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Finanzgericht Münster·13 V 3933/08·25.03.2009

Aussetzung der Vollziehung des Kfz-Steuerbescheids bei Insolvenzeröffnung und Unpfändbarkeit

SteuerrechtKraftfahrzeugsteuerInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Treuhänder beantragt die Aussetzung der Vollziehung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids, der nach Insolvenzeröffnung gegen ihn als Treuhänder ergangen ist. Streitgegenstand ist, ob die nach Eröffnung entstandene Kfz-Steuer eine Masseverbindlichkeit ist, insbesondere bei Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO. Das FG hebt die Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens auf, da bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Die Entscheidung begründet die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung des Kfz-Steuerbescheids bis zum Abschluss des Hauptverfahrens stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 69 FGO ist zu gewähren, wenn bei überschlägiger Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, weil gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe oder Unklarheiten in Rechts- oder Tatfragen erkennbar sind.

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Ist ein Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen; ein Antrag auf Aussetzung schließt regelmäßig auch das Begehren nach Aufhebung der Vollziehung ein (§ 69 Abs. 3 FGO).

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Nach der BFH-Rechtsprechung können nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuern als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen sein und damit der Insolvenzmasse zugeordnet werden.

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Bei Fällen, in denen das Fahrzeug nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist, ist nicht ohne weiteres geklärt, ob die nach Eröffnung entstandene Kfz-Steuer der Masse zuzuordnen ist; solche offenen Rechts- und Bewertungsfragen können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Festsetzung begründen.

Relevante Normen
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO

Tenor

Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 07.10.2008 wird ab dem Fälligkeitszeitpunkt bis zum Abschluss des Hauptverfahrens (13 K 3932/08 Kfz) aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 24.06.2008 wurde über das Vermögen der nicht selbständig tätigen Frau U. G. (G.) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Treuhänder bestellt. Auf G. war im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Personenkraftwagen (Pkw) mit dem Kennzeichen XXX-YY 001 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Der Antragsgegner (Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 07.10.2008 Kraftfahrzeugsteuer gegen den Antragsteller fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.10.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt an, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Kraftfahrzeugsteuer sei als Masseverbindlichkeit gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen. Die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen 13 K 3932/08 Kfz anhängig.

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Die vom Antragsteller am 08.10.2008 beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 16.10.2008 ab.

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Der Antragsteller stellte daraufhin einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, dem der Senat mit Beschluss vom 16.12.2008 entsprach.

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Der Antragsteller ist der Auffassung, der Kraftfahrzeugsteuerbescheid habe nicht gegen ihn gerichtet werden dürfen. Das Fahrzeug gehöre nicht zur Insolvenzmasse, da es nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar sei. Die Schuldnerin sei unselbständig tätig, den Pkw benötige sie zur Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit. Zur weiteren Begründung verweist der Antragsteller auf den Schriftsatz vom 21.10.2008.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids für 2008 vom 07.10.2008 auszusetzen, soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid sei rechtmäßig. Die nach der Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer sei unabhängig von einer Freigabe des Fahrzeugs Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs.1 Nr. 1 InsO. Im Übrigen wies der Antragsgegner darauf hin, dass keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände mehr bestehen. Auf den Schriftsatz vom 02.02.2009 wird Bezug genommen.

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Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO soll die Aussetzung der Vollziehung u. a. dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit liegen dann vor, wenn bei überschlägiger Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheiten oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen und Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (z. B. BFH-Urteil vom 10.04.1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; vom 17.05.1978 I R 50/77, BStBl II 1978, 579; vom 17.05.1995 I S 3/95, BFH/NV 1995, 171). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schließt, sofern er nicht auf eine in der Zukunft wirkende Maßnahmen beschränkt wird, das Begehren nach einer Aufhebung der Vollziehung ein (vgl. Tipke-Seer, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 176 m. w. N.).

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Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat der Antrag Erfolg. Da nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners keine Rückstände mehr bestehen, der Verwaltungsakt demnach bereits vollzogen ist, führt der Antrag zur Aufhebung der Vollziehung.

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Nach der BFH-Rechtsprechung ist die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zu der Insolvenzmasse gehört danach auch die Rechtsposition des Halters des Fahrzeugs. Der Insolvenzverwalter muss auch solche Gegenstände verwalten, die zwar nicht rechtlich zur Insolvenzmasse gehören, sich aber in der Masse befinden, weil sie z. B. zur Verwendung im Geschäft des Schuldners bestimmt sind. Nach Auffassung des BFH endet die Steuerpflicht mit der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle. Lediglich eine Freigabe reicht hierzu nicht (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2007 IX R 4/07 BFH/NV 2007, 2429 m. w. N.).

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Die Entscheidungen des BFH betreffen, soweit ersichtlich, nur Insolvenzfälle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keine Anwendung finden kann. Mit Urteil vom 20.11.2008 6 K 1746/08 hat das Finanzgericht Köln die zitierte BFH-Rechtsprechung auch für Insolvenzfälle für anwendbar gehalten, in denen das Fahrzeug der Pfändungsbeschränkung des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterliegt.

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Der Senat lässt dahinstehen, ob er sich im Hauptsacheverfahren der Auffassung des Finanzgerichts Köln anschließen könnte, wonach auch bei einer Unpfändbarkeit gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Kraftfahrzeugsteuer zur Masseverbindlichkeit gehört. Diese Rechtsansicht erscheint dem Senat jedenfalls – bei summarischer Betrachtung - nicht zweifelsfrei zu sein. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in der Literatur vorgebrachten Bedenken (vgl. Sterzinger, DStR 2008, 1672) sowie auf die Ausführungen des BFH in BFH/NV 2007, 2429 und im Urteil vom 16.11.2004 VII R 62/03, BStBl II 2005, 309, wonach die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Kraftfahrzeugsteuer nur dann aus der Masse zu befriedigen ist, wenn das Fahrzeug für die Masse genutzt wird, anderenfalls bei Nutzung außerhalb der Masse aus dem insolvenzfreien Vermögen. Es ist insbesondere fraglich, ob allein die Besitznahme der sogenannten Istmasse (vgl. dazu Braun-Dithmar, InsO, 3. Auflage, § 148 Rz. 3) die Haltereigenschaft begründet und zwar auch dann, wenn sich der Gegenstand als von vornherein unpfändbar erweist und die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters insoweit ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Freigabe lediglich deklaratorisch, anders als bei einer – auch bei Kapitalgesellschaften möglichen – Freigabe zum Zweck, Gegenstände aus der Masse zu entlassen, deren Verwertung keinen Gewinn oder sogar einen Verlust bringt. Insbesondere ist zweifelhaft, wie der Insolvenzverwalter eine vermeintliche Haltereigenschaft überhaupt beenden könnte, wenn das Fahrzeug nicht veräußert, sondern lediglich freigegeben wird. Da - soweit erkennbar - höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob diese Besonderheiten der privaten Insolvenz ein Abweichen von der aufgeführten, die Insolvenz von Kapitalgesellschaften betreffenden BFH-Rechtsprechung rechtfertigen, hält der Senat im Streitfall eine Aussetzung der Vollziehung für geboten.

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Die Unpfändbarkeit ist im hier zu beurteilenden Fall vom Antragsgegner nicht bestritten worden, sodass der Senat im summarischen Verfahren die Unpfändbarkeit unterstellt.

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Wegen grundsätzlicher Bedeutung, gerade auch im Hinblick auf eine Vielzahl anhängiger Verfahren gleicher oder ähnlicher Problematik, wird die Beschwerde zugelassen.