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Finanzgericht Münster·15 K 5796/03 U·12.11.2007

USt-Bescheide 1997–2002: Aufteilung von Speisenumsätzen 35% ermäßigt / 65% Regelsteuersatz

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenveranlagungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht mehrere Umsatzsteuerbescheide für 1997–2002 an. Streitgegenstand war die steuerliche Einordnung des Speisenverkaufs und die prozentuale Aufteilung auf ermäßigten und Regelsteuersatz. Das Finanzgericht änderte die Bescheide dahingehend, dass Speisenumsätze zu 35% dem ermäßigten und zu 65% dem Regelsteuersatz unterliegen (für 1998 zusätzlich Aufteilung in 15%/16%). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; Kosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Bescheide geändert hinsichtlich Aufteilung der Speisenumsätze (35% ermäßigt/65% Regelsteuersatz); im Übrigen abgewiesen; Kosten anteilig verteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden innerhalb eines Gesamtumsatzes unterschiedliche Leistungsarten steuerlich verschieden behandelt, ist eine sachgerechte prozentuale Aufteilung der Umsätze auf die jeweiligen Steuersätze zulässig.

2

Das Finanzgericht ist zur Änderung von Umsatzsteuerbescheiden befugt, soweit sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung eine andere Aufteilung oder steuerliche Behandlung der Umsätze ergibt.

3

Für verschiedene Veranlagungszeiträume können abweichende prozentuale Zuordnungen zu Steuersätzen festgestellt werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.

4

Bei teilweiser Stattgabe einer Klage bleibt der restliche Klageantrag abweisbar; die Kostenentscheidung kann anteilig zu Lasten der Beteiligten getroffen werden.

Tenor

Der USt-Bescheid 1997 vom 11. Juni 2002 und die USt-Bescheide 1998 und 1999 vom 04. Juni 2002, jeweils in der Fassung der Einspruchsentschei-dung vom 30. September 2003, sowie die USt-Bescheide 2001 und 2002 vom 18. Juli 2003 und der USt-Bescheid 2000 vom 20. August 2003, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. November 2003, wer-den dahingehend geändert, dass die Umsätze aus dem Verkauf der Speisen zu 35 % dem ermäßigten Steuersatz und zu 65 % dem Regelsteuersatz un-terworfen werden, wobei für das Streitjahr 1998 eine Aufteilung der Umsät-ze zum Regelsteuersatz in solche zu 15 % und 16 % in dem Verhältnis von 3/12 zu 9/12 erfolgt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.