AdV im ESt-Verfahren: Sicherheitsleistung bei Entschädigung für entgangene Provisionen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im AdV-Verfahren die Aussetzung der Vollziehung geänderter Einkommensteuerbescheide 2016–2018 ohne Sicherheitsleistung. Streitig war, ob wegen möglicher Steuerausfälle eine Sicherheit verlangt werden darf und ob eine Vergleichszahlung 2018 steuerbar ist. Das FG bejahte ein Sicherungsbedürfnis dem Grunde nach wegen fehlender Liquidität, senkte die geforderte Sicherheit aber wegen möglicher Nichtsteuerbarkeit eines immateriellen Teilbetrags der Vergleichssumme. Ein behaupteter Verfahrensfehler (unverschlossener Prüfungsbrief) begründete kein Verwertungsverbot.
Ausgang: AdV nur gegen Sicherheitsleistung; Höhe der Sicherheit herabgesetzt, im Übrigen Antrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde nur unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung gewährt, stellt dies eine teilweise Ablehnung i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO dar und eröffnet den gerichtlichen AdV-Antrag.
Ist die Vollziehung bereits ausgesetzt, ist im gerichtlichen AdV-Verfahren grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Verknüpfung der Aussetzung mit einer Sicherheitsleistung ermessensgerecht ist und ob deren Höhe angemessen ist.
Eine Sicherheitsleistung kann zur Vermeidung von Steuerausfällen verlangt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen die alsbaldige Begleichung der Steuerschuld nach endgültiger Feststellung als gefährdet erscheinen lassen; der Steuerpflichtige muss Umstände darlegen, die das Sicherungsbedürfnis entfallen lassen.
Verfahrensverstöße im Rahmen einer Außenprüfung führen nur bei schwerwiegendem bzw. bewusst oder willkürlich begangenem Verstoß zu einem Verwertungsverbot; ein nicht verschlossener Umschlag mit einem zusammenfassenden Prüfungsschreiben begründet hierfür regelmäßig keine Grundlage.
Eine Vergleichszahlung ist als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG steuerbar, soweit sie Surrogat für entgangene steuerbare Einnahmen (z.B. Provisionen als gewerbliche Einkünfte) ist; enthält sie (auch) einen Anteil für immaterielle Schäden, kann dieser Anteil nicht unter § 24 Nr. 1 EStG fallen und ist bei summarischer Prüfung ggf. zu schätzen.
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Tenor
Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide vom 21.1.2022 wird bis einen Monat nach Erlass einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Antragstellerin eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 241 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von ... € erbringt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine Aussetzung der Vollziehung.
Die Antragstellerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren 2016 bis 2018 erzielte sie gewerbliche Einkünfte aus drei Einzelunternehmen sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. ...
Als Maklerin war die Antragstellerin bis 2012 für die C. AG tätig. Im Jahr 2012 schloss sie einen Vertretervertrag mit der D. AG ab. Es kam aber zu Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin und der D. AG. [...]
Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits schlossen die Parteien im Jahr 2018 vor dem Oberlandesgericht ... einen Vergleich, der später rechtskräftig wurde und u.a. folgende Regelung enthielt:
„Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 62.000 €. Mit rechtskräftigem Abschluss dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche, ob bekannt oder unbekannt, gegenwärtig oder zukünftig, zwischen den Parteien abgegolten und erledigt.“
Dem Vergleich ließ sich nicht entnehmen, wie sich der Betrag von 62.000 € zusammensetzte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.
Die Vergleichssumme wurde an die Antragstellerin über ihren Prozessvertreter im Jahr 2018 ausgezahlt, wobei dieser Honorarbeträge i.H.v. 7.523 € einbehielt.
Die Antragstellerin gab für die Streitjahre Einkommensteuererklärungen ab. Ihre Einkünfte aus den drei Einzelunternehmen ermittelte sie durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG –. Bei der Einkünfteermittlung für das Jahr 2018 berücksichtigte sie nicht die erhaltene Schadensersatzzahlung. Der Antragsgegner veranlagte sie für die Jahre 2016 und 2017 vorbehaltlos zur Einkommensteuer. Für das Jahr 2018 stand der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.
In den den Streitjahren folgenden Jahren erzielte die Antragstellerin ausweislich ihrer Einkommensteuererklärungen einen Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. ./. ... € für 2019 und ... € für 2020.
Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin ab dem 17.9.2020 eine Betriebsprüfung für die Streitjahre durch.
Während der Betriebsprüfung kam es zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen der Antragstellerin und der Prüferin. Mit Schreiben vom 28.4.2021 nebst Anlagen fasste die Prüferin ihre bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Feststellungen zusammen. In demselben Schreiben bat sie die Antragstellerin, einen Darlehensvertrag zu einer Kontonummer bei der Bank ... einzureichen sowie die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen und den Sachverhalt zu einer „Büro-Wohnung“ zu erläutern. Mit Schreiben vom 7.5.2021 bemängelte die Antragstellerin, das Schreiben vom 28.4.2021 sei von der Prüferin nicht verschlossen worden. Der Umschlag sei unverklebt in ihrem Briefkasten gewesen. Es liege ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz sowie gegen das Steuergeheimnis vor. Die Antragstellerin war der Auffassung, aufgrund des unverschlossenen Briefumschlags weise die Betriebsprüfung, die einen Verwaltungsakt darstelle, einen besonders schwerwiegenden Fehler auf und sei damit nichtig gemäß § 125 AO. Einen Antrag, die Nichtigkeit der Betriebsprüfung festzustellen, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.6.2021 ab. Nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage vor dem Finanzgericht Münster. Über die Klage, die bei Gericht unter dem Az. 13 K 3154/21 AO erfasst ist, hat der Senat noch nicht entschieden. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Gerichtsakte 13 K 3154/21 AO verwiesen.
