VuV: Voller Schuldzinsabzug nur bei nachgewiesener Zuordnung zum vermieteten Gebäudeteil
KI-Zusammenfassung
Streitig war, ob Schuldzinsen aus einem Darlehen für ein teils selbstgenutztes Zweifamilienhaus vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind und ob Inventar die AfA-Bemessungsgrundlage erhöht. Das FG ließ den vollen Zinsabzug nicht zu, weil der Kaufpreis nicht zivilrechtlich auf die Gebäudeteile aufgeteilt und die tatsächliche Zahlung der Anschaffungskosten des vermieteten Teils aus Darlehensmitteln nicht nachgewiesen war. Die Zinsen waren daher nur nach Wohnflächen (35 %) abziehbar. Inventar erhöhte die Gebäude-AfA grundsätzlich nicht; lediglich eine Einbauspüle war als Gebäudebestandteil einzubeziehen, ohne steuerliche Auswirkung.
Ausgang: Klage auf vollen Schuldzinsenabzug und Einbeziehung von Inventar in die AfA-Bemessungsgrundlage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schuldzinsen sind als Werbungskosten nur abziehbar, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer konkreten Einkunftsart stehen und das Darlehen tatsächlich zur Einkünfteerzielung verwendet wurde.
Bei gemischt genutzten Gebäuden sind Darlehenszinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten abziehbar, wenn Darlehensmittel nur teilweise der Einkünfteerzielung dienen.
Ein voller Schuldzinsenabzug für den vermieteten Gebäudeteil setzt voraus, dass die Anschaffungskosten zivilrechtlich auf die Gebäudeteile aufgeteilt und die dem vermieteten Teil zugeordneten Anschaffungskosten tatsächlich aus Darlehensmitteln bezahlt werden.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Darlehen und vermietetem Gebäudeteil kann nicht allein durch nachträgliche Zweckbestimmung oder Umwidmung hergestellt werden, wenn das tatsächliche Auszahlungs- und Zahlungsgebaren dem nicht entspricht.
Übernommenes Inventar erhöht die Bemessungsgrundlage der Gebäude-AfA nur, soweit es nach Verkehrsauffassung unselbständiger Gebäudebestandteil ist; bewegliche Ausstattung bleibt regelmäßig eigenständiges Wirtschaftsgut.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob Darlehenszinsen tatsächlich für eine fremdvermietete Wohnung in einem im übrigen selbstgenutzten Zweifamilienhaus (ZFH) aufgewendet worden und deshalb als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) abziehbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -).
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Mit notariellem Vertrag vom 27.03.1999 (UR-Nr.) (Vertrag) erwarben sie zu je 1/2-Anteil das mit einem ZFH bebaute Grundstück Bweg (ZFH). Der Kaufpreis betrug 1.125.000 DM. Auf den Kaufpreis entfielen:
DM
- DM
für das Grundstück 376.000,00 für das Gebäude 677.000,00 für das Inventar 72.000,00
- für das Grundstück 376.000,00
- für das Gebäude 677.000,00
- für das Inventar 72.000,00
(§ 4 Vertrag).
Als Inventar übernahmen die Kl.:
DM
- DM
Einbauküche 25.000,00
Eßzimmer 15.000,00
Einbaugarderobe 5.000,00
Gardinen 3.000,00
Schlafzimmer-Einbauschrank 5.000,00
Gartenmöbel 2.000,00
Gartenhaus 15.000,00
Lampen 1.000,00
Kaminzubehör 1.000,00
72.000,00
- 72.000,00
(Anlage Vertrag).
Die Kl. erhielten den Besitz am 20.05.1999 (§ 10 Vertrag). Am 27.04.1999 nahm der Kl. bei der B-Bausparkasse ein Darlehen in Höhe von 400.000 DM auf (Vertrags-Nr.: 419) (Darlehen). Seit dem 01.12.1999 nutzen die Kl. die 151,86 m2 große Hauptwohnung (= 65 v. H. der Wohnfläche des ZFH) selbst. Die seit dem 15.03.1986 vermietete Dachgeschosswohnung ist 81,57 m2 groß (= 35 v. H. der Wohnfläche des ZFH).
In ihrer ESt-Erklärung für 1999 erklärten die Kl. einen Verlust aus VuV des ZFH in Höhe von ./. 70.872 DM. Im ESt-Bescheid für 1999 vom 25.05.2000 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) - das Finanzamt (FA) - lediglich einen Verlust aus VuV des ZFH in Höhe von ./. 18.923 DM. Der Bekl. minderte die geltend gemachten WK
DM
- DM
Schuldzinsen 44.509,00
Absetzung für Abnutzung (AfA) 16.703,00
Geldbeschaffungskosten 17.952,00
Grundsteuer usw. 4.858,00
84.022,00
- 84.022,00
in Höhe des auf die Hauptwohnung entfallenden 65 v. H. Anteils
Schuldzinsen 28.930,00
10.856,00
- 10.856,00
Geldbeschaffungskosten 11.668,00
Grundsteuer 3.157,00
54.611,00
- 54.611,00
auf den auf die Dachgeschosswohnung entfallenden 35 v. H. Anteil
Schuldzinsen 15.579,00
3.410,00
- 3.410,00
Geldbeschaffungskosten 6.283,00
Grundsteuer 1.701,00
26.973,00
- 26.973,00
Im Einspruchsverfahren begehrten die Kl. erfolglos, die auf die Hauptwohnung des ZFH entfallenden Aufwendungen als WK bei ihren Einkünften aus VuV des ZFH anzusetzen. Sie hätten das ZFH als zu vermietendes Objekt gekauft. Sie seien jedoch als familären Gründen gezwungen worden, die Hauptwohnung des ZFH seit dem 01.12.1999 selbst zu nutzen. Mit der mit Schriftsatz vom 11.04.2001 erhobenen Klage 14 K 2153/01 E verfolgten sie ihr Begehren weiter. Sie hätten die Hauptwohnung bis 31.10.1999 vermieten wollen. Die auf die Hauptwohnung entfallenden und geltend gemachten WK in Höhe von insgesamt 54.611 DM seien zu berücksichtigen. Nachdem der Bekl. in dem geänderten ESt-Bescheid für 1999 vom 05.04.2002 die Minderung der AfA für das ZFH in Höhe von 293 DM rückgängig gemacht hatte, nahmen die Kl. mit Schriftsatz vom 17.04.2002 die Klage zurück.
In ihren ESt-Erklärungen für die Streitjahre 2000 und 2001 begehrten die Kl. einen Verlust aus VuV des ZFH in Höhe von ./. 13.670 DM und in Höhe von ./. 14.650 DM. Dabei machten sie die dem Kl. aufgrund des Darlehens in Rechnung gestellten Schuldzinsen und Gebühren in Höhe von jeweils 19.413 DM in voller Höhe jeweils als WK bei ihren Einkünften aus VuV des ZFH geltend. In dem Schreiben des Bezirksleiters der B-Bausparkasse (R. B.) vom 27.02.2001 heißt es:
"...
gerne bestätigen wir Ihnen, dass das von uns am 27.04.1999 gewährte Finanzierungsdarlehen über DM 400.000 für Ihre Einliegerwohnung (Objekt Bweg) zu einem Zinssatz von 4,85 % nominal gewährt wurde ..."
Außerdem beantragten die Kl., eine AfA für das ZFH in Höhe von jeweils 5.846 DM (= 16.703 DM Jahres-AfA; davon 35 v. H. WK) als WK bei Ihren Einkünften aus VuV des ZFH zu berücksichtigen. In den ESt-Bescheiden für die Streitjahre vom 31.05.2001 und 22.05.2002 setzte der Bekl. im Jahr 2000 einen Verlust aus VuV des ZFH in Höhe von ./. 549 DM und im Jahr 2001 einen Gewinn aus VuV des ZFH in Höhe von 5.266 DM an. Der Bekl. berücksichtigte die Schuldzinsen im ESt-Bescheid für 2000 lediglich im Verhältnis der vermieteten zur eigengenutzten Wohnung, d. h. in Höhe von 35 v. H. (= 6.795 DM) und im ESt-Bescheid für 2001 in Höhe von 0 DM als WK. Der Bekl. setzte die AfA für das ZFH in den beiden ESt-Bescheiden mit einem Betrag in Höhe von jeweils 5.343 DM an. Die Kürzung der AfA um einen Betrag in Höhe von jeweils 503 DM beruht darauf, dass der Bekl. keine AfA für das mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 72.000 DM angeschaffte Inventar gewährte. Im Einspruchsverfahren erließ der Bekl. die geänderten ESt-Bescheide für 2000 vom 15.06.2001 und 04.02.2002 und den geänderten ESt-Bescheid für 2001 vom 09.09.2002. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 09.01.2004 berücksichtigte der Bekl. die Schuldzinsen für das ZFH in Höhe von 6.795 DM (= 35 v. H. von 19.413 DM) ebenso wie im Streitjahr 2000 auch im Streitjahr 2001 als WK bei den Einkünften der Kl. aus VuV. Im übrigen blieben die Einsprüche in den beiden Streitpunkten erfolglos.
Im Klageverfahren verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, dass das Darlehen für die Einliegerwohnung ihres ZFH aufgenommen worden ist. Das ergebe sich aus dem Schreiben des R. B. vom 27.02.2001.
Beweis: Zeugnis des R. B.
In dem abgeschlossenen Verfahren 14 K 2153/01 E wegen ESt 1999 hätten sie die Schuldzinsen nicht auf die eigengenutzte Hauptwohnung und die vermietete Einliegerwohnung aufgeteilt, sondern lediglich die Aufteilung des Bekl. wiedergegeben.
Nach dem Schreiben des Notars, vom 29.04.2003 war es zivilrechtlich nicht erforderlich und nicht angezeigt, den Kaufpreis des Grundstücks auf die eigengenutzte Hauptwohnung und die vermietete Einliegerwohnung aufzuteilen.
Beweis: Zeugnis des Notars
Anders als bei der Herstellung eines Gebäudes sei es bei der Anschaffung eines Gebäudes - wie im Streitfall - schwierig, die aufgenommenen Darlehen den verschiedenen Wohnungen zuzuordnen.
Die Kl. sind weiter der Ansicht, dass ihre Aufwendungen für die Einbauküche, den Schlafzimmerschrank und die Garderobe als wesentliche Bestandteile des erworbenen ZFH in die AfA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 13.03.1990 - IX R 104/85 - Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1990, 514).
Die Kl. beantragen,
die ESt-Bescheide für 2000 und 2001 vom 31.05.2001 und 22.05.2002 in Gestalt der EE vom 09.01.2004 aufzuheben und den Bekl. zu verpflichten, die ESt unter Berücksichtigung des B-Bausparvertrages (Vertrags-Nr.: 419) in Höhe von jeweils 19.413 DM für die beiden Streitjahre als WK aus VuV zu berechnen und die Aufwendungen für Inventar in Höhe von 42.500 DM in die Bemessungsgrundlage für die AfA als WK aus VuV einzubeziehen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten verwiesen.
Der Berichterstatter hat in dieser Sache am 28.02.2005 verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung - FGO -) ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, die Schuldzinsen und Gebühren für das bei der B-Bausparkasse am 27.04.1999 aufgenommene Darlehen in Höhe von 400.000 DM (Vertrags-Nr.: 419) in vollem Umfang von jeweils 19.413 DM in den beiden Streitjahren als WK bei den Einkünften der Kl. aus VuV zu berücksichtigen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen als WK abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So verhält es sich, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus VuV verwendet worden ist.
Dient ein Gebäude - wie im Streitfall - nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus VuV, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als WK abziehbar.
In vollem Umfang sind sie nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige (Stpfl.) die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und die dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt.
Dies setzt zunächst voraus, dass der Stpfl. den zivilrechtlichen einheitlichen Kaufpreis auf den selbstgenutzten und den zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudeteil aufteilt.
Darüber hinaus muss der Stpfl. das (zur Finanzierung aufgenommene) Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Anschaffungskosten tatsächlich bezahlt. Der Zuordnungszusammenhang ist unterbrochen, wenn das Auszahlungsverhalten des Stpfl. mit seiner Zurechnungsentscheidung nicht übereinstimmt. Denn der wirtschaftliche Zusammenhang (zwischen Darlehenszinsen und Anschaffungskosten) kann nicht (allein) durch einen bloßen Willensakt (die Zweckbestimmung) des Stpfl. begründet werden (stdg. Rechtsprechung; BFH, Urteil vom 01.03.2005 - IX R 58/03 - BFH/NV 2005, 1185 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen können die Schuldzinsen für das Darlehen nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie anteilig nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die vermietete Einliegerwohnung entfallen, d. h. in Höhe von jeweils 6.795 DM. Zum einen haben die Kl. den zivilrechtlichen einheitlichen Kaufpreis in Höhe von 1.125.000 DM (§ 4 Vertrag) nicht auf den selbstgenutzten und den vermieteten Teil ihres ZFH aufgeteilt. Daran ändert auch das Schreiben des Notars vom 29.04.2003 nichts. Der Wille der Kl., den Kaufpreis auf den selbstgenutzten und den vermieteten Teil ihres ZFH aufzuteilen, wird im Vertrag nicht ausgedrückt. Zum anderen haben die Kl. nicht nachgewiesen, dass sie die auf die vermietete Einliegerwohnung entfallenden Anschaffungskosten tatsächlich mit dem Darlehen bezahlt haben. Zwar hat der B-Bezirksleiter R. B. in seinem Schreiben vom 27.02.2001 und in seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2005 bestätigt, dass das am 27.04.1999 gewährte Finanzierungsdarlehen über 400.000 DM für die Einliegerwohnung gewährt wurde. Tatsächlich haben die Kl. aber in ihrer Klageschrift vom 11.04.2001 in dem Verfahren 14 K 2153/01 E die von dem Bekl. in dem ESt-Bescheid für 1999 vom 25.05.2000 vorgenommene Aufteilung der für das Darlehen bezahlten Schuldzinsen auf die selbstgenutzte und die vermietete Wohnung übernommen und diese Klage wegen ESt 1999 zurückgenommen. Die begehrte Zuordnung der gesamten Schuldzinsen für das Darlehen zu der Einliegerwohnung stellt als eine gewillkürte Umwidmung des Darlehens den erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehen und vermieteter Einliegerwohnung nicht her (stdg. Rspr.; BFH, Beschluss vom 05.04.2004 - IX B 66/03 - BFH/NV 2004, 1251).
Die in die Bemessungsgrundlage der Gebäude-AfA einzubeziehenden, mit 1.000 DM geschätzten Aufwendungen für die Einbauspüle führen zu keiner Änderung der ESt. Die Mehr-AfA beträgt 7 DM und führt zu keinem Sprung in der ESt-Tabelle. Die von den Kl. mit 1.500 DM geschätzten Aufwendungen für den Kochherd sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Gebäude-AfA einzubeziehen. Nach der regionalen Verkehrsauffassung ist ein Gebäude nicht unfertig, wenn die Küche nicht mit einem Kochherd ausgestattet ist (BFH, in BStBl. II 1990, 514). Das übrige von den Kl. übernommene Inventar bildet keine unselbständigen Gebäudeteile des ZFH.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und 5 FGO.