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Finanzgericht Münster·13 K 3129/13 K·10.03.2015

Körperschaftsteuer: Schadensersatz als Betriebseinnahme bei Kapitalgesellschaften

SteuerrechtKörperschaftsteuerrechtErtragsteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die GmbH klagte gegen die Erfassung einer Schadensersatzzahlung ihres früheren Steuerberaters als körperschaftsteuerpflichtigen Ertrag für 2011. Streitfrage war, ob eine Erstattung für nichtabzugsfähige Geldbußen als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Das FG bestätigt die Ansicht des Finanzamts und des BFH: Auch Erstattungen durch Dritte sind bei Kapitalgesellschaften betrieblich veranlasst und steuerpflichtig; spezielle Ausschlussvorschriften fehlen. Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage der GmbH gegen die Erfassung der Schadensersatzzahlung als steuerpflichtigen Ertrag wurde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Kapitalgesellschaften besteht keine außerbetriebliche Sphäre; sämtliche geschäftsbezogenen Zuflüsse sind als Betriebseinnahmen zu erfassen (§ 8 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

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Eine Schadensersatzzahlung, die betrieblich veranlasste Aufwendungen ersetzt, erhöht das Betriebsvermögen und ist steuerpflichtiger Ertrag, auch wenn die ersetzten Aufwendungen nicht abzugsfähig waren.

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Das gesetzliche Abzugsverbot für Geldbußen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG) schließt nicht allgemein die Erfassung von Rück- oder Ersatzzahlungen als Einnahme aus.

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Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG (Rückzahlung durch die erhebende Behörde) erfasst nur Rückzahlungen durch die Behörde und nicht Erstattungen durch Dritte.

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Die steuerliche Erfassung von Erstattungen durch Dritte verstößt weder gegen das Gleichmäßigkeitsprinzip noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, soweit der Ersatzanspruch eine umfassende Kompensation einschließlich steuerlicher Mehrbelastung ermöglichen kann.

Relevante Normen
§ 164 Abs. 1 AO§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.V.m. § 8 KStG§ 164 Abs. 2 AO§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG§ 90 Abs. 2 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die körperschaftsteuerliche Erfassung einer Schadensersatzzahlung im Streitjahr 2011.

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Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter im Streitjahr Herr M B zu 51 % und Herr B B zu 49 % waren. Sie handelte mit gebrauchten Fahrzeugen und exportierte diese überwiegend nach Osteuropa. Weiterhin vermittelte sie Versicherungen für Ausfuhrkennzeichen und Kurzzeitkennzeichen und bot einen Zulassungsservice für Exportfahrzeuge an.

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Bereits im Jahr 2010 wurde die Klägerin aufgelöst, was am 30.12.2010 im Handelsregister eingetragen wurde. Zu Liquidatoren wurden die Gesellschafter und früheren Geschäftsführer bestellt, die beide einzelvertretungsbefugt waren. Die Klägerin ist weder voll beendet noch im Handelsregister ausgetragen.

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Am 20.12.2012 gab die Klägerin eine Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr ab, in der sie einen Jahresüberschuss von 2.412 EUR erklärte. Daraufhin erging am 25.01.2013 ein erklärungsgemäßer Körperschaftsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –.

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Der Beklagte führte im Jahr 2013 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch, die sich u.a. auf die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer 2009 bis 2011 bezog. Im Betriebsprüfungsbericht vom 25.4.2013 stellte der Prüfer unter Tz. 2.6 fest, im Jahr 2011 habe der ehemalige Steuerberater der Klägerin an diese eine Zahlung in Höhe von 10.508,80 EUR geleistet. Die Zahlung sei ein Schadensersatz für mehrere Bußgelder aus den Jahren 2008 und 2010 gewesen, welche die Klägerin habe tragen müssen, weil sie ihre Bilanzen nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht hatte. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das Streitjahr habe die Klägerin diese Einnahme außer Ansatz gelassen, da die korrespondierenden Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i.V.m. § 8 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – nicht abzugsfähig gewesen seien.

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Nach Auffassung des Prüfers war die Schadensersatzzahlung jedoch betrieblich veranlasst und als steuerpflichtiger Ertrag zu erfassen, obwohl die zuvor geleisteten Geldbußen den Gewinn nicht mindern durften. Das Gesetz sehe nämlich keine gleichlautende Ausschlussvorschrift für die Entschädigungszahlung vor. Im Ertragsteuerrecht gebe es keinen Grundsatz, dass die mit nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen bei der Gewinnermittlung außer Ansatz blieben. Die Rückgewähr betrieblich veranlasster Aufwendungen sei daher nach der Wertung und Systematik des EStG als Ertrag zu behandeln. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen.

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Der Beklagte schloss sich der Auffassung seines Prüfers an und erließ am 13.6.2013 gemäß § 164 Abs. 2 AO einen Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr, mit dem er die Körperschaftsteuer auf 1.557 EUR festsetzte und hierbei einen Steuerbilanzgewinn i.H.v. 9.872 EUR zugrunde legte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er zugleich auf. Der hiergegen am 18.6.2013 eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

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Seine Einspruchsentscheidung vom 2.9.2013, die sich ausdrücklich nur auf die Körperschaftsteuer 2011 bezog, begründete der Beklagte damit, Betriebseinnahmen seien alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst seien, sofern ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben sei. Dies sei auch bei der Schadensersatzzahlung anzunehmen. Zwar sei diese Zahlung als Ersatz für eine gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG nicht abzugsfähige Geldbuße anzusehen. Jedoch existiere kein Grundsatz, wonach Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit nichtabziehbaren Betriebsausgaben steuerfrei seien. Eine Umkehrung von § 3c Abs. 1 EStG sei nicht zulässig.

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Zudem sei auch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG im Streitfall nicht anwendbar. Danach dürfe die Rückzahlung von Geldbußen den Gewinn nicht erhöhen. Dies gelte aber nur für die Rückzahlung der Geldbuße durch die erhebende Behörde, nicht hingegen für Schadensersatzleistungen Dritter. Im Ergebnis führe daher die Schadensersatzleistung des ehemaligen Steuerberaters der Klägerin in voller Höhe zu einer Betriebseinnahme (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18.6.1998 IV R 61/97, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 186, 363, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1998, 621).

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Die Klägerin hat daraufhin am 27.9.2013 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren bezüglich der Körperschaftsteuer weiter verfolgt. Während sie zunächst mit Schriftsatz vom 8.11.2013 auch Gewerbesteuermessbescheide benannt hatte, hat sie in einem vom Berichterstatter des Senats am 27.2.2015 durchgeführten Erörterungstermin klargestellt, die Klage beziehe sich von Anfang an lediglich auf die Körperschaftsteuer des Streitjahres.

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Ihre Klage begründet sie damit, die Erstattung von Bußgeldern, die nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien, dürfe nicht als Betriebseinnahme erfasst werden. Denn es liege keine betriebliche Veranlassung vor. Die Klägerin habe unverschuldet die Bußgelder zahlen müssen und habe unter dem Druck von Pfändungsmaßnahmen durch das erhebende Bundesamt der Justiz gestanden. Die Erstattung durch den Steuerberater habe im Übrigen mit dem eigentlichen Betrieb der Klägerin nichts zu tun.

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Eine Erfassung der Schadensersatzzahlung verstoße zudem gegen das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und stehe in Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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              den Körperschaftsteuerbescheid vom 13.6.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.9.2013 zu ändern unter Berücksichtigung eines um 10.508,80 verminderten Steuerbilanzgewinns.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

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Die Klage, die sich nach der Klarstellung der Klägerin im Erörterungstermin vom 27.2.2015 lediglich auf die Körperschaftsteuer des Streitjahres bezieht und insofern zulässig ist, ist jedoch unbegründet.

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Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid vom 13.6.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.9.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin als Ertrag erfasst.

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Die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin, den dieser wegen einer Nichtveröffentlichung von Bilanzen der Klägerin an sie leisten musste, ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens als Betriebseinnahme zu erfassen. Denn Kapitalgesellschaften verfügen steuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre (z.B. BFH-Urteile vom 20.11.2007 I R 54/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2008, 617; vom 22.8.2007 I R 32/06, BFH/NV 2007, 2424; vom 31.3.2004 I R 83/03, BFHE 206, 58). Alle Geschäftsvorfälle müssen daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden gem. § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG (BFH-Urteil vom 20.11.2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617). Der vom früheren Steuerberater der Klägerin geleistete Schadensersatz hat danach als Betriebseinnahme der Klägerin deren Betriebsvermögen erhöht.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Erfassung der Schadensersatzzahlung in dem zu versteuernden Einkommen nicht entgegen, dass die Geldbußen, die der frühere Steuerberater ersetzen musste, das steuerpflichtige Einkommen der Klägerin in den jeweiligen Jahren nicht mindern durften gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Die jeweils in den Jahren 2008 und 2010 von der Klägerin geleisteten Geldbußen sind nämlich nur deswegen als Betriebsausgaben nicht abziehbar, weil dies durch die genannte gesetzliche Vorschrift ausdrücklich angeordnet ist. Eine korrespondierende Vorschrift, welche eine Erfassung der Schadensersatzleistung als steuerpflichtige Einnahme verhindern würde, existiert im Ertragsteuerrecht hingegen nicht. Vielmehr gibt es, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rückzahlungen oder Erstattungen nicht zu Betriebseinnahmen führen dürfen, wenn die Aufwendungen bei Zahlung nicht zu einer Gewinnminderung geführt haben (BFH-Urteile vom 20.11.2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617; vom 29.8.1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307, BFH/NV 1997, 289; Wied in Blümich, EStG/KStG, § 4 EStG Rz. 895).

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Diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, führt auch dann zu sachgerechten Ergebnissen, wenn – wie im Streitfall – die Erstattung durch einen Dritten erfolgte und für den Erstattungsempfänger betrieblich veranlasst ist (BFH-Urteil vom 29.8.1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307, BFH/NV 1997, 289; BFH-Beschluss vom 18.6.2003 I B 164, 165/02, juris). Diese Sachbehandlung ist schon deshalb geboten, weil anderenfalls das gesetzliche Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen werden könnte (BFH-Beschluss vom 18.6.2003 I B 164, 165/02, juris): Könnte sich ein Unternehmer nicht abziehbare Aufwendungen von einem Dritten steuerfrei erstatten lassen, so müsste er diese Aufwendungen im Ergebnis nicht aus versteuertem Einkommen bestreiten, was mit dem Zweck des Abzugsverbots nicht vereinbar wäre.

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Im Streitfall ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG, dass die Schadensersatzzahlung des früheren Steuerberaters der Klägerin nicht als Ertrag zu erfassen wäre. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG den Gewinn nicht erhöhen darf. Ein solcher Fall liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Denn unter einer „Rückzahlung“ ist, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, lediglich die Rückzahlung durch den Gläubiger der Geldbuße gemeint, hier das Bundesamt der Justiz (vgl. Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz. N89). Die Erstattung durch einen Dritten ist hingegen nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst.

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Die vorstehenden Grundsätze verstoßen – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch weder gegen das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn der Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater kann auch die steuerliche Mehrbelastung umfassen, so dass der Ersatzberechtigte im Ergebnis leistungsgerecht besteuert wird (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.