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Finanzgericht Münster·15 K 1625/00 E·17.05.2004

Klage gegen Besteuerung von Versorgungsbezügen als Arbeitslohn nach § 19 EStG abgewiesen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAltersversorgungsbesteuerungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger bestritten die Einordnung von Zahlungen einer Versorgungskasse als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und verlangten stattdessen Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 EStG. Das FG Münster entschied, die Leistungen seien nach § 19 EStG steuerpflichtig, weil die Rentenanwartschaft auch aus unversteuerten Beiträgen finanziert wurde. Eine anteilige Beitragsleistung des Arbeitnehmers oder Arbeitgeberzahlungen ändere daran nichts. Das BVerfG-Urteil führte nicht zu rückwirkender Anwendung anderer Besteuerungsgrundsätze für die Streitjahre.

Ausgang: Klage gegen die Einordnung der Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungen einer Versorgungseinrichtung sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs.1 Nr.2 EStG) zu erfassen, wenn die Rentenanwartschaft zumindest teilweise aus unversteuerten Beiträgen des Leistungsempfängers finanziert wurde.

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Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer anteilig an Beiträgen beteiligt war oder der Arbeitgeber einen Teil der Umlagen zahlt, steht der Einordnung als Arbeitslohn nicht entgegen; maßgeblich ist, ob die Beiträge zuvor der Besteuerung unterlagen.

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Soweit Beitragszahlungen des Arbeitnehmers aus bereits versteuertem Arbeitslohn finanziert worden sind, kommt eine Besteuerung der späteren Rentenzahlungen nach der Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 EStG) in Betracht.

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Verfassungsrechtliche Feststellungen zur unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen führen nicht automatisch zu einer rückwirkenden Änderung der Besteuerung für frühere Veranlagungszeiträume; § 19 EStG blieb für die Streitjahre anwendbar.

Relevante Normen
§ 19 EStG§ 22 EStG§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG§ 135 Abs. 1 FGO§ 135 Abs. 5 Satz 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist, ob Leistungen, die die X********************* Versorgungskasse beim M***********verband ****************in N******* (im Folgenden: Versorgungskasse) an einen ehemaligen Chefarzt zahlt, als nachträglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG in voller Höhe oder als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind.

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Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Eheleute. Der Kläger (Kl.) war Chefarzt. Seine ehemalige Anstellungskörperschaft, die *********** Kirchengemeinde T***********, C*********, versicherte ihn bei der Versorgungskasse gemäß für Kommunalbeamte geltende Grundsätze. Versicherungsnehmer war die Anstellungskörperschaft. Der Versorgungsanspruch des Kl. richtete sich gegen seinen ehemaligen Dienstherrn. Die Umlagebeiträge wurden vom ehemaligen Dienstherrn an die Versorgungskasse abgeführt. Der Dienstherr kürzte das Gehalt des Kl. monatlich um die Hälfte des Umlagebeitrags und unterwarf nur das um den hälftigen Umlagebeitrag gekürzte Gehalt des Kl. der Lohnsteuer.

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Der Kl. gab seine berufliche Tätigkeit zum 30.06.1997 auf und bezog seit dem 01.07.1997 u. a. Leistungen von der Versorgungskasse in Höhe von brutto 49.767,38 DM in 1997 und brutto 93.413 DM in 1998.

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Der Beklagte (Bekl.) behandelte diese Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ESt-Bescheid 1997 vom 19.03.1999 und ESt-Bescheid 1998 vom 15.12.1999).

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Dagegen legten die Kläger Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.02.2000 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

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Dagegen richtet sich die Klage.

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Während des Klageverfahrens erging für 1998 ein geänderter ESt-Bescheid vom 02.07.2001 wegen hier nicht streitiger Punkte.

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Der Kl. meint, die Zahlungen der Versorgungskasse seien als Leibrenten gemäß § 22 EStG zu qualifizieren, denn er habe aus eigenen Mitteln in erheblichem Umfang (ca. 420.000 DM) an der Begründung des Rentenanspruchs mitgewirkt. Hinzuzurechnen sei außerdem ein Zinsanteil in Höhe von 5,5 % p. a., so dass die Leistungen des Kl. in Höhe von ca. 680.000 DM zu beziffern seien. Der Umstand, dass sein Arbeitgeber 50 % der Umlagebeiträge gezahlt habe, sei unerheblich, weil auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitgeber den hälftigen Anteil der Beiträge zahle. Nach der Rechtsprechung des BFH in BStBl II 1996, 187 sei neben der Frage, ob der Anteil des Arbeitnehmers an den Beitragszahlungen der Lohnsteuer unterworfen gewesen sei, außerdem die Frage entscheidungserheblich, ob der Arbeitnehmer mit einem unbedeutenden oder bedeutenden Anteil seines Gehaltes für den Erwerb des Pensionsanspruchs herangezogen worden sei. Im Streitfall sei der Gehaltsanteil des Kl. keineswegs als unbedeutend anzusehen. Die Frage, ob die Beiträge des Arbeiternehmers aus versteuertem Einkommen stammten, sei aber als Abgrenzungskriterium für die Einkunftsart auch gar nicht geeignet, weil Beitragszahlungen an Altersversorgungskassen, die aus versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers stammten, als Sonderausgaben abgezogen werden könnten und somit - jedenfalls grundsätzlich - wiederum steuerfrei blieben. Auch sei zweifelhaft, ob die Behandlung der Beitragszahlungen als lohnsteuerfrei überhaupt rechtmäßig gewesen sei. Außerdem ergebe sich aus dem Urteil des BVerfG in BStBl II 2002, 618, dass die Frage, ob die Beitragszahlungen aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen stammten, entscheidungsunerheblich sei. Maßgeblich sei vielmehr die "Rendite" des Versorgungssystems. Wenn ein Versorgungsempfänger die Versorgungsleistungen zu einem wesentlichen Anteil mit eigenen Mitteln erwirtschaftet habe, dürfe nur der Ertragsanteil der im Alter ausgezahlten Rente versteuert werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Eigenleistung - wie im Falle des Kl. - durch unzureichende Besoldung oder durch Leistungen aus versteuertem Einkommen erbracht werde. Der Kl. sei darüber hinaus auch gegenüber Beamten benachteiligt. Nach seinem Dienstvertrag habe er nach dem für Beamte geltenden Besoldungsrecht besoldet werden müssen. Demnach hätte eine Kürzung des Gehaltes zum Zwecke der Verwendung für die Beitragsumlage nicht erfolgen dürfen.

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Die Kläger beantragen,

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bei Durchführung der ESt-Veranlagungen für 1997 und 1998

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die Versorgungsbezüge aus der X********************** Versorgungs-

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kasse beim M***********verband ****************in N*******

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in Höhe von 49.767 DM für 1997 und 93.413 DM für 1998 nicht als

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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern als Leibrente mit

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einem Ertragsanteil von 28 % bei den sonstigen Einkünften zu be-

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rücksichtigen, hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzu-

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lassen.

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Der Bekl. beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.

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Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf seine EE.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die streitbefangenen Leistungen der Versorgungskasse an den Kl. stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

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Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG u. a. Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile "aus früheren Dienstleistungen". Die Einnahmen müssen durch das gegenwärtige oder frühere Arbeits- und Dienstverhältnis veranlasst sein, d. h. der Arbeitnehmer muss die Bezüge als Gegenleistung dafür erhalten, dass er seine individuelle Arbeitskraft zur Verfügung stellt bzw. gestellt hat (BFH in BStBl II 1983, 39). Stammten Beiträge des Arbeitnehmers an eine Versorgungseinrichtung aus versteuertem Arbeitslohn, sind die späteren Leistungen der Versorgungseinrichtung nicht erneut als Arbeitslohn zu besteuern. Eine spätere steuerliche Erfassung ist dagegen vorzunehmen, wenn die Besteuerung der Beitragsanteile zu einem früheren Zeitpunkt unterblieben ist (BVerfG in BStBl 2002, 636; FG Hamburg, Urteil vom 01.02.2000, II 162/99, SIS; BFH in BStBl II 1969, 521). Demgegenüber ist eine Ertragswertbesteuerung gemäß § 22 EStG vorzunehmen, wenn die Rente tatsächlich während der Erwerbsphase aus versteuerten Beiträgen des Rentenbeziehers finanziert ist (BVerfG a.a.O., Seite 638).

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Nach den vorgenannten Grundsätzen gehören die Zahlungen der Versorgungskasse zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG, denn die Rentenanwartschaft wurde u. a. aus unversteuerten Mitteln des Kl. erkauft. Die Behandlung der Umlagebeiträge als lohnsteuerfrei erfolgte auch zu Recht (FG Münster in EFG 1990, 175). Entgegen der Auffassung des Kl. ist der bloße Umstand, dass er zur Hälfte an der Begründung seiner Versorgungsanwartschaft beteiligt war, unerheblich. Auch Beamte und Richter, deren Pensionen nach dem derzeit noch geltenden Steuersystem gemäß § 19 EStG steuerpflichtig sind, leisten nämlich eigene Beiträge zu ihrer Altersversorgung. Statt Beiträge einzubehalten, zahlt der Dienstherr entsprechend geringere Bezüge aus (sh. dazu BVerfG a.a.O, Seite 633). Der Senat vermag auch keine Benachteiligung des Kl. gegenüber Beamten oder Richtern zu erkennen, denn sowohl beim Kl. als auch bei Beamten und Richtern findet eine Versteuerung der Altersversorgungsbezüge nach denselben Grundsätzen (§ 19 EStG) statt. Der Kl. sieht seine Benachteiligung offenbar darin, dass seine Anstellungskörperschaft den hälftigen Beitragsanteil zur Altersversorgung einbehalten hat, während dies bei Beamten mit vergleichbarer Besoldungsstufe wie der Kl. nicht erfolgt ist. Diese Frage kann in diesem Prozess aber nicht entschieden werden. Die Angemessenheit, Rechtmäßigkeit oder Höhe der Besoldung ist im Verhältnis zwischen der Anstellungskörperschaft und dem Kl. zu klären.

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§ 19 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung ist auch noch anwendbar. Zwar hat das BVerfG in BStBl II 2002, 618 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Jahr 1996 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Der Gesetzgeber wurde zur Neuregelung der Altersversorgungsbezüge aber lediglich für die Zukunft verpflichtet. Eine rückwirkende Bereinigung der Gesetzeslage ab 1996 wurde vom BVerfG ausdrücklich verneint.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine Einzelfallentscheidung unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 FGO.