Hinterziehungszinsen nach § 235 AO trotz Einstellung des Strafverfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Bescheid über Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer und begehrte zudem mehrere Feststellungen (u.a. Rechtsbeugung, Schadensersatz). Das FG hielt den Zinsbescheid für rechtmäßig, weil durch unrichtige USt-Voranmeldungen eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO begangen worden sei; eine strafrechtliche Verurteilung sei dafür nicht erforderlich. Die Feststellungsanträge verwarf das Gericht mangels berechtigten Feststellungsinteresses (§ 41 FGO) als unzulässig. Insgesamt wurde die Klage abgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Klage gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen erfolglos; weitere Feststellungsanträge unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Hinterziehungszinsen nach § 235 AO können festgesetzt werden, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorliegen; eine strafrechtliche Verurteilung ist hierfür nicht erforderlich.
Das Finanzgericht hat das Vorliegen des (zumindest bedingten) Vorsatzes als subjektives Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung im Zinsfestsetzungsverfahren eigenständig nach Maßgabe der AO zu beurteilen; die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen.
Eine Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steueranmeldungen ist mit Einreichung der unrichtigen Anmeldung vollendet; spätere Berichtigungen beseitigen die Tat nicht, können aber strafbefreiende Wirkungen nach Maßgabe des § 371 AO haben.
Mängel oder Probleme im Buchführungssystem rechtfertigen nicht die Abgabe unrichtiger Steueranmeldungen; der Steuerpflichtige hat vor Abgabe eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle vorzunehmen.
Feststellungsanträge nach § 41 Abs. 1 FGO sind unzulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung nicht substantiiert dargelegt ist, insbesondere bei begehrten Feststellungen zu behaupteten Amtspflichtverletzungen/Schadensersatz ohne konkretes Feststellungsinteresse.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Rechtsmittelbelehrung:
In dem Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden
(§ 116 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochytenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss den Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 FGO entsprechen.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den
Telefax-Anschluss: 089/9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof auf Grund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen. Ferner ist die Zulässigkeit mehrerer von der Klägerin (Klin.) begehrter Feststellungen streitig.
Die Klin. ist Dienstleister im EDV-Bereich, betreibt einen Büroservice und erbringt Ingenieurleistungen. Durch mit einfachem Brief zur Post aufgegebener Verfügung vom 12.10.2001 ordnete das beklagte Finanzamt (FA) bei der Klin. eine Umsatzsteuer(USt)-Sonderprüfung (Sp) für die Voranmeldungszeiträume Januar bis August 2001 an. Wegen des voraussichtlichen Beginns und des Ortes der Prüfung wurde in der Verfügung zwecks Abstimmung um Rückruf durch die Klin. gebeten. Anlass zur Prüfung gab eine mit einem Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug verbundene Kontrollmitteilung des Finanzamtes I************** vom 30.08.2001, wonach die Klin. der Ingenieurgemeinschaft S***************** (S***), ******************************am 10.07.2001 eine Rechnung über 80.000 DM zzgl. 12.800 DM USt erteilt hatte, deren Versteuerung sich nach Aktenlage nicht eindeutig feststellen ließ. Bezüglich der Vfg. vom 12.10.2001 liegt kein Rückbrief vor. In Telefonaten vom 26.10.2001 bzw. vom 29.10.2001 erklärten die Ehefrau des Geschäftsführers der Klin. bzw. der Geschäftsführer der Klin. dem mit der Durchführung der Sp beauftragten Beamten des FA, dass sie keine Prüfungsanordnung erhalten hätten. Die daraufhin (erneut) unter dem Datum des 30.10.2001 bekannt gegebene Prüfungsanordnung wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31.10.2001 dem Geschäftsführer der Klin. übergeben. Daraufhin rügte die Klin. mit Schreiben vom 02.11.2001 den vorgesehenen Einsatz von zwei Prüfern als unverhältnismäßig, da im Prüfungszeitraum nur 277 Belege zu prüfen seien.
Nachdem die Klin. am 15.08.2000 ihre USt-Voranmeldung Juli 2000, am 15.03.2001 ihre USt-Voranmeldung Februar 2001 und am 13.08.2001 ihre USt-Voranmeldung Juli 2001 beim FA eingereicht und darin Umsätze zwischen 2.765 DM, 9.661 DM und 6.294 DM erklärt hatte, gingen beim FA am 02.11.2001 auf den 30.10.2001 datierte und wie die ursprünglichen Voranmeldungen vom Geschäftsführer der Klin. unterzeichnete, berichtigte USt-Voranmeldungen beim FA ein, in denen für Juli 2000 Mehrumsätze von 143.455 DM und Mehrsteuern von 22.952 DM, für Februar 2001 Mehrumsätze von 120.000 DM und Mehrsteuern von 19.200 DM und für Juni 2001 Mehrumsätze von 80.000 DM und Mehrsteuern von 12.800 DM erklärt wurden. Den für Juli 2000 nachgemeldeten Umsatz erfasste die Klin. auch in der auf den 02.11.2001 datierten und am 06.11.2001 beim FA eingegangenen USt-Jahreserklärung 2000. Die laut den berichtigten USt-Voranmeldungen geschuldete Mehrsteuern entrichtete die Klin. am 02.11.2001. Den berichtigten USt-Voranmeldungen für Februar und Juli 2001 lagen von der Klin. der S*** erteilte Rechnungen zu Grunde, in denen die Klin. Ingenieurleistungen an die S*** berechnete und zwar vom 02.02.2001 über 65.000 DM zzgl. 10.400 DM USt für das Projekt Q*********, vom 02.02.2001 über 55.000 DM zzgl. 8.800 DM USt für das Projekt N******************** und vom 10.07.2001 über 80.000 DM zzgl. 12.800 DM USt für das Projekt D*********, die am 01.03.2001 bzw. am 30.07.2001 bezahlt wurden (vgl. Tz. 14 des Sp-Berichts vom 30.11.2001).
Das FA unterrichtete mit Schreiben vom 23.11.2001 das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C********* über den Eingang der berichtigten USt-Voranmeldungen mit der Anfrage, ob die berichtigten Voranmeldungen als strafbefreiende Selbstanzeige zu bewerten seien. Mit Vfg. vom 13.12.2001 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gegen den Geschäftsführer der Klin. ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der USt-Hinterziehung Juli 2000, Februar 2001 und Juli 2001 ein und teilte mit Schreiben vom 02.01.2002 dem Geschäftsführer der Klin. mit, dass es die berichtigten USt-Voranmeldungen als Selbstanzeige im Sinn des § 371 Abgabenordnung 1977 (AO) angesehen und das gegen den Geschäftsführer der Klin. wegen des Verdachtes der USt-Hinterziehung eingeleitete Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt habe, da durch die Zahlung der nacherklärten Steuern Straffreiheit eingetreten sei. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C********* erläuterte, dass hinterzogene Steuern gemäß § 235 AO zu verzinsen seien und dass das zuständige Festsetzungsfinanzamt dazu einen gesonderten Bescheid erteilen werde.
Am 02.05.2002 erließ das FA einen Bescheid über Hinterziehungszinsen in Höhe von insgesamt 1.178 EURO wegen hinterzogener USt Juli 2000, Februar 2001 und Juli 2001. Gegen diesen Bescheid legte die Klin. mit der Begründung Einspruch ein, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Eine Steuerhinterziehung liege nur dann vor, wenn sie durch ein Strafurteil rechtskräftig festgestellt worden sei. Weil das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klin. aber nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, streite zu Gunsten der Klin. das Prinzip der Unschuldsvermutung. Das FA maße sich ihm nach dem Grundgesetz nicht zustehende richterliche Kompetenzen an. Das FA habe die Sp fortgesetzt, obwohl es das Verfahren an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in C********* abgegeben habe. Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.11.2002 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Als Begründung führte es an: Der Geschäftsführer der Klin. habe zumindest bedingt vorsätzlich unrichtige USt-Voranmeldungen für Juli 2000 und Februar sowie Juli 2001 eingereicht. Das ergebe sich aus der Steigerung der Umsatzwerte um 5.188 % (Juli 2000), 1.242 % (Februar 2001) und 1.250 % (Juli 2001), der zeitlichen Nähe zwischen der notwendig gewordenen förmlichen Zustellung der Prüfungsordnung am 31.10.2001 einerseits und der Abgabe der berichtigten USt-Voranmeldungen am 02.11.2001 andererseits sowie den in den übrigen Voranmeldungszeiträumen 2000 und 2001 erklärten deutlich niedrigeren Umsätzen. Dem Geschäftsführer sei bekannt gewesen, dass die GmbH in den Voranmeldungszeiträumen Rechnungen über hohe Forderungen erteilt und diese nicht in den Voranmeldungen erfasst habe.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klin. begehrt die Aufhebung des Zinsbescheides vom 02.05.2002 mit folgender Begründung: Das FA begehe eine Rechtsbeugung mit ihrer Begründung in der EE, dass sie von Amts wegen zur Feststellung einer Steuerhinterziehung befugt und dass der Geschäftsführer der Klin. Täter einer Steuerhinterziehung sei. Das FA übersehe die Mitteilung der Klin. vom 31.07.2001, wonach die Klin. aus „technischen Gründen“ eine Überprüfung bzw. Neuverbuchung der Buchführungsdaten habe durchführen müssen und deshalb für die Abgabe diverser Steuererklärungen für 2000 Fristverlängerung bis zum Ende des Jahres 2001 beantragt habe. Die berichtigten USt-Voranmeldungen stellten das Ergebnis der klägerseitigen Überprüfung und Neuverbuchung und deshalb eine Berichtigung im Sinne des § 153 AO und keine Selbstanzeige dar.
