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Finanzgericht Münster·15 K 194/04 U·12.11.2007

FG Münster: Klage abgewiesen – Kostenverteilung 80/20, vorläufig vollstreckbar

SteuerrechtSteuerverfahrensrechtAllgemeines SteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Finanzgericht Münster weist die Klage ab. Es bestimmt die Kosten des Verfahrens zu 80 % zugunsten des Beklagten und zu 20 % zugunsten des Klägers. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Kostengläubiger nicht gleichhohe Sicherheit leistet.

Ausgang: Klage abgewiesen; Kosten zu 80 % dem Kläger, zu 20 % dem Beklagten; Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klage ist abzuweisen, wenn der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht ausreichend substantiiert darlegt.

2

Bei Unterliegen einer Partei trifft diese regelmäßig die Verfahrenskosten; das Gericht kann jedoch abweichende Quotenvorschriften treffen und die Kostentragung anteilig festsetzen.

3

Ein Urteil kann hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

4

Der Kostenschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, der Kostengläubiger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.