Themis
Anmelden
Finanzgericht Münster·14 K 371/13 Kg·29.09.2013

Kindergeld für freigestellten EU-Beamten: Zuständigkeit nach Art. 11 Abs. 3 a VO 883/2004

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der in Deutschland wohnende Kläger, formal weiterhin griechischer Beamter, begehrte Kindergeld für September 2012 bis Januar 2013. Streitig war, ob wegen des fortbestehenden Beamtenstatus griechisches Recht (Art. 11 Abs. 3 b/Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004) oder wegen der in Deutschland ausgeübten Beschäftigung deutsches Recht (Art. 11 Abs. 3 a VO 883/2004) gilt. Das FG Münster verpflichtete die Familienkasse zur Kindergeldfestsetzung, weil ein freigestellter Beamter nicht als Beamter „beschäftigt“ wird und daher die Beamten-Sonderregel nicht greift. Die Voraussetzungen der §§ 62, 63 EStG seien erfüllt; eine Prioritätsregel nach Art. 68 VO 883/2004 sei nicht einschlägig. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Ausgang: Ablehnung aufgehoben und Familienkasse zur Kindergeldfestsetzung für September 2012 bis Januar 2013 verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für Familienleistungen nach der VO (EG) Nr. 883/2004 ist maßgeblich, ob eine Person eine Beschäftigung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a ausübt oder als Beamter im Sinne der Beamten-Sonderregeln tatsächlich „beschäftigt“ wird.

2

Die Sonderzuweisung für Beamte nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. b bzw. Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 setzt ein aktives (oder ruhegehaltsbezogenes) Dienstverhältnis voraus; die bloß formelle Beibehaltung des Beamtenstatus genügt nicht.

3

Ein von Dienst und Bezügen freigestellter Beamter, der keine Dienstpflichten mehr hat und keine Ansprüche auf Bezüge oder sonstige Leistungen aus dem Beamtenverhältnis ableiten kann, unterliegt bei Ausübung einer Beschäftigung im Aufnahmestaat den Rechtsvorschriften dieses Staates nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004.

4

Sind nach den Kollisionsnormen der VO (EG) Nr. 883/2004 beide Elternteile demselben Mitgliedstaat zugeordnet, kommt eine Prioritäts- bzw. Zusammentreffensregelung nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 mangels konkurrierender Leistungszuständigkeiten nicht zur Anwendung.

5

Besteht nach den Kollisionsnormen die Zuständigkeit Deutschlands, sind bei Wohnsitz im Inland und Vorliegen der kindbezogenen Voraussetzungen Kindergeldansprüche nach §§ 62, 63 EStG zu gewähren.

Relevante Normen
§ Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG§ Verordnung (EG) Nr. 883/2004§ Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009§ Art. 13 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004§ Verordnung (EG) Nr. 1408/71

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2013 wird die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers für September 2012 bis Januar 2013 Kindergeld für dessen vier Kinder festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Zu entscheiden ist, ob der Kläger für den Zeitraum September 2012 bis Januar 2013 Anspruch auf Kindergeld hat.

3

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und lebt seit dem 06.08.2008 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen vier Kindern (geboren 1993, 1996, 1998 und 2004) in Deutschland. Er war griechischer Beamter und wurde zu Beginn des Schuljahres 2008/09 an eine griechische Schule in Deutschland abgeordnet, wo er im Auftrag des griechischen Generalkonsulats unterrichtete. Bis einschließlich August 2012 erhielten er bzw. seine Ehefrau Kindergeld nach den griechischen Vorschriften, zuletzt 170 € pro Monat für alle vier Kinder zusammen. Nachdem der Kläger einen Antrag auf unbezahlten Urlaub gestellt hatte, wurde er zum 01.09.2012 vorläufig freigestellt (Bl. 39 der Kindergeldakte -KgA-) und hat seit diesem Zeitpunkt keine Ansprüche auf Leistungen aus dem Beamtenverhältnis mehr (Bl. 25 der Gerichtsakte -GA-). Die Abordnung endete am 06.07.2012. Zum 15.08.2012 nahm der Kläger in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Betreuungsperson in einer Grundschule auf und vom 21.12.2012 bis zum 06.01.2013 übte er zusätzlich eine Hausmeistertätigkeit in derselben Grundschule aus.

4

Die Ehefrau war auch für den griechischen Staat als verbeamtete Lehrerin tätig und hat sich ebenfalls zum 01.09.2012 vom Dienst freistellen lassen. Sie war im Oktober 2012 sowie ab Dezember 2012 in Deutschland beschäftigt.

5

Im Juni 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Kindergeld für seine vier Kinder, den die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2011 ablehnte. Gegen den Bescheid wurde nach Aktenlage kein Einspruch eingelegt.

6

Mit Antrag vom 27.09.2012, Eingang 01.10.2012, stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Kindergeld, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2012 ablehnte. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass der Kläger in das soziale Sicherungssystem in Griechenland integriert sei und den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliege (Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Gewährung von deutschem Kindergeld sei gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen.

7

Der Kläger legte am 29.11.2012 zur Niederschrift Einspruch ein und wies darauf hin, dass er ab dem 01.09.2012 nicht mehr beim griechischen Staat beschäftigt sei. Eine endgültige Entscheidung über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erhalte er allerdings erst in drei Jahren. Auch seine Ehefrau, die früher ebenfalls in Griechenland als Lehrerin tätig gewesen sei, habe ihr Dienstverhältnis gekündigt.

8

Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 04.01.2013 als unbegründet zurück. Ob die deutschen Rechtsvorschriften betreffend Kindergeld überhaupt anwendbar seien, bestimme sich im Verhältnis zu anderen Staaten der Europäischen Union nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 (DVO). Für Beamte regele Art. 13 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung, dass diese den Rechtsvorschriften des Staates unterliegen, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Trotz seiner befristeten Beschäftigung in Deutschland sei der Kläger weiterhin Beamter des Ministeriums für Bildung in Griechenland geblieben. Er sei nicht aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und unterliege aufgrund seines fortbestehenden Status als griechischer Beamter daher hinsichtlich des Kindergeldes allein den Regelungen des griechischen Staates, nicht aber den deutschen Rechtsvorschriften. Die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates (Griechenland) habe zur Folge, dass im vorliegenden Fall nur die Vorschriften dieses Mitgliedstaates anwendbar seien, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dort im konkreten Einzelfall eine Kindergeldzahlung vorgesehen sei. Auch die Zahlung von Unterschiedsbeträgen zwischen einem eventuell niedrigeren ausländischen Kindergeld und dem deutschen Kindergeld komme nicht in Betracht, da deutsches Kindergeldrecht nicht anwendbar sei.

9

Der Kläger hat sodann Klage erhoben, mit der er die Festsetzung von Kindergeld für die Monate September 2012 bis Januar 2013 begehrt.

10

Die von der Beklagen zitierte VO (EG) 883/2004 und die DVO (EG) 987/2009 seien nicht einschlägig. Er – der Kläger – sei seit August 2012 in Deutschland sozialversicherungspflichtig tätig und unterliege daher grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Daran ändere die Tatsache, dass er ein von seiner Tätigkeit und seinen Bezügen freigestellter griechischer Beamter sei, nichts. Er habe nämlich keinerlei Ansprüche auf Leistungen gegenüber seiner griechischen Anstellungskörperschaft.

11

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13.08.2012 – VIII R 61/00 sei die Anwendung der entsprechenden EG-Verordnungen und die Zuweisung eines Anspruchstellers auf die griechischen Rechtsnormen nur zulässig, wenn sich dieser für die gesamte Zeit seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland von der deutschen Sozialversicherungspflicht habe befreien lassen. Er – der Kläger – habe sich jedoch nicht für die gesamte Zeit seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland von der deutschen Sozialversicherungspflicht befreien lassen.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß,

13

den Ablehnungsbescheid vom 26.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zu seinen Gunsten für September 2012 bis Januar 2013 Kindergeld für seine vier Kinder festzusetzen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hat sich im Klageverfahren nicht zur Sache geäußert.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers sowie die vorgelegte Kindergeldakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

20

Die Klage ist zulässig und begründet.

21

Die Beklage hat es zu Unrecht abgelehnt, zugunsten des Klägers für dessen vier Kinder Kindergeld festzusetzen.

22

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt der Kläger den deutschen Rechtsvorschriften.

23

Welchen Rechtsvorschriften eine Person in Sachen Familienleistungen, zu denen auch das Kindergeld gehört, unterliegt, bestimmt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für Streitzeiträume ab Mai 2010 nach Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates des Europäischen Union vom 29.04.2004 (im Folgenden kurz VO (EG) 883/2004 genannt). Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) 883/2004 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welcher Mitgliedstaat dies ist, wird durch Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 bis 16 der VO (EG) 883/2004 geregelt.

