Themis
Anmelden
Finanzgericht Münster·14 V 1655/20 F·04.11.2020

AdV und PKH zu Feststellungsbescheid: Bestandskraft nach Vollabhilfe bei Teileinspruch

SteuerrechtAbgabenordnungEinkommensteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheids 2009 sowie Prozesskostenhilfe und eine EuGH-Vorlage. Das FG lehnte ab, weil der Bescheid aufgrund eines ausdrücklich punktuell beschränkten Einspruchs des Empfangsbevollmächtigten und vollständiger Abhilfe bestandskräftig geworden sei, sodass AdV ausgeschlossen ist. Zudem bestünden bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit (Bekanntgabe über Empfangsbevollmächtigten, inländisches Besteuerungsrecht, Zuständigkeit). PKH wurde mangels Erfolgsaussicht versagt; eine unionsrechtliche Vorlage sei nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; EuGH-Vorlage nicht veranlasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist ausgeschlossen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig ist.

2

Ein im Einspruchsverfahren erlassener Änderungsbescheid kann im nicht angefochtenen Teil bestandskräftig werden, wenn aus dem Einspruch eindeutig hervorgeht, dass nur eine punktuelle Teilanfechtung verfolgt wird und dem Begehren vollständig abgeholfen wurde.

3

Ein Feststellungsbescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung kann wirksam gegenüber ausgeschiedenen Beteiligten durch Bekanntgabe an den gemeinsam bestellten Empfangsbevollmächtigten bekanntgegeben werden, solange kein Widerspruch nach § 183 AO erfolgt ist.

4

Für Einkünfte aus einer inländischen gewerblich tätigen Personengesellschaft (Betriebsstätte/Geschäftsleitung im Inland) besteht das inländische Besteuerungsrecht auch bei (unterstellter) beschränkter Steuerpflicht; das DBA weist die Einkünfte der inländischen Betriebsstätte zu.

5

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; eine EuGH-Vorlage nach Art. 267 AEUV ist entbehrlich, wenn keine entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Auslegungs- oder Gültigkeitsfragen vorliegen.

Relevante Normen
§ 15a Abs. 4 EStG§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO§ 15a EStG§ 16 EStG§ 34 EStG§ Art. 267 AEUV

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens betreffend des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung trägt der Antragsteller.

Die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ergeht gerichtgebührenfrei.

Gründe

1

I.

2

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, Aktenzeichen 14 K 154/20 F, ob der Feststellungsbescheid für 2009 vom 26.11.2018 nichtig ist, hilfsweise, ob er insoweit aufzuheben bzw. abzuändern ist, als darin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Antragstellers auf 0,00 Euro festzustellen sind.

3

Der Antragsteller war bis zum 31.12.2009 an der Firma H. Windpark T-Stadt GmbH & Co. KG Betriebsgesellschaft (künftig: H-KG) als Kommanditist mit einer Einlage von 300.000,00 DM beteiligt. Bei der Gesellschaft handelt es sich um einen sogenannten geschlossenen Investment-Fond mit einer Vielzahl von Kommanditisten und einer Komplementärin, der Firma H. Windpark T-Stadt GmbH, die am Gesellschaftskapital nicht beteiligt ist. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen.

4

Entsprechend den für die H-KG eingereichten Steuererklärungen erließ der Antragsgegner am 06.09.2011 einen Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach betrugen die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Antragsteller vor Anwendung des§ 15a Abs. 4 EStG 41.091,12 Euro und der Veräußerungsgewinn 369.769,76 Euro. Dieser Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde an die Q-KG Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatergesellschaft als Empfangsbevollmächtigte für die H-KG mit Wirkung für und gegen alle – im Bescheid aufgeführten – Feststellungsbeteiligte bekanntgegeben. Aufgrund eines von der vorgenannten Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft eingelegten Einspruches, der geänderte Berechnungen des erklärten Veräußerungsgewinns betraf, erließ der Antragsgegner am 16.11.2011 einen Änderungsbescheid für 2009 und half dadurch dem Einspruchsbegehren in vollem Umfang ab. Für den Antragsteller ergaben sich hierdurch keine Änderungen. Dieser Bescheid wurde an die vorgenannte Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft als Empfangsbevollmächtigte der H-KG bekanntgegeben.

5

Ab dem 30.09.2013 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung bei der H-KG eine Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuer und Feststellung des vortragsfähigen Verlustes bzgl. der Jahre 2009 bis 2011 durch. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde die H-KG durch die vorgenannte Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft vertreten. Gegenstand der Prüfung war u. a. die Nutzungsdauer der Windkraftanlagen. Dabei wurde festgestellt, dass entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.04.2011 – IV R 15/09, BStBl II 2011, 706 die Änderung der Nutzungsdauer der Windkraftanlagen auf zwölf Jahre in den Bescheiden ab 2000 noch nicht umgesetzt war. Eine Schlussbesprechung fand nicht statt, da Einvernehmen hinsichtlich der getroffenen Prüfungsfeststellungen bestand. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Betriebsprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I-Stadt vom 03.08.2015 Bezug genommen.

6

Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung erließ der Antragsgegner am 29.12.2015 einen weiteren Änderungsbescheid für 2009. Danach betrugen die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Antragsteller vor Anwendung des§ 15a Abs. 4 EStG 50.967,29 Euro und der Veräußerungsgewinn 479.789,04 Euro. Der Bescheid vom 29.12.2015 wurde abermals an die Q-KG Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft als Empfangsbevollmächtigte der Gesellschafter der H-KG bekanntgegeben.

7

Unter anderem gegen diesen Bescheid legte die C-GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Rechtsnachfolgerin der Q- KG Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatergesellschaft geworden war, Einspruch ein und führte zur Begründung mit Schreiben vom 24.10.2016 aus:

8

„.. erhalten Sie neue Berechnungen zu den Veräußerungsgewinnen ab 2000 sowie neue Berechnungen zu den dazugehörigen Ergänzungsbilanzen. In den vorherigen Berechnungen, die auch als Grundlage für den Betriebsprüfungsbericht vom 3. August 2015 dienten, wurde ein falscher Stand des Verlustausgleichskontos ausgewiesen. Bitte passen sie die Veräußerungsgewinne in den Jahren 2000, 2002, 2004 und 2006 bis 2009 an.

9

10

Unsere Einsprüche vom 3. Februar 2016 gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag … bleibt bitte noch offen, bis die Änderungen in den Bescheiden für 2000 bis 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustanteils eingearbeitet sind. …“

11

Der Antragsgegner folgte dem Einspruchsbegehren und erließ gemäߧ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) am 26.11.2018 einen entsprechenden Änderungsbescheid für 2009. Dieser Bescheid wurde der C-GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Empfangsbevollmächtige bekanntgegeben. Für den Antragsteller wurden darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Anwendung des § 15a EStG in Höhe von 387.468,64 Euro (davon laufende Einkünfte nach Quote verteilt: 50.967,29 Euro, Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG: 336.501,35 Euro) und nach Anwendung des § 15a EStG anzusetzende tarifbegünstigte steuerpflichtige Veräußerungsgewinne (§§ 16, 34 EStG) und andere tarifbegünstigte Einkünfte in Höhe von 239.719,37 Euro festgestellt.

12

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2018 legte nunmehr der Antragsteller gegen den Feststellungsbescheid 2009 vom 26.11.2018 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass ihm dieser Bescheid unbekannt sei und bat um Übersendung einer Kopie des Bescheides. Mit Schreiben vom 23.07.2019 teilte der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten daraufhin mit, dass der Feststellungsbescheid an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, die C-GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bekanntgegeben worden sei. Außerdem sei eine Einspruchsbefugnis nach Aktenlage nicht ersichtlich und es fehle eine Einspruchsbegründung. Da keine weitere Einspruchsbegründung erfolgte, erließ der Antragsgegner am 12.12.2019 eine abweisende Einspruchsentscheidung.

13

Zur Begründung der dagegen am 15.01.2020 erhobene Klage, die beim Gericht unter dem Aktenzeichen 14 K 154/20 F erfasst wurde und über die der Senat noch nicht entschieden hat, trägt der Antragsteller vor, dass die Zustellung des Feststellungsbescheides vom 26.11.2018 nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere aufgrund seines damaligen Wohnsitzes im Königreich der Niederlande und dem bestehenden Abkommen vom 16. Mai 1959 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sei der Bescheid nichtig bzw. rechtswidrig, da das Besteuerungsrecht nur dem Königreich der Niederlande zustehe. Da völkerrechtliche Vereinbarungen vorrangig vor den deutschen Steuergesetzen anzuwenden seien, dürfe in einem korrekten Feststellungsbescheid für ihn, den Antragsteller, für den Veranlagungszeitraum 2009 durch den Antragsgegner die deutsche Steuer nur in Höhe von 0,00 Euro festgelegt werden.

14

Des Weiteren ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.05.2020 vortragen, dass der angegriffene Bescheid mit dem Recht der Europäischen Union und den Vorgaben des Gerichtshofes zu DBA-Fällen nicht vereinbar und daher nichtig, hilfsweise insoweit rechtsfehlerhaft sei, so dass er nicht beachtet werden dürfe. Hilfsweise müsse das Verfahren nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 07.06.2016 (AEUV) dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden.

15

Ebenfalls beantragte er unter Buchstabe a) des vorgenannten Schreibens ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, begehrte unter Buchstabe b) verschiedene Zwischenfeststellungen durch das Gericht und führte unter Buchstabe c) „Anträge im Eilrechtsschutz“ u. a. aus:

16

„Es ist einzig und allein zwei mögliche Schäden gegeneinander abzuwägen: was ist der Schaden, wenn der Klage in der Hauptsache später zu entsprechen ist, dem Antrag auf einstweiligem Rechtschutz aber nicht entsprochen wurde, im Vergleich gegen den Schaden, der entsteht, wenn dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz jetzt entsprochen wird, der Klage aber in der Hauptsache später nicht zu entsprechen ist. Allerdings wäre hier im konkreten Fall, sogar auch mit § 114 FGO dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu entsprechen, da auch im national deutschen Sinne Anordnungsanspruch - es gibt gar keinen Anspruch des Staates - wie Anordnungsgrund - dennoch wird vollstreckt und damit großer weiterer Schaden verursacht; dem Kläger droht konkret keine neue Anstellung zu finden wg. der rechtsgrundlosen Pfändungen und der damit einhergehenden Eintragung im öffentlich zugänglichen Schuldnerverzeichnis - gegeben und hier sogar evident sind.

17

18

viii.

19

das Gericht weise bereits im Eilrechtschutz das FA O-Stadt, dass sich auf den Grundlagenbescheid bezieht, diesen vollstreckt und sich weigert, sich inhaltlich mit dem Steuerfall, auseinanderzusetzen jedwede Vollstreckungshandlung aufzugeben, die Freigabe der festliegenden Gelder bei der Bank - hier ANL02 - zu bewirken und ansonsten die Entscheidung in der Hauptsache in diesem Verfahren abzuwarten.“

20

Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22.05.2020 verwiesen.

21

Daraufhin bat der Berichterstatter mit Schreiben vom 25.05.2020 den Antragsteller u. a. klarzustellen, ob er mit seinem Schreiben vom 22.05.2020 einen neuen kostenpflichtigen Eilantrag beim Finanzgericht Münster stellen wolle. Außerdem sollte er gegebenenfalls mitteilen, gegen wen bzw. welche Behörde sich ein solcher Antrag richte und was mit dem Eilantrag begehrt werde.

22

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2020 trug der Antragsteller daraufhin vor, dass mit der Klage, für die ihm nach seiner Auffassung PKH zu gewähren sei, ein kostenpflichtiger Antrag auf Eilrechtschutz gegen den Antragsgegner vorgelegt werde. Über den PKH-Antrag habe das Gericht nach den Artikeln 47 und 51 GRCh positiv zu entscheiden oder hilfsweise die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

23

Ebenfalls am 10.06.2020 übersandte der Prozessvertreter einen Brief des Antragstellers vom 08.06.2020, der an das Finanzgericht gerichtet ist. Hierin führte der Kläger im Eingang des Schreibens aus „EILIG!!! BITTE SOFORT VORLEGEN!!! Klage & Antrag auf Eilrechtschutz!!!“ und bat abermals um Bewilligung der PKH.

24

Seinen Anteil in Höhe von 300.000,00 DM an einem Windpark-Fond, der H-KG, habe er im Jahre 2000 durch Vermittlung seiner damaligen Hausbank, der Bank, erworben. Damals habe er zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern in den Niederlanden in M-Stadt gewohnt. Im November 2000 habe er sich mit hohen Steuerforderungen der deutschen Steuerbehörden wegen angeblicher Veräußerungsgewinne aus Aktienverkäufe konfrontiert gesehen. Tatsächlich habe er solche Einnahmen nicht erzielt. Allerdings habe sich die Bundesrepublik Deutschland geweigert, von ihrer unrechtmäßigen Steuerforderung Abstand zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei, als er Kreditraten der Bank nicht mehr habe bedienen können, sein Anteil am Windkraft-Fond liquidiert worden. Soweit der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid davon ausgehe, dass er seinen Kommanditanteil an der H-KG in 2009 veräußert und daraus einen Veräußerungsgewinn realisiert habe, stelle sich dieser Vorgang tatsächlich mehr als eine „zwangsweise Wegnahme“ dar. Dieser Vorgang müsste eigentlich nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig sein.

25

Außerdem habe er beim Antragsgegner wiederholt vorgetragen, dass er der Steuerklasse III unterliege und für ihn für den Veranlagungszeitraum 2009 zwei Kinderfreibeträge zu berücksichtigen seien. Dementsprechend hätte ein rechtskonformer Bescheid des Finanzamtes C-Stadt nur eine Steuer von 0,00 Euro ausweisen dürfen.

26

Der Bescheid hätte sich zudem nicht an das Finanzamt M-Stadt „wenden“ dürfen. Denn das Finanzamt M-Stadt sei für den Veranlagungszeitraum 2009 örtlich nicht zuständig. Zuständig sei das Wohnsitzfinanzamt, da er und seine Ehefrau für 2009 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen seien. Bei getrennter Veranlagung wäre allerdings der Antragsgegner für ihn für den Veranlagungszeitraum 2009 zuständig gewesen.

27

Nach niederländischem Recht wären im Übrigen seine Einnahmen aus der H-KG nicht der Besteuerung zu unterwerfen gewesen, da sein Anteil am Kommanditkapital in 2009 weniger als 5 % betragen habe.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 15.02. / 05.03 / 22.05 / 10.06. / 26.06. und 28.06.2020 verwiesen.

29

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

30

die Vollziehung des Bescheides für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 26.11.2018 auszusetzen,

31

hilfsweise, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen und

32

ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

33

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

34

die Anträge abzulehnen.

35

Zum einen sei vor Anrufung des Gerichtes ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei ihm nicht gestellt worden.

36

Zum anderen seien sowohl die für das Streitjahr eingereichte Feststellungserklärung antragsgemäß bearbeitet als auch den insoweit gestellten Änderungsanträgen jeweils entsprochen worden.

37

Zudem sei er für den Erlass des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO zuständig, da sich die geschäftliche Oberleitung der H-KG im Bezirk des Finanzamtes C-Stadt befinde.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 19.06.2020 und 23.06.2020 sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten (Feststellungsakten 2009 Band I und II, Betriebsprüfungsakten 2009 bis 2011, Bilanzakte 2009) verwiesen.

39

II.

40

Der Senat wertet den Antrag des Antragstellers auf „Eilrechtsschutz“ als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, da der Antragsteller die Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Feststellungsbescheides geltend macht, der u. a. auch ihn betreffende Feststellungen enthält.

41

Der so verstandene Antrag hat jedoch keinen Erfolg.

42

1. Der Antragsteller konnte zwar zulässigerweise seinen Aussetzungsantrag direkt beim Gericht stellen, weil die Vollstreckung drohte, § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt hatte schon vor Antragstellung mit der Vollstreckung von aus dem angegriffenen Feststellungsbescheid resultierenden Steuerforderungen bei ihm begonnen.

43

2. Der Antrag hat aber bereits deshalb keinen Erfolg, weil der angefochtene Feststellungsbescheid bestandskräftig ist.

44

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist indessen ausgeschlossen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.04.1993 – IV S 1/93, BFH/NV 1993, 556 und vom 09.11.2000 – I S 9/00, BFH/NV 2001, 615).

45

Grundsätzlich ist zwar auch gegen einen im Einspruchsverfahren erlassenen Änderungsbescheid, mit dem dem Antrag des Steuerpflichtigen voll entsprochen wird (Vollabhilfebescheid), der Einspruch statthaft (BFH-Urteil vom 18.04.2007 – XI R 47/05, BStBl II 2007, 736). Etwas anders gilt aber, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid nur in einem bestimmten Punkt oder nur teilweise angefochten hat (BFH-Urteil vom 07.09.2000 – III R 33/96, BFH/NV 2001; 415). Für den Ausnahmefall, in dem nur eine Teilanfechtung anzunehmen ist, muss der Wille, von einem weiteren Begehren abzusehen, deutlicher zum Ausdruck kommen als in der bloßen Anfechtung des Steuerbescheides wegen bestimmter Streitpunkte. Nur wenn der Steuerpflichtige eindeutig zu erkennen gegeben hat, er werde von einem weitergehenden Begehren absehen, wird der Steuerbescheid im ausdrücklich nicht angefochtenen Teil bestandskräftig (BFH-Urteil vom 23.04.2003 – IX R 28/00, BFH/NV 2003, 1140).

46

Bei Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze, denen der Senat folgt, ist die Feststellung für das Streitjahr mit Erlass des Änderungsbescheides vom 26.11.2018 bestandskräftig geworden. Denn diese Änderung erfolgte aufgrund eines ausdrücklich punktuell beschränkten Einspruches der C-GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welchem der Antragsgegner im vollen Umfang stattgegeben hat.

47

Dass die seinerzeitige Einspruchsführerin mit ihrem Einspruch lediglich eine punktuelle Änderung der von ihr angefochtenen Feststellungsbescheide angestrebt hat, ergibt sich bereits daraus, dass laut Textziffer 1.1.2.2 des Betriebsprüfungsberichtes des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I-Stadt vom 03.08.2015 die u. a. für das Streitjahr durchgeführte Betriebsprüfung bezüglich aller getroffenen Prüfungsfeststellungen einvernehmlich abgeschlossen worden war und es ihr (der Einspruchsführerin) ausweislich ihres Einspruchsbegründungsschreiben vom 24.10.2016 ausschließlich um eine Korrektur der von der H-KG u. a. auch für das Streitjahr fehlerhaft berechneten Veräußerungsgewinne ging, da den Berechnungen der H-KG falsche Werte der Verlustausgleichkonten ihrer Gesellschafter zugrunde gelegen hatten.

48

Aber auch die Umstände, dass die seinerzeitige Einspruchsführerin ausdrücklich darum gebeten hatte, den Einspruch gegen die zeitgleich mit den angefochtenen Feststellungsbescheiden ebenfalls angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide (nur) solange offen zu lassen, bis die erbetenen Änderungen der Feststellungsbescheide erfolgt waren, und sie nach erfolgter antragsgemäßer Änderung u. a. auch des für das Streitjahr nach Abschluss der Betriebsprüfung ergangenen Feststellungsbescheides tatsächlich auch keine weiteren Einwendungen gegen den für dieses Jahr ergangenen Änderungsbescheid erhoben hat, sprechen für einen von Anfang an lediglich punktuell beschränkten Einspruch.

49

3. Darüber hinaus ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber auch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel weder an der Wirksamkeit noch an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.

50

a) Der angefochtene Bescheid ist nicht nichtig, sondern wirksam. Insbesondere ist bei der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass er wirksam bekanntgegeben wurde.

51

Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen, § 183 Abs. 1 Satz 1 AO. Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten (ausgeschiedener Gesellschafter) bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat, § 183 Abs. 3 AO.

52

Nach Aktenlage wurde in der Steuererklärung 2009 für die Gesellschafter der H-KG ein gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter benannt. An diesen wurde für die Gesellschafter der H-KG der erklärungsgemäße Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG bekannt gegeben. Auch der aufgrund der Betriebsprüfung erlassene Änderungsbescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 29.12.2015 wurde an diesen Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben. Soweit dagegen die C-GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Rechtsnachfolger des gemeinsam bestellten Empfangsbevollmächtigen Einspruch eingelegt hat, wurden u. a. die Feststellungen – wie beantragt – zugunsten des Antragstellers geändert und der Änderungsbescheid wiederum an den Empfangsbevollmächtigten bzw. dessen Rechtsnachfolger bekannt gegeben.

53

b) Der angefochtene Feststellungsbescheid leidet auch nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO. Vielmehr bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit.

54

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen nach ständiger Rechtsprechung des BFH, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und sich der Verwaltungsakt bei abschließender Klärung dieser Fragen als rechtswidrig erweisen könnte. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 17.11.2010 – I B 143/10, BFH/NV 2011, 198). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass der Steuerpflichtige entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen muss (BFH-Beschluss vom 26.08.2004 – V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). Da die Sach- und Rechtslage nur summarisch geprüft zu werden braucht, ist die Beweiserhebung auf präsente Beweismittel beschränkt (BFH-Beschluss vom 22.03.1988 – VII R 39/84, BFH/NV 1990, 133).

55

aa) Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Antragstellers aus seiner Beteiligung an der H-KG liegt im Inland.

56

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Gewinnanteile der Gesellschafter an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

57

Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte des Antragstellers aus seiner Beteiligung an der H-KG liegt bei der Bundesrepublik Deutschland, selbst wenn man davon ausgeht, dass er trotz seines widersprüchlichen Vortrags im Streitjahr 2009 beschränkt steuerpflichtig gewesen sein sollte. So hat der Antragsteller einerseits vorgetragen, in 2009 ausschließlich in den Niederlanden wohnhaft gewesen zu sein. Anderseits hat er vorgetragen, dass er mit seiner Ehefrau, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt war, zusammen zur Einkommensteuer verlangt wurde.

58

Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) sind unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG. Hier ist die geschäftliche Oberleitung der H-KG in C-Stadt und die von ihr betriebenen Windkraftanlagen befinden sich im Inland.

59

Das dadurch begründete innerstaatliche Besteuerungsrecht wird auch nicht durch die Bestimmungen des im Streitjahr anwendbaren Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16.06.1959 (Bundesgesetzblatt II 1960, 1782, BStBl. I 1960, 382, - DBA-Niederlande 1959 -) ausgeschlossen.

60

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebsstätte des Unternehmens entfallen, Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959. Dabei sollen der Betriebsstätte diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befasste und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte, § 5 Abs. 2 DBA-Niederlande 1959. Vorliegend ist die H-KG ausschließlich durch im Inland betriebene Windkraftanlagen tätig geworden, so dass das Besteuerungsrecht bei der Bundesrepublik Deutschland für die von ihren Gesellschaftern erzielten Einkünfte liegt.

61

bb) Die Einkünfte des Antragstellers aus seiner Beteiligung an der H-KG waren auch gesondert und einheitlich festzustellen.

62

Abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonstigen Steuergesetzen bestimmt ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist,§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO. Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO werden einkommensteuerpflichtige und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.

63

Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner ist es unstreitig, dass der Antragsteller im Streitzeitraum 2009 als Kommanditist an der H-KG beteiligt war und diese Beteiligung zum 31.12.2009 veräußert hat. Unerheblich ist es dabei, ob diese Veräußerung freiwillig erfolgte oder im Vollstreckungswege erzwungen wurde. Da neben dem Antragsteller auch andere Personen an der KG beteiligt waren, musste eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der H-KG und der damit im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen erfolgen,§§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO.

64

cc) Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde auch von dem Antragsgegner als örtlich zuständigen Finanzamt erlassen.

65

Für gesonderte Feststellungen nach § 180 AO ist bei gewerblichen Betrieben das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich deren Geschäftsleitung befindet, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, § 10 AO.

66

Da die geschäftliche Oberleitung der H-KG – wie oben bereits ausgeführt – in C-Stadt ist, war und ist der Antragsgegner für den Erlass des Feststellungsbescheides örtlich zuständig.

67

Soweit der Antragsteller auf seinen damaligen Wohnsitz in den Niederlanden bzw. auf seinen heutigen Wohnsitz in Berlin abstellt, ist dieses für die Zuständigkeit des Finanzamtes C-Stadt für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Gesellschafter der H-KG unerheblich. Gegenstand des für die Gesellschafter der H-KG für das Streitjahr durchgeführten Feststellungsverfahrens war insbesondere die Feststellung der von ihnen aus ihrer Beteiligung an dieser erzielten Einkünfte sowohl der Art als auch der Höhe nach, nicht aber (bereits) die Einkommenssteuerfestsetzung gegenüber dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Gesellschafter der H-KG.

68

4. Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides war auch nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz FGO zu gewähren.

69

Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Feststellungsbescheides 2009 für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.

70

5. Aus den vorgenannten Gründen war auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 142 der Zivilprozessordnung zu versagen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

71

6. Das Gericht durfte über die Anträge auch ohne vorherige Vorlage an den Europäischen Gerichtshof entscheiden.

72

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Art. 267 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt C 202 vom 07.06.2016 - AEUV -). Nach dieser Rechtnorm haben die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (vgl. Urteil des EuGH vom 04.06.2015 – C-5/14, juris).

73

Im vorliegenden Verfahren sind aber keine Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit unionsrechtlicher Bestimmungen zu entscheiden, so dass sich die Frage der Vorlage an den EuGH nicht stellt. Die vom Antragsteller unter Bezugnahme auf die Urteile (Meindel) des EuGH vom 25.01.2007, C-329/05 und (Asscher) vom 27.06.1996,C-107/04 angesprochenen Fragen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau und der sich daraus ergebenden Höhe der Einkommensteuer berührt nicht das streitgegenständliche Feststellungsverfahren.

74

7. Die Kostenentscheidung bzgl. des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeht gebührenfrei.

75

8. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgt, soweit vorstehend über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden wurde, aus § 128 Abs. 2 FGO und hinsichtlich der Entscheidung über den als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewerteten Antrag auf „Eilrechtsschutz“ aus § 128 Abs. 3 FGO.

76

xxx              xxx              xxx