Kfz-Steuer für Anhänger: Nichterhebung (§ 10 Abs. 1 KraftStG) und Nachweislast (§ 10 Abs. 4)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Anhängervermietung) wandte sich gegen Kfz-Steuerfestsetzungen für mit grünem Kennzeichen zugelassene Anhänger trotz Antrags nach § 10 Abs. 1 KraftStG. Streitig war, ob die Steuer mangels Benennung konkreter Zugmaschinen ab Zulassung festgesetzt werden durfte bzw. wer die zweckwidrige Verwendung i.S.d. § 10 Abs. 4 KraftStG nachzuweisen hat. Das FG gab der Klage weitgehend statt und setzte die Steuer nur für nachgewiesene Fehlverwendungen (mindestens ein Monat) fest. Eine „Verdachtsbesteuerung“ und eine generelle Verlagerung der Feststellungslast auf die Klägerin lehnte es ab.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich; Kfz-Steuer nur für nachgewiesene Fehlverwendungen (Monatsmindeststeuer) festgesetzt, im Übrigen auf 0 Euro herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG setzt einen entsprechenden Antrag, die Zuteilung eines grünen Kennzeichens und die erklärte Absicht voraus, den Anhänger ausschließlich hinter Zugmaschinen mit ausreichendem Anhängerzuschlag zu verwenden.
Die Verwendungsabsicht i.S.d. § 10 Abs. 1 KraftStG muss sich nicht auf eine bestimmte Zugmaschine beziehen; der Antragsteller muss weder Halter der Zugmaschine sein noch diese konkret benennen.
Wird ein nach § 10 Abs. 1 KraftStG steuerbefreiter Anhänger hinter einer Zugmaschine ohne ausreichenden Anhängerzuschlag verwendet, bleibt die Steuerbefreiung dem Grunde nach bestehen; die Steuerpflicht für die Fehlverwendung richtet sich als Spezialregel nach § 10 Abs. 4 KraftStG.
Die Feststellungslast für eine zweckwidrige Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG trifft die Finanzbehörde; eine Steuerfestsetzung „ab Zulassung“ allein wegen fehlender Mitwirkung oder Verdachtsmomente ist im Anwendungsbereich des § 10 KraftStG nicht zulässig.
Bei nachgewiesener zweckwidriger Verwendung ist die Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 4 KraftStG für die Dauer der Fehlverwendung, mindestens jedoch für einen Monat, vom Halter des Anhängers zu entrichten.
Tenor
1. Unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 22. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 6. Mai 2004 wird die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtli-chen Kennzeichen AA-BB 01 auf 0,00 Euro festgesetzt.
2. Unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 2. No-vember 2004 wird die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AA-BB 02 für die Zeit vom 10. Februar 2004 bis 9. März 2004 auf 74,00 Euro, im Übrigen auf 0,00 Euro festge-setzt.
3. Unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 2. No-vember 2004 wird die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AA-BB 03 für die Zeit vom 11. Mai 2004 bis 10. Juni 2004 auf 74,00 Euro und für die Zeit vom 14. September 2004 bis 10. Oktober 2004 auf 65,00 Euro, im Übrigen auf 0,00 Euro festgesetzt.
4. Unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 22. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 6. Mai 2004 wird die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AA-BB 04 auf 0,00 Euro festgesetzt.
5. Unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 2. No-vember 2004 wird die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AA-BB 05 auf 0,00 Euro festgesetzt.
6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
8. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
Streitig ist die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger gemäß § 10 Absatz 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).
Die Klägerin betreibt die Vermietung von Anhängern. Auf sie wurden folgende Anhänger bzw. Sattelauflieger, sämtlich mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 24.000 kg, mit einem Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen:
| AA- | Zulassungsdatum |
| BB 01 | 27.01.2004 |
| BB 02 | 21.11.2003 |
| BB 03 | 12.01.2004 |
| BB 04 | 30.01.2004 |
| BB 05 | 28.10.2003 |
Die Klägerin beantragte für diese Fahrzeuge jeweils die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG. Der Beklagte forderte die Mitteilung des Kennzeichens der Zugmaschine; die Klägerin äußerte sich hierzu nicht. Daraufhin setzte der Beklagte in folgenden Bescheiden die Kraftfahrzeugsteuer ab Zulassung auf jährlich 894,00 Euro fest:
| AA- | Bescheiddatum |
| BB 01 | 22.03.2004 |
| BB 02 | 23.12.2003 |
| BB 03 | 22.03.2004 |
| BB 04 | 22.03.2004 |
| BB 05 | 02.12.2003 |
Mit den Einsprüchen machte die Klägerin geltend, sie vermiete ihre Fahrzeuge und weise bei Fahrzeugübernahme stets darauf hin, dass die Fahrzeuge mit grünem steuerbefreitem Kennzeichen zugelassen seien und dass der Mietkunde seinerseits den Anhängerzuschlag zu zahlen habe.
Der Beklagte begehrte von der Klägerin den Nachweis, dass die Anhänger jeweils hinter Zugmaschinen mit ausreichendem Anhängerzuschlag im öffentlichen Verkehr gezogen worden seien. Die Klägerin reagierte nicht.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 06.05.2004 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug BB 04 wegen Abmeldung zum 22.03.2004 auf 127,00 Euro herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Er führte aus, § 10 KraftStG solle keine generelle Steuerbefreiung für Anhänger bewirken. Die Kraftfahrzeugsteuer treffe für die Zeit, in denen die Anhänger nicht nachweislich hinter mit ausreichendem Anhängerzuschlag versteuerten Zugmaschinen gezogen worden seien, weiterhin den Halter.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für die streitbefangenen Fahrzeuge. Es treffe allerdings zu, dass der Anhänger BB 02 am 10.02.2004 sowie der Anhänger BB 03 am 11.05.2004 und 14.09.2004 entsprechend den Kontrollmitteilungen an den Beklagten von Fahrzeugen ohne ausreichenden Anhängerzuschlag gezogen worden seien. Insoweit sei die Steuerpflicht berechtigt. Sie verwahre sich allerdings dagegen, vom Beklagten als unzuverlässige Steuerpflichtige bezeichnet zu werden mit der Folge, dass unabhängig von einer Antragstellung auf Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer ihr die Nachweispflicht und ggf. die unbeschränkte Steuerfestsetzung auferlegt werde.
Die Fahrzeuge BB 02, BB 03 und BB 05 wurden am 11.10.2004 abgemeldet. Der Beklagte erließ am 02.11.2004 Endebescheide, in denen er die Kraftfahrzeugsteuer von der jeweiligen Zulassung bis zum 10.10.2004 auf 794,00 Euro, 667,00 Euro bzw. 853,00 Euro festsetzte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung der angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 06.05.2004 die Kraftfahrzeugsteuer wie folgt festzusetzen:
| AA- | Steuerpflichtiger Zeitraum | Kraftfahrzeugsteuer |
| BB 01 | 0,00 Euro | |
| BB 02 | 10.02.2004 - 09.03.2004 | 74,00 Euro |
| BB 03 | 11.05.2004 - 10.06.2004 14.09.2004 - 10.10.2004 | 74,00 Euro 65,00 Euro |
| BB 04 | 0,00 Euro | |
| BB 05 | 0,00 Euro |
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
Er verweist auf seine Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Der Geschäftsführer der Klägerin vermiete seit Jahren Anhänger bzw. Sattelauflieger mit grünem Kennzeichen. Ursprünglich habe er, der Beklagte, die beantragte Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG ohne weitere Auflagen gewährt, da der Geschäftsführer versichert habe, die Fahrzeuge ausschließlich mit zulässigen Fahrzeugen mitzuführen. Im Jahr 1999 hätten sich Kontrollmitteilungen gehäuft, aus denen hervorgehe, dass die Anhänger mit unzulässigen Fahrzeugen mitgeführt worden seien. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich außer Stande gesehen mitzuteilen, welche Zugmaschinen in welcher Zeit die entsprechenden Anhänger mitgeführt hätten. Nachdem durch Kontrollmitteilungen weitere unzulässige Verwendungen der verschiedenen Anhänger belegt worden seien, sei der Klägerin wegen Unzuverlässigkeit im Jahr 2000 die Auflage erteilt worden, über die Verwendung der Fahrzeuge Nachweise zu führen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dieser Auflage sei sie nicht nachgekommen. Da keine Mietverträge vorgelegt worden seien, seien sämtliche Fahrzeuge versteuert worden. Die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer sei dann ausgesprochen worden, wenn entsprechende Nachweise und Unterlagen über die zulässige Verwendung der Fahrzeuge vorgelegt worden seien. Auch für die hier streitbefangenen Fahrzeuge seien spätestens im Einspruchsverfahren ab Zulassung die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer ausgesprochen worden, wenn die Klägerin entsprechende Nachweise vorgelegt hätte und die Prüfung ergeben hätte, dass die Zugmaschinen der Mieter mit ausreichenden Zuschlägen versteuert würden. Er - der Beklagte - sei der Auffassung, dass die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Februar 2004 VII R 62/02 (BFHE, 204, 324, BStBl II 2004, 527) und 11. März 2004 VII R 65/02 (BFHE 2004, 493, BStBl II 2004, 528) im Streitfall nicht zu einer Feststellungslast zu Lasten des Beklagten führen könne, da die Klägerin auf Grund der Vielzahl von Kontrollmitteilungen als unzuverlässig zu bezeichnen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Einspruchsentscheidungen verwiesen.
Der Sach- und Streitstand wurde am 14.02.2005 mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG wird auf Antrag die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Zugmaschinen mitgeführt werden, für die eine um einen ausreichenden Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird. Nach § 10 Abs. 4 KraftStG ist die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, wenn ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem nach § 10 Abs. 1 KraftStG die Steuer nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach dieser Vorschrift zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet wird. Die Kraftfahrzeugsteuer ist zu entrichten, solange die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat.