24

Im Streitfall kommt Art. 11 Abs. 3 a VO (EG) 883/2004 zur Anwendung, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Zwar befinden sich unter den Art. 11 bis 16 VO (EG) 883/2004 auch Sonderregelungen für Beamte. Art. 11 Abs. 3 b VO (EG) 883/2204 bestimmt, dass ein Beamter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, und Art. 13 Abs. 4 VO (EG) 883/2004 bestimmt, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Diese Sonderregelungen für Beamte sind im Streitfall jedoch nicht anwendbar, da der Kläger nicht als Beamter „beschäftigt“ wird. Er hat zwar aufgrund der ab dem 01.09.2012 wirkenden Freistellung seinen Status als Beamter behalten, ist dem griechischen Staat jedoch weder zu Diensten verpflichtet noch kann er aus dem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Gehalt oder auf sonstige Leistungen ableiten. Dass die bloß formelle Stellung als Beamter nicht ausreicht, zeigt sich im Rahmen des Art. 13 Abs. 4 VO (EG) 883/2004 schon daran, dass diese Vorschrift ausweislich der Überschrift des Artikels („Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten“) voraussetzt, dass die Tätigkeit als Beamter auch ausgeübt wird. Ein freigestellter Beamter übt die Tätigkeit, für die er freigestellt wurde, jedoch nicht aus. Er wird gerade nicht „beschäftigt“, weshalb es auch keine „ihn beschäftigende Verwaltungseinheit“ i.S.d. Art. 13 Abs. 4 bzw. des Art. 11 Abs. 3 b VO (EG) 883/2004 gibt.

25

Es ist auch sachgerecht, Art 11 Abs. 3 b VO (EG) 883/2004 dahingehend auszulegen, dass nur aktive Dienstverhältnisse bzw. Ruhestandsdienstverhältnisse gemeint sind. Die Sonderregelung für Beamte beruht letztlich darauf, dass es geboten erscheint, denjenigen, der mit einem Mitgliedstaat ohnehin bereits sehr eng verbunden ist, weil er zu einer Verwaltungseinheit dieses Mitgliedstaats in einem besonderen Treueverhältnis steht und aus den Kassen dieses Mitgliedstaats Bezüge für seine Dienste erhält, auch in Bezug auf die Familienleistungen an diesen Mitgliedstaat zu verweisen. Diese Überlegung greift jedoch nicht für freigestellte Beamte, denn diese stehen mit der Verwaltungseinheit, der sie noch formell angehören, gerade nicht mehr in regelmäßigen Kontakt und sie erhalten aus dem Beamtenverhältnis auch keine Gelder aus öffentlichen Kassen mehr.

26

Daher ist Art. 11 Abs. 3 a VO (EG) 883/2004 die sachnähere und letztlich auch einschlägige Vorschrift. Da der Kläger ab dem 01.09.2012 nur einer einzigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – und zwar in Deutschland –, unterliegt er dem deutschen Recht.

27

2. Die Voraussetzungen der §§ 62, 63 EStG sind erfüllt. Der Kläger, der in Deutschland wohnt, ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigt und seine vier Kinder, die in Deutschland wohnen und hier noch zur Schule gehen, erfüllen die Voraussetzungen des §  63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EStG.

28

3. Der Kindergeldanspruch des Klägers wird auch nicht durch Art. 68 der VO (EG) 883/2004 ausgeschlossen.

29

Diese Vorschrift enthält Regelungen dazu, wie zu verfahren ist, wenn Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren sind. Diese Konstellation besteht im Streitfall jedoch nicht, denn auch die Kindesmutter unterlag im Streitzeitraum den deutschen Rechtsvorschriften, und zwar in den Monaten September und November 2012 nach Art. 11 Abs. 3 e VO (EG) 883/2004, weil sie in Deutschland ihren Wohnsitz hatte, und in den Monaten Oktober 2012, Dezember 2012 und Januar 2013 nach Art. 11 Abs. 3 a VO (EG) 883/2004, weil sie in Deutschland – wenn auch nur wenige Tage – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Art. 11 Abs. 3 b VO (EG) 883/2004 greift nicht ein, da die Kindesmutter sich ebenso wie der Kläger ab dem 01.09.2012 von dem griechischen Staat vom Dienst hat freistellen lassen.

30

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

32

Die Revision wurde zwecks Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Zu der Frage, ob Art. 11 Abs. 3 b VO (EG) 883/2004 auch für freigestellte Beamte gilt, gibt es – soweit ersichtlich – bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung.