Kindergeld bei in Polen lebendem Kind: kein Vorrang des Vaters ohne Anspruchskonkurrenz
KI-Zusammenfassung
Streitig war, ob eine in Deutschland wohnhafte polnische Mutter Kindergeld für ihren in Polen beim Vater lebenden Sohn (Student) für Sept. 2010 bis Apr. 2011 verlangen kann. Die Familienkasse lehnte ab und verwies auf den Vorrang des haushaltsaufnehmenden Vaters nach § 64 Abs. 2 EStG. Das FG gab der Klage statt, weil der Vater im Streitzeitraum weder einen deutschen Kindergeldanspruch noch einen Anspruch auf gleichartige polnische Familienleistungen hatte, sodass keine Anspruchskonkurrenz bestand. EU-Koordinierungsrecht (VO 883/2004, DVO 987/2009) schloss den deutschen Anspruch nicht aus.
Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben; Familienkasse zur Festsetzung vollen Kindergelds Sept. 2010 bis Apr. 2011 verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
§ 64 Abs. 2 und 3 EStG regelt nur die Auszahlungsreihenfolge bei mehreren nach deutschem Recht kindergeldberechtigten Personen und setzt eine Anspruchskonkurrenz voraus.
Eine Haushaltsaufnahme des Kindes durch den anderen Elternteil führt nicht zu einem Vorrang nach § 64 Abs. 2 EStG, wenn dieser Elternteil im maßgeblichen Zeitraum keinen inländischen Kindergeldanspruch hat.
Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG schließt die Kindergeldgewährung nicht deshalb aus, weil das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.
Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 (Prioritätsregeln) ist nur einschlägig, wenn für denselben Zeitraum gleichartige Ansprüche auf Familienleistungen in mehreren Mitgliedstaaten nebeneinander bestehen.
Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO (EG) Nr. 987/2009 begründet keine Auszahlungsverweigerung gegenüber dem in Deutschland anspruchsberechtigten Elternteil, wenn ein anderer Beteiligter tatsächlich keine gleichartigen Leistungsansprüche hat.
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21.10.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2011 verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin für das Kind T für den Zeitraum September 2010 bis April 2011 Kindergeld in voller Höhe festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob die Klägerin Anspruch auf inländisches Kindergeld für ein in Polen beim Kindesvater lebendes Kind hat und die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen kann.
Die Klägerin, die zu Beginn des Jahres 2010 ihren Wohnsitz in der A-Straße 1 in O hatte und diesen während des Jahres 2010 in die B-Straße 2, O verlegte, besitzt die polnische Staatsbürgerschaft und ist seit 2002 von dem Vater ihrer zwei Kinder T und K geschieden. Nach ihren Angaben war die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2006 nichtselbständig beschäftig und bezog in der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2010 Arbeitslosengeld II.
Der am 29.06.1991 geborene Sohn T der Klägerin lebte ursprünglich zusammen mit seinem am 01.06.1993 geborenen Bruder K im Haushalt des Kindesvaters, Herrn A 2, in S, W, Polen. Der Kindesvater, der für die beiden Söhne bis zum 11.04.2012 keinen Antrag bei den zuständigen Behörden auf die Gewährung von dem inländischen Kindergeld vergleichbaren polnischen Familienleistungen gestellt hat, bezog im Kalenderjahr 2009 aus einer in Polen ausgeübten nichtselbständige Tätigkeit Einkünfte i.H.v. 56.729,28 polnische Sloty und in den nachfolgenden Jahren 2010 und 2011 i.H.v. 73.388,88 polnische Sloty bzw. von 73.331,88 polnische Sloty.
Der Sohn der Klägerin T besuchte zunächst bis zum 31.08.2010 eine allgemeinbildende Schule in W. Anschließend studierte er ab dem Wintersemester 2010/11 an der Politechnika R. Am 12.04.2011 meldete der Sohn T seinen Wohnsitz ins Inland zur C-Straße 3, O um und bewarb sich bei der Zulassungsstelle O zum Wintersemester 2011/12 um einen inländischen Studienplatz in dem Studiengang Zahnmedizin.
Für ihren Sohn T bezog die Klägerin zunächst sogenanntes Differenzkindergeld, dessen Bewilligung die vormals zuständige Familienkasse O mit Bescheid vom 18.06.2010 mit Ablauf des Monats August 2010 aufhob.
Eine von der Politechnika R am 09.12.2010 ausgestellte und bei ihr von der Klägerin am 15.12.2010 vorgelegte Studienbescheinigung legte die Familienkasse O als Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld für den Sohn T ab September 2010 aus. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse jedoch mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 21.10.2010 ab.
Zur Begründung führte die Familienkasse O aus, der Kindesvater habe den gemeinsamen Sohn T in seinen Haushalt aufgenommen. Deshalb stünde diesem der vorrangige Anspruch auf Kindergeld für T nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG zu. Sei danach ein Elternteil der Kindergeldberechtigte, der selbst nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliege, sei nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10.10.1996, Rechtsache C-245/94 – Hoever/Zachow; Urteil vom 07.06.2005, Rechtsache C-543/03 – Dodl/Oberhollenzer und Urteil vom 07.07.2005, Rechtssache C-153/03 – Weide, verheiratete Schwarz) dennoch ihm das Kindergeld zu zahlen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Telefax ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.01.2011 Einspruch ein.
Nachdem die Klägerin während des laufenden Einspruchsverfahrens den Zuzug von T im April 2011 nach O und dessen Bewerbung um einen inländischen Studienplatz nachgewiesen hatte, setzte die Familienkasse O mit Bescheid vom 26.07.2011 zugunsten der Klägerin Kindergeld für T ab Mai 2011 fest.
Sodann wies die Familienkasse O mit Einspruchsentscheidung vom 13.09.2011 den verbliebenen Einspruch wegen der Kindergeldfestsetzung für T ab September 2010 als unbegründet zurück. Dabei hielt die Familienkasse an ihrer Rechtsauffassung fest, ein Kindergeldanspruch der Klägerin sei aufgrund des Umstandes, dass das Kind nicht im Haushalt der Klägerin in Deutschland, vielmehr im Haushalt des in Polen wohnhaften Vaters lebe bzw. gelebt habe, nicht begründet.
Ob die Vorschriften des deutschen Kindergeldrechts überhaupt anwendbar seien, bestimme sich im Verhältnis zu anderen Staaten der Europäischen Union (EU) nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 [VO] und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 [DVO]. Nach den Durchführungsanweisungen zum über- und zwischenstaatlichen Recht sei das Kindergeld an denjenigen Elternteil zu zahlen, der gemäß § 64 EStG der Kindergeldberechtigte sei. Nach dem Urteil des EuGH vom 26.11.2009 in der Rechtssache C-363/08, Slanina, dürften die Ansprüche von anderen anspruchsberechtigten Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Staat haben, nicht allein wegen dieses Wohnsitzes unberücksichtigt bleiben. Sie seien daher in die Prüfung des § 64 EStG einzubeziehen (Hinweis auf Art 60 Abs. 1 Satz 2 DVO).
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13.10.2011 erhobenen Klage.
Im Verlauf des Klageverfahrens ist aufgrund eines Organisationsakts (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18.4.2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) die Familienkasse C der Bundesagentur für Arbeit im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels als neue Beklagte in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit O - Familienkasse - eingetreten.
Die Klägerin ist der Ansicht, entgegen der Auffassung der Beklagten sei der in Polen wohnhafte Kindesvater im Verhältnis zu ihr nicht nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG vorrangig kindergeldberechtigt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheids vom 21.10.2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 13.09.2011 die Beklagte zu verpflichten, zu ihren (der Klägerin) Gunsten für ihren Sohn T für den Zeitraum September 2010 bis April 2011 Kindergeld festzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der von der Familienkasse O im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, nach der die Zugehörigkeit des Sohnes T zum Haushalt des Kindesvaters in Polen der Festsetzung von Kindergeld zugunsten der Klägerin entgegenstehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der vorgelegten Kindergeldakte Bezug genommen. Der Senat hat die Gerichtsakte des Finanzgerichts Münster 14 K 3663/14 KG, des Verfahrens der Klägerin wegen Kindergeld für den Sohn K, zu dem hiesigen Klageverfahren beigezogen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 05.01.2012 bzw. vom 14.03.2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist durch die Versagung von Kindergeld für ihren Sohn T für den Streitzeitraum in ihren Rechten verletzt; § 100 Abs. 1 FGO, denn ihr steht gemäß den §§ 62 ff EStG ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zu.
Die Anwendung der §§ 62 ff EStG ist auch nicht durch EU-Recht ausgeschlossen. Zwar unterfällt die Klägerin als polnische Staatsangehörige nach Maßgabe des Artikel 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Artikel 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt allerdings, dass die Personen, für die diese VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates unterliegen. Dies sind im Streitfall die deutschen Rechtsvorschriften, da die Klägerin im Inland wohnt und im Streitfall weder die Voraussetzungen der Artikel 12 bis 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 noch die Voraussetzungen des Artikel 11 Abs. 3 Buchstaben a) bis d) der VO (EG) Nr. 883/2004 für eine entgegenstehende Rechtsfolge erfüllt sind.
Die Voraussetzungen, unter denen nach deutschem Recht Kindergeld festgesetzt werden kann, sind im Streitfall auch gegeben, da die Klägerin selbst ihren Wohnsitz in Deutschland hatte (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG), T ihr leiblicher Sohn ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG), dieser zwar das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und aufgrund seines Besuchs der Politechnika R für einen Beruf ausgebildet wurde bzw. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. a) und Nr. 2. b) EStG) und T im Streitzeitraum keine kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge bezog (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Fassung) sowie T einen Wohnsitz in Polen und damit in einem Mitgliedstaat der EU hatte (§ 63 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Der Auszahlung des hier in Rede stehenden Kindergeldes an die Klägerin steht die Vorschrift des § 64 EStG nicht entgegen.
Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Für das deutsche Kindergeldrecht enthält § 64 Abs. 2 und 3 EStG sodann eine Rangfolgeregelung, deren Rechtsfolgeregelung allein die Frage zum Gegenstand hat, an welchen von mehreren Kindergeldberechtigten das inländische Kindergeld letztlich auszuzahlen ist. Tatbestandlich setzen diese Rangfolgeregelungen des § 64 Abs. 2 und 3 EStG – wie bereits durch den Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG indiziert – mehrere Personen voraus, die nach inländischem Kindergeldrecht grundsätzlich einen inhaltsgleichen Kindergeldanspruch haben.
Im Streitfall hat der Kindesvater Herr A 2 für den Streitzeitraum September 2010 bis April 2011 keinen inländischen Kindergeldanspruch für den gemeinsamen Sohn T. Die von § 64 EStG vorausgesetzte Anspruchskonkurrenz besteht im Streitfall mithin nicht.
Etwas anderes folgt auch nicht aus Artikel 60 Abs. 1 Satz 2 der DVO (EG) 987/2009.
Artikel 60 Abs. 1 Satz 2 der DVO (EG) 987/2009 sieht vor, dass bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung, der VO (EG) Nr. 883/2004 [vgl. Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EG) 987/2009], insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates fallen und dort wohnen.
Nach Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Dem folgend ordnet § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG an, dass in den Fällen, in denen – wie im Streitfall – die sonstigen Kindergeld-voraussetzungen nach deutschem Recht vorliegen, Kindergeld nicht deshalb verwehrt werden kann, weil das betroffenen Kind in einem Mitgliedstaat der EU seinen Wohnsitz und/oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Beklagte kann sich für ihre Weigerung Kindergeld an die Klägerin auszuzahlen, auch nicht mit Erfolg auf Artikel 60 Abs. 1 Satz 2 der DVO (EG) 987/2009 i.V.m. Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 berufen. Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 enthält Prioritätsregeln für die Fälle, in denen für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Vorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind.
Im Streitfall kommt Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 indes keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da im Streitfall keine gleichartigen Ansprüche der Klägerin einerseits und des Kindesvaters andererseits auf Familienleistungen nebeneinander bestehen. Der Kindesvater hatte, was zwischenzeitlich aufgrund der nachgewiesenen Höhe der Einkünfte des Kindesvatersvaters unstreitig geworden ist, im Streitzeitraum keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen, die dem deutschen Kindergeld entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.