ESt: Lärmschutzwand an Mietwohnhaus sind nachträgliche Herstellungskosten, keine Steuerersparnis
KI-Zusammenfassung
Streitig war, ob Kosten für eine Lärmschutzwand am teils selbstgenutzten, teils vermieteten Mehrfamilienhaus als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) abziehbar sind. Das FG ließ die Frage offen, weil selbst bei Abzug eine steuerliche Auswirkung wegen Kompensation entfiele. Die auf den Vermietungsteil entfallenden Kosten seien nicht sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand, sondern nachträgliche Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB) und nur über AfA zu berücksichtigen. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Berücksichtigung der Lärmschutzwandkosten als außergewöhnliche Belastungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nachträgliche Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB darstellen.
Nachträgliche Herstellungskosten wegen Erweiterung liegen auch vor, wenn nach Fertigstellung eines Gebäudes ein bisher nicht vorhandener Bestandteil eingefügt wird, der die Nutzungsmöglichkeiten objektiv erweitert; auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
Für die Beurteilung, ob eine Erweiterung i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB vorliegt, ist auf den Zustand des Gebäudes vor Durchführung der Maßnahme abzustellen.
Eine Lärmschutzwand kann dem Gebäude (und nicht als selbständiges Wirtschaftsgut) zuzuordnen sein, wenn sie in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dessen Wohn- und Gartenfunktion steht.
Soweit ein begehrter zusätzlicher Abzug durch einen korrespondierend zu kürzenden (zu Unrecht sofort abgezogenen) Aufwand vollständig kompensiert würde, führt dies im Ergebnis nicht zu einer Herabsetzung der Steuerfestsetzung.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastungen.
Die Kläger werden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer eines im außerstädtischen Bereich gelegenen, in den 1890er Jahren errichteten, seitdem im Familienbesitz und seit 1979 im Eigentum des Klägers befindlichen Mehrfamilienhauses in P, A-Straße 1, das er zu 33 % zu eigenen Wohnzwecken und zu 67 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt. Für den fremdvermieteten Teil des Gebäudes nahm der Kläger eine jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 2,5 v.H. der Anschaffungskosten in Anspruch. Bei der unmittelbar vor dem Mehrfamilienhaus verlaufenden A-Straße (Abstand zum Haus: ca. 4 Meter) handelt es sich um eine Landstraße (L ), die im Bereich des Grundstücks des Klägers leicht ansteigt und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 Km/h aufweist.
Nachdem der Kläger in den Vorjahren eine an der Westseite des Gebäudes anschließende und parallel zur A-Straße nach Westen verlaufende Lärmschutzwand aus sog. Pflanzsteinen hatte errichten lassen, ließ er im Streitjahr für Aufwendungen in Höhe von insgesamt X € eine einige Meter neben der Ostseite des Gebäudes beginnende, parallel zur A-Straße nach Osten verlaufende und mehr als 2 Meter hohe Wand aus sog. Pflanzsteinen errichten. Eine Einfriedung des Grundstücks bestand im Zeitpunkt der Errichtung der Lärmschutzwände auf der West- und Ostseite des Grundstücks nicht; das Grundstück verfügte zur A-Straße hin jedoch über Grünbewuchs (Buschwerk und Bäume), der einen Einblick in das Grundstück weitgehend verhinderte.
Im Dezember 2014 reichten die Kläger ihre Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr beim Beklagten ein. Mit der Erklärung machten sie die Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand in Höhe von insgesamt X € zu einem Anteil von X € (= 67 %) als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und zum verbleibenden Anteil von X € (= 33 %) – neben anderen außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von X € – als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Der Beklagte erließ am 08.07.2015 einen Einkommensteuerbescheid für 2013, in dem er nur die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand in Höhe von X € als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen berücksichtigte. Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von X € und einen Teil der übrigen außergewöhnlichen Belastungen ließ er nicht zum Abzug zu.
Hiergegen legten die Kläger am 01.08.2015 Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erging am 28.10.2015 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2013, in dem der Beklagte die übrigen außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von X € (abzüglich einer zumutbaren Belastung in Höhe von X €) nunmehr in voller Höhe in Ansatz brachte. Am 28.04.2016 führte er zudem im Beisein des Klägers eine Ortsbesichtigung bei dem Mehrfamilienhaus in P, A-Straße 1, durch und nahm als Ergebnis dieser Ortsbesichtigung eine Skizze des Grundstücks und der auf dem Grundstück errichteten Lärmschutzwände sowie Ausdrucke anlässlich der Ortsbesichtigung gefertigter Fotos zur Rechtsbehelfsakte. Für die Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen. Ferner holte der Beklagte im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens eine Auskunft der Stadt P vom 11.05.2016 zur Lärmbelastung und zum etwaigen Ergreifen von Lärmschutzmaßnahmen für das Grundstück des Klägers ein, auf die ebenfalls verwiesen wird.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.06.2016 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die auf den selbstgenutzten Teil des Gebäudes entfallenden Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand in Höhe von X € seien entgegen der Ansicht des Beklagten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Durch die Lärmschutzwand habe die Lärmemission der vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge und insbesondere Motorräder vermindert werden sollen, um den Klägern die nächtliche Schlafruhe und die Erholungsmöglichkeit in der Freizeit zu ermöglichen. Es sei allgemein bekannt, dass Lärm krank mache. Deshalb seien die Städte und Gemeinden im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet worden, Lärmkarten und Lärmaktionspläne zu erstellen, auf deren Basis Lärmsanierungen vorgenommen werden könnten. Auch bei den Klägern seien aufgrund der Lärmimmissionen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Bluthochdruck, Gehörstörungen und Nervosität aufgetreten. Die Lärmschutzgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) würden – wie sich aus einem dem Gericht vorgelegten Kurzgutachten des Ingenieurbüros H zum Schallimmissionsschutz vom 23.02.2016 ergebe – im Bereich des klägerischen Grundstücks überschritten. Nachdem die Kläger in Anbetracht der zunehmenden Verkehrsbelastung zunächst auf der Westseite des Gebäudes eine Lärmschutzwand errichtet hätten, hätten sie im Streitjahr die Lärmschutzwand auf der Ostseite des Gebäudes als Gebäudeverlängerung errichtet, um die Lärmeinstrahlung auf die Giebelseite des Gebäudes zu verringern. Andere Maßnahmen zur Vermeidung der Gesundheitsbeeinträchtigung stünden nicht zur Verfügung: Eine Verlegung des Gebäudes auf dem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstück sei nicht zulässig; eine Aufgabe des Objektes komme für die Kläger vor Ausschöpfung aller Abhilfemaßnahmen schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um langjährigen Familienbesitz handele. Die Aufwendungen beträfen mithin die Abwendung einer konkreten Gesundheitsgefährdung und damit ein existenznotwendiges Rechtsgut im Sinne von § 33 EStG.
Der Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen stehe auch nicht die sog. Gegenwertlehre des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen, denn zum einen stünden krankheitsbedingt angefallene Aufwendungen so stark unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines Gegenwerts in den Hintergrund trete. Zum anderen sei die Annahme eines Gegenwertes im vorliegenden Falle ausgeschlossen, weil der Marktwert des seit drei Generationen im Familienbesitz und seit Jahrzehnten im Besitz der Kläger befindlichen Objektes durch den im Laufe der Jahrzehnte immer stärker gewordenen motorisierten Verkehr erheblich gemindert worden sei und diese Wertminderung durch die Errichtung der Lärmschutzwand allenfalls wieder ausgeglichen werde. Auch sei durch die Maßnahme kein realer Gegenwert in Form einer erweiterten Nutzungsmöglichkeit des Objektes entstanden, denn in der landwirtschaftlich geprägten Umgebung des Grundstücks seien Mauern und Wände eher unüblich. Die landschaftsuntypischen Wände brächten für die Kläger außer Lärmschutzeffekten auch keine Nutzungsvorteile, denn sie verdunkelten lediglich das dahinter liegende Gelände, ohne andere Vorteile zu bieten. Das geräuscharme Wohnen selbst stelle ebenfalls keinen realen Vorteil dar, sondern sei Ausfluss des allgemeinen Grundrechts eines jeden Bürger auf körperliche Unversehrtheit.
Der Klage sei auch nicht deshalb der Erfolg zu versagen, weil eine Kompensation der als außergewöhnliche Belastungen anzusetzenden Aufwendungen mit vom Beklagten überhöht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen vorzunehmen sei. Der auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallende Anteil der Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand in Höhe von X € sei zu Recht als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand in Ansatz gebracht worden. Die Lärmschutzwand sei nicht als selbständiges Wirtschaftsgut zu erfassen, sondern dem Gebäudes zuzuordnen, denn sie stehe in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude; dieser ergebe sich daraus, dass sie errichtet worden sei, um für die Wohnnutzung des Gebäudes und für die Gartennutzung erträgliche Lärmverhältnisse zu schaffen.
Die Errichtung der Lärmschutzwand habe auch weder zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes noch zur Erweiterung des Gebäudes im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) geführt. Eine wesentliche Verbesserung liege nicht vor, denn durch die Lärmschutzwand sei keine Anhebung des Nutzungsstandards, sondern lediglich eine Mangelbeseitigung durch Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit der Wohnungen und des Gartens bewirkt worden. Obwohl mit der Lärmschutzwand ein bisher nicht vorhandener Bauteil neu errichtet worden sei, scheide auch eine Erweiterung des Gebäudes aus, denn die Lärmschutzwand habe – anders als etwa der Einbau einer Markise oder einer Alarmanlage – keine Funktionserweiterung des Gebäudes zur Folge gehabt. Durch die Errichtung der Lärmschutzwand habe vielmehr die Vermietungsfähigkeit der Räume in ihrer ursprünglichen Qualität erhalten werden sollen. Die Baumaßnahme sei daher mit Maßnahmen der Verbesserung des Schall- und Wärmeschutzes durch Anbringen einer Eternitverkleidung auf einer Außenwand oder durch Austausch einfachverglaster Fenster gegen isolierverglaste Fenster zu vergleichen, die in der Rechtsprechung des BFH dem Erhaltungsaufwand zugeordnet würden. Gleichermaßen habe das Finanzgericht (FG) Nürnberg mit Urteil vom 12.09.1979 (V 168/77, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1980, 15) Aufwendungen für die nachträgliche Errichtung einer Böschungsmauer zum Schutz eines in Hanglage stehenden Gebäudes vor herabfallendem Geröll und vor aus dem Hang in das Gebäude eindringendem Regen- und Grundwasser als Erhaltungsaufwendungen behandelt, weil diese angefallen seien, um das Gebäude bewohnbar zu halten.
Soweit in der Rechtsprechung generell von nachträglichen Herstellungskosten ausgegangen werde, wenn in ein Gebäude bisher nicht vorhandene Einzelbestandteile mit neuer Funktion eingebaut würden, werde hierbei verkannt, dass von nachträglichen Herstellungskosten nur dann ausgegangen werden dürfe, wenn durch die hinzugefügten Bestandteile die Funktion oder der Umfang des Gebäudes insgesamt erweitert würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn die neben einer vorhandenen Grenzbepflanzung errichtete Lärmschutzwand habe – ebenso wie die Verbesserung des Schall- und Wärmeschutzes durch die Verkleidung einer Außenwand oder durch den Einbau isolierverglaster Fenster – nicht zu einer Funktionserweiterung des Gebäudes geführt. Sie habe nur den sich aus der bestehenden Lärmbelastung ergebenden Funktionsmangel des Objektes ausgeglichen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 28.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2016 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand in Höhe von X € als weitere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 24.06.2016 und führt ergänzend aus, eine Anerkennung der Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastungen scheitere bereits daran, dass nach der Auskunft der Stadt P in Bezug auf das Grundstück des Klägers nicht von extremen Lärmimmissionen auszugehen sei. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Parteigutachten.
Im Übrigen gehe der Beklagte – den Hinweisen des Berichterstatters folgend – davon aus, dass es sich bei den auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand nicht um Erhaltungsaufwand, sondern um nachträgliche Herstellungskosten gehandelt habe.
Während des Klageverfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.03.2018 vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhoben mit dem Ziel einer Verlegung der A-Straße im Bereich des ihm gehörenden Grundstücks.
Am 02.06.2020 hat der zuständige Berichterstatter mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16.08.2020 (Kläger) bzw. vom 17.08.2020 (Beklagter) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet; zudem haben sie sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Obwohl die Beteiligten sich auch mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt haben, ergeht die Entscheidung durch den Senat. Der Berichterstatter hat das ihm obliegende Ermessen in der Weise ausgeübt, dass er von der Befugnis, anstelle des Senates über die Klage zu entscheiden, keinen Gebrauch macht, weil dadurch eine Beschleunigung des Verfahrens in Anbetracht des Umstandes, dass über die Klage bereits in der ersten Senatssitzung nach der Abgabe der Einverständniserklärungen entschieden werden konnte, nicht erzielt werden konnte.
II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2013 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die auf den von den Klägern selbstgenutzten Teil des Gebäudes entfallenden Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand in Höhe von X € als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz gebracht werden können, denn selbst wenn dies der Fall wäre, wären die zusätzlich zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen mit einem diese übersteigenden Betrag zu kompensieren. Der Kompensationsbetrag ergibt sich dabei daraus, dass der Beklagte den auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Teil der Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand in Höhe von X € zu Unrecht als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand und nicht als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes berücksichtigt hat. Richtigerweise hätten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung auf die anteiligen Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand nur AfA in Höhe von (2,5 % von X € = aufgerundet) X € in Ansatz gebracht werden dürfen.
1. Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), sind dann nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) sofort abziehbar, wenn es sich um (nachträgliche) Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (z.B. BFH-Urteile vom 22.09.2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846; vom 14.07.2004 IX R 52/02, BStBl II 2004, 949). Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes (§ 255 Abs. 2 Satz 1 1. Fall HGB), seine Erweiterung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 2. Fall HGB) oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 3. Fall HGB) entstehen. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung liegen bei einem Gebäude nachträgliche Herstellungskosten nicht nur in Fällen eines Anbaus oder einer Aufstockung vor, sondern auch dann, wenn nach Fertigstellung eines Gebäudes bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden (Substanzmehrung) und dadurch die Möglichkeit der Nutzung des Gebäudes erweitert wird; auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 15.05.2013 IX R 36/12, BStBl II 2013, 732). Von einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten eines Gebäudes ist wiederum auszugehen, wenn das Gebäude bisher nicht über einen Bestandteil verfügte, der die gleiche Funktion übernommen hat wie der nunmehr in das Gebäude eingefügte Bestandteil (BFH-Urteil vom 14.07.2004 IX R 52/02, BStBl II 2004, 949; BFH-Beschluss vom 28.11.2008 IV B 20/08, juris; Schubert/Hutzler in Beck‘scher Bilanzkommentar, § 255 HGB Rn. 380). Dabei sind Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes – im Gegensatz zu Aufwendungen für die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 3. Fall HGB – auch dann als Herstellungskosten zu behandeln, wenn die Erweiterung nur geringfügig ist. Zudem ist für die Beurteilung der Frage, ob von einer Erweiterung des Gebäudes auszugehen ist, nicht auf seinen ursprünglichen Zustand abzustellen, sondern auf den Zustand vor der Durchführung der Maßnahme (BFH-Urteil vom 20.10.1981 VIII R 85/79, BStBl II 1982, 64; Ehmcke in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 6 EStG Rz. 390).
2. Bei Anwendung dieser vom Senat für zutreffend gehaltenen Grundsätze handelt es sich bei den Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand um nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes.
a. Die für die Errichtung der Lärmschutzwand angefallenen Aufwendungen sind – wovon zu Recht auch die Kläger ausgehen – nicht für die Anschaffung eines selbständigen Wirtschaftsgutes angefallen, sondern dem Gebäude zuzuordnen. Es besteht ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Lärmschutzwand mit dem Gebäude (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.11.1973 GrS 5/71, BStBl II 1974, 132 betreffend Heizungs-, Fahrstuhl-, Be- und Entlüftungsanlagen; BFH-Urteil vom 15.12.1977 VIII R 121/73, BStBl II 1978, 210 betreffend Umzäunungen; BFH-Urteil vom 29.08.1989 IX R 176/84, BStBl II 1990, 430 betreffend Markisen), denn die Lärmschutzwand sollte der Lärmreduzierung in den Wohnräumen und im Garten des Mehrfamilienhaus dienen.
