Kindergeldanspruch über 27. Lebensjahr: Behinderung nicht ursächlich für verlängerte Ausbildung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Kindergeld für seine Tochter über das 27. Lebensjahr hinaus. Die Tochter ist Studentin mit Grad der Behinderung 60 und hatte eine krankheitsbedingte Studienunterbrechung; die Familienkasse lehnte ab. Das Finanzgericht hält die Behinderung nicht für ursächlich, weil die Tochter ihr Studium auch ohne Erkrankung voraussichtlich erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres beendet hätte. Deshalb ist der Anspruch abgelehnt.
Ausgang: Klage auf Festsetzung von Kindergeld ab Dezember 2003 abgewiesen, da Behinderung nicht ursächlich für die verlängerte Berufsausbildung war.
Abstrakte Rechtssätze
Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG für über 18-Jährige besteht nur, wenn wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine Unfähigkeit zur Selbstunterhaltung vorliegt und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Ob die Behinderung ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen; tatsächliche Bedürftigkeit allein genügt nicht.
Verwaltungsanweisungen lassen die Ursächlichkeit der Behinderung grundsätzlich annehmen, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkmal „H“ enthält oder der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und besondere Umstände eine Erwerbstätigkeit unter üblichen Bedingungen ausschließen.
Kann die Verlängerung der Berufsausbildung auch unabhängig von der Behinderung (z. B. wegen Studiengangwechsels oder regulär längerer Studienzeit) erfolgen, steht die Behinderung der Ursächlichkeit entgegen und schließt den Kindergeldanspruch aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob eine Behinderung dafür ursächlich ist, dass ein über 27 Jahre altes Kind noch in der Berufsausbildung steht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz – EStG -).
Der Kläger (Kl.) erhielt für seine am 08.11.1976 geborene Tochter (A. H.) bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der A. H. Kindergeld. A. H. ist seit dem 16.09.1997 als ordentliche Studentin der Universität D eingeschrieben. A. H. nahm dort nach einem Wechsel des Studiengangs das Studium der Pädagogik im Sommersemester 2000 auf. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Sie erhielt das Vordiplom am Ende des Sommersemesters 2002. Sie musste ihr Studium vom 14.04.2003 bis 31.07.2003 wegen einer Krebserkrankung unterbrechen. Nach dem am 10.07.2003 ausgestellten Schwerbehindertenausweis beträgt der Grad ihrer Behinderung 60 v. H. In dem Zeitraum von Oktober 2003 bis Dezember 2003 erzielte sie als studentische Hilfskraft an der Universität D Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.688,44 EUR. Die Universität D verlängerte den Arbeitsvertrag mit ihr bis zum 31.03.2004. Der Beklagte (Bekl.) – die Agentur für Arbeit (AA) – lehnte mit Bescheid vom 27.01.2004 den Antrag des Kl. vom 23.11.2003, ihm für seine Tochter A. H. ab dem Monat Dezember 2003 Kindergeld zu gewähren, ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
Im Klageverfahren verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass die Behinderung seiner Tochter A. H. ursächlich dafür sei, dass sie über die Vollendung ihres 27. Lebensjahres hinaus sich noch in der Berufsausbildung befindet (R 180 d Abs. 2 Satz 6 Amtliches Einkommensteuerhandbuch 2003 - EStH -).
Der Kl. beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheids vom 27.01.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 08.04.2004 ab dem Monat Dezember 2003 Kindergeld für seine Tochter A. H. festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Kindergeldakte verwiesen.
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung – FGO -) ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bekl. hat zu Recht mit Bescheid vom 27.01.2004 die Festsetzung des Kindergeldes für A. H. ab dem Monat Dezember 2003 abgelehnt.
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes zum Selbstunterhalt ist, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26.08.2003 – VIII R 58/99 – BFH/NV 2004, 326).
Im Streitfall ist unstreitig, dass die Tochter A. H., deren Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, sich trotz ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als studentische Hilfskraft an der Universität D tatsächlich nicht selbst unterhalten hat, sondern auf Zuwendungen des Kl. angewiesen gewesen ist. Deshalb ist entscheidungserheblich, ob A. H. "wegen" ihrer Behinderung zum Selbstunterhalt außerstande, diese also ursächlich für ihre Bedürftigkeit gewesen ist.
Eine nachweislich schwerbehinderte Person, die nach Vollendung des 27. Lebensjahrs noch in der Berufsausbildung steht, kann sowohl wegen ihrer Behinderung als auch wegen ihrer Berufsausbildung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen kann die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 v. H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (H 180d, erster Querstrich EStH; Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) 63.3.6.3.1 Abs. 2 Satz 1, BStBl. I 2002, 366, 369, 398). Es handelt sich bei diesen Regelungen um eine im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit vorgenommene Konkretisierung des Grundsatzes, dass die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes zum Selbstunterhalt ist, nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BFH, in BFH/NV 2004, 326).
Nach diesen Grundsätzen steht dem Kl. das Kindergeld nicht zu. Nach dem Schwerbehindertenausweis der Tochter A. H. vom 10.07.2003 beträgt der Grad ihrer Behinderung zwar 60 v. H. A. H. ist aber nicht wegen ihrer Behinderung nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres noch in Berufsausbildung. Vielmehr hätte sie nach ihrem eigenen Vortrag auch ohne ihre Erkrankung ihr Studium voraussichtlich erst Ende des Wintersemesters 2004/2005, d. h. nach Ablauf der Regelstudienzeit von neun Semestern und nach Vollendung ihres 28. Lebensjahres am 08.11.2004, abgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.