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Finanzgericht Münster·14 K 3157/96 F·20.09.2000

Klage auf Anerkennung von Sonderbetriebsausgaben wegen fehlender Feststellungserklärung abgewiesen

SteuerrechtErtragsteuerrechtFeststellungsverfahren / AbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Kläger begehrten bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1994 die Berücksichtigung umfangreicher Sonderbetriebsausgaben aus Bürgschafts- und Rückgriffsverhältnissen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil keine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben worden war und daher die Angaben nicht gesondert berücksichtigt werden konnten. Ohne Erklärung war das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Eine Revisionszulassung bestand nicht.

Ausgang: Klage auf Feststellung weiterer Sonderbetriebsausgaben mangels erforderlicher Erklärung zur gesonderten Feststellung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Sonderbetriebsausgaben gehören zu den Angaben, die im Rahmen einer gesonderten Feststellungserklärung zu machen sind und können ohne eine solche Erklärung nicht gesondert berücksichtigt werden.

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Fehlt die Erklärung zur gesonderten Feststellung, ist das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen insgesamt zu schätzen.

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Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, einzelne geltend gemachte Sonderbetriebsausgaben gesondert zu prüfen, wenn ohne Erklärung nicht festgestellt werden kann, wie hoch die positiven Einkünfte der betreffenden Gesellschafter sind.

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Für die Zulassung der Revision müssen die gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegen; das Gericht kann die Revision versagen, wenn solche Gründe fehlen.

Relevante Normen
§ 181 AO§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Tatbestand

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Strittig ist bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1994, ob das Finanzamt (FA) verpflichtet ist, weitere Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.

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Der Kläger (Kl.) ist von Beruf Arzt. Er gründete zusammen mit dem Architekten M. die *************************************(****GmbH), an der er und M. jeweils zu 50% beteiligt waren. Diese GmbH wurde später Komplementärin der ****GmbH &Co. KG. An der KG sind der Kl. wie seine damalige Ehefrau und weitere Personen als Kommanditist beteiligt.

4

Der Kl. und M. gaben verschiedenen Banken für Kredite an die GmbH und die KG Bürgschaften. So gab der Kl. unter dem 07.09.1989 der Sparkasse *****************eine Bürgschaft bis zu 70.000 DM für die Schulden der GmbH. Unter dem 29.11.1989 und dem 13.06.1990 gab er derselben Bank Bürgschaften für Schulden der KG über 70.000 und 50.000 DM (Bl. 12 - 14 FG). Unter dem 31.03.1994 gab die ******** Bank dem Kl. und M. einen Kredit über insgesamt 172.000 DM, mit dem diese die Verbindlichkeiten der GmbH bei der **********Bank ablösten (Bl. 17 FG).

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Die Klägerin (Klin.) erhielt zusammen mit M. von der Sparkasse *****************am 11.10.1991 ein Darlehen für die KG (Bl. 19 FG) über 50.000 DM. Im Innenverhältnis will der Kl. davon 6.000 DM wieder übernommen haben. Die Sparkasse *****************trat am 22.02.1994 an den Kl. heran und kündigte seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft an. Später verzichtete sie auf 40.000 DM. Der Konkurs über das Vermögen der GmbH und der KG wurde am 30.04.1994 eröffnet. Die *********Bank gab dem Kl. und M. am 31.03.1994 den besagten Kredit über 172.000 DM zur Ablösung der Verbindlichkeiten der GmbH. Sie hatte offensichtlich auch Bürgschaftserklärungen des Kl. und M. aus früherer Zeit.

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Da für die KG keine Steuererklärung abgegeben wurden, schätzte das FA mit Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung vom 03.03.1995 den Gewinn auf 0 DM. Es wies für alle Feststellungsbeteiligten einen Anteil am Gewinn und Verlust von 0 DM aus.

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Am 23.05.1995 beantragte der Kl., den Feststellungsbescheid dahin zu ändern, daß ihm Sonderberiebsausgaben i.H.v. 163.496,29 DM zugewiesen würden. Diesen Antrag erweiterte er später um 86.000 DM. Das FA lehnte den Antrag am 23.11.1995 ab. Die Besteuerungsgrundlagen seien geschätzt worden, die Schätzung umfasse auch die Sonderbetriebsausgaben. Der hiergegen eingelegte Einspruch war insoweit erfolgreich, als das FA für den Kl. als Sonderbetriebsausgaben 13.496 DM - es handelt sich um Zinsen - ansetzte. Im übrigen wies es den Einspruch zurück. Es erließ dabei eine Einspruchsentscheidung (EE), die nach ihrem Rubrum allein auf den Kl., nicht auch auf die Klin., seiner damaligen Ehefrau, lautet. In der Sache führte es im wesentlichen aus, die Leistungen des Kl. an die KG seien einer Rückstellung in einer Sonderbilanz nicht zugänglich. Es handele sich um Einlagen. Das Wertloswerden von Ersatzforderungen wirke sich erst im Zeitpunkt der Beendigung seiner Gesellschafterstellung aus. Erst, wenn sich die Gesellschafter auseinandersetzten, könnten sich Ausgleichsansprüche untereinander ergeben. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

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Mit der Klage bringen die Kl. vor, ihre Leistungen seien als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Rückgriffsanspruch sei weniger wert als die zu passivierende Position. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens sei die aktivierte Rückgriffsforderung wertlos geworden. Wenn sich das FA auf den Standpunkt stelle, die Inanspruchnahme aus den Bürgschaften sei erst in dem Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft realisiert, so müsse dem entgegen gehalten werden, das BFH-Urteil vom 19.01.1993 VIII R 128/84 (Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1993, 594) sei dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, denn dort sei dem Bürgen Sicherungseigentum an Maschinen eingeräumt worden. Das weiterhin vom FA angeführte Urteil des BFH vom 14.12.1995 IV R 106/94 (BStBl. II 1996, 226) behandele ebenfalls nicht den anstehenden Streitgegenstand. Eine Bürgschaftserklärung sei auch dort nicht abgegeben worden.

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Die Kl. beantragen,

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weitere Sonderbetriebsausgaben festzustellen, nämlich für den Kl. 255.496,29 DM (Bl. 6 FG-Akte) und für die Klin. 44.000 DM;

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Das FA beantragt,

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Klageabweisung.

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Es wiederholt seine Ansicht, daß die Wertlosigkeit von Rückgriffsansprüchen erst bei Beendigung der Gesellschaft berücksichtigt werden könnten.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen können keinen Erfolg haben.

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Die geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben können nicht berücksichtigt werden, denn eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ist nicht abgegeben worden. Eine solche Erklärung war aufgrund von § 181 Abgabenordnung (AO) abzugeben. Die Sonderbetriebsausgaben gehören zu den Angaben, die in einer solchen Erklärung zu machen sind. Sie sind nämlich Umstände, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO gesondert festzustellen sind.

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Wird keine Erklärung abgegeben, ist das FA berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen insgesamt zu schätzen. Es ist nicht verpflichtet, einzelnen Sonderbetriebsausgaben nachzugehen, ohne feststellen zu können, wie hoch positive Einkünfte derselben die Sonderbetriebsausgaben geltend machenden Gesellschafter sind.

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Ein Anlaß, die Revision zuzulassen bestand nicht.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.