Die Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 1 KraftStG setzt lediglich voraus, dass der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag mit dem zumindest sinngemäßen Erklärungsinhalt stellt, den Anhänger ausschließlich hinter Fahrzeuge verwenden zu wollen, für den ein Anhängerzuschlag erhoben worden ist. Die Verwendungsabsicht muss sich nicht auf eine bestimmte Zugmaschine beziehen; der Steuerpflichtige muss nicht selbst deren Halter sein. Ferner muss dem Anhänger ein grünes Kennzeichen zugeteilt sein. Wird der Anhänger hinter Zugmaschinen verwendet, für die eine um einen (ausreichenden) Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben worden ist, bleibt die Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 1 KraftStG grundsätzlich unberührt; als Spezialnorm greift § 10 Abs. 4 KraftStG ein. Die zweckwidrige Verwendung des Anhängers hat das Finanzamt nachzuweisen; dieses trifft die Feststellungslast (zum Ganzen BFH in BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527; in BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528 a.E.).
2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen verletzen die angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die Fahrzeuge BB 02 und BB 03 teilweise sowie für die übrigen streitbefangenen Fahrzeuge im vollen Umfang die Klägerin in ihren Rechten. Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für die gesamte Zeit der Zulassung mit Ausnahme der in dem Tenor als steuerpflichtig bezeichneten Zeiträume ist rechtswidrig.
a) Für die Fahrzeuge der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 KraftStG vor. Ihnen wurde ein grünes Kennzeichen zugeteilt. Die Klägerin hat jeweils ordnungsgemäß den Antrag auf Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer gestellt. Beides ist zwischen den Beteiligten unstreitig und durch den Inhalt der Akten belegt. Als Rechtsfolgen bleiben die Fahrzeuge im Grundsatz steuerfrei.
Der Beklagte ist allerdings befugt, Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum zweckwidriger Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG zu erheben. Dies trifft für die Fahrzeuge BB 02 und BB 03 zu. Für diese ist durch Kontrollmitteilungen bekannt geworden, dass der Anhänger BB 02 am 16.11.2004 sowie der Sattelauflieger BB 03 am 11.05.2004 und 14.09.2004 von Zugfahrzeugen mitgeführt worden sind, für die nachweislich kein (ausreichender) Anhängerzuschlag erhoben worden ist. Hierfür hat die Klägerin als Halterin der Anhänger kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustehen (BFH in BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527; Urteil vom 12. August 1999 VII R 112/98, BFHE 189,561, BStBl II 1999, 799). Daraus ergibt sich die Steuerpflicht für mindestens einen Monat, d.h. hinsichtlich des Anhängers BB 02 für die Zeit vom 10.02.2004 bis 09.03.2004, für das Fahrzeug BB 03 für die Zeit vom 11.05.2004 bis zum 10.06.2004 sowie vom 14.09.2004 bis - abmeldebedingt - zum 10.10.2004, mithin für 27 Tage. Die Kraftfahrzeugsteuer beläuft sich (jeweils gerundet) für einen Monat auf 74,00 Euro, für 27 Tage auf 65,00 Euro.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagte kommt nach den dargestellten Rechtsgrundlagen eine weiter gehende, grundsätzliche Steuerpflicht für die Fahrzeuge nicht in Betracht. Andere als die unter 2. a) der Gründe genannten zweckwidrige Verwendungen hat der Beklagte nicht dargelegt. Dass die Klägerin die Fahrzeuge vermietet hat und die Mieter die kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorgaben
des § 10 Abs. 1 KraftStG bei der Wahl der Zugmaschine - durchaus in zahlreichen Fällen - nicht erfüllt haben, kann die Steuerfestsetzung des Beklagte nicht tragen. Die Systematik des § 10 KraftStG gilt auch in den Fällen des sog. Trailer-Leasing (BFH in BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527). Die Klägerin hat ihre Mieter im formularmäßigen Mietvertrag und in den Rechnungen auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Anhängerzuschlags für die Zugmaschinen hingewiesen. Die zweckwidrige Verwendung durch Mieter kann der Klägerin nicht als eigene Unzuverlässigkeit vorgeworfen werden, auch wenn sie die kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Folgen daraus tragen muss. Die Verfahrensweise des Beklagten, Kraftfahrzeugsteuer selbst für antragsgemäß steuerbefreite Anhänger ab Zulassung festzusetzen, wenn ihr nicht ein konkretes, mit ausreichendem Anhängerzuschlag besteuertes Zugfahrzeug benannt wird, entspricht der dargestellten Rechtslage nicht. Eine Verdachtsbesteuerung scheidet im Geltungsbereich des § 10 KraftStG aus.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 25 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30.06.2004 gültigen Fassung.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Es liegt kein Revisionsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vor. Die vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die BFH-Entscheidungen in BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527 und BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528 geklärt.