Die Klin. begehrt zudem die Feststellung, dass das FA Rechtsbeugung begangen hat, indem es für sich Rechte in Anspruch genommen habe, die nur den Gerichten zuständen, und dass das FA im Rahmen der Sp gesetzwidrig Feststellungen getroffen habe, sowie dass ihr und ihrem Geschäftsführer aufgrund der Rechtsverletzungen durch das FA Schadensersatz zustehe. Hinsichtlich des Geschäftsführers der Klin. ergebe sich der Anspruch aus dessen möglicher Inanspruchnahme durch die Stadtsparkasse C********* aus einer Bürgschaftsverpflichtung aufgrund ausbleibenden Umsätze und aufgrund der beleidigenden und verleumderischen Darstellung des Geschäftsführers der Klin. als „Täter“ einer Steuerhinterziehung in der EE vom 13.11. 2002.
Die Klin. beantragt,
1.) den Hinterziehungszinsbescheid vom 02.05.2002 in der Fassung der EE vom 13.11.2002 aufzuheben;
2.) festzustellen, dass das FA Rechtsbeugung begangen hat;
3.) festzustellen, dass das FA im Rahmen der Sp gesetzeswidrig Feststellungen getroffen hat;
4.) festzustellen, dass das FA gegenüber der Klin. und ihrem Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Hinterziehungszinsbescheides unbegründet und im Übrigen unzulässig.
I.) Der Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 02.05.2002 in der Fassung der EE vom 13.11.2002 ist rechtmäßig.
I.1.) Schuldnerin der Hinterziehungszinsen ist die Klin. ungeachtet der Tatsache, dass die ursprünglichen und die berichtigten USt-Voranmeldungen ihr Geschäftsführer unterschrieben und beim FA eingereicht hat (vgl. BFH in BFH/NV 1992, 150).
I.2.) Durch Einreichung der falschen USt-Voranmeldungen Juli 2000, Februar 2001 und Juli 2001 hat die Klin. eine USt-Hinterziehung begangen.
I.2.1.) Der Geschäftsführer der Klin. hat durch die Abgabe der ursprünglichen USt-Voranmeldungen Juli 2000, Februar 2001 und Juli 2001 den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 AO erfüllt. Durch die Einreichung der nach eigenem Vortrag inhaltlich falschen ursprünglichen Voranmeldungen bewirkte der Geschäftsführer, dass für die Voranmeldungszeiträume die USt nicht rechtzeitig und nicht in zutreffender Höhe festgesetzt wurde. Die Hinterziehungshandlung vollendete der Geschäftsführer mit der Abgabe der unrichtigen Anmeldungen (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 891 Ziffer II 1 a). Das Verhalten des Geschäftsführers ist rechtswidrig, da keine Rechtfertigungsgründe erkennbar sind. Mängel im Buchführungssystem rechtfertigen keine Abgabe unrichtiger Steueranmeldungen.
I.2.2.) Der Geschäftsführer der Klin. handelte bei der Abgabe der unrichtigen Voranmeldungen zumindest bedingt vorsätzlich. Ob neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung als Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vorliegt, hat das Finanzgericht selbständig zu entscheiden. Eine vorangegangene strafrechtliche Verurteilung des Täters ist nicht erforderlich (vgl. BFH in BStBl II 1992, 9 Ziffer 1 a.E.), so dass es unerheblich ist, dass das gegen den Geschäftsführer der Klin. eröffnete Steuerstrafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern allein nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der AO zu überprüfen, wobei kein höherer Grad an Gewissheit erforderlich ist als für andere Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (vgl. BFH a.a.O. Ziffer 2 b bb, und in II 1998, 466, und in II 1999, 28, und in BFH/NV 2002, 37). Ob der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat, ist als innere Tatsache nach den äußeren Umständen, insbesondere nach dem Verhalten des Täters zu beurteilen. Das Gesamtverhalten des Geschäftsführers der Klin. spricht für eine zumindest bedingt vorsätzliche Begehungsweise. Allein schon die prozentuale Höhe der nacherklärten Umsätze von 1.242 % bis zu 5.188 % in Verbindung mit dem Umstand, dass die ursprünglich erklärten Umsätze jeweils unter 10.000 DM, während die nacherklärten Umsätze jeweils bei mindestens 80.000 DM lagen, spricht für ein schuldhaftes Verhalten und gegen ein schuldloses Versehen. Unterschiede in der vorliegenden Größenordnung sind im Rahmen der Kontrolle der Steuererklärung vor Unterzeichnung und Einreichung beim FA auf Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu übersehen, zumal der Geschäftsführer für den Prüfungszeitraum Januar bis August 2001 nur 277 Belege und für die Voranmeldungszeiträume Februar und Juli 2001 