In ihrem Prüfungsbericht vom 29.9.2021 führte die Prüferin unter Tz. 2.3 aus, als betrieblich veranlasste Aufwendungen (Strom, Wasser, Heizung, Grundbesitzabgaben sowie Schuldzinsen) für das Objekt E-Straße 01 in F., welches von der Antragstellerin teilweise privat und teilweise betrieblich genutzt werde, sei ein betrieblicher Anteil von 31,82 % der Aufwendungen für das Jahr 2016 und von 30 % für die Folgejahre zu berücksichtigen. Eine genaue Aufteilung der Nebenkosten sei aber aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich. Darüber hinaus seien bislang nicht erfasste Provisionseinnahmen aus dem Einzelunternehmen der Maklerin im Jahr 2017 i.H.v. ... € anzusetzen (Tz. 2.5 des Prüfungsberichts). Im Jahr 2018 seien angesetzte Anwaltskosten i.H.v. ... € nicht abzugsfähig, da sie privat veranlasst seien (Tz. 2.6 des Prüfungsberichts).
Nach Tz. 2.7 des Prüfungsberichts gehöre, so die Prüferin, die im Jahr 2018 vereinnahmte Schadensersatzzahlung i.H.v. 62.000 € zu den steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 15 EStG. Es handele sich um einen Ersatz für steuerbare Provisionseinkünfte. Von dem vereinnahmten Betrag sei allerdings ein Rechtsanwaltshonorar i.H.v. 7.523 € abzuziehen, welches der Prozessvertreter im Zuge der Auszahlung des Schadensersatzes einbehalten habe. Der Antragstellerin seien lediglich 54.477 € zugeflossen.
Der Antragsgegner schloss sich der Auffassung der Prüferin an und erließ am 21.1.2022 Einkommensteuer-Änderungsbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Jahre 2016 und 2017 und gem. § 164 Abs. 2 AO für das Jahr 2018. Die Einkommensteuer setzte er auf ... € für 2016, ... € für 2017 und ... € für 2018 fest. Als gewerbliche Einkünfte aus dem Einzelunternehmen als Maklerin erfasste er ... € für 2016, ... € für 2017 und ... € für 2018. Das zu versteuernde Einkommen betrug ... € im Jahr 2016, ... € im Jahr 2017 und ... € im Jahr 2018. Bei der Berechnung der Einkommensteuer für 2018 unterwarf der Beklagte ... € dem Grundtarif und ... € dem Tarif gemäß § 34 Abs. 1 EStG. Der Umstand, dass das zu versteuernde Einkommen für 2018 lediglich ... € betrug, war einer Berücksichtigung von gewerblichen Verlusten aus den beiden anderen Einzelunternehmen i.H.v. ./. ... € sowie einem Spendenabzug gemäß § 10b Abs. 1 EStG i.H.v. ... € (davon ...) geschuldet. Aus diesen Steuerfestsetzungen entstanden Nachforderungen des Antragsgegners i.H.v. ... € für 2016, ... € für 2017 und ... € für 2018, jeweils inklusive Zinsen zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag.
Gegen die Änderungsbescheide legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.2.2022 Einspruch ein. Zugleich beantragte sie beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung.
Mit Verfügung vom 3.3.2022 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuerfestsetzung nebst rückständigen Zinsen zur Einkommensteuer und rückständigen Solidaritätszuschlägen gemäß § 361 AO von der Vollziehung aus. Die Aussetzung der Vollziehung machte er von einer Sicherheitsleistung i.H.v. ... € abhängig (§ 361 Abs. 2 Satz 5 AO). Er kündigte an, bis zum 31.3.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Die Anordnung der Sicherheitsleistung begründete er damit, dass aufgrund der unsicheren wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin in den Jahren nach 2018 eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit zukünftig nicht ausgeschlossen werden könne. Die rechtliche Einordnung der Schadensersatzleistung i.H.v. ... € als steuerpflichtige Entschädigung werde von Seiten der Betriebsprüfung hingegen als eindeutig angesehen. Dieser Steueranspruch sei daher abzusichern. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin werde durch Überprüfung des Einspruchs durch die Rechtsbehelfsstelle sowie der Aussetzung der Vollziehung Rechnung getragen.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 28.3.2022 einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Ihren gerichtlichen Antrag begründet sie damit, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung lägen nicht vor, da kein Sicherungsbedürfnis bestehe. Sie – die Antragstellerin – habe stets ihre Steuern bezahlt und werde hierzu auch fähig sein, sofern sie bezüglich des Einkommensteuerbescheids 2018 in der Hauptsache unterliegen sollte. Sie verfüge über erhebliches Immobilienvermögen.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide ist sie der Auffassung, diese seien bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zu beanstanden. Das Schreiben vom 28.4.2021 sei von der Prüferin nicht verschlossen worden. Der Umschlag sei unverklebt in ihrem Briefkasten gewesen. Es liege ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz sowie gegen das Steuergeheimnis vor, so dass die Betriebsprüfung gemäß § 125 AO nichtig sei. Es genüge, dass die Daten einem Dritten hätten bekannt werden können; ein tatsächliches Bekanntwerden sei nicht erforderlich.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Betriebsprüferin habe den Unterschied zwischen Erfüllungsschaden und Vertrauensschaden nicht erkannt. Bei dem geleisteten Schadensersatz habe es sich um einen Vertrauensschaden gehandelt, der durch eine Pflichtverletzung und eine Täuschungshandlung des Gegners entstanden sei. Es handele sich somit um einen reinen Vermögensschaden, der nicht steuerpflichtig sei. Zudem sei der Schadensersatz auch geleistet worden für zukünftige immaterielle Nachteile. Die Antragstellerin verweist auf das Urteil des FG Münster vom 15.12.2020 2 K 2866/18 E. Nach ihrer Auffassung sind die dort entschiedenen Rechtsfragen und der dortige Sachverhalt vergleichbar mit dem vorliegenden Streitfall. Ebenso wie in diesem Fall sei nicht ein positives, sondern lediglich ein negatives Interesse der Antragstellerin ausgeglichen worden in dem Sinne, dass die Antragstellerin so habe gestellt werden sollen, als wenn sie nie mit der D. AG in Kontakt gekommen wäre.
