichten und der hierzu gebilligten Methodik der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zurückgegriffen werden; abweichende Wertansätze sind nicht maßgeblich, wenn sie mit dieser Methodik nicht übereinstimmen.
Eine Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, wenn nach der Vergleichsrechnung Kindergeld bzw. fiktiver Freibetrag das sächliche Existenzminimum decken und daher keine entscheidungserhebliche Verfassungswidrigkeit der §§ 31, 32, 66 EStG ersichtlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist (Adoptiv-) Vater des am 04.12.1991 geborenen Sohns H .
Zusammen mit seiner Ehefrau wird der Kläger zur Einkommensteuer 1996 veranlagt. Durch Bescheid vom 25.10.2000 hat das Finanzamt Brilon anläßlich eines weiteren beim Finanzgericht rechtshängigen Klageverfahrens die Einkommensteuer 1996 ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 89.656,-- DM (Steuer lt. Splittingtabelle: 18.840,-- DM) und unter Berücksichtigung einer Ermäßigung nach § 34 g Nr. 1 EStG in Höhe von 39,-- DM auf 18.801,-- DM festgesetzt.
Mit Einspruchschreiben vom 06.03.1996 wandte sich der Kläger gegen die Höhe des ihm ausgezahlten Kindergeldes. Dabei vertrat er die Auffassung, das monatliche Kindergeld in Höhe von 200,-- DM sei nicht geeignet, das Existenzminimum von Kindern einkommensteuerfrei zu stellen. Mit Entscheidung vom 23.05.1996 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, das an ihn für 1996 auszuzahlende Kindergeld auf monatlich 290,-- DM festzusetzen. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, das Kindergeld müsse mindestens so hoch sein, wie die geringste Steuerentlastung auf das Existenzminimum. Das steuerliche Existenzminimum dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Mindestbedarf, den der Gesetzgeber im Sozialrecht anerkenne, nicht unterschreiten. Wenn man die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 29.05.1990 aufgestellten Berechnungsmaßstäbe zugrunde lege, so betrage der realitätsgerechte Kinderfreibetrag in Anlehnung an die Berechnung zur Höhe des Existenzminimums eines Kindes jährlich mindestens 9.072 DM; dies entspreche 756,-- DM pro Monat. Hierzu führt der Kläger aus:
Der Eckregelsatz für ein Kind bis zu 17 Jahren betrage 360,-- DM. Dies entspreche einem durchschnittlichen Bedarf von 68,5 % des Eckregelsatzes für den erwachsenen Haushaltsvorstand.
Die sog. Einmalbeihilfen seien in Höhe von 26 % der Regelsätze für Kinder mit monatlich 94,-- DM zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus Untersuchungen des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung.
Der realistische Mietmehrbedarf je Kind betrage 202,-- DM, der sich errechne aus einem kindbedingten Zusatzbedarf von 14,4 qm und einer Durchschnittsmiete von 12,47 DM in 1993 bei einer dreimaligen Mietsteigerung bis 1996 um jeweils 4 %. Dabei stelle der Zusatzbedarf von 14,4 qm einen Mittelwert zwischen einer Ist-Erhebung der Bundesregierung und dem vom wissenschaftlichen Beirat für Familienfragen für notwendig gehaltenen Bedarf dar. Da die Höhe des durchschnittlichen Mietzinses nicht als allgemeiner Durchschnittswert ermittelt werden könne, sei von der Wohngeld-Mietenstufe VI, die beispielsweise in Frankfurt und im Großraum München gelte, auszugehen. Diese habe in 1993 durchschnittlich 12,47 DM betragen.
Die Heizkosten seien mit 25 % der Mietkosten anzusetzen und deshalb in 1996 mit monatlich 51,-- DM zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sei ein Mindestvorsorgebetrag in Höhe von 470,-- DM pro Kind und Jahr anzusetzen.
Da Sozialhilfeempfänger weitere Vergütungen erhielten wie z.B. der Erlaß von Telefongrundgebühren, sei pro Kind pro Monat ein weiterer Betrag von 11,-- DM zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, das Kindergeld 1996 für das Kind H M auf 290 DM pro Monat festzusetzen; hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Sache gemäß Art 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
- den Beklagten zu verurteilen, das Kindergeld 1996 für das Kind H M auf 290 DM pro Monat festzusetzen;
- hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Sache gemäß Art 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die für 1996 geltende Gesetzesfassung des § 66 Abs. 1 EStG begegne keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, da der Kläger in 1996 durch die Auszahlung des monatlichen Kindergelds in Höhe von 200,-- DM nicht in seinen Rechten verletzt ist.
A. Die Festsetzung des an den Kläger für seinen Sohn im Jahr 1996 ausgezahlten Kindergeldes in Höhe von monatlich 200,-- DM entspricht der einfachgesetzlichen Regelung des § 66 Abs. 1 EStG.
B. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dieser für seinen Sohn H keinen Anspruch auf ein höheres Kindergeld in 1996 aufgrund von verfassungsrechtlichen Erwägungen zum steuerfrei zu belassenden Existenzminimum geltend machen.
I. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG folgt das verfassungsrechtliche Gebot, daß der Staat das Einkommen dem Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei belassen muß, als es Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins ist - "Existenzminimum" -. Bei der Besteuerung einer Familie gilt dies - unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - für das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder. Bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit muß der Staat daher den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in dem dieses zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich ist;
vgl. BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216-246, BStBl II 1999, 182 (188)
II. Zu dem kindbedingten Existenzminimum zählen auch der sog. Betreuungsbedarf und jener Erziehungsbedarf, der über das sächliche Existenzminimum hinausgeht;
vgl. BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216-246, BStBl II 1999, 182 (191).
Darauf, daß im Streitjahr 1996 ggf. sowohl der Betreuungsbedarf als auch der Erziehungsbedarf nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise bei der gesetzlichen Ausgestaltung des kindbedingten Existenzminimums berücksichtigt sind, kann sich der Kläger mit der vorliegenden Klage jedoch nicht berufen, da das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustandes eine Frist bis zum 31.12.1999 bzw bis zum 31.12.2001 eingeräumt hat und die gesetzliche Neuregelung den verfassungswidrigen Zustand nur mit Wirkung für die Zukunft beseitigen soll;
vgl. BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216-246, BStBl II 1999, 182 (192).
III. 1. Zu dem kindbedingten Existenzminimum zählt darüber hinaus das sächliche Existenzminimum, das grundsätzlich durch die Gewährung von Kindergeld und/oder die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen gedeckt wird;
vgl. BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216-246, BStBl II 1999, 182 (191).
Im Streitjahr 1996 wird nach § 31 Satz 1 EStG die steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes durch den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG oder durch Kindergeld nach dem 10. Abschnitt des EStG ( § 62 ff EStG) bewirkt. Soweit danach im Einzelfall Kinderfreibeträge berücksichtigt werden, müssen diese nach Maßgabe des oben Ausgeführten betragsmäßig gleich oder größer sein als das anerkannte sächliche Existenzminimum. Wird kein Kinderfreibetrag berücksichtigt, so ist das ausgezahlte Kindergeld zunächst unter Berücksichtigung des sog. individuellen Grenzsteuersatzes in einen fiktiven Kinderfreibetrag umzurechnen und sodann mit dem sächlichen Existenzminimum zu vergleichen.
2. a) Die als sächliches Existenzminimum von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht bemessen werden. Dessen Untergrenze ist durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert, die das im Sozialstaat anerkannte Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und auch regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepaßt werden. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muß er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen. Die verfassungsrechtlich vorgegebene Maßgröße des sozialhilferechtlich anerkannten existenznotwendigen Mindestbedarfs errechnet sich auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes in folgenden Positionen:
Regelsatz gemäß § 22 Abs. 3 BSHG Einmalbeihilfen für zusätzlichen Grundbedarf, der nicht durch laufende Leistungen gedeckt ist Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Regelsatzverordnung Mehrbedarf gem. § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG zur Berücksichtigung der durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse.
- Regelsatz gemäß § 22 Abs. 3 BSHG
- Einmalbeihilfen für zusätzlichen Grundbedarf, der nicht durch laufende Leistungen gedeckt ist
- Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Regelsatzverordnung
- Mehrbedarf gem. § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG zur Berücksichtigung der durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse.
Diese von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Positionen sind dabei so zu bemessen, daß die Abzugsbeträge in allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdecken, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern;
vgl. BVerfG-Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 (179)
In diesem Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht zum einen klargestellt, daß der Wohnbedarf nicht nach der Pro-Kopf-Methode, sondern nach dem Mehrbedarf zu ermitteln sei. Zum anderen geht aus diesem Beschluß zugleich hervor, daß bei der Bestimmung der unteren Grenze des sächlichen Existenzminimums u.a. zurückgegriffen werden kann auf den Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996, BTDrucks 13/381 sowie auf den Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 1999, BTDrucks 13/9561.
Nach dieser vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Berechnungsmethode bestimmt sich der sozialhilferechtliche jährliche Mindestbedarf als Minimalgrenze auch für das steuerliche Existenzminimum für das Streitjahr 1996 wie folgt:
| Sozialhilferegelsatz für Kinder unter 18 Jahren | 4.108,-- DM |
| Einmalige Leistungen | 781,-- DM |
| Mietmehrbedarf | 1.169,-- DM |
| Heizkosten | 233,-- DM |
| insgesamt: | 6.291,-- DM |
Hieraus resultiert ein Monatsbedarf von 524 DM pro Kind.
vgl. auch BFH-Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99, DStR 2000, 1642
b) Die vom Kläger vorgenommene abweichende Berechnung des sächlichen Existenzminimums hat ihren wesentlichen Grund darin, daß der Kläger abweichend von dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996, BTDrucks 13/381 bei der Bestimmung des Eckregelsatzes für ein Kind bis zu 17 Jahren von einem durchschnittlichen Bedarf von 68,5 % des Eckregelsatzes für den erwachsenen Haushaltsvorstand anstatt in Höhe von 64,72 % ausgegangen ist. Darüberhinaus hat der Kläger bei der Bestimmung der Einmalhilfen 26 % der Regelsätze für Kinder zugrunde gelegt, während der vorgenannte Bericht von 20 % und einem weiteren Abschlag von 41 DM/Jahr ausgeht. Die für ein Kind zu berücksichtigenden Heizkosten sind in dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 1999, BTDrucks 13/9561 mit 20 % des Kaltmietmehrbedarfs geschätzt worden, während der Kläger bei seiner Berechnung von einem Heizkostenanteil in Höhe von 25 % der Mietkosten ausgeht. Wie oben bereits ausgeführt, hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 der in den genannten Berichten angewandten Methoden und Werten angeschlossen und diese seinen verfassungsrechtlichen Würdigungen zugrunde gelegt. Der erkennende Senat folgt deshalb den vom Kläger gewählten Wertansätzen nicht.
Gleiches gilt für die Ermittlung des kindbedingten Mietmehrbedarfs. Auch insoweit ist das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 der in dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996, BTDrucks 13/381 gewählten Methodik und den dort niedergelegten Berechnungsgrößen gefolgt. Soweit der Kläger vorträgt, bei der Bestimmung des Mietmehrbedarfs seien zwingend die in Ballungsräumen zu zahlenden höheren Mieten zugrunde zu legen, verkennt er, daß das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluß vom 25.09.1992, 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2BvL 14/91, BStBl. II 1993, 413 (419) ausgeführt hat, dem Gesetzgeber sei es nicht verwehrt, in Sonderfällen sich an einem unteren Wert zu orientieren, wenn er zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stelle. Einen derartigen Sonderfall hat das Bundesverfassungsgericht dabei gerade in dem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt gesehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischenzeitlich nicht überholt. Zwar hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BStBl 1999 II, 174 (180) ausgeführt, die horizontale Gleichheit gebiete die volle steuerliche Berücksichtigung des existenznotwendigen Mindestbedarfs für die Kinder aller Steuerpflichtigen, wobei das sozialrechtlich definierte Existenzminimum zwar über-, nicht aber unterschritten werden dürfe. Infolgedessen hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluß die Berücksichtigung eines sog. Toleranzwertes in Höhe von 15 % für nicht anwendbar erklärt. D.h. nach vorher erfolgter Berechnung des Existenzminimums ist nach dieser Rechtsprechung der Abzug eines Toleranzwertes unzulässig. Bei der zunächt durchzuführenden betragsmäßigen Festststellung des Existenzminimums verweist der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts indess darauf, daß er die z.B. im Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996, BTDrucks 13/381 angewandte Methodik für zutreffend erachtet. In diesem Bericht ist aber ausdrücklich der ergänzende Hinweis mitaufgenommen worden, daß Bezieher niedriger Einkommen zur Abdeckung ihrer Wohnkosten nach Maßgabe des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes Anspruch auf Wohngeld haben. Wohnkosten, die die im steuerfrei gestellten Existenzminimum berücksichtigten Beträge überstiegen, würden (grundsätzlich) durch (dieses) Wohngeld abgedeckt.
3. Der Senat ist bei der im übrigen durchzuführenden Vergleichsrechnung zugunsten des Klägers von einem individuellen Grenzsteuersatz von 32 % ausgegangen. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger nach Abschluß des noch rechtshängigen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1996 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von höchstens 89.656,-- DM zu versteuern haben und die festzusetzende Einkommensteuer lt Splittingtabelle sich auf höchstens 18.840,-- DM belaufen wird. Weiter hat der Senat zugunsten des Klägers den Ermäßigungsbetrag i.S.d. § 34 g EStG in Höhe 39,-- DM nicht in Abzug gebracht.
4. Bei einem individuellen Grenzsteuersatz in Höhe von 32 v.H. errechnet sich aus dem in 1996 tatsächlich gezahlten Kindergeld in Höhe von 2.400,-- DM ein fiktiver Kinderfreibetrag in Höhe von 7.500,--DM.
Dieser fiktive Kinderfreibetrag übersteigt das oben ermittelte sächliche Existenzminimum des Kindes. Der Kläger ist mithin durch die in 1996 erfolgte Kindergeldzahlung in Höhe von insgesamt 2.400,-- DM nicht in seinen Rechten verletzt.
C. Da der erkennende Senat aus den oben unter B. ausgeführten Gründen keine verfassungsrechtliche Beeinträchtigung des Klägers durch die Regelungen in §§ 31, 32, 66 EStG zu erkennen vermag, war das vorliegende Klageverfahren nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, um eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 , 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216-246, BStBl II 1999, BStBl II 1999, 182 und 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246-268, BStBl II 1999, 174 sowie aufgrund des BFH-Urteils vom 21.07.2000 VI R 153/99, DStR 2000, 1642 kommt dem vorliegenden Klageverfahren insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu.