Kindergeld für rumänische Unionsbürgerin ohne Arbeitserlaubnis-EU abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die rumänische Klägerin begehrte Kindergeld für ihre Tochter ab November 2010. Streitpunkt war, ob sie im Zeitraum November 2010 bis November 2011 freizügigkeitsberechtigt i.S.d. § 62 EStG war. Das FG Münster verneinte eine Freizügigkeitsberechtigung wegen der Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und fehlender Arbeitserlaubnis-EU sowie mangels ausreichender Existenzmittel als Nichterwerbstätige. Da auch die besonderen Aufenthaltstitel-Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht vorlagen, wurde die Klage abgewiesen; die Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Kindergeldfestsetzung mangels Freizügigkeitsberechtigung und fehlender § 62 Abs. 2 EStG-Voraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Unionsbürger aus Rumänien kann die Freizügigkeitsberechtigung während der Übergangszeit zur Arbeitnehmerfreizügigkeit von einer Genehmigung zur Beschäftigung nach § 284 SGB III abhängen.
Wer sich als rumänischer Unionsbürger im Übergangszeitraum zur Arbeitssuche in Deutschland aufhält, ist ohne erteilte Arbeitserlaubnis-EU/Arbeitsberechtigung-EU nicht als freizügigkeitsberechtigt i.S.d. § 62 EStG anzusehen.
Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen; der Bezug existenzsichernder Leistungen kann gegen ausreichende Existenzmittel sprechen.
Ist ein Ausländer nicht freizügigkeitsberechtigt, besteht ein Kindergeldanspruch nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG.
Allgemeine Hinweise in Merkblättern ersetzen nicht die gesetzliche Prüfung der Kindergeldberechtigung nach §§ 62 ff. EStG.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 62 EStG erfüllt.
Die Klägerin besitzt die rumänische Staatsangehörigkeit und hält sich seit April 2009 in Deutschland auf. Nach eigenen Angaben hat sie eine Freizügigkeitsbescheinigung beim Ausländeramt C beantragt. Über den Stand bzw. den Ausgang des Verfahrens liegen dem Gericht keine Informationen vor.
Am xx.xx.xxxx wurde die Tochter K geboren. Das Kindergeld für K erhielt zunächst der Kindesvater, mit dem die Klägerin bis zum 17.10.2010 zusammenlebte. Am 18.10.2010 zog die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter in ein Frauenhaus. Am 25.11.2010 stellte sie einen Antrag auf Auszahlung des Kindesgeldes an sich selbst.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17.05.2011 mit Wirkung ab November 2010 abgelehnt unter Hinweis darauf, dass die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Freizügigkeitsberechtigung vorgelegt habe.
Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass sie als EU-Bürgerin bereits kraft Gesetzes (Verweis auf Artikel 18 und 21 AEUV und § 2 FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt sei. Sie halte sich zur Arbeitssuche im Bundesgebiet auf. Das Freizügigkeitsrecht entstehe nicht durch die Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigung, sondern letztere sei lediglich deklaratorischer Natur. Die Freizügigkeit ende erst, wenn der Verlust dieses Rechtes bestands- oder rechtskräftig festgestellt worden sei.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Im Klageverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie macht geltend, dass durch den EU-Beitrittsvertrag lediglich die Arbeitnehmerfreizügigkeit dahingehend eingeschränkt werde, dass Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis benötigen würden. Dies allerdings gelte nur so lange, wie nicht § 3b der Beschäftigungsverfahrensverordnung greife. Nach einer dreijährigen Aufenthaltszeit sei vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis nicht erforderlich.
Unabhängig davon sei sie - die Klägerin - sehr wohl freizügigkeitsberechtigt. Ein Unionsbürger könne sich so lange auf die Freizügigkeit berufen, solange eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde über die "Verlustfeststellung" nicht vorhanden sei. Die Klägerin verweist auf das Urteil des EuGH vom 20.09.2001 – C – 184/99, Slg. 2001 I-6193, Grcelczyk. Der EuGH führe in dieser Entscheidung ausdrücklich aus, dass, solange eine aufenthaltsbeendende Entscheidung fehle, der Zugang zur Sozialhilfe nicht eingeschränkt sei.
Ein Unionsbürger, und zwar sowohl ein Alt-EU-Bürger als auch ein Neu-EU-Bürger, sei nicht erst dann freizügigkeitsberechtigt, wenn er im Besitz einer Arbeitserlaubnis sei. Das Freizügigkeitsrecht ergebe sich unmittelbar aus EU-Primärrecht, und zwar aus Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Demgemäß habe auch sie - die Klägerin - Anspruch auf Kindergeld. Hierzu werde ausdrücklich auch auf das Merkblatt Kindergeld, Bundeszentralamt für Steuern, Stand Januar 2012, Seite 6, sowie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienwegweiser.de verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.05.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2011 zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin für das Kind K Kindergeld für den Zeitraum November 2010 bis November 2011 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass rumänische und bulgarische Staatsangehörige während einer Übergangszeit, die bis längstens zum 31.12.2013 dauere, nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung ausüben dürften. Die Freizügigkeit sei mithin eingeschränkt.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zudem Folgendes:
Bei einer Vorsprache bei der Agentur für Arbeit am 15.11.2010 teilte die Klägerin unter Vorlage ihres Mutterpasses mit, dass sie sich in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes ausschließlich um die Kinderbetreuung kümmern wolle (s. Vermerk auf Bl. 21 KgA).
Am xx.xx.xxxx hat die Klägerin ein weiteres Kind geboren (O ).
Im Mai 2011 teilte sie mit, dass ihr Lebensunterhalt durch Elterngeld sichergestellt sei und sie Anträge auf Leistungen nach dem SGB II gestellt habe (Bl. 27 KgA).
Zumindest im November 2011 bezog die Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG (Bl. 3 des PKH-Hefters).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Kindergeldakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid vom 17.05.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2011 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für den Zeitraum November 2010 bis November 2011 Kindergeld zu gewähren.
Nach § 62 Abs. 2 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld nur, wenn er
eine Niederlassungserlaubnis (Abs. 2 Nr.1) besitzt
oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und nicht nach §§ 16, 17, 18 Abs. 2, 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt wurde (Abs. 2 Nr. 2)
oder er eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG besitzt und sich zusätzlich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt (Abs. 2 Nr. 3).
Die Klägerin fällt in den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 2 EStG, da sie im Streitzeitraum nicht freizügigkeitsberechtigt war.
Ihr ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt sind. Dies ergibt sich u. a. aus Artikel 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV- (früher: Artikel 18 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -EGV-), wonach jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, allerdings nur vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen.
Für Staatsangehörige der der EU zum 01.01.2007 beigetretenen Staaten Rumänien und Bulgarien (Vertrag vom 25.04.2005, BGBl. II 2006, S. 1146) sind insbesondere die konkreten Beitrittsbedingungen zu beachten, welche in Bezug auf das Recht auf Freizügigkeit Übergangsbestimmungen vorsehen.
Nach Art. 1 Abs. 3 des EU-Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien (Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.06.2005, L 157/11) sind die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme in dem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt, dessen Bestimmungen Bestandteil des EU-Beitrittsvertrages sind. Gemäß dem mit "Übergangsmaßnahmen" überschriebenen Art. 20 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.06.2005, L 157/29) gelten die in den Anhängen VI und VII aufgeführten Maßnahmen in Bezug auf Bulgarien und Rumänien unter den in jenen Anhängen festgelegten Bedingungen. Regelungen zur Freizügigkeit von rumänischen Staatsangehörigen befinden sich sowohl im ersten Kapitel des Anhangs VII zur "Liste nach Art. 20 des Protokolls: Übergangsmaßnahmen, Rumänien" (Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.06.2005, L 157/138) als auch im ersten Kapitel des Anhangs VII der "Liste nach Artikel 23 der Beitrittsakte: Übergangsbestimmungen, Rumänien" (Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.06.2005, L 157/311). In beiden Anhängen heißt unter Kapitel 1 Nr. 1 u. a., dass die Freizügigkeit von Arbeitnehmern nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nr. 2 bis 14 gilt. Kapitel 1 Nr. 2 beider Anhänge regelt hierzu, dass abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraums von 2 Jahren nach dem Tag des Beitritts die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebenden Maßnahmen anwenden werden, um den Zugang rumänischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von 5 Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden; eine Verlängerung auf 7 Jahre ist möglich (Kapitel 1 Nr. 2 und Nr. 5 beider Anhänge VII).
Hiervon hat die Bundesregierung zunächst für den Zeitraum bis zum 31.12.2011 Gebrauch gemacht (vgl. Bekanntmachung vom 17.12.2008 - Bundesanzeiger Nr. 198 vom 31.12.2008, S. 4807). Nach § 284 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) dürfen die Staatsangehörigen der Staaten Bulgarien und Rumänien eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben (sog. Arbeitserlaubnis-EU bzw. Arbeitsberechtigung-EU). Das FreizügG/EU trägt dem in § 13 FreizügG/EU Rechnung, wonach das Freizügigkeitsgesetz Anwendung finden soll, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gem. § 284 Abs. 1 SGB III genehmigt wurde. Damit ist zumindest das Recht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, wonach Unionsbürger gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, wenn sie sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen, während der Übergangszeit stark eingeschränkt.
Da sich die Klägerin nach eigenen Angaben zwecks Arbeitssuche in Deutschland aufgehalten haben will, ist sie folglich erst dann freizügigkeitsberechtigt, wenn ihr eine Arbeitserlaubnis-EU oder eine Arbeitsberechtigung-EU i. S. d. § 284 SGB III erteilt wird. Dass ihr eine solche Genehmigung ausgestellt wurde, hat die Klägerin nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.
Dafür, dass die Klägerin im Streitzeitraum aus anderen Gründen freizügigkeitsberechtigt war (vgl. § 2 Abs. Abs. 2 Nr. 2 – 7 FreizügG/EU), ist ebenfalls nichts ersichtlich.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU erfüllt. Hiernach sind nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. § 4 FreizügG/EU macht das Recht auf Einreise und Aufenthalt davon abhängig, dass der Unionsbürger über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben jedoch Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestellt und zudem -- zumindest im November 2011 -- Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Dies spricht gegen das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel.
Ebenso wenig greift der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU ein, wonach Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt sind, "wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige)". Denn die Klägerin hatte sich im Streitzeitraum nicht als selbständig Erwerbstätige in Deutschland niedergelassen und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Tätigkeit überhaupt beabsichtigt war. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin freizügigkeitsberechtigt gewesen wäre, wenn sie von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hätte und zwecks Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach Deutschland gekommen wäre, betrifft einen hypothetischen Sachverhalt und bedarf mithin keiner Entscheidung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Freizügigkeitsberechtigung auch nicht aus § 3b der Beschäftigungsverfahrensverordnung. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und entweder (1) zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder (2) sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, keiner Zustimmung. Der Senat kann dahingestellt lassen, inwieweit diese Vorschrift auf den Umstand, ob ein Ausländer freizügigkeitsberechtigt ist, überhaupt Einfluss hat. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall offensichtlich nicht erfüllt. Weder ist ersichtlich, dass die Klägerin zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat, noch hatte sich die Klägerin, die erst im April 2009 nach Deutschland gekommen ist, im Streitzeitraum November 2010 bis November 2011 bereits drei Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten.
War die Klägerin nicht freizügigkeitsberechtigt, steht ihr Kindergeld nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG zu. Dass diese Voraussetzungen im Streitzeitraum vorlagen, wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht anderweitig ersichtlich.
Aus den Grundsätzen, die der EuGH in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 20.09.2001 – C – 184/99, Slg. 2001 I-6193 (Grcelczyk) aufgestellt hat, vermochte der Senat ebenfalls nicht abzuleiten, dass die Klägerin zum Bezug von Kindergeld berechtigt ist. Die Entscheidung des EuGH betraf die Frage, ob sich ein Franzose, der in Belgien studiert, auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere auf die Vorschriften über die Unionsbürgerschaft und den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen kann, um nach belgischem Recht Mittel zur Gewährleistung des Existenzminimums zu verlangen. Der EuGH hat diesbezüglich entschieden, dass es mit den Artikeln 6 und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 und 17) nicht vereinbar sei, dass die Gewährung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung wie eines Existenzminimums bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, von der Voraussetzung abhängt, dass sie in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft fallen, während für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats eine derartige Voraussetzung nicht gilt. Nach Auffassung des EuGH war der französische Kläger mithin nicht von dem Bezug existenzsichernder Sozialleistungen nach belgischem Recht ausgeschlossen. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Gewährung von Sozialleistungen, sondern darum, ob die Klägerin Anspruch auf eine bestimmte Steuervergütung – nämlich Kindergeld nach §§ 31 Satz 3, 62 ff EStG - hat.
Auch der Verweis auf die vom Bundeszentralamt für Steuern bzw. dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgebrachten Broschüren bzw. Unterlagen vermochte der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, und zwar schon deshalb nicht, weil für die Prüfung, ob eine Kindergeldberechtigung besteht, allein auf die Gesetze abzustellen ist. Abgesehen davon heißt es auf der von der Klägerin in Bezug genommenen Seite 6 des "Merkblatts Kindergeld" lediglich, dass freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Zu der hier streitigen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Freizügigkeitsberechtigung im Einzelfall besteht, gibt das Merkblatt dagegen keine Auskunft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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