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Finanzgericht Münster·15 K 354/02 U·13.06.2005

Aufhebung des USt‑Änderungsbescheids: Umsatz aus Geldspielautomaten nicht steuerbar

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtEU‑RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Betreiberin von Spielhallen mit Geldspielgeräten, focht die Erhöhung ihrer Umsatzsteuer durch das Finanzamt an, die auf einer Umsatzzuschätzung beruhte. Zentral war die Frage, ob Umsätze aus Geldspielautomaten der Umsatzsteuer unterliegen. Das FG hob den Änderungsbescheid auf und verwies auf das EuGH‑Urteil vom 17.02.2005, wonach solche Umsätze nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. Nationale Vorschriften, die dem widersprechen, sind nicht anzuwenden.

Ausgang: Klage gegen Änderungsbescheid wegen Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten erfolgreich; Bescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten unterliegen nicht der Umsatzsteuer, soweit ihre Besteuerung mit Art. 13 Buchst. f der 6. Richtlinie 77/388/EWG unvereinbar ist.

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Nationale Vorschriften, die eine Besteuerung solcher Umsätze vorsehen und dem Unionsrecht widersprechen, können gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht zu dessen Lasten angewandt werden.

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Ein geänderter Umsatzsteuerbescheid ist aufzuheben, wenn die dem Bescheid zugrunde liegende steuerliche Qualifikation der Umsätze infolge verbindlicher EuGH‑Rechtsprechung als unbesteuerbar anzusehen ist.

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Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die streitige Rechtsfrage durch verbindliche Entscheidungen des EuGH geklärt ist und keine grundsätzliche Bedeutung verbleibt.

Relevante Normen
§ 164 Abs. 2 AO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 1 UStG§ 13 UStG§ 16 UStG§ Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. Richtlinie 77/388/EWG

Tenor

Der Umsatzsteueränderungsbescheid 1998 des Beklagten vom 23.06.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 18.12.2001 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist, ob mit Geldspielgeräten erzielte Umsatze umsatzsteuerbar sind.

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Die Klägerin (Klin.) betrieb im Streitjahr 1998 in E****** und in F******** je eine Spielhalle, in der ausschließlich Geldspielgeräte aufgestellt waren. Am 23.08.1999 reichte die Klin. eine Umsatzsteuer(USt)-Erklärung beim beklagten Finanzamt (FA) ein, in der sie für 1998 eine USt von 74.259,90 DM erklärte. Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung (Bericht vom 29.05.2000, Tz. 12) wurde festgestellt, dass die Klin. die erzielten Umsätze nur unvollständig erklärt hatte. Daraufhin erließ das FA am 23.06.2000 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung einen geänderten USt-Bescheid 1998, in dem es die USt 1998 aufgrund einer Umsatzzuschätzung auf 79.340 DM festsetzte. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung - EE - vom 18.12.2001).

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Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Änderungsbescheides vom 23.06.2000 in der Fassung der EE vom 18.12.2001. Zur Begründung verweist die Klin. auf das Urteil des EuGH vom 17.02.2005 (Rs. C-53/02 und C-462/02)

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Die Klin. beantragt,

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den USt-Änderungsbescheid 1998 vom 23.06.2000 in der Fassung der EE vom 18.12.2001 aufzuheben,

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Das FA beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Aufgrund einer Anweisung der vorgesetzten Behörde sieht sich das FA außerstande, einen Abhilfebescheid zu erlassen.

Entscheidungsgründe

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Der Klage ist begründet.

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Der Änderungsbescheid vom 23.06.2000 und die EE vom 18.12.2001 sind rechtswidrig und verletzen die Klin. in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Unzutreffender Weise ist das FA davon ausgegangen, dass die von der Klin. mit dem Geldspielautomaten erzielten Umsätze umsatzsteuerbar sind.

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Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2005 (Rs. C-53/02 und C-462/02 in BFH/NV 2005, Beilage 2, Seite 94 = UR 2005, 194) steht fest, dass die mit dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. Soweit die in den §§ 1, 13, 16 des deutschen Umsatzsteuergesetzes niedergelegten Regelungen eine Besteuerung solcher Umsätze vorsehen, verstoßen die Vorschriften - soweit sie die Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen betreffen - gegen Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. Richtlinie 77/388 EWG und können nicht zu Lasten der Klin. angewendet werden. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Urteil des EuGH vom 17.02.2005 (a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

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Die Revision war nicht zuzulassen. Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 17.02.2005 hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr.