Klage auf Investitionszulage für Restitutionsabfindung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG für Zahlungen i.H.v. 166.666,68 DM im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vor 1991 fertiggestellten Mietshauses (Restitutionsabfindung). Streit war, ob diese Zahlungen als begünstigte Anschaffungskosten oder als nachträgliche Herstellungsaufwendungen gelten. Das Finanzgericht wies die Klage ab: Anschaffungskosten sind nicht zulagefähig; förderfähig sind nur nachträgliche Herstellungsarbeiten, die nach dem rechtswirksamen Erwerb durchgeführt wurden.
Ausgang: Klage auf Festsetzung einer Investitionszulage für Restitutionsabfindung abgewiesen; Anschaffungskosten sind nach § 3 Abs.1 Nr.2 InvZulG nicht zulagefähig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG erfasst nur nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt werden.
Anschaffungskosten für den Erwerb eines bereits fertiggestellten Gebäudes gehören nicht zum Begünstigungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG.
Zahlungen zur Erfüllung eines Restitutionsanspruchs, die Anschaffungskosten darstellen, sind nicht als förderfähige Aufwendungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG anzuerkennen.
Nachgewiesene nachträgliche Herstellungsaufwendungen können gesondert zulagebegünstigt werden, sofern sie zeitlich und ursächlich den Anforderungen des InvZulG entsprechen und nach dem Erwerb erbracht wurden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob eine Investitionszulage beansprucht werden kann, weil ein Gebäude, das vor dem 01.01.1991 fertig gestellt worden ist, angeschafft worden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG).
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt werden. Der Kl. wurde am 08.10.1998 als Eigentümer des Grundstücks K-Straße, in /Thüringen (Grundstück) im Grundbuch eingetragen. Auf dem 741 qm großen Grundstück ist in den Jahren 1906/1907 ein Mietwohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 427 qm errichtet worden. Der Kl. hatte das Grundstück im Wege der Restitution nach dem Vermögensgesetz erworben. In dem notariellen Vertrag vom 06.05.1994 (UR-Nr. /1994 des Notars,) traten die vier Enkel des (B.W.) ihren Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz bzgl. des Grundstücks an den Kl. ab. § 3 des Vertrages lautet:
"§ 3
Wenn und so weit die abgetretenen Ansprüche von Herrn (KL) erfolgreich durchgesetzt werden, zahlt er in Geld an die vier Abtretungsgeber X und M je 1/6 Anteil des rechnerischen Nettoerfolgs, der nach Abzug aller Kosten, Auslagen und Belastungen verbleibt. Im Falle der Realrestitution eines Grundstücks ist dieses hierbei mit dem auf den Abtretungszeitpunkt dieses Vertrages bezogenen Verkehrsschätzwert abzüglich etwaiger zwischenzeitlicher Wertminderungen anzusetzen, und zwar alles nach Maßgabe des verantwortlichen Schätzgutachtens eines vereidigten Gütersachverständigen."
Im Jahre 1998 wurde der Restitutionsanspruch gerichtlich durchgesetzt. In seinem Gutachten vom 12.11.1998 ermittelte der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Amtsbezirk des Katasteramtes den Verkehrswert des Grundstücks zum 12.11.1998 mit 250.000 DM. Der Kl. zahlte in Erfüllung des § 3 des Vertrages den Abkömmlingen des B.W. am 02. und 03.02.1999 einen Betrag i.H.v. insgesamt 166.666,68 DM.
Mit Antrag vom 17.07.2000 beantragten die Kl. eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG u.a. wegen Erhaltungsaufwendungen auf das Grundstück. Mit Bescheid vom 23.08.2000 setzte der Beklagte (Bekl.) - das Finanzamt (FA) - eine Investitionszulage i.H.v. insgesamt 23.692 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)). Nachdem die Kl. weitere Rechnungen eingereicht hatten, setzte der Bekl. in dem geänderten Bescheid vom 17.01.2001 eine Investitionszulage i.H.v. insgesamt 24.369 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Mit Antrag vom 25.07.2001 beantragten die Kl. eine Investitionszulage i.H.v. 25.000 DM, d.h. 15 v.H. der Aufwendungen des Kl. zur Erfüllung des abgetretenen Restitutionsanspruchs der vier Enkel des B.W. i.H.v. insgesamt 166.666,68 DM. Mit Bescheid vom 28.08.2001 lehnte der Bekl. den Antrag ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
Im Klageverfahren verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Die von dem Kl. an die Abkömmlinge des B.W. gezahlte Restitutionsabfindung i.H.v. insgesamt 166.666,68 DM seien Anschaffungskosten (Ak) i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG. Die von dem Kl. in seinen Anträgen nachgewiesenen und von dem Bekl. in seinen Bescheiden vom 23.08.2000 und 17.01.2001 anerkannten Aufwendungen seien zusammenfassend als nachträgliche (anschaffungsnahe) Herstellungskosten (Hk) zu bewerten. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG regele ausdrücklich die Begünstigung von Ak für Gebäude.
Die Kl. beantragen,
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 28.08.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 08.04.2002 ihrem Antrag vom 25.07.2001, eine weitere Investitionszulage i.H.v. 25.000 DM = 12.782 EURO festzusetzen, stattzugeben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen.
Nachdem den Beteiligten eine Äußerung zu der Frage anheim gestellt worden war, ob der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegen stehen, hat der Senat mit Beschluss vom 31.05.2002 die Entscheidung des Rechtsstreits dem Einzelrichter übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
Der erkennende Richter hat in dieser Sache am 17.07.2002 verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bekl. hat zu Recht mit Bescheid vom 28.08.2001 in Gestalt der EE vom 08.04.2002 den Antrag der Kl. vom 25.07.2001 abgelehnt, für die von dem Kl. an die Abkömmlinge des B.W. am 02. und 03.02.1999 gezahlte Restitutionsabfindung i.H.v. insgesamt 166.666,68 DM eine Investitionszulage i.H.v. 15 v.H., d.h. 25.000 DM nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG festzusetzen.
Nach dieser Vorschrift kann die Investitionszulage beansprucht werden, wenn das Gebäude nach dem Jahr der Fertigstellung angeschafft wird, so weit die Ak auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages oder gleichstehenden Rechtsaktes durchgeführt worden sind. Diese Regelung bewirkt, dass zwar nicht die Ak, die mit dem Erwerb des Altbaus vor nachträglichen Herstellungsarbeiten wirtschaftlich zusammenhängen, sondern nur die nachträglichen Herstellungsarbeiten in den Begünstigungstatbestand des InvZulG einbezogen werden, zu deren Vornahme die Investitionszulage (mit) anregen soll (Blümich/Stuhrmann, EStG, KStG, GewStG, Stand Januar 2002, § 3 InvZulG, Rz 13).
Nach diesen Grundsätzen sind die Ak des Kl. für den Erwerb des Grundstücks i.H.v. 166.666,68 DM, die ihm durch die an die Abkömmlinge des B.W. am 02. und 03.02.1999 gezahlte Restitutionsabfindung entstanden sind, nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG zulagebegünstigt. Die von dem Kl. in seinen Anträgen nachgewiesenen Aufwendungen auf das Grundstück hat der Bekl. bereits in seinen Bescheiden vom 23.08.2000 und 17.01.2001 als zulagebegünstigt anerkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und 5 FGO.