weniger als 277 Belege zu überprüfen hatte und deshalb die monatlichen Umsätze genau kannte. Für den Voranmeldungszeitraum Juli 2000 ergibt sich aus der vorgelegten Buchführung, dass am 02.08.2000 für Juli 2000 Umsätze von mehr als 139.000 DM gebucht, aber nicht in der Voranmeldung für Juli 2000 erfasst wurden. Zu Lasten der Klin. musste der Senat auch den Umstand bewerten, dass die berichtigten Voranmeldungen erst am 30.10.2001 erstellt wurden. Dabei kann dahinstehen, ob, wie sie behauptet, der Klin. die mit einfachem Brief zur Post aufgegebene Prüfungsanordnung vom 12.10.2001 nicht zugegangen ist. Jedenfalls war der Klin. aufgrund der Telefonate zwischen der Ehefrau ihres Geschäftsführers sowie dem Geschäftsführer mit dem Prüfer vom 26.10. bzw. 29.10.2001 bekannt, dass kurzfristig mit einer förmlichen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sowie mit einem kurzfristigen Beginn der Sp zu rechnen war, in deren Verlauf zumindest die Unrichtigkeit der USt-Voranmeldungen Februar und Juli 2001 durch den Prüfer aufgedeckt zu werden drohte. Dem wollte die Klin. augenscheinlich zuvorkommen. Der Hinweis der Klin. auf ihre Ankündigung vom 31.07.2001 vermag sie nicht zu entlasten, wobei offen bleiben kann, ob dieses mit der Klagebegründung eingereichte Schreiben außergerichtlich das FA erreicht hat, da es sich nicht bei den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des FA befindet. Die Klin. verkennt, dass sie bereits im Zeitpunkt der Abgabe der unrichtigen USt-Voranmeldungen die Steuerhinterziehung vollendet hatte, so dass die Einreichung berichtigter Voranmeldungen die Tat nicht mehr ungeschehen machen konnte, sondern bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen ihrem Geschäftsführer nur zur Straffreiheit verhelfen konnte. Im Übrigen ist dem Schreiben vom 31.07.2001 abgesehen davon, dass mit ihm nur für den Veranlagungszeitraum 2000 und nicht auch für die USt-Voranmeldungen Januar bis Juli 2001 eine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärungen beantragt wurde, nicht zu entneh-men, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine inhaltlich unrichtige Buchführung vorlag. Die angekündigte „Überprüfung bzw. Neuverbuchung aus technischen Gründen“ lässt nämlich zwanglos die Deutung zu, dass eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Buchführung vorlag, dass aber ausschließlich wegen technischer Probleme mit dem Buchführungssystem eine Überprüfung und Neuverbuchung erforderlich war. Die Klin. ist jeden Nachweis für ihre Behauptung schuldig geblieben, dass aufgrund technischer Mängel die nacherklärten Umsätze im ursprünglichen Buchführungswerk nicht erfasst wurden. Das für den Monat Juli 2000 vorgelegte Buchführungswerk spricht eher für das Gegenteil, denn bereits in der ursprünglichen Fassung waren die zunächst nichterklärten Umsätze enthalten.
II.) Die Feststellungsanträge sind unzulässig.
Nach § 41 Abs. 1 FGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn die Klin. ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Ein solches Interesse hat die Klin. nicht dargelegt. Soweit sie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des FA ihr gegenüber bzw. ihrem Geschäftsführer gegenüber geltend macht, ist ein solches Interesse aus den Gründen des zwischen denselben Beteiligten ergangene Urteils vom 07.10.2003 im Parallelverfahren 15 K 4882/02 U nicht erkennbar.
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse hat die Klin. auch nicht dargelegt, soweit sie die Feststellung begehrt, dass das FA eine Rechtsbeugung begangen bzw. im Rahmen der Sp gesetzwidrig Feststellungen getroffen hat. In seinem Parallelurteil 15 K 4882/02 hat der Senat entschieden, dass diese Feststellungsanträge mangels berechtigten Interesses unzulässig sind. Gleiches gilt auch in vorliegenden Verfahren aus den Gründen des Urteils 15 K 4882/02 U.
Im Übrigen sind die Feststellungsanträge auch unbegründet. Das FA hat den Zinsbe-scheid zu Recht erlassen und zu Recht mit einer vom Geschäftsführer der Klin. begangenen Steuerstraftat begründet. Der Senat hat darüber hinaus nicht feststellen können, dass das FA eine Rechtsbeugung begangen bzw. im Rahmen der Sp in gesetzeswidriger Weise Feststellungen getroffen hat. Dazu verweist der Senat ebenfalls auf das Parallelurteil 15 K 4882/02 U.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.