ESt 1994: Zahlung aus Nebenabrede als Kaufpreisbestandteil, nicht als Zinsen
KI-Zusammenfassung
Streitig war bei der ESt-Veranlagung 1994, ob eine Zahlung von 753.700 DM an die Kläger als Nutzungsentgelt/Zinsen aus einer Wertsicherungsklausel (Einkünfte aus Kapitalvermögen) oder als Kaufpreisteil zu behandeln ist. Das FG Münster änderte den Bescheid und verneinte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach der Beweiswürdigung diente die Zahlung dazu, den Erwerb der 1994 veräußerten Fläche zu ermöglichen, und war Bestandteil des hierfür geschuldeten Kaufpreises. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde wegen der Schwierigkeit des Falls als notwendig angesehen.
Ausgang: Klage erfolgreich; Ansatz der 753.700 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgehoben und Bescheid geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks sind nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, wenn sie nach dem wirtschaftlichen Gehalt Kaufpreisbestandteile für den Grundstückserwerb sind.
Ob eine Zahlung als zusätzliches Nutzungsentgelt (Zinsen) oder als Kaufpreisteil einzuordnen ist, richtet sich nach dem übereinstimmenden wirtschaftlichen Parteiwillen und den Umständen des Vertragsschlusses, nicht allein nach der Bezeichnung in Nebenabreden.
Eine in einem früheren Vertrag vereinbarte wertabhängige Anpassungsregel führt nur dann zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Zahlung tatsächlich als Entgelt für die Kapitalüberlassung bzw. Stundung geschuldet ist.
Bei der Würdigung mehrerer am selben Tag geschlossener Vereinbarungen kann die Aufteilung eines Gesamtentgelts auf notarielle und privatschriftliche Abreden als Indiz dafür dienen, dass wirtschaftlich ein einheitlicher Kaufpreis geregelt werden sollte.
Die steuerliche Einordnung einer Zahlung beim Veräußerer ist grundsätzlich unabhängig davon, wie der Erwerber den Betrag bilanziell oder steuerlich behandelt (Grundsatz der Individualbesteuerung).
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid vom 09.10.2000 in der Fassung der Ein-
spruchsentscheidung vom 17.01.2001 wird nach Maßgabe der Urteils-
gründe geändert.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-
läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der
Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben
Höhe leisten.
Tatbestand
Strittig ist bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1994, ob Zahlungen an die Kläger (Kl.) Zinszahlungen sind oder Kaufpreisteile.
Der Kl. ist heute nur noch verpachtender Landwirt. Bereits 1957 gestatteten die Kl. dem (XXX), auf ihren Grundstücken auszubeuten. Am 29.05.1972 haben sie dem XXX rd. 15 ha für 1.930.000 DM verkauft. Von diesem Betrag waren 500.000 DM sofort zu zahlen, der Restkaufpreis in 20 gleichen Jahresraten zu je 71.500 DM (§ 6 des Vertrages, Bl. 36, 14 K 6205/98 E). Nach § 7 des Vertrages konnten die Kl. statt der jeweiligen Kaufpreisrate die Lieferung von 1.589 Tonnen ..... verlangen. Dabei ging man davon aus, dass die Tonne 45 DM kostete.
Zum 01.10.1992 zahlte das XXX die letzte Rate von 71.500 DM.
Am 16.03.1994 schlossen die Kl. mit dem XXX im Büro des Notars A. in - des Zeugen J. - zwei Verträge. Sie waren nach zusammen mit dem Rechtsanwalt - dem Zeugen B. - gefahren, den sie mit der Prüfung und Durchführung der Vertragsentwürfe beauftragt hatten. Die Vertragsentwürfe stammten von dem XXX und den Kl. In dem notariellen Vertrag (ESt-Akte) verkauften sie eine Fläche von 56.133 qm für 2,3 Mio. DM. Sie bestätigten, darauf schon 1.053.700 DM erhalten zu haben, so dass zur Zahlung noch 1.246.300 DM offen stünden, die zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung, dass eine Vormerkung eingetragen und die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erteilt sei, zu zahlen seien. In der Präambel wird auf den Vertrag von 1972 Bezug genommen und ausgeführt, man habe schon 1975 vereinbart, dass das XXX den dann 1994 verkauften Grundbesitz erwerben könne. Im Hinblick darauf seien, so heißt es in der Präambel des Vertrages von 1994 weiter, auch bereits Kaufpreiszahlungen vorgenommen worden.
