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Finanzgericht Münster·14 K 3164/04 E·31.05.2005

Beerdigungskosten: Keine Anerkennung von Grabstättenkosten als außergewöhnliche Belastung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAußergewöhnliche BelastungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Aufwendungen für seine eigene Grabstätte im Doppelgrab neben der verstorbenen Ehefrau als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Das Finanzgericht weist die Klage ab. Entscheidend ist, dass die Kosten aus dem dem Kläger als Erben zugefallenen Nachlass (Hälfte des Grundstücks) bestritten werden können, sodass keine steuerlich relevante Belastung vorliegt.

Ausgang: Klage auf Anerkennung von Grabstättenkosten als außergewöhnliche Belastung abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG setzen Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe voraus; Zwangsläufigkeit umfasst rechtliche, tatsächliche oder sittliche Unabweisbarkeit der Aufwendung.

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Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Todesfall entstehen, sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn sie nicht aus dem ihm als Erben zugefallenen Nachlass oder aus sonstigen im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen bestritten werden können.

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Erhöht der dem Steuerpflichtigen zufließende Nachlass seine Leistungsfähigkeit zur Deckung der Aufwendungen, fehlt es an einer steuerlich relevanten Belastung, weil die Mehrung der Leistungsfähigkeit die Belastung ausgleicht.

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Ob Aufwendungen für eine Grabstätte als Vorsorge für den eigenen Tod oder infolge des Todes des Ehegatten getätigt wurden, ist unbeachtlich; maßgeblich ist, ob die Kosten aus dem Nachlass des Verstorbenen bestritten werden können.

Relevante Normen
§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG)§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO)§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)§ 33 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)§ 33 EStG i.V.m. § 10 EStG und § 32 a Abs. 1 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Es ist zu entscheiden, ob Aufwendungen des überlebenden Ehegatten anlässlich des Todes seines Ehepartners für seine eigene Grabstätte in einem Doppelgrab neben dem verstorbenen Ehepartner als außergewöhnliche Belastung (agB) zu berücksichtigen sind (§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG)).

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Die Ehefrau des Klägers (Kl.) verstarb am 02.08.2002. In seiner Einkommensteuer (ESt)- Erklärung für das Streitjahr 2002 machte der Kl. die Beerdigungskosten i. H. v. 7.234 EUR geltend. Er erklärte, dass die verstorbene Ehefrau zur Hälfte Eigentümerin des Gründstücks L.-Weg 01 (Grundstück) war und dass sie darüber hinaus keinen Nachlass hinterlassen hatte. In dem ESt-Bescheid für 2002 vom 01.08.2003 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) - das Finanzamt (FA) - die Beerdigungskosten nicht, weil der Wert des Grundstücks gegen zu rechnen sei. Mit dem Einspruch begehrte der Kläger erfolglos, die Aufwendungen für den Erwerb und die Pflege der eigenen Grabstätte im Doppelgrab neben seiner verstorbenen Ehefrau i. H. v. insgesamt 2.049,50 EUR als agB anzuerkennen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

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Erwerb der eigenen Grabstätte 1,835,00 EUR

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Zulassung von Grabzeichen 18,50 EUR

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Pflege der eigenen Grabstätte 196,25 EUR

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Im Klageverfahren verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Die Aufwendungen für die eigene Grabstätte seien ihm zwangsläufig erwachsen. Er habe sich aus sittlichen Gründen dem Erwerb der eigenen Grabstätte neben dem Grab seiner verstorbenen Ehefrau nicht entziehen können. Die Ehe stehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Dieser besondere Schutz wirke über den Tod eines Ehegatten hinaus. Die gemeinsame Grabstätte sei als ein Ausdruck der in der Ehe gegründeten besonderen Zusammengehörigkeit zwischen Mann und Frau auch über dem Tod hinaus anzusehen. Es sei nicht gerechtfertigt, allein wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Tod seiner Ehefrau und dem Erwerb seiner eigenen Grabstätte darauf abzustellen, dass er die Kosten seiner

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eigenen Grabstätte aus dem Nachlass seiner Ehefrau befriedigen könne. Er mache keine Aufwendungen geltend, die ihm in Folge des Todes seiner Ehefrau entstanden seien, sondern Aufwendungen, die er als Vorkehrung für seinen eigenen Tod getätigt habe.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des ESt-Bescheids für 2002 vom 01.08.2003 in Ge-stalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.05.2004 seine Aufwendungen für den Erwerb der eigenen Grabstätte i. H. v. 2.049,50 EUR als agB anzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen.

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Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats (§ 79 a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO)).

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Der erkennende Richter hat in dieser Sache am 01.06.2005 verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Aufwendungen für den Erwerb und die Pflege der eigenen Grabstätte des Kl. im Doppelgrab neben dessen verstorbener Ehefrau i. H. v. insgesamt 2.049,50 EUR als agB anzuerkennen.

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Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die ESt in bestimmter Weise ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-

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zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen. Die Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann - Zwangsläufigkeit dem Grunde nach - und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen - Zwangsläufigkeit der Höhe nach - (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG).

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Die Vorschrift des § 33 EStG dient - im Wesentlichen in Ergänzung zu § 10 EStG und § 32 a Abs. 1 EStG - dazu, sicherzustellen, dass die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt. Die Vorschrift will Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum höher als im Normalfall liegt. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen infolge eines Todesfalles erwachsen, sind deshalb - selbst wenn sie an sich die Voraussetzung der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit erfüllen - grundsätzlich nur dann als agB anerkannt worden, wenn sie von dem Steuerpflichtigen nicht aus dem ihm als Erben zugefallenen Nachlass bestritten werden können und nicht durch sonstige ihm im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt sind. Denn werden die dem Steuerpflichtigen erwachsenden Aufwendungen durch eine mit ihnen unmittelbar zusammenhängende Mehrung seiner Leistungsfähigkeit ausgeglichen, fehlt es im Ergebnis an einer Belastung, welche die Gewährung eines steuerlichen Abzugsbetrages nach § 33 EStG rechtfertigen würde (ständige Rechtsprechung; BFH, Urteil vom 14.09.1999 - III R 39/97 - BStBl. II 2000, 69, 72; BFH, Urteil vom 29.05.1996 - III R 86/95 - BFH/NV 1996, 807).

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Nach diesen Grundsätzen können die Aufwendungen des Kl. für den Erwerb und die Pflege der eigenen Grabstätte im Doppelgrab neben seiner verstorbenen Ehefrau nicht als agB anerkannt werden. Der Kl. kann diese Aufwendungen aus dem ihm als Erben zugefallenen Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau, die Hälfte des Grundstückseigentums, bestreiten. Entgegen der Ansicht des Kl. kommt es nicht darauf an, ob er die Aufwendungen auf den Tod seiner Ehefrau oder im Hinblick auf sein eigenes Ableben getätigt hat. Entscheidend ist, dass er die sittlich gebotene Handlung - den Erwerb der Doppelgrabstätte - aus dem Nachlass der Verstorbenen erfüllen konnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.