IFG-Anspruch auf Kontoauszug nicht dem Finanzrechtsweg zugehörig – Verweisung an VwG
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter klagt auf Erteilung von Klartext-Kontoauszügen und stützt den Anspruch ausschließlich auf § 4 IFG NRW. Das FG Münster erklärt den Rechtsweg zu den Finanzgerichten für unzulässig und verweist die Streitigkeit an das zuständige Verwaltungsgericht. Das Gericht betont, dass ein eigenständiger Informationsanspruch nach IFG keine Abgabenangelegenheit i.S.v. § 33 FGO darstellt.
Ausgang: Rechtsweg zu den Finanzgerichten unzulässig; Sache an das Verwaltungsgericht H verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung des zuständigen Rechtswegs richtet sich nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens und dem vorgetragenen Sach- und Rechtsvorbringen der Partei.
Eine Streitigkeit fällt nur dann in den Finanzrechtsweg, wenn sie eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 FGO betrifft.
Ein ausschließlich auf den Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes (z.B. IFG NRW) gestützter Informationsanspruch ist keine mit der Verwaltung von Abgaben zusammenhängende Angelegenheit und unterliegt nicht dem Finanzrechtsweg.
Ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten unzulässig, ist der Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW8 A 1032/1423.11.2015ZustimmendBeckRS 2012, 95547
- Oberverwaltungsgericht NRW8 A 1126/1423.11.2015ZustimmendBeckRS 2012, 95547
- Oberverwaltungsgericht NRW8 A 1074/1423.11.2015ZustimmendBeckRS 2012, 95547
- Oberverwaltungsgericht NRW8 A 1073/1423.11.2015ZustimmendBeckRS 2012, 95547
- BVerwG7 B 3/1215.10.2012ZustimmendZD 2012, 443; juris Rn. 12
Tenor
Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht H verwiesen.
Gründe
I.
Verfahrensrechtlich ist fraglich, ob im vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist. Die Beteiligten streiten materiell darüber, ob der Beklagte (Bekl.) verpflichtet ist, dem Kläger (Kl.) als Insolvenzverwalter Klartext-Kontoauszüge zu erteilen.
Der Kl. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) F vom 26.01.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der N Limited ernannt (AG F 000 IN 000/00).
Nachdem der Bekl. seine Abgabenforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin gemäß § 174 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) zur Tabelle angemeldet hatte, bat der Kl. mit Schriftsatz vom 12.01.2010 um die Übersendung eines Klartext-Kontoauszugs für 2008 und 2009 zur Überprüfung der angemeldeten Forderungen.
Der Bekl. übersandte daraufhin mit Schreiben vom 18.01.2010 eine Rückstandsaufstellung zum 15.01.2010. Mit Schriftsatz vom 26.01.2010 beantragte der Kl. erneut die Erteilung eines Klartextkontoauszugs.
Mit Schreiben vom 15.02.2010 lehnte der Bekl. unter Bezug auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 07.02.2008 (IX ZB 137/07, ZIP 2008, 565, juris) die Anforderung von Kontoauszügen ab.
Der Kl. stellte daraufhin am 8.03.2010 beim Finanzgericht Münster einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Bekl. wegen Erteilung eines Kontoauszugs. Zur Begründung stütze er sich unter anderem auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).
Mit Beschluss des Senats vom 26.04.2012 wurde dem Kl. für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Am 7.05.2012 hat der Kl. Klage erhoben, gerichtet auf Erteilung eines Kontoauszugs für die Zeit ab 30. April 2008 bis laufend für das Konto der N Limited, aus welchem sich sämtliche Zahlungseingänge, die die Finanzverwaltung erhalten hat, ergeben, und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Zur Begründung hat er ausschließlich auf § 4 IFG NRW und auf das Urteil des OVG NRW vom 15.06.2011 8 A 1150/10, NWVBl 2012, 26, verwiesen und zudem die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht H beantragt.
Der Bekl. hat hierzu keine Stellung genommen.
II.
Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist im Streitfall nicht eröffnet, so dass der Finanzrechtsweg für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit nach § 17 a Abs. 2 S. 1 des Gerichtsverfahrensgesetzes (GVG) an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht H zu verweisen war.
Ob in einem Streitfall der Rechtsweg zu den Finanzgerichten oder zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Rechtssuchenden und nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens zu entscheiden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 06.02.2001, VII B 277/00, BFHE 194, 26; BStBl II 2001, 306; vom 06.05.1997, VII B 4/97, BFHE 182, 515, BStBl II 1997, 543). Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22.07.2010, V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095), ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Handelt es sich um eine sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, ist nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen worden ist.
Der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls dann nicht der Rechtsweg zu den Finanzgerichten für den vom Kl. als Insolvenzverwalter gegenüber dem Bekl. geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Kontoauszugs gegeben ist, wenn wie im Streitfall der Kl. seinen Anspruch nicht auf die Vorschriften der AO, sondern ausschließlich auf die Vorschriften des IFG NRW stützt. Der Kl. macht insofern einen Anspruch geltend, der nicht mit der Verwaltung von Abgaben im Sinne des § 33 FGO zusammen hängt. Die erbetene Erteilung eines Kontoauszugs betrifft nicht die Steuerfestsetzung bzw. die Durchsetzung von Steuerforderungen in einem nach den Vorschriften der AO durchzuführenden Verwaltungsverfahren. Als ein nicht am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligter im Sinne des § 78 AO macht der Kl. als Insolvenzverwalter auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 IFG NRW einen eigenständig geregelten Informationsanspruch gegenüber dem Bekl. geltend und damit gerade keinen Anspruch, der mit der Verwaltung von Abgaben zusammenhängt (vgl. dazu z.B. FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.11.2011, 5 K 113/11, EFG 2012, 343; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2010, 2 K 41/10, DStRE 2011, 185; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2012, OVG 12 L 67.11, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2009, 8 E 1044/99, juris, und Urteil vom 15.06.2011, 8 A 1150/10, NWVBl 2012, 26).
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG wird das Verwaltungsgerichts H auch über die durch die Anrufung des Finanzgerichts Münster entstandenen Kosten mit zu entscheiden haben (vgl. BFH, Beschluss vom 12.11.1999, VII S 33/99, BFH/NV 2000, 474).
Die Beschwerde war nicht nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG zuzulassen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 05.04.2007, X B 47/07, BFH/NV 2007, 1344). Es liegen keine die Zulassung der Beschwerde rechtfertigende Gründe im Sinne des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG vor.