In dem privatschriftlich geschlossenen Vertrag desselben Tages zwischen denselben Beteiligten wird auf den Vertrag vom 29.05.1972 Bezug genommen. Es heißt dann, dass bzgl. des Kaufpreisteils von 1.430.000 DM Raten vereinbart gewesen seien. Hinsichtlich dieses Kaufpreisteiles sei in § 7 ein Wahlschuldverhältnis begründet gewesen, nach dem die Verkäufer statt des Geldbetrages die Lieferung losen ..... hätten verlangen können. Sie vereinbarten dann am 16.09.1994 Folgendes: Das XXX zahlt an die Kl. noch 753.700 DM. Die Vertragschließenden seien sich darüber einig, dass mit Zahlung dieses Betrages die Käuferin ihre Kaufpreisschuld vollständig getilgt habe.
Am 20.10.1995 gaben die Kl. die ESt-Erklärung 1994 ab. Am 04.12.1995 (Bl. 49 ESt-Akte) bat das FA die Kl., die Berechnung der 753.700 DM zu erläutern. Die Kl. teilten am 14.12.1995 mit (Bl. 50, 51 ESt-Akte), nachdem der .....preis gegenüber dem ursprünglichen Preis von 45 DM pro Tonne gestiegen sei, habe man sich geeinigt, auf den vereinbarten Kaufpreisteil für die vollständige Tilgung einen Betrag von 753.700 DM zu zahlen, somit seien alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag von 1972 als erledigt anzusehen.
Eine Außenprüfung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zahlung der 753.700 DM in 1994 ein zusätzliches Nutzungsentgelt für die langfristige Stundung der Kaufpreisforderung aus dem Vertrages von 1972 sei. § 7 dieses Vertrages vom 29.05.1972 stelle eine Wertsicherungsklausel dar. Zahlungen auf Grund einer Wertsicherungsklausel seien Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das Finanzamt (FA) änderte den ESt-Bescheid vom 26.07.1996 (der unter Vorbehalt der Nachprüfung stand) am 20.11.1997 und setzte bei den Einkünften der Kl. aus Kapitalvermögen jeweils 376.850 DM hinzu. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) führte das FA im Wesentlichen aus, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen würden auch besondere Nutzungsentgelte auf Grund einer Wertsicherungsklausel gehören. Um ein solches zusätzliches Nutzungsentgelt würde es sich hier handeln. In dem privatschriftlichen Vertrag vom 16.03.1994 hätten sich die Vertragsparteien ausdrücklich auf § 7 des Vertrages vom 29.02.1972 - dem Wahlschuldverhältnis - bezogen. Die Behauptung, bei den 753.700 DM handele es sich um zusätzlichen Kaufpreis für das am 16.03.1994 notariell erworbene Grundstück, sei nicht bewiesen.
Mit der Klage bringen die Kl. vor, beide Verträge seien bei dem Notar A. in unterzeichnet worden. Ihre Preisvorstellungen von über 3. Mio. DM hätten die der Käufer gesprengt. Er - der Kl. - habe sich aber durchgesetzt mit seiner Forderung, 2 Mio. DM sofort auf den Tisch zu erhalten. Aus dem als einheitlichen Vertragswerk anzusehenden zwei Verträgen seien ihm dann 1.246.300 DM aus dem notariellen Vertrag und 753.700 DM aus dem privatschriftlichen Vertrag, insgesamt 2 Mio. DM sofort zugeflossen. Der Gesamtkaufpreis sei auf zwei Verträge aufgeteilt worden, um Marktstörungen durch einen zu hohen im notariellen Vertrag ausgewiesenen Preis zu vermeiden.
Die Kläger beantragen
den ESt-Bescheid insoweit aufzuheben, als 753.700 DM Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt worden sind.
Weiterhin beantragen die Kl., es für notwendig zu erklären, einen Bevollmächtigten zum Verfahren hinzugezogen zu haben.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Es fügt seiner EE hinzu, auch die Aktennotiz des Kl. vom 14.12.1995 spreche für einen Zusammenhang mit dem Vertrag von 1972 und nicht mit dem vom 16.03.1994.
Wie das XXX buchmäßig den Erwerb behandelt habe, könne für die steuerliche Behandlung auf Seiten der Kl. nicht Ausschlag gebend sein, denn eine unbedingte wechselseitige Abhängigkeit, sei mit dem Grundsatz der Individualbesteuerung unvereinbar.
Während des Klageverfahrens 14 K 6205/98 E gegen den ESt-Bescheid vom 20.11.1997 und die EE vom 12.08.1998 erging am 09.10.2000 ein auf Grund § 53 Einkommensteuergesetz (EStG) geänderter ESt-Bescheid. Gegen diesen legten die Kl. am 06.11.2000 (Eingang beim FA) Einspruch ein, am 07.11.2000 (Eingang bei Gericht Bl. 47 FG) stellten sie außerdem einen Antrag nach § 68 FGO. Das FA erließ am 17.01.2001 die EE über den Einspruch vom 06.11.2000. Die Kl. erklärten am 19.02.2001 (Bl. 53, 14 K 6205/98 E), sie machten auch die EE zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens. In dieser EE wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist jetzt der ESt-Bescheid vom 09.10.2000 und die EE vom 17.01.2001 (14 K 3740/02 E). Das Verfahren 14 K 6205/98 E gegen den Bescheid vom 20.11.1997 und die EE vom 12.08.1998 ruht.
II. Die Klage ist begründet.
1.
Die Beteiligten gehen davon aus, dass die Einnahmen nicht als Veräußerungserlös von Betriebsvermögen steuerpflichtig sind; der Senat hat keinen Anlass, dies zu bezweifeln.
2.
Die fraglichen Beträge von insgesamt 753.700 DM sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Senat ist überzeugt davon, dass sie nicht auf die Wertsicherungsklausel des Vertrages von 1972 gezahlt worden sind, sondern von dem XXX erbracht werden mussten, um die Fläche von 56.133 qm zu erhalten. Sie sind damit Bestandteil des Kaufpreises für die 56.133 qm.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Kl. das Grundstück nur und erst verkaufen wollten, wenn der Vertrag von 1972 vollständig erfüllt worden ist. Diese Motivation trat aber in den Hintergrund gegenüber dem Willen der Kl., noch 2 Mio. DM zu erlösen. Denn wenn sich eine Restforderung aus dem Vertrag von 1972 von 753.700 DM ergeben soll und das XXX gleichzeitig ohne Rechtsgrund 1.053.700 DM leistet, hätte das XXX eine Forderung von 300.000 DM behalten.
Der Zeuge B. hat insoweit überzeugend ausgesagt, dass der Kl. die bereits erhaltenen Beträge (nämlich 1.053.700 DM) als endgültig vereinnahmt angesehen hat. Ihm sei es nur darum gegangen, jetzt noch weitere 2 Mio. zu erhalten. Auch die Aussage, er habe sich unter dem 2. März aufgeschrieben "Summe Restzahlung 2 Millionen", spricht dafür, dass er die Vertragsentwürfe so verstanden hat, den Kl. ginge es gerade nur um diesen Betrag. Weiterhin hat er gesagt, ihm sei klar gewesen, dass sich die Summe von 2 Mio. aus dem Rest aus dem notariellen Vertrag und dem Betrag aus dem privatschriftlichen Vertrag zusammensetzen solle. Auch seine Worte "offiziell war das ja Restkaufpreis" sprechen nicht entscheidend dagegen, dass er die Kl. so verstanden hat, dass es ihnen allein um 2 Mio. ginge. Dies drückt nur aus, dass er die Aufteilung auf zwei Verträge als eine Frage von "offiziell" und "inoffiziell" verstanden hat. Das "offiziell" stützt vielmehr die Behauptung der Kl., das XXX habe den Kaufpreis, der sich aus 2,3 Mio. DM und 753.700 DM zusammensetzen würde, als Markt störend in zwei Verträge aufteilen wollen.
Der Senat folgt dem Zeugen B. auch darin, dass die Kl. die Zahlung von 753.700 DM mit einem Scheck wollten. Dies spricht ebenfalls dafür, dass sie die 753.000 DM als Teil des Kaufpreises ansahen, nur eben nicht als besonders sicheren Teil.
Der Zeuge B. steht zwar dem Kl. nahe, er machte auf das Gericht aber einen glaubwürdigen Eindruck.
Die Aussage des Zeugen J. bewertet der Senat dagegen so, der Zeuge habe möglicherweise schon damals glauben wollen, die Vertragsgegenstände seien rechtlich nicht miteinander verknüpft. Jedenfalls wollte er sich jetzt - zur Zeit seiner Aussage - nicht dem Vorwurf aussetzen, er habe sich auf etwas Unseriöses eingelassen. Das wird bestärkt durch seine Aussage, er hätte dringend empfohlen, beides in einem Vertrag aufzunehmen, wenn er geglaubt hätte, die Vertragsgegenstände seien rechtlich verknüpft. Auch seine Einlassung, er halte es für ausgeschlossen, dass Herr so etwas gemacht hätte, bewertet der Senat so, dass er den ihm gut bekannten Herrn schützen wollte.
Der Bewertung der 753.700 DM als Kaufpreisteil steht auch nicht entgegen - folgt man der Aussage B. -, dass nach den ersten Entwürfen der Verträge die Kl. sogar 2.040.000 DM statt der angestrebten 2 Mio. DM erhalten hätten, nämlich 1.287.500 DM als in dem Entwurf für den notariellen Vertrag ausgewiesenen Restkaufpreis und 752.500 DM aus dem Entwurf für den privatschriftlichen Vertrag. Die Differenz von 40.000 DM beruht darauf, dass die bereits erhaltenen Beträge zu dieser Zeit nur mit 1.012.500 DM angenommen worden waren. Insgesamt hätten sich 3.052.500 DM (1.012.500 + 1.287.500 + 752.500) ergeben, statt später 3.053.700 DM.
Auch das XXX hat die 753.700 DM als Teil des Kaufpreises angesehen. Es hat sich auf die Vorstellung der Kl. eingelassen, dass es noch um 2 Mio. DM geht. Es hat dies als Restsumme akzeptiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen ernsthaft die Rückforderung der rechtsgrundlos geleisteten Beträge angedroht hätte.
Zwar hat kein Zeuge bestätigt, dass Herr den Kaufpreis als "Markt störend" bezeichnet habe, das kann seine Ursache aber auch darin haben, dass am 16.03.1994 die Vertragsentwürfe nur noch unterzeichnet wurden.
Die Antwort der Kl. vom 14.12.1995 auf die Frage des FA, wie sich die 753.700 DM, von deren Zufluss es offenbar durch Prüfung des XXX erfahren hatte, zusammensetzten, spricht nicht entscheidend gegen die Annahme, es handele sich um einen Kaufpreisteil. Die Antwort muss im Zusammenhang mit der Frage gesehen werden. Diese unterstellt einen Vertrag zur endgültigen Tilgung des Kaufvertrages vom 29.05.1972. Es war verständlich, dass die Kl. sich auf diese Frage einließen und die Zusammensetzung erläuterten, andernfalls hätten sie schreiben müssen, es habe sich um einen nicht notariell beurkundeten Teil des Kaufpreises gehandelt.
Insgesamt erscheint es so, dass vordringlich der Erhalt bzw. der Aufwand - aus Sicht des XXX - von 2 Mio. DM war, während die Form - zwei Verträge - von Beratern bestimmt war.
Wie das FA zu Recht ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, wie das XXX den fraglichen Betrag behandelt hat, ob als Anschaffungskosten oder als sofort abzugsfähigen Aufwand. Aus diesem Grunde ist auch eine Beiladung des XXX nicht nötig gewesen.
Der Senat überträgt es dem FA, die Steuer auszurechnen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Es war wegen der Schwierigkeit des Falles notwendig, einen Bevollmächtigten zum Vorverfahren hinzugezogen zu haben.