Darüber hinaus habe der erhaltene Schadensersatz nicht entgangene Provisionen aus dem Dienstverhältnis bei der D. AG ersetzt, sondern habe Schäden aufgrund der Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der C. AG kompensiert. Es habe sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Vermögensschäden gehandelt. Dies ergebe sich aus der am 18.12.2013 erklärten Anfechtung. Hieraus sei kein Erfüllungsschaden, sondern ein Vermögensschaden entstanden. Der Ersatz eines Vermögensschadens sei nicht einkommensteuerbar.
Schließlich trägt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.5.2022 vor, es sei zu berücksichtigen, dass der erhaltene Schadensersatz, wie aus dem an das OLG ... gerichteten Schriftsatz vom xx.xx.2018 hervorgehe, auch dem Ausgleich einer Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit gedient habe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 2016 bis 2018 vom 21.1.2022 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er erklärt, er habe bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigt, dass die Antragstellerin lediglich aufgrund der Schadensersatzzahlung über außergewöhnlich hohe Einkünfte, im Übrigen aber über geringe Einkünfte verfügt habe. Sie erreiche mit ihren derzeit betriebenen Einzelunternehmen nicht mehr die Höhe der laufenden Einkünfte, die sie aus ihrer früheren Tätigkeit für die C. AG erzielt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihren Einzelunternehmen zum Teil Verluste erleide. Die Begleichung der rückständigen Einkommensteuer für 2018 sei daher nur aus der Schadensersatzzahlung selbst möglich. Die Antragstellerin habe bei Beantragung der Aussetzung der Vollziehung selbst angeführt, dass sie über kein Barvermögen in Höhe der zu zahlenden Steuer verfüge. Die dargestellten Umstände ließen die Erfüllung der Steuerforderung als gefährdet erscheinen.
Im Übrigen seien die Erfolgsaussichten betreffend den Prozessausgang in der Hauptsache für die Antragstellerin nicht als günstig zu bewerten. Sämtliche von ihr vorgebrachten Argumente würden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – von ihm – dem Antragsgegner – nicht geteilt. Den Ausführungen der Prüferin im Prüfungsbericht vom 29.9.2021 hinsichtlich der Steuerbarkeit der Schadensersatzzahlung sei zu folgen. Es werde zudem bestritten, dass das Schreiben vom 28.4.2021 in einem unverschlossenen Umschlag bei der Antragstellerin eingegangen sei.
Schließlich sei der Antragstellerin die Leistung einer Sicherheit auch zuzumuten. Die Antragstellerin habe 2018 die Zahlung von ... € nachweislich erhalten. Die Sicherheitsleistung entspreche ca. 33 % der Schadensersatzleistung. Im Übrigen verfüge die Antragstellerin über Immobilienvermögen. Die Sicherheit könne in Form einer Sicherungshypothek nach § 241 Abs. 1 Nr. 5 AO erbracht werden. Eine unbillige Härte liege angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin daher nicht vor.
Der Berichterstatter des Senats hat am 2.5.2022 im vorliegenden Verfahren 13 V 731/22 E,U sowie im Verfahren 13 K 3154/21 AO Erörterungstermine durchgeführt. Dabei hat er die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte dafür, dass dem Vergleich vom xx.xx.2018 vor dem OLG ... auch andere entgangene Leistungen als steuerbare Provisionen zugrunde gelegen hätten, nach der bisherigen Anlage nicht erkennbar seien. In dem Erörterungstermin im Verfahren 13 K 3154/21 AO hat die Antragstellerin den Briefumschlag mit dem Schreiben vom 28.4.2021 im Original vorgelegt und am Ende des Termins auf eigenen Wunsch wieder ausgehändigt bekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Die Antragstellerin hat im Nachgang des Termins mit Schriftsatz vom 16.5.2022 ihren Vortrag vertieft und erstmals den im zivilprozessualen Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 14.5.2018 vorgelegt.
Die Akte 13 K 3154/21 AO ist am 2.5.2022 zu dem vorliegenden Verfahren beigezogen worden.
II.
Der Antrag hat nur teilweise Erfolg.
1) Der Antrag ist zulässig.
Gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Aussetzung der Vollziehung unter der Bedingung der Sicherheitsleistung stellt dabei eine teilweise Ablehnung im Sinne von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO dar (BFH-Beschluss vom 7.5.2008 IX S 26/07, juris), gegen die sich die Antragstellerin zulässigerweise wenden kann.
Im Streitfall hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 3.3.2022 die Einkommensteuernachforderungen nebst rückständigen Zinsen zur Einkommensteuer und rückständigen Solidaritätszuschlägen gemäß § 361 AO von der Vollziehung ausgesetzt, die Aussetzung der Vollziehung jedoch von einer Sicherheitsleistung i.H.v. ... € abhängig gemacht.
2) Der Antrag ist teilweise begründet.
Gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
a) Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 218, 558, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2007, 799). Die Aussetzung der Vollziehung setzt jedoch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie ein Misserfolg (BFH-Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (BFH-Beschluss vom 11.6.1968 VI B 94/67, BFHE 92, 545, BStBl II 1968, 657).
Hat der Antragsgegner – wie im Streitfall – die Aussetzung der Vollziehung bereits angeordnet, ist nur noch darüber zu entscheiden, ob er sie zu Recht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat (BFH-Beschlüsse vom 7.5.2008 IX S 26/07, juris; vom 18.12.2000 VI S 15/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2001, 637). Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH anhand der folgenden Grundsätze zu beurteilen.
Durch die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden (BFH-Beschluss vom 8.8.2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106, Rz. 16). Eine diesbezügliche Gefahr kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen; sie besteht bereits dann, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die alsbaldige Begleichung der Steuerschuld nach ihrer endgültigen gerichtlichen Feststellung fraglich erscheinen lässt (BFH-Beschluss vom 22.6.1967 I B 7/67, BStBl III 1967, 512). Andererseits entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Beschlüsse vom 6.2.2013 XI B 125/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz. 18; vom 8.8.2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106, Rz. 16; vom 19.10.2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58, Rz. 17; vom 25.11.2005 V B 75/05, BFHE 212, 176, BStBl II 2006, 484, unter II.4.a; vom 29.11.2004 V B 78/04, BFHE 208, 93, BStBl II 2005, 535). Schließlich darf die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (BFH-Beschlüsse vom 6.2.2013 XI B 125/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz. 18; vom 19.10.2009 XI B 60/09, BFH/NV 2010, 58, Rz. 17).
Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschluss vom 20.3.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809, m.w.N). Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss, die auf eine schlechte wirtschaftliche Situation des Antragstellers schließen lassen (BFH-Beschlüsse vom 19.3.2014 III S 22/13, BFH/NV 2014, 856, Rz. 32; vom 7.5.2008 IX S 26/07, juris, Rz. 9). Der Steuerpflichtige muss sodann ggf. Umstände vorbringen, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder als unangemessen erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 7.5.2008 IX S 26/07, juris, Rz. 9;vom 20.3.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809, m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung zu Recht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Allerdings ist die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung auf ... € herabzusetzen.
aa) Eine Sicherheitsleistung erscheint dem Grunde nach geboten, da aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin ein Steuerausfall im Falle des Unterliegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen werden kann.
Denn die Antragstellerin verfügt nach Aktenlage außer der am xx.xx.2018 vereinnahmten Schadensersatzzahlung von ... € nicht über ausreichende liquide Mittel, um die die vom Antragsgegner geltend gemachten Steuerforderungen nach einer endgültigen gerichtlichen Feststellung alsbald zu begleichen. Im Jahr 2018 verfügte sie über keine weiteren positiven Einkünfte, ihr zu versteuerndes Einkommen war mit ... € sogar geringer als die vereinnahmte Schadensersatzzahlung. In den Vorjahren betrug ihr zu versteuerndes Einkommen lediglich ... € im Jahr 2016 und ... € im Jahr 2017. In den den Streitjahren folgenden Jahren erzielte die Antragstellerin ausweislich ihrer Einkommensteuererklärungen lediglich einen Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. ./. ... € für 2019 und ... € für 2020. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenshaltungskosten konnte die Antragstellerin nach Aktenlage folglich durch ihre Einkünfte der Jahre 2016, 2017, 2019 und 2020 keine wirtschaftlichen Rücklagen bilden. Zudem hat die Antragstellerin in dem vom Berichterstatter des Senats am 2.5.2002 durchgeführten Erörterungstermin selbst eingeräumt, dass sie nicht über liquide Mittel verfüge, um die offene Steuerforderung zu begleichen. Sie verfüge lediglich über eine unbelastete Immobilie. Angesichts dieser Umstände kann – insbesondere aufgrund der niedrigen laufenden Einkünfte der Antragstellerin, die im Jahr 2019 sogar negativ waren – nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Zahlungsfähigkeit gesichert ist. Vielmehr erscheint der Steueranspruch im Falle eines Unterliegens der Antragstellerin in der Hauptsache als gefährdet. Der Antragsgegner hat diese Umstände in nachvollziehbarer Weise seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Dagegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, sie verfüge über erhebliches Immobilienvermögen. Abgesehen davon, dass nicht aktenkundig ist, ob dieses Immobilienvermögen unbelastet ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Immobilien bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens veräußert oder belastet werden. Durch Einräumung einer Sicherheit wird diesen für den Antragsgegner bestehenden Gefahren Rechnung getragen. Sonstige Umstände, die das beschriebene Sicherungsbedürfnis des Antragsgegners entfallen oder als unangemessen erscheinen lassen würden, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind nach der Aktenlage nicht erkennbar.
bb) Das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Steuerausfällen entfällt nicht aufgrund des zu erwartenden Prozessausgangs in der Hauptsache. Vielmehr ist nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Hauptsache mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit in vollem Umfang obsiegen könnte. Allerdings erscheint es nach derzeitiger Aktenlage möglich, dass die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung vom 21.1.2022 für 2018 im Hauptsacheverfahren herabzusetzen sein könnte, weswegen die Sicherheitsleistung zu vermindern ist. Die Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2017 sind nach summarischer Prüfung demgegenüber rechtmäßig.
(1) Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2016 bis 2018 sind nach summarischer Prüfung nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die im Rahmen der Betriebsprüfung gewonnen Erkenntnisse seien unverwertbar, weil der bei ihr unverklebt eingegangene Umschlag mit dem Schreiben der Betriebsprüferin vom 28.4.2021 einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz sowie gegen das Steuergeheimnis darstelle und die die Betriebsprüfung aufgrund dessen gemäß § 125 AO nichtig sei.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung können Verfahrensverstöße im Rahmen einer Außen- oder Steuerfahndungsprüfung eine Verwertung der im Rahmen jener Verfahren gewonnenen Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren nur dann ausschließen, wenn die Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 2.7.2009 2 BvR 2225/08, BVerfGK 16, 22; vom 9.11.2010 2 BvR 2101/09, BFH/NV 2011, 182; BFH-Urteile vom 29.8.2017 VIII R 17/13, BFHE 260, 35, BStBl II 2018, 408, Rz. 48; vom 4.10.2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227; vom 4.10.2006 VIII R 54/04, BFH/NV 2007, 190). Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an einem grundrechtsrelevanten Verstoß einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen (BFH-Urteile vom 29.8.2017 VIII R 17/13, BFHE 260, 35, BStBl II 2018, 408, Rz. 48; vom 4.12.2012 VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220; vom 4.10.2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen qualifizierten Verfahrensverstoß nicht erfüllt. Zwar kann der Senat unter Berücksichtigung des im Erörterungstermin vom 2.5.2022 im Verfahren 13 K 3154/21 AO von der Antragstellerin vorgelegten Original-Briefumschlags, welcher das Schreiben vom 28.4.2021 im Original enthielt, nicht ausschließen, dass der Brief tatsächlich unverklebt bei der Antragstellerin eingegangen ist.
Dies stellt jedoch nicht einen schwerwiegenden oder grundrechtsrelevanten Verfahrensverstoß im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen während der Betriebsprüfung im Sinne der zitierten, ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Ein Eingriff in Grundrechte ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht vorgebracht worden ist, dass die Betriebsprüferin bzw. Mitarbeiter des Antragsgegners wissentlich einen Einwurf des Schreibens vom 28.4.2021 in einem unverschlossenen Brief in den Briefkasten der Antragstellerin herbeigeführt hätten. Es handelt sich auch nicht um einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß, weil es sich bei dem Schreiben der Betriebsprüferin vom 28.4.2021 lediglich um eine Zusammenfassung ihrer bis dahin gewonnenen – ohne Verfahrensverstöße erlangten – Erkenntnisse und Feststellungen handelte, die mit der Bitte um Vorlage bestimmter Unterlagen und Erläuterung bestimmter Umstände verbunden war. Die wesentlichen Prüfungsergebnisse waren der Betriebsprüferin bereits im Vorfeld des Schreibens vom 28.4.2021 bekannt und wurden ihr nicht erst aufgrund eines eventuellen Verfahrensverstoßes bekannt, der eine Fernwirkung im Sinne der zitierten Rechtsprechung hätte auslösen können. Wegen der bereits zuvor bestehenden Kenntnis der Betriebsprüferin kommt ein Verwertungsverbot von vornherein nicht in Betracht.
In Bezug auf den Einkommensteuerbescheid für 2018 scheidet ein Verwertungsverbot in Bezug auf die im Rahmen der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse nach der Rechtsprechung des BFH darüber hinaus auch deshalb aus, weil der durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 21.01.2021 geänderte Bescheid vom 16.06.2020 noch gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und daher vom Antragsgegner jederzeit geändert werden konnte; in einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des BFH das Interesse an einer gesetz- und gleichmäßigen Steuerfestsetzung stärker zu gewichten als das Interesse des Steuerpflichtigen an einem formal rechtmäßigen Verfahren (BFH-Urteile vom 25.11.1997 VIII R 4/94, BStBl II 1998, 461; vom 4.10.2006 VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227).
(2) Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2018 kann sich im Hauptsacheverfahren materiell-rechtlich möglicherweise als teilweise rechtswidrig erweisen.
Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2017 hat die Antragstellerin hingegen materiell-rechtlich keine Einwendungen erhoben. Der Senat vermag keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Bescheide zu erkennen.
Die von der Antragstellerin 2018 vereinnahmte Schadensersatzzahlung ist nach summarischer Prüfung überwiegend steuerbar gem. § 24 Nr. 1a EStG.
Gem. § 24 Nr. 1a i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind.
(a) Eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen setzt begrifflich voraus, dass ein Anspruch auf Einnahmen begründet war und weggefallen ist (BFH-Urteil vom 9.1.2018 IX R 34/16, BFHE 260, 440). Die Entschädigung muss den Zweck haben, die weggefallenen Einnahmen zu ersetzen; sie muss auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen; Erfüllungsleistungen sind keine Entschädigung (BFH-Urteile vom 9.1.2018 IX R 34/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582, Rz. 19; vom 12.7.2016 IX R 33/15, BFHE 254, 568, BStBl II 2017, 158, Rz. 15). Bei den Einnahmen, deren Ausfall ersetzt werden soll, muss es sich um steuerbare Einnahmen handeln; sie müssen (im Erfüllungsfall) einer Einkunftsart (§ 2 Abs. 2 EStG) unterfallen. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG schafft keine eigene Einkunftsart (Mellinghoff in Kirchhof, EStG, § 24 Rz 3). Leistungen, die Ansprüche ersetzen sollen, die bei ihrer Erfüllung zu nicht steuerbaren Einnahmen geführt hätten, fallen nicht unter die Regelung (BFH-Urteil vom 9.1.2018 IX R 34/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582, Rz. 19).
Entschädigungen dieser Art werden durch § 24 Nr. 1 EStG derjenigen Einkunftsart zugewiesen, zu der die weggefallenen Einnahmen im Falle ihrer Erzielung gehört hätten (BFH-Urteil vom 8.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546). Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen – wie im Streitfall – von einem Dritten gezahlt wird (BFH-Urteile vom 12.7.2016 IX R 33/15, BFHE 254, 568, BStBl II 2017, 158, Rz. 17; vom 8.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546; vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716). § 24 EStG schafft daher keine neue Einkunftsart, sondern ergänzt die in den Vorschriften über die einzelnen Einkunftsarten getroffenen Regelungen über den Umfang der sachlichen Steuerpflicht bzw. der persönlichen Zurechnung der Einkünfte (BFH-Urteil vom 11.2.2015 VIII R 4/12, Der Betrieb – DB – 2015, 1382; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 24 EStG Rz. 3; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, § 24 Rz. 3). Die Vorschrift bewirkt damit eine Erweiterung des Einkunftsbegriffs, indem auch Surrogate in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden (Senatsurteile vom 22.8.2018 13 K 2941/15 F, EFG 2018, 1802; vom 30.6.2015 13 K 3126/13, EFG 2015, 1706; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 24 EStG Rz. 10).
(b) Unter Berücksichtigung dieser vom Senat für zutreffend gehaltenen Grundsätze lag im Streitfall im Jahr 2016 überwiegend eine steuerbare Entschädigung vor.
Die streitige Zahlung vom xx.xx.2018 beruhte auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage, nämlich auf dem Prozessvergleich vor dem OLG ... vom xx.xx.2018.
Die Zahlung hatte den Zweck, weggefallene Einnahmen zu ersetzen, nämlich insbesondere verlorene Provisionsansprüche. Hierbei handelte es sich auch nicht bloß um Erfüllungsleistungen, da den Zahlungen kein Vertrag zugrunde lag. Vielmehr handelte es sich bei der Schadensersatzzahlung um einen Ersatz dafür, dass die Antragstellerin nicht uneingeschränkt als Vertreterin tätig sein konnte. Ob sie hierbei als Vertreter für die D. AG oder für die C. AG tätig geworden wäre, ist unerheblich. In beiden Fällen handelte es sich um einen Ersatz für weggefallene Einnahmen.
Bei der streitigen Zahlung vom xx.xx.2018 handelte es sich nach Aktenlage ganz überwiegend auch um steuerbare Einnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Nach dieser Vorschrift sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Provisionseinnahmen einer Vertreterin stellen unzweifelhaft gewerbliche Einkünfte dar. Durch § 24 Nr. 1 EStG ist die Schadensersatzzahlung also dieser Einkunftsart zuzuweisen, da es sich bei den weggefallenen Einnahmen im Falle ihrer Erzielung ganz überwiegend um Provisionseinnahmen gehandelt hätte.
Allerdings ist dem vor dem Oberlandesgericht ... geschlossenen Vergleich vom xx.xx.2018 nicht zu entnehmen, wie sich der der Antragstellerin zugesprochene Betrag von ... € genau zusammensetzte und wofür der Schadensersatz gezahlt wurde. Um die Frage zu beantworten, welche weggefallenen Einnahmen der Schadensersatz ersetzen sollte, kann nach Aktenlage nur auf die zivilgerichtlichen Schriftsätze und das erstinstanzliche Urteil zurückgegriffen werden, soweit sie sich in der Akte befinden.