b. Die Errichtung der Lärmschutzwand hat auch zu einer Erweiterung des Gebäudes im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 2. Fall HGB geführt. Denn zum einen wurde durch die Errichtung der dem Gebäude zuzurechnenden Lärmschutzwand die Substanz des Gebäudes erheblich vermehrt. Zum anderen wurde mit der Lärmschutzwand – anders als in den von den Klägern herangezogenen Fällen der Verbesserung des Schall- und Wärmeschutzes durch Anbringen einer Eternitverkleidung auf einer Außenwand oder durch Austausch einfachverglaster gegen isolierverglaste Fenster – auch nicht nur ein bereits vorhandener Bestandteil des Gebäudes verbessert (Außenwand) oder gegen einen verbesserten Bestandteil ausgetauscht (isolier- gegen einfachverglaste Fenster), sondern ein bisher nicht vorhandener Bestandteil in das Gebäude eingefügt. Darüber hinaus bietet die Lärmschutzwand auch Funktionen, die vor ihrer Errichtung von keinem der bisher vorhandenen Bestandteile des Gebäudes erfüllt worden sind. Denn die Lärmschutzwand hat nicht nur die bisher auch schon von den Hauswänden und Fenstern übernommene Funktion, innerhalb des Gebäudes für Schallschutz zu sorgen. Sie dient darüber hinaus auch der Lärmreduzierung in dem zum Gebäude gehörenden Garten; diese Funktion wurde bis zur Errichtung der Lärmschutzwand von keinem Bauteil des Gebäudes übernommen. Hinzu kommt, dass die Lärmschutzwand – wenn auch die Errichtung von Mauern oder Zäunen im Umfeld des Gebäudes nicht landschaftstypisch ist und die Kläger mit der Errichtung der Lärmschutzwand weitere Funktionen als den Lärmschutz nicht beabsichtigt hatten – gegenüber dem bisher an der Grundstücksgrenze vorhandenen Grünbewuchs objektiv einen besseren Schutz gegen das Betreten des Grundstücks durch Menschen und Tiere und gegen Einblicke in das Grundstück bietet. In Anbetracht dieser zusätzlichen Funktionen kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Errichtung der Lärmschutzwand lediglich ein dem Gebäude anhaftender Mangel ausgeglichen wurde.
In Anbetracht dessen kommt es für die Behandlung der auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand auch nicht darauf an, ob durch die Errichtung der Lärmschutzwand die Nutzungsmöglichkeit der Immobilie als Vermietungsobjekt erhalten werden sollte. Denn nachträgliche Herstellungskosten wegen einer Erweiterung des Gebäudes können auch dann vorliegen, wenn durch die Baumaßnahme die weitere Nutzung eines Gebäudes sichergestellt werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1995 IX R 62/94, BStBl II 1996, 639 betreffend den Einbau einer Vorsatzschale zur Außenisolierung; BFH-Beschluss vom 24.09.2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37 betreffend die Erweiterung eines Gebäudes um ein Treppenhaus zwecks Beseitigung eines bauordnungswidrigen Zustandes; a.A. offenbar FG Nürnberg vom 12.09.1979 V 168/77, EFG 1980, 15 betreffend die nachträgliche Errichtung einer Böschungsmauer).
III. Da die auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand in Höhe von X € danach nicht als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwand, sondern als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu behandeln und im Streitjahr mit (2,5 % von X € = aufgerundet) X € abzuschreiben gewesen wären (vgl. zur Gewährung der Jahres-AfA auf nachträgliche Herstellungskosten R 7.4 Abs. 9 EStH), hat der Beklagte bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung um (X ./. X € =) X € zu hohe Erhaltungsaufwendungen berücksichtigt. Da dieser Betrag mit den von den Klägern begehrten weiteren außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von X € und einer Erhöhung der bisher in Ansatz gebrachten außergewöhnlichen Belastungen um X € wegen geänderter Berechnung der zumutbaren Belastung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.01.2017 VI R 75/14, BStBl II 2017, 684) zu kompensieren wäre, ergäbe sich selbst bei Berücksichtigung des auf den eigengenutzten Teil des Gebäudes entfallenden Teils der Aufwendungen für die Errichtung der Lärmschutzwand keine Herabsetzung der Einkommensteuer für 2013. Umgekehrt ist jedoch auch keine Verböserung der Steuerfestsetzung durch das Gericht möglich (vgl. dazu etwa BFH-Beschluss vom 10.03.2016 X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042); es muss daher bei der bisherigen Steuerfestsetzung für das Jahr 2013 verbleiben.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
V. Die Revision war nicht zuzulassen, denn es liegt weder eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erscheint eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO). Die Frage der Abgrenzung nachträglicher Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 24.09.2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37); die Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastungen wäre wegen Kompensation der außergewöhnlichen Belastungen mit überhöht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 07.09.2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001).