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Finanzgericht Münster·14 V 1655/20 F·02.12.2020

Anhörungsrüge nach §133a FGO zurückgewiesen; PKH für Rügeverfahren abgelehnt

VerfahrensrechtKostenrechtVerfahrensrecht der FinanzgerichteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rügeführer erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Finanzgerichts sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Gericht wies die Rüge als unzulässig und jedenfalls unbegründet zurück, weil die Zweifrist des § 133a Abs. 2 FGO nicht glaubhaft eingehalten wurde und keine Gehörsverletzung dargetan wurde. Der PKH-Antrag wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig/ohnehin unbegründet verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt, Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 133a Abs. 2 FGO ist binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung zu erheben; die behauptete Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

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Die Frist des § 133a Abs. 2 FGO endet nach den Regelungen der §§ 54 FGO, 222 ZPO sowie §§ 187, 188 BGB; eine nach Ablauf eingereichte Rüge ist unzulässig, soweit die Kenntniserlangung nicht glaubhaft gemacht ist.

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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat; bloße Missbilligung der Rechtsansicht genügt nicht.

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Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

Relevante Normen
§ 133a FGO§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO§ 62 Abs. 6 Satz 5 FGO§ 54 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO§ 133a Abs. 1 Satz 1 FGO

Tenor

1. Die mit Schriftsatz vom 23.11.2020 erhobene Anhörungsrüge wird zurückgewiesen

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rügeverfahren wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens zu Ziffer 1 hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

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I.

2

Mit Beschluss vom 05.11.2020 hat der Senat einen Antrag des Rügeführers auf „Eilrechtsschutz“, der bei Gericht unter dem Aktenzeichen 14 V 1655/20 F erfasst worden war und mit dem sich der Rügeführer gegen die Vollziehung eines Feststellungsbescheides des Antragsgegners betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 gewandt und den der Senat aus diesem Grund als auf die Aussetzung der Vollziehung dieses Feststellungsbescheides gerichteten Antrag gewertet hatte, sowie den von dem Rügeführer zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt. Der Beschluss wurde mit einfachem Brief am 06.11.2020 an den in diesem Verfahren als Prozessbevollmächtigter des Rügeführers aufgetretenen Rechtsanwalt bekanntgegeben. Nach Angaben des Rügeführers hat ihn sein Prozessbevollmächtigter hierüber am 09.11.2020 informiert.

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Diesem Beschluss des Senats waren in dem Verfahren 14 V 1655/20 F bereits zwei weitere Beschlüsse des Senats vorausgegangen. So hatte der Senat zunächst mit Beschluss vom 08.07.2020 einen gegen den für dieses Verfahren zuständigen Berichterstatter gerichteten Befangenheitsantrag des Rügeführers und mit weiterem Beschluss vom 12.08.2020 sodann auch eine von dem Rügeführer gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrags erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen. Die von dem Rügeführer gegen die Beschlüsse vom 08.07.2020 und 12.08.2020 erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 14.10.2020 – 1 BvR 2227/20).

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Nachdem er von seinem Prozessbevollmächtigten von dem Beschluss des Senats vom 05.11.2020 in Kenntnis gesetzt worden war, hat der Rügeführer mit Schriftsatz vom 23.11.2020, der am gleichen Tag beim Gericht einging, die Mitglieder des Senats, die den Beschluss gefasst hatten, abgelehnt und darüber hinaus nunmehr auch gegen diesen Beschluss eine Anhörungsrüge erhoben und zugleich beantragt, ihm auch für das Rügeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, „damit mit anwaltlicher Hilfe Wiedereinsetzung beantragt und weiter sowohl zum Befangenheitsgesuch als auch zur Gehörsrüge vorgetragen werden kann“. Er sei als Ingenieur und Nichtjurist juristisch überfordert und daher „an der Einhaltung der Notfrist des § 133a FGO für den durch den „Profi“ zu ergänzenden Vortrag gehindert, so dass Wiedereinsetzung möglich und geboten ist.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 23.11.2020 verwiesen.

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II.

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1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

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Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

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Vorliegend hat der Rügeführer die behauptete Kenntniserlangung nicht glaubhaft gemacht.

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Die Glaubhaftmachung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. dazu Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 04.05.2020 – VII S 39/19, BFH/NV 2020, 1080), weil die Anhörungsrüge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 05.11.2020 erfolgte, aus dessen Begründung sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben soll. Der Beschluss wurde gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO am Freitag, den 06.11.2020 dem Prozessbevollmächtigten des Rügeführers bekanntgegeben. Damit endete die zweiwöchige Rügefrist mit Ablauf des Freitags, den 20.11.2020, § 54 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Anhörungsrüge ging aber erst am Montag, den 23.11.2020 beim Gericht ein.

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Die Frage, ob dem Rügeführer eine eventuell bereits am 06.11.2020 erfolgte Kenntnisnahme seines Bevollmächtigten ohnehin zugerechnet werden müsste, kann daher offen bleiben.

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2. Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen, § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO.

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Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen, § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinander zu setzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Beschlüsse des BFH vom 10.09.2014 – IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47; vom 28.08.2019 – IX S 18/19, BFH/NV 2020, 25).

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Das ist vorliegend nicht der Fall. Der erkennende Senat hat den Vortrag des Rügeführers aus seinen Schriftsätzen bzw. in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 08.06./26.06./28.06./22.07./02.08. jeweils aus 2020 ersichtlich zur Kenntnis genommen und dazu in seinem Beschluss vom 05.11.2020 auch Stellung genommen. So hat er unter II. 2. des Beschlusses ausgeführt, warum der angefochtene Feststellungsbescheid bestandskräftig ist. Unabhängig davon hat der Senat unter II. 3. ausgeführt, warum der Feststellungsbescheid unabhängig von seiner Bestandskraft aber auch rechtmäßig ist. Demgegenüber trägt der Rügeführer nicht vor, welche Punkte seines Sachvortrages der Senat nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe.

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Letztlich wendet sich der Rügeführer mit seiner Anhörungsrüge gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des erkennenden Senates über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009. Damit kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Finanzgericht indes nicht darlegt werden (BFH-Beschluss vom 20.08.2020 – IX S 3/20, juris).

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3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie unter Ziffer 1. dargelegt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.

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4. Der Senat ist auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu einer Entscheidung über die Anhörungsrüge und den Prozesskostenhilfeantrag berechtigt.

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Soweit der Rügeführer alle dem Senat angehörenden Berufsrichter, die den von ihm mit seiner Rüge angefochtenen Beschluss vom 05.11.2020 gefasst haben, (einmal mehr) ablehnt, ist sein Ablehnungsgesuch bereits unzulässig. Er hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Senats hindeuten (vgl. Beschluss des BFH vom 22.11.2007 – II S 11/07, juris), sondern sein Ablehnungsbegehren (einmal mehr) auf den durch nichts belegten Vorwurf der Rechtsbeugung gestützt.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO ab.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Es fällt eine Festgebühr von 60,00 Euro an.

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6. Der Beschluss zu Ziffer 1. des Tenors ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO und der zu Ziffer 2. des Tenors gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar.

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