Antrag auf Prozesskostenhilfe im Streit um Feststellungsbescheid 2009 abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt PKH zur Anfechtung eines Feststellungsbescheids 2009 (§ 15a Abs. 4 EStG) bzw. dessen Änderung zur Feststellung von Einkünften von 0,00 €. Streitgegenstand ist die Nichtigkeit bzw. Änderung des Bescheids. Das FG Münster lehnte den PKH-Antrag ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; der Beschluss ist gebührenfrei und unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Steuerstreit abgelehnt; beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Art. 47 GRCh gewährleistet das Recht auf wirksamen Rechtsschutz; Bedürftigen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit sie zur wirksamen Gewährleistung des Zugangs zu den Gerichten erforderlich ist.
Nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO wird PKH nur gewährt, wenn der Antragsteller die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Fehlt es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen.
Ein Beschluss über die Bewilligung oder Versagung von PKH ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, für das der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt, ob der Feststellungsbescheid für 2009 vom 26.11.2018 nichtig ist, hilfsweise, ob er insoweit aufzuheben bzw. abzuändern ist, als darin die Einkünfte für den Antragsteller auf 0,00 Euro festzustellen sind.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Wiedergabe unter Ziffer I. im Beschluss vom heutigen Tage zu Aktenzeichen14 V 1655/20 F Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Nichtigkeit des Bescheides für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 26.11.2018 festzustellen,
hilfsweise, den vorgenannten Bescheid insoweit abzuändern und die ihm zuzurechnenden Einkünfte auf 0,00 Euro festzustellen,
hilfsweise, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen und
ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Klage abzuweisen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet.
1. Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, Art. 47 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten, Art. 47 Satz 3 GRCh. Dementsprechend hat der nationale Gesetzgeber bestimmt, dass gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Bezüglich der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage zu Aktenzeichen 14 V 1655/20 F verwiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
4. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgt aus § 128 Abs. 2 FGO.
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