Nach Aktenlage war das zivilgerichtliche Streitverfahren der Antragstellerin gegen die D. AG in erster Instanz vor dem Landgericht ... (Az. ...) darauf gerichtet, einen Ersatz für verlorene Provisionsansprüche als Vertreterin zu erlangen, weiterhin einen Ersatz einer verlorenen Rückbuchungskostenreserve, einen Ausgleich für eine private Lebensversicherung sowie einen Ersatz eines Zinsschadens und vorgerichtlicher Anwaltskosten (insgesamt ... €). Das Landgericht ... sprach der Antragstellerin mit Urteil vom xx.xx.2017 jedoch nur einen Schadensersatz i.H.v. ... € zu, der sich aus einem Ersatz für verlorene Provisionsansprüche und für Anwaltskosten zusammensetzte. Diese zugesprochenen Provisionsansprüche i.H.v. ... € wären wie beschrieben steuerbar gemäß § 24 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die ebenfalls zugesprochenen Anwaltskosten i.H.v. ... € sind zwar nicht steuerbar, vom Antragsgegner aber aufgrund der Berücksichtigung der von der Antragstellerin gezahlten Honorarbeträge i.H.v. ... € auch nicht der Besteuerung unterworfen worden. Den geltend gemachten Schadensersatz für eine verlorene Rückbuchungskostenreserve, die private Lebensversicherung und einen Zinsschaden hat das Landgericht ... der Antragstellerin demgegenüber ausdrücklich nicht zugesprochen. Die Frage, ob derartige Ersatzleistungen steuerbar wären, kann daher dahinstehen. Auch die weitere Feststellung des Landgerichts ..., dass die D. AG verpflichtet sei, der Antragstellerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge ihrer Kündigung des Vertretervertrages mit der C. AG noch entstehen werde, hat nicht zu steuerbaren Zahlungen geführt, da die Antragstellerin nach Aktenlage aufgrund dieser Feststellung keine Zahlungen erhalten hat.
In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht ... (Az. ...) war die Anschlussberufung der Antragstellerin nach Aktenlage darauf gerichtet, an sie weitere ... € nebst Zinsen zu zahlen. Dies wurde ausweislich der in den beigezogenen Akten vorliegenden Schriftsätze vom 17.4.2018 und 3.7.2018 damit begründet, die entgangenen Provisionen seien anders zu berechnen. Nach Aktenlage kann der Prozessvergleich vom xx.xx.2018, mit welchem der Antragstellerin ein Schadensersatz von 62.000 € anstatt der zuvor vom Landgericht zugesprochenen ... € gewährt wurde, also nur in der Weise verstanden werden, dass es sich im Wesentlichen um eine Erhöhung der Provisionen handelte. Der Schadensersatz für die Provisionen ist wie beschrieben steuerbar gemäß § 24 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Allerdings lässt sich dem Schriftsatz vom 14.5.2018 entnehmen, dass der Schadensersatz auch andere Bestandteile enthalten haben könnte als lediglich den Ersatz für entgangene Provisionen. In diesem Schriftsatz hatte die Antragstellerin vorgetragen, die vom Landgericht ... ausgesprochene Feststellung des Ersatzes auch zukünftiger immaterieller Schäden sei vor dem Hintergrund einer Schädigung ihrer psychischen Gesundheit durch die Pflichtverletzung der D. AG weiterhin begründet. Es ist nicht auszuschließen, dass in dem Prozessvergleich vom xx.xx.2018 diese Umstände berücksichtigt worden sind. Eine solche Annahme liegt nahe, da die Antragstellerin mit ihrer Anschlussberufung lediglich eine Erhöhung des Schadensersatzes für entgangene Provisionen um ... €, unter Berücksichtigung des erstinstanzlich zugesprochenen Schadensersatzes von ... € mithin einen Schadensersatz für Provisionen in Höhe von ... € begehrt hat. Da sie durch den Prozessvergleich vom xx.xx.2018 tatsächlich 62.000 € erhalten hat, stellt sich die Frage, mit welchen Überlegungen die Differenz von ca. ... € im Gerichtstermin vom xx.xx.2018 begründet worden sein könnte. Die Akte ergibt hierüber keinen Aufschluss. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann der Senat im vorliegenden Verfahren nicht ausschließen, dass es sich hierbei um einen Schadensersatz für immaterielle Schäden handelte. Dieser wäre jedoch gemäß § 24 Nr. 1 EStG nicht steuerbar, da einem solchen Schadensersatz nicht ein Ersatz für steuerbare Einnahmen zugrunde läge.
Im Aussetzungsverfahren geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte unter Berücksichtigung seiner Schätzungskompetenz gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO davon aus, dass der Schadensersatz von ca. 62.000 € i.H.v. ca. ... € einen Ersatz für entgangene Provisionen und in Höhe von ca. ... € einen Ersatz für immaterielle Schäden darstellte. Dem Grunde nach steuerbar ist demnach der Schadensersatz in Höhe von ... €. Nach Abzug der vom Prozessvertreter der Antragstellerin einbehaltenen Honorarbeträge i.H.v. 7.523 € handelt es sich nach Aktenlage um einen der Besteuerung zu unterwerfenden Betrag von ... €.
