Umsatzsteuer: Preisgeld und Wochenpauschalen aus TV-Show keine Entgelte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Umsatzbesteuerung eines Preisgeldes und wöchentlicher „Aufwandspauschalen“ aus der Teilnahme an einer Fernsehshow. Streitig war, ob hierin Entgelte für eine sonstige Leistung (Teilnahme/Rechteübertragung) liegen. Das FG Münster hob den Umsatzsteuerbescheid auf, weil es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung fehlt. Wegen der von Unwägbarkeiten abhängigen Auszahlung liegt kein „Umsatz gegen Entgelt“ vor; Fragen zur Unternehmereigenschaft bzw. zum Leistungsort waren daher nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Klage erfolgreich; Umsatzsteuerbescheid 2009 aufgehoben, da Preisgeld und Wochenpauschalen kein Entgelt darstellen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Umsatz gegen Entgelt setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Leistung und einer tatsächlich empfangenen Zahlung in einem Rechtsverhältnis mit gegenseitigem Leistungsaustausch voraus.
Hängt die Auszahlung eines Preisgeldes davon ab, dass der Teilnehmer ein bestimmtes Wettbewerbsergebnis erzielt und unterliegt der Erhalt Unwägbarkeiten, fehlt regelmäßig der unmittelbare Zusammenhang zwischen Teilnahme und Zahlung.
Zahlungen, die von der Auswahl zur Teilnahme sowie vom fortdauernden Verbleib im Wettbewerb abhängig sind, können auch dann mangels unmittelbaren Zusammenhangs kein Entgelt für die Mitwirkung darstellen, wenn sie vertraglich als Pauschalen bezeichnet sind.
Besteht mangels unmittelbaren Zusammenhangs kein Umsatz gegen Entgelt, kommt es für die Umsatzsteuerpflicht nicht mehr auf den Ort der sonstigen Leistung an.
Wer Nutzungs- und Verwertungsrechte im Zusammenhang mit einer Mitwirkung überträgt, erbringt nur dann eine entgeltliche sonstige Leistung, wenn hierfür ein zurechenbarer Gegenwert vereinbart und tatsächlich geleistet wird.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2009 vom 6.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Preisgeld sowie als „Aufwandspauschale“ bezeichnete Zahlungen aus der Teilnahme an einer Fernsehshow der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Der Kläger war im Streitjahr 2009 als Werbeveranstalter unternehmerisch tätig und erzielte hieraus Erlöse in Höhe von insgesamt 2.094 €, die er der Umsatzsteuer unterwarf. Er hatte bereits im Streitjahr 2008 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Der Kläger nahm an der Fernsehshow „xxx“ teil, die im Streitjahr 2009 aufgezeichnet und im Jahr 2010 vom Fernsehsender … ausgestrahlt wurde. Dieser Fernsehproduktion lag folgendes Konzept zugrunde: […]
In der zwischen dem Kläger und der Firma F GmbH am 10.6.2008 geschlossenen Vereinbarung über die Teilnahme an dem Projekt heißt es dazu u.a. wie folgt:
1. Vereinbarungsgegenstand
Der Teilnehmer N M nimmt die Einladung zur Teilnahme an dem Projekt Y einschließlich dessen Vor- und Nachbearbeitung an und erklärt sich mit Inhalt und Ablauf des Projekts einverstanden. Inhalt und Ablauf des Projekts sind wie folgt ausgestattet:
1.1. Vorbereitung des Projekts
Der Teilnehmer N M wird sich zur Vorbereitung des Projektes zur Verfügung halten. Insbesondere hat sich der Teilnehmer N M zur Vorbereitung des Projektes, wie z.B. Drehen eines Foto-Shootings, Interviews, Ausfüllen von Fragebögen, Pressetermine und anderes auf Wunsch von F bereit zu halten. Ggf. wird der Teilnehmer zu diesem Zweck von F in einem Hotel untergebracht.
1.2 Einzug in das …haus
Zur Startsendung am 00.00.2009 beziehen die Teilnehmer, […]. Ob der Teilnehmer N M in das …haus einzieht, bestimmt F nach eigenem Ermessen. Der Teilnehmer N M hat keinen Anspruch auf Einzug in das …haus.
1.3 Ende der Teilnahme
Die Teilnahme an dem Projekt endet, wenn der Teilnehmer N M entweder das Projekt freiwillig verlässt (Ziffer 1.3.1), aufgrund des Ausgangs der Ausscheidungsspiele das Projekt Y verlassen muss (Ziffer 1.3.2) oder mit dem Ende des Projekts nach voraussichtlich … Tagen. Davon unabhängig hat F das Recht, den Teilnehmer N M nach freiem Ermessen von der Teilnahme an dem Projekt Y auszuschließen. …
Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. …
1.3.2 Ausscheidungsspiel
Das unfreiwillige Ausscheiden aus dem Projekt Y nach einem etwaigen Einzug in das …haus basiert grundsätzlich auf dem Prinzip des Ausscheidungsspiels.
In einem regelmäßigen Zyklus wird unter den Bewohnern des …hauses zum einen die Person gewählt, die den … leitet und die Arbeiten verteilt sowie die Teilnehmer des Ausscheidungsspiels. Der/die Verliererin des Ausscheidungsspiels hat den … sofort zu verlassen.
2. Rechteübertragung
2.1 Der Teilnehmer N M überträgt auf F das ausschließliche sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, seine Mitwirkung an dem Projekt Y gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung und etwaige in diesem Zusammenhang erstellte/erbrachte Tonaufnahmen, Videos und sonstigen Werke und Leistungen (nachfolgend einheitlich "Mitwirkung“) ganz oder teilweise unverändert oder bearbeitet unter Verwendung aller Techniken/Verfahren einschließlich digitaler Systeme auf Ton-, Bildton-, und/oder Bildträger oder in sonstiger Weise vollumfänglich aufzuzeichnen und ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet zur Herstellung der Produktion "Y" und weiterer Produktionen (nachfolgend einheitlich nur "Produktion") zu verwenden. …
5. Projektgewinn und Wochenpauschale
5.1 Mit seinem Einzug in das …haus gemäß Ziffer 1.2 erhält der Teilnehmer N M die Chance auf einen Projektgewinn i.H.v. … € („Projektgewinn“). Der Projektgewinn gebührt grundsätzlich demjenigen, der das Ausscheidungsspiel im Finale des Projekts gewinnt. Die übrigen Bewohner erhalten dann keinen, auch keinen Anteil am Projektgewinn.
5.2 Sollte das Projekt Y auf Betreiben eines Vertragspartners von F (Sender) abgesetzt werden oder aus sonstigen rechtlichen Gründen abgebrochen werden müssen, ohne dass es zu einer Schlusssendung und der damit verbundenen Bestimmung eines Gewinners im Sinne von Ziffer 5.1 kommt, kann dies zur Folge haben, dass der Projektgewinn gemäß Ziffer 5.1 nicht oder nur anteilig zur Auszahlung gelangt.
5.4 Darüber hinaus erhält der Teilnehmer N M eine Aufwandspauschale von € … pro Woche für die Zeit, ab dem Tag seines Einzuges gemäß Ziffer 1.2 bis zum jeweiligen Ende seine Teilnahme an dem Projekt gemäß Ziffer 1.3 dieser Vereinbarung. …
5.5 Zudem zahlt F dem Teilnehmer N M € … pro Woche, als pauschalierten Ersatz für Schäden z.B. für die Abnutzung seiner Kleidung, die dem Teilnehmer voraussichtlich bei der täglichen Arbeit auf dem …hof und/oder bei den besonderen Aufgabenstellungen entstehen.
…
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 10.6.2008 nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger gewann die Show und erhielt im Streitjahr 2009 neben dem Projektgewinn Wochenpauschalen für insgesamt sieben Wochen ausbezahlt. Die übrigen Teilnehmer erhielten jeweils die Wochenpauschalen für die Dauer ihrer Anwesenheit.
In seiner Umsatzsteuererklärung 2009 erklärte der Kläger lediglich die Umsätze aus der Tätigkeit als Werbevermittler i.H.v. 2.094 € zuzüglich 397,86 € Umsatzsteuer. Auch in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 gab der Kläger nur einen Gewinn aus seiner gewerblichen Tätigkeit an.
Der Beklagte führte in 2012 bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Sp) durch. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass der Kläger mit der Teilnahme an der Filmproduktion und der damit verbunden Überlassung von Rechten an F eine sonstige Leistung erbracht habe, die auch gegen Entgelt ausgeführt worden sei. Als Entgelt anzusehen seien sowohl der Projektgewinn als auch die Aufwandsentschädigungen, da diese von vorneherein vereinbart gewesen seien.
Der Beklagte unterwarf daraufhin die von dem Kläger vereinnahmten … € der Umsatzsteuer und erhöhte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 6.12.2012 um … €. Zudem unterwarf er diese Zahlung auch der Einkommensteuer.
Der Kläger legte gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid Einspruch ein, den er damit begründete, dass es sich nicht um einen steuerpflichtigen Umsatz handele. Mit dem Spielgewinn und auch mit der Übertragung von Persönlichkeitsrechten habe er nicht im Rahmen seines Unternehmens Einnahmen erzielt. Zudem fehle es auch am Entgelt. Er, der Kläger, habe den Spielgewinn nicht für die Übertragung von Persönlichkeitsrechten erhalten, sondern dafür, dass er das Spiel als Sieger beendet habe.
Der ebenfalls gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Die daraufhin erhobene Klage hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Auf das Urteil des Finanzgericht Münster vom 15.01.2014 (Az. 4 K 1215/12 E, EFG 2014, 638, Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos, BFH-Beschluss vom 16.06.2014 IX B 22/14) wird Bezug genommen.
Der Beklagte wies den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.2014 als unbegründet zurück. Der Kläger habe umsatzsteuerlich mit der Überlassung der Verwertungsrechte an die Produktionsfirma steuerbare und steuerpflichtige Leistungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG erbracht.
Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage wegen Umsatzsteuer erhoben. Er trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Bezüglich der Gelder, die er, der Kläger, vereinnahmt habe, liege keine Steuerbarkeit vor, weil er einerseits nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei und andererseits seine Leistungen nicht im Inland erbracht habe. Er habe seine Leistungen als Teilnehmer der Fernsehshow […] erbracht. Soweit der Beklagte auf die Überlassung der Verwertungsrechte an Bild und Tonmaterial abstelle, handele es sich hierbei lediglich um eine unselbständige Nebenleistung zur Gesamtleistung der Projektteilnahme. Dementsprechend teile die Überlassung der Verwertungsrechte das steuerliche Schicksal der Projektteilnahme, die in … erbracht worden sei, so dass gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 3a UStG Ort der sonstigen Leistung … sei. Darüber hinaus scheitere die Bejahung eines steuerbaren Umsatzes aber auch daran, dass sein Unternehmen nicht die streitige Tätigkeit umfasse, da es sich nicht um eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit handele, weil es jedenfalls an der nachhaltigen Tätigkeiten fehle. Er, der Kläger, habe weder zeitlich früher noch später an ähnlichen Produktionen teilgenommen und auch nicht die Absicht gehabt. Dementsprechend habe das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.01.2014 (Az. 4 K 1215/12 E) das Preisgeld und die Wochenpauschalen auch lediglich als Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert.
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 6.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2014 aufzuheben.
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er trägt ergänzend Folgendes vor: Gegenstand der Leistung des Klägers sei nicht primär die Teilnahme an der Fernsehshow, sondern die Überlassung urheberrechtlich geschützter Verwertungsrechte an Bild- und Tonmaterial. Die Überlassung dieser Rechte stelle den prägenden Teil der Leistung dar. Es liege auch ein Leistungsaustausch vor. Mit seiner vertraglich geregelten Teilnahme an dem Projekt erstrebe der Kläger den ausgelobten Projektgewinn.
Der Ort der sonstigen Leistung bestimme sich nach § 3 a Abs. 4 Nr. 1 UStG i.V.m. Abs. 3 Satz 1 UStG dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibe, mithin Köln. Zudem liege auch Nachhaltigkeit vor. Kriterium für die Nachhaltigkeit sei ein planmäßiges Handeln. Die Projektteilnahme mit der Überlassung der Verwertungsrechte erweitere die bereits unternehmerische ausgeübte Werbeveranstaltungstätigkeit des Klägers. Dieser stehe seinem Vertragspartner über einen längeren Zeitraum zur Verfügung. Zudem sei auf das Urteil des EuGH vom 13.06.2013 (Az. C-62/12) zu verweisen. Der EuGH vertrete darin die Auffassung, dass bei einer Person, die bereits eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübe, jede weitere, auch gelegentliche wirtschaftliche Tätigkeit dazu führe, diese als steuerpflichtige Tätigkeit anzusehen.
Hinzu komme, dass im Vertrag ausdrücklich festgehalte sei, dass es dem Kläger bei der Teilnahme darum gegangen sei, sich der dem Projekt inne wohnenden Herausforderung zu stellen und die damit verbundenen Erfahrungen zu machen, verbunden mit der Chance seine Persönlichkeit gegenüber einem breiten Publikum bekannt zu machen. Hieraus ergebe sich sowohl der wirtschaftliche Zusammenhang mit seinem Unternehmen als Werbeveranstalter als auch eine dokumentierte Wiederholungabsicht.
Der Fall sei auch nicht mit dem von EuGH (Urteil vom 10.11.2016, Az. C-432/12 Bastova) entschiedenen Fall der Zahlung eines Preisgeldes bei einem Pferderennen vergleichbar, da der EuGH nur für den Fall der Entrichtung eines Startgeldes entschieden habe, dass das gewonnene Preisgeld dann nicht umsatzsteuerpflichtig sei.
Am 18.07.2017 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, wegen dessen Einzelheiten auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Umsatzsteuerbescheid für 2009 des Beklagten vom 6.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2014 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Zahlungen, die der Kläger für seine Teilnahme an der Fernsehproduktion "Y" erhalten hat, unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Bei richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 9 Abs. 1 der MwStSystRL ausgeübt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2008 V R 80/07, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292; vom 11.04.2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741). Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL bestimmt diesbezüglich, dass "alle" Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe als wirtschaftliche Tätigkeit gelten.
Der EuGH (vgl. Urteil vom 13.06.2013 C-62/12 Kostov, HFR 2013, 757) geht davon aus, dass eine natürliche Person, die bereits mit ihrer Haupttätigkeit ein Steuerpflichtiger im Sinne des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als "Steuerpflichtiger" anzusehen sei, sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL darstelle. Art. 12 Abs. 1 MwStSystRL beziehe sich nur auf Personen, die nicht bereits für ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit mehrwertsteuerpflichtig seien. Dagegen stünde es insbesondere mit dem Ziel einer einfachen und möglichst allgemeinen Erhebung der Mehrwertsteuer nicht in Einklang, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" eine Tätigkeit nicht umfasse, die zwar nur gelegentlich ausgeübt werde, aber unter die allgemeine Definition dieses Begriffs falle und von einem Steuerpflichtigen ausgeübt werde, der noch eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der MwStSystRL ausübe.
Ausgehend hiervon hat der BFH in seinem Urteil vom 12.08.2015 XI R 43/13 (BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919) die Frage aufgeworfen, ob an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach Leistungen, die sich als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung (früher auch sog. Eigenleben) ergeben - wie z.B. der Verkauf gebrauchter Gegenstände aus dem Privatbereich - grundsätzlich zum nichtunternehmerischen Bereich gehören und nur dann zu unternehmerischen Umsätzen werden, wenn sie einen "geschäftlichen" Rahmen i.S. des § 2 Abs. 1 UStG erreichen, in vollem Umfang unverändert festgehalten werden könne.
Ob diese Rechtsprechung des EuGH bezogen auf den vorliegend Fall dazu führen würde, dass die hier streitigen Umsätze schon deshalb als Umsätze im Rahmen des Unternehmens des Klägers anzusehen wären, weil der Kläger im Streitjahr unstreitig als Werbeveranstalter unternehmerisch tätig war, kann vorliegend aber dahinstehen, weil die hier streitigen Umsätze aus anderen Gründen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Der EuGH hat in ständiger Rechtbrechung entschieden, dass ein “Umsatz gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Geldleistung voraussetzt. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Gegenleistung bildet (EuGH-Urteile vom 3.03.1994 C-16/93 Tolsma, HFR 1994, 357 und vom 2.06.2016 C-263/15 Lajver, HFR 2016, 655). Dem hat sich der BFH angeschlossen (vergleiche z.B. BFH-Urteile vom 10.07.1997 V R 94/96, BFHE 183,288, BStBl II 1997,707 und vom 14.03.2012 XI R 8/10, BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919).
Der EuGH hat zudem durch Urteil vom 10.11.2016 C-432/15 Bastova (UR 2016, 913) entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb (dort Pferderennen), keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Eintrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein - sei es auch im Voraus festgelegtes - Preisgeld erhalten, weil die Ungewissheit einer Zahlung geeignet ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der gegebenenfalls erhaltenen Zahlung aufzuheben. Der EuGH führt in dieser Entscheidung zur Begründung aus, das Preisgeld werde in einem solchen Fall für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt. Auch wenn sich der Veranstalter zur Zahlung eines Preisgeldes verpflichtet haben sollte, dessen Höhe im Voraus festgesetzt und bekannt sei, hänge der Erhalt dieses Preisgeldes von der Erzielung einer bestimmten Leistung ab und unterliege gewissen Unabwägbarkeiten. Diese schlössen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Teilnahme und dem Erhalt des Preisgeldes aus.
Ausgehend hiervon unterliegt die Leistung des Klägers gegenüber F schon deshalb nicht der Umsatzsteuer, weil es insoweit an einem „Umsatz gegen Entgelt“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH fehlt.
Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass die Leistung des Klägers primär nicht die Teilnahme an der Fernsehshow, sondern die Überlassung von urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechten an Bild und Tonmaterial sei. Nach Auffassung des 4. Senats des Finanzgerichts Münster in seinem Urteil vom 15.01.2014 betreffend die Einkommensteuer, der der erkennende Senat folgt, bestand die Leistung des Klägers nicht alleine darin, dass er die Verwertungsrechte am Bild und Tonmaterial an F überlassen hat, sondern auch darin, dass er an der Fernsehproduktion teilgenommen hat, ständig im …haus anwesend war und an den Ausscheidungsspielen teilgenommen.
Ungeachtet der Frage welche dieser Leistungen als Hauptleistung anzusehen ist, besteht zwischen diesen Leistungen und den vom Kläger vereinnahmten Preisgeld i.H.v. … € Preisgeld sowie den als Aufwandsentschädigungen bezeichneten … € (… € pro Woche, die der Kläger im …haus verblieb) nach Auffassung des Senats jedenfalls kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der oben genannten Rechtsprechung.
Ausgehend von der zwischen dem Kläger und F abgeschlossenen Vereinbarung hatte der Kläger lediglich die "Chance" (vgl. das Vorwort bzw. Ziffer 1.3.1 oder Ziffer 5.1 der Vereinbarung) auf den Projektgewinn von … €. Der Erhalt dieses Projektgewinns war abhängig von zahlreichen Unabwägbarkeiten, wie z.B. davon, ob der Kläger überhaupt ausgewählt werden würde in das …haus einzuziehen (vgl. Ziffer 1.1 und 1.2), ob er Woche für Woche im …haus verbleiben würde und etwaige auf ihn zu kommende Ausscheidungsspiele gewinnen würde (Ziffer 1.3.2) sowie dass das Projekt nicht abgesetzt oder aus sonstigen Gründen abgesagt werden würde (Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2).
Der vorliegende Fall ist nach Auffassung des Senats insoweit vergleichbar mit dem o.g. vom EuGH entschiedenen Fall (C-423/15 Bastova, UR 2016, 913).
Aber auch hinsichtlich der als "Aufwandsentschädigungen" bezeichneten Zahlungen i.H.v. … € für jede Woche, die der Kläger in dem …haus verblieb, mithin … €, fehlt es nach Ansicht des Senates an dem erforderlichen Zusammenhang. Denn bereits die erste Zahlung für die erste Woche hing von Unabwägbarkeiten ab, nämlich davon, dass der Kläger durch seine Leistungen während der Vorbereitung überhaupt ausgewählt werden würde, in das …haus einzuziehen. Auch die übrigen 6 Zahlungen hingen von Unabwägbarkeiten ab, nämlich - wie bereits zum Preisgeld ausgeführt - davon, ob er Woche für Woche im …haus verbleiben würde, etwaige auf ihn zu kommende Ausscheidungsspiele gewinnen würde, sowie dass das Projekt nicht abgesetzt oder aus sonstigen Gründen abgesagt werden würde. Insoweit handelt es sich rein tatsächlich bei der Zahlung der … € pro Woche begrifflich ebenfalls eher um ein Preisgeld für den Einzug und den Verbleib im …haus als um eine Aufwandsentschädigung.
Der Kläger hat insoweit das Recht, seine Mitwirkung am Projekt "Y" und etwaige in diesem Zusammenhang erstellte/erbrachte Tonaufnahmen, Videos und sonstigen Werke und Leistungen (nachfolgend einheitlich "Mitwirkung“) ganz oder teilweise unverändert oder bearbeitet unter Verwendung aller Techniken/Verfahren einschließlich digitaler Systeme auf Ton-, Bildton-, und/oder Bildträger oder in sonstiger Weise vollumfänglich aufzuzeichnen und ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet zur Herstellung der Produktion "Y" und weiterer Produktionen (nachfolgend einheitlich nur "Produktion") zu verwenden auf die F GmbH übertragen, ohne dass ihm hierfür tatsächlich irgendein Entgelt zugestanden hätte.
Da es mangels Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung des Klägers und der von ihm empfangenen Geldleistung fehlt und somit an einem "Umsatz gegen Entgelt" kann auch dahinstehen, ob der Ort dieser Leistung - wie der Kläger meint - in … lag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.