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Finanzgericht Münster·15 K 2460/21 E·08.05.2023

Gerichtsbescheid wirkt als Urteil: Formunwirksamkeit eines per Post eingereichten Antrags wegen Nichtnutzung des beSt

VerfahrensrechtFinanzgerichtsordnung (Verfahrensrecht)Elektronischer RechtsverkehrAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Steuerberaterin des Klägers reichte einen Antrag auf mündliche Verhandlung postalisch ein, obwohl für sie nach §52d Satz 2 FGO das beSt als sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung stand. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag formunwirksam war, verweigerte die Wiedereinsetzung und ließ den Gerichtsbescheid vom 21.2.2023 als Urteil wirken. Die Klage ist daher unzulässig; die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen; Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden vorbereitende Schriftsätze oder Anträge von vertretungsberechtigten Personen gemäß §52d Satz 2 FGO eingereicht, sind diese als elektronisches Dokument über den verfügbaren sicheren Übermittlungsweg (z. B. beSt) zu übermitteln; eine postalische Einreichung ist formunwirksam.

2

Ein innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung ist nur wirksam, wenn er die gesetzlich vorgeschriebene Formanforderung erfüllt; bleibt ein formwirksamer Antrag aus, wirkt der Gerichtsbescheid nach §90a Abs.3 FGO als Urteil.

3

Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist nach §56 FGO setzt die substantiierten und glaubhaft gemachten Voraussetzungen voraus; das bloße Unterlassen der elektronischen Übermittlung ohne glaubhaft gemachte Entschuldigungsgründe genügt nicht.

4

Die Nichterfüllung der besonderen elektronischen Übermittlungsobliegenheit kann dazu führen, dass die Klageform nicht den gesetzlichen Wirksamkeitsanforderungen entspricht und die Klage unzulässig ist.

Zitiert von (6)

3 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 52d Satz 2 FGO§ 26b EStG§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO§ 90a Abs. 3 FGO§ 52d Satz 1 FGO§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 21.2.2023 wirkt als Urteil.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der erkennende Senat wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21.2.2023 als unzulässig ab.

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Dieser wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer Steuerberaterin, gemäß Postzustellungsurkunde am 27.2.2023 zugestellt.

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Mit in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfenen Schriftsatz datierend auf den 26.3.2023, eingegangen bei Gericht am 27.3.2023, beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mündliche Verhandlung.

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Der Berichterstatter hat – nachdem ihm der Schriftsatz vorgelegt wurde – in einem Vermerk vom 27.3.2023 Folgendes festgehalten: „Um 15:03 Uhr, um 15:06 Uhr und um 15:15 Uhr habe ich versucht, die Prozessbevollmächtigte des Klägers telefonisch zu erreichen, um mitzuteilen, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung formunwirksam eingereicht wurde. Der Schriftsatz vom 26.3.2023, mit dem mündliche Verhandlung beantragt wurde, ist postalisch bei Gericht eingegangen, obwohl die Prozessbevollmächtigte als Steuerberaterin gemäß § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) zu verwenden hatte. Sofern nicht noch ein formwirksamer Antrag eingeht, wird der Gerichtsbescheid vom 21.2.2023 mit Ablauf des heutigen Tages (27.3.2023) rechtskräftig und wirkt als unanfechtbares Urteil.“

6

Nachdem die Geschäftsstellte des erkennenden Senats vergeblich versucht hatte, eine Abschrift des Vermerks an das beSt der Prozessbevollmächtigten zu senden, wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers der Schriftsatz per Fax übermittelt. Auf den übermittelten Vermerk reagierte die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht.

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Der Kläger beantragt (sinngemäß),

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den Beklagten unter Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2018 vom 16.12.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 24.8.2021 zu verpflichten, für die Streitjahre 2009 bis 2018 eine Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau nach § 26b des Einkommensteuergesetzes durchzuführen, sowie den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2018 und den Zinsbescheid zur Einkommensteuer 2018 vom 16.12.2020 ersatzlos aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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festzustellen, dass der Gerichtsbescheid vom 21.2.2023 als Urteil wirkt,

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hilfsweise, die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Gerichtsbescheid vom 21.2.2023 wirkt als Urteil. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht in der gem. § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen elektronischen Form bei Gericht eingegangen und damit unwirksam.

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1. Nach Ergehen eines Gerichtsbescheides können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung mündliche Verhandlung beantragen (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO). Wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen (§ 90a Abs. 3 FGO).

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2. Gemäß § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FGO zur Verfügung steht. Nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. FG Münster, Gerichtsbescheid vom 14.4.2023 7 K 86/23 E, juris), der sich der erkennende Senat anschließt, greift die aktive Nutzungspflicht ein, sobald die Bundessteuerberaterkammer dem jeweiligen Steuerberater die Registrierungsaufforderung mit den notwendigen Registrierungsangaben für das beSt übersandt hat. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Steuerberater ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 FGO "zur Verfügung". Eine Prozesserklärung, die gegen § 52d FGO verstößt, ist formunwirksam (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschlüsse vom 27.4.2022 XI B 8/22, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2022, 1057 und vom 23.8.2022 VIII S 3/22, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 276, 566, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2023, 83).

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Als Steuerberaterin unterliegt die Bevollmächtigte dem persönlichen Anwendungsbereich des § 52d Satz 2 FGO. Sie ist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertretungsberechtigte Person. Bei dem beSt handelt es sich zudem um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO (Bundestagsdrucksache 19/30516 Seite 64), der der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch zur Verfügung stand. Nach den Mitteilungen der Bundessteuerberaterkammer wurden Steuerberatern, deren Name mit den Buchstaben „Ab… bis Fische…“ beginnen, bereits in der Zeit vom 2.1.2023 bis 13.1.2023 die Registrierungsbriefe für das beSt zugestellt. Damit verfügte die Bevollmächtigte bereits seit Januar und damit vor Beginn der hier fraglichen Rechtsmittelfrist über einen sichereren Übermittlungsweg i.S.d. § 52d Satz 2 FGO. Dass die Bevollmächtigte den Registrierungsbrief nicht erhalten hat, hat sie weder vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Derartiges ist für den erkennenden Senat auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Bevollmächtigte war daher verpflichtet, den Antrag gem. § 90a Abs. 3 FGO als elektronisches Dokument über ihr beSt zu übermitteln. Der per Brief übersandte Schriftsatz entsprach diesen Anforderungen an ein elektronisches Dokument nicht.

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Vor dem Hintergrund des Vorstehenden bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 52d Satz 2 FGO bereits zu einem noch früheren Zeitpunkt greift (vgl. z.B. Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.3.2023 7 K 183/22, juris und BFH-Beschluss vom 28.4.2023 XI B 101/22, juris).

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3. Auch eine Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) in die Rechtsmittelfrist des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO kommt nicht in Betracht. Die Prozessbevollmächtigte hat weder Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Solche sind dem erkennenden Senat auch sonst nicht ersichtlich.

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4. Infolge der nicht wirksamen Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung war festzustellen, dass der Gerichtsbescheid vom 21.2.2023 als Urteil wirkt (§ 90a Abs. 3 FGO).

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II. Abgesehen vom Vorstehenden ist die Klage zudem auch deshalb unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO in einer den gesetzlichen Wirksamkeitsanforderungen entsprechenden Form erhoben worden ist. Insoweit wird auf den Gerichtsbescheid vom 21.2.2023 verwiesen.

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III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6.6.2013 VII R 16/12, BFH/NV 2013, 1440, Rz 6, und vom 16.12.2015 IV R 15/14, BFHE 252, 1, BStBl II 2016, 284, Rz 16; vgl. auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO, Rz 12).

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IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.