Der Antragstellerin steht es frei, im Hauptsacheverfahren weiter vorzutragen und insbesondere auch nachzuweisen, dass der Prozessvergleich vom xx.xx.2018 noch andere Bestandteile enthielt als nur den Ausgleich von Provisionen zzgl. Anwaltskosten und einen Ersatz für immaterielle Schäden. Der Beweis ist zu führen durch Vorlage von Schriftsätzen, aus denen sich ergibt, dass ein derartiger Schaden tatsächlich geltend gemacht und später auch anerkannt worden ist. Da hierzu bislang – abgesehen von dem mit Schriftsatz vom 16.5.2022 vorgelegten Schriftsatz vom 14.5.2018 – ein hinreichender Sachvortrag fehlt und auch keine weiteren Beweise vorhanden sind, kann der Senat nach Aktenlage zu keiner anderen als der beschriebenen Würdigung gelangen. Im Übrigen ist die Antragstellerin bereits im Erörterungstermin vom 2.5.2022 darauf hingewiesen worden, dass Anhaltspunkte dafür, dass dem Vergleich vom xx.xx.2018 vor dem OLG ... auch andere entgangene Leistungen als steuerbare Provisionen zugrunde gelegen hätten, nach der bisherigen Anlage nicht erkennbar sind.
(c) Dagegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, der erhaltene Schadensersatz habe nicht entgangene Provisionen aus dem Dienstverhältnis bei der D. AG ersetzt, sondern Schäden aufgrund der Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der C. AG. In beiden Fällen handelt es sich nämlich um eine Kompensation von Provisionseinnahmen. Provisionseinnahmen gehören zu den steuerbaren gewerblichen Einkünften gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sodass eine Entschädigung für entgangene Provisionen stets steuerbar ist gemäß § 24 Nr. 1 EStG. Auf die von der Antragstellerin beschriebene Differenzierung kommt es nicht an.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, lediglich ein Erfüllungsschaden sei steuerbar, nicht aber ein im Streitfall vorliegender Vertrauensschaden oder Vermögensschaden. Anders als bei der zivilrechtlichen Unterscheidung zwischen den genannten Schadensarten kommt es im Steuerrecht entsprechend der zitierten Rechtsprechung des BFH lediglich darauf an, ob die Einnahmen, deren Ausfall ersetzt werden soll, steuerbar wären und einer Einkunftsart (§ 2 Abs. 2 EStG) unterfallen würden. Bei Provisionen ist dies der Fall gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des FG Münster vom 15.12.2020 2 K 2866/18 E. Dieses Urteil enthält unter Rz. 37 die Aussage, entgangene Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG müssten, wenn sie erzielt worden wären, steuerpflichtig sein. Nur dann sei von einer Steuerbarkeit der entgangenen Einnahmen auszugehen. Dies war in dem vom 2. Senat des FG Münster entschiedenen Fall nicht der Fall. Bei den hier streitigen Provisionen handelt es sich demgegenüber um steuerbare Einnahmen. Auf die von der Antragstellerin beschriebene Differenzierung zwischen Erfüllungsschaden einerseits und Vertrauens- bzw. Vermögensschaden andererseits kommt es daher nicht an.
(d) Der Antragsgegner hat den steuerbaren Betrag nach Aktenlage zu Recht dem ermäßigten Steuertarif gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG unterworfen.
Nach dieser Vorschrift ist die Einkommensteuer, soweit in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, nach § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte kommen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG in Betracht. Im Streitfall sind wie beschrieben die Voraussetzungen zur Anwendung des ermäßigten Steuertarifs gegeben.
Bei Herabsetzung des Gewinns der Antragstellerin für 2018 aus ihrer Tätigkeit als Vertreterin um den Betrag von ... € ergäbe sich bei Anwendung des ermäßigten Steuertarifs gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG an Stelle der bisher festgesetzten tariflichen Einkommensteuer i.H.v. ... € eine um ... € verminderte tarifliche Einkommensteuer i.H.v. ... €. Der Senat setzt dementsprechend die geforderte Sicherheitsleistung um ... € auf ... € herab. Die Verminderung der Zinsen und des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer 2018 bleibt bei überschlägiger Betrachtung hierbei unberücksichtigt.
cc) Die Anforderung einer Sicherheitsleistung von ... € bedeutet mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin keine unbillige Härte für sie.
Die Antragstellerin hat in dem vom Berichterstatter des Senats am 2.5.2022 durchgeführten Erörterungstermin erklärt, dass sie über Grundvermögen verfüge. Die Sicherheit kann u.a. durch eine Sicherungsgrundschuld erbracht werden (§ 241 Abs. 1 Nr. 5 AO), wobei die Art der Sicherheitsleistung der Antragstellerin grundsätzlich freigestellt ist. Wegen des Vorhandenseins von Grundbesitz ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld für die Antragstellerin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen eine Härte bedeuten würde.
3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO.
Nach § 137 Satz 1 FGO können einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.
Im Streitfall beruht der teilweise Erfolg des gerichtlichen Antrags darauf, dass die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 16.5.2022 ihren Vortrag vertieft und erstmals den im zivilprozessualen Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 14.5.2018 vorgelegt hat. Auf diesem Schriftsatz beruhte maßgeblich die Einschätzung des Senats, dass die streitige Schadensersatzzahlung auch einen Anteil für einen immateriellen Schaden enthielt. Diesen Schriftsatz hätte die Antragstellerin früher einreichen können und sollen.
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