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Finanzgericht Münster·12 V 6514/02 E·13.01.2003

Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifel an Kürzung des Vorwegabzugs (§10 Abs.3 Nr.2 EStG)

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eheleute beantragen die Aussetzung der Vollziehung ihres Einkommensteuerbescheids 2001, nachdem das Finanzamt den Vorwegabzug vollständig gekürzt hatte. Streitpunkt ist, ob die 16%-Kürzung bei Zusammenveranlagung auf beide Ehegatten oder nur auf den betroffenen Ehegatten anzuwenden ist. Das Finanzgericht nimmt ernstliche Zweifel an der Verwaltungspraxis an, setzt die Vollziehung in Teilhöhe aus und lässt die Beschwerde zu.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des ESt-Bescheids 2001 teilweise stattgegeben: Vollziehung in Höhe von 1.523,65 EUR ESt und 81,72 EUR Solidaritätszuschlag ausgesetzt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt; Beschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 69 Abs. 3 FGO ist die Vollziehung eines Verwaltungsakts auszusetzen, wenn bei überschlägiger Prüfung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen; diese Zweifel müssen nicht überwiegen.

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Bei Zusammenveranlagung bilden Ehegatten für den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine Höchstbetragsgemeinschaft, doch ist die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG grundsätzlich anhand der Einnahmen desjenigen Ehegatten zu berechnen, in dessen Person die Kürzungsvoraussetzungen vorliegen.

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Eine Verwaltungsanweisung (z. B. Richtlinie 106 EStR) kann die gesetzliche Auslegung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht dahin verändern, dass die Kürzung ohne Rücksicht auf die personenspezifischen Voraussetzungen beider Ehegatten vorgenommen wird.

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Bei unklarer oder umstrittener Rechtslage im Aussetzungsverfahren können Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechtsfragen die Gewährung der Aussetzung rechtfertigen.

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Die Kostenentscheidung im Aussetzungsverfahren richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG§ 69 Abs. 3 FGO§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO§ 10 Abs. 3 Satz 2 EStG§ 3 Nr. 62 EStG

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 06.11.2002 wird in Höhe von 1.523,65 EUR (2.980 DM) Einkommensteuer

und 81,72 EUR (159,83 DM) Solidaritätszuschlag ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Die Antragsteller (Ast.) sind Eheleute. Der Antragsteller erzielte im Kalenderjahr 2001 (Streitjahr) als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht und Pensionsanspruch Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 140.124 DM. Die Antragstellerin erzielte sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 27.600 DM.

3

Die Ast. machten in ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 24.764 DM geltend.

4

Der Antragsgegner (Ag.) setzte die ESt des Streitjahres mit Bescheid vom 06.11.2002 auf 20.042,64 Euro (39.200 DM) fest. Er berücksichtigte dabei keinen Vorwegabzug im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Begründung, dass nicht der gesamte Arbeitslohn beider Ehegatten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt habe.

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Die Ast. legten hiergegen Einspruch ein, über den der Ag. noch nicht entschieden hat. Die Aussetzung der Vollziehung des ESt-Bescheids lehnte der Ag. unter Hinweis auf Richtlinie 106 des Amtlichen Einkommensteuerhandbuchs und den BFH-Beschluss vom 21.12.2000 XI B 75/99, BFH/NV 2001, 773 ab.

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Die Ast. haben daraufhin gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) um Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht gebeten.

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Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des ESt-Bescheids 2001, über den nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO wegen der Dringlichkeit der Vorsitzende entscheidet, ist begründet.

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Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Finanzgericht die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts u.a. aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen sie sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über zu klärende Fragen im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung setzt auch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 10.05.2001 I S 3/01, BFH/NV 2001, 956, und vom 30.11.2000 V B 187/00, BFH/NV 2001, 657).

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Bei überschlägiger Prüfung der Rechtslage bestehen Zweifel, dass das Finanzamt im streitigen ESt-Bescheid zu Recht den Vorwegabzug der Ast. in voller Höhe gekürzt hat.

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Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung steht dem Steuerpflichtigen für Vorsorgeaufwendungen je Kalenderjahr ein Vorwegabzug von 6.000 DM zu, der sich im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 12.000 DM verdoppelt. Der Vorwegabzug ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Die Kürzungsvoraussetzung liegt im Streitjahr in der Person des Antragstellers nicht vor. Der Vorwegabzug in Höhe von insgesamt 12.000 DM ist demnach lediglich um 16 v.H. der Einnahmen der Antragstellerin aus nichtselbständiger Arbeit, mithin um 4.416 DM zu kürzen.

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Gegen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsanweisung in Richtlinie 106 Satz 3 Einkommensteuerrichtlinien 2001, auf die sich der Ag. zur Begründung seiner Entscheidung stützt, bestehen erhebliche Bedenken. Sie kann entgegen der Auffassung des Ag. nicht auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 773 gestützt werden. Nach dieser Entscheidung ist zwar der Vorwegabzug in vollem Umfang zu kürzen, auch wenn nur der Arbeitgeber eines Ehegatten Zukunftssicherungsleistungen im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG erbringt. Daraus ergibt sich jedoch lediglich, dass zusammenveranlagte Ehegatten hinsichtlich des Vorwegabzuges eine Höchstbetragsgemeinschaft bilden (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.03.1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466). Das ändert aber nichts daran, das jeder der zusammenveranlagten Ehegatten als Steuerpflichtiger anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1994 X R 260/93, BStBl. II 1995, 119). Hiernach darf die Kürzung des Vorwegabzuges nur auf der Grundlage der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit desjenigen Ehegatten berechnet werden, in dessen Person die Kürzungsvoraussetzungen vorliegen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

13

Die Zulassung der Beschwerde beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.