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Finanzgericht Münster·12 V 570/22 AO·24.04.2022

AdV: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge (§ 240 AO) ab 2019

SteuerrechtAbgabenordnungEinkommensteuerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller wandten sich per Einspruch und Eilantrag gegen Abrechnungsbescheide, die Säumniszuschläge zur ESt/Soli 2019 und zur ESt 1. Quartal 2021 ausweisen. Streitig war die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe von 1 % je angefangenen Monat (§ 240 AO) für nach dem 31.12.2018 entstandene Zuschläge. Das FG Münster hob die Vollziehung rückwirkend ab Fälligkeit in voller Höhe auf, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge bestünden. Ein besonderes Aussetzungsinteresse verlangte es nicht; die Rechtsfrage sei höchstrichterlich ungeklärt, weshalb die Beschwerde zugelassen wurde.

Ausgang: Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge (2019 und 1. Quartal 2021) vollständig und rückwirkend aufgehoben; Kosten dem Finanzamt auferlegt, Beschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, der erstmals Säumniszuschläge ausweist, ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt und kann im Verfahren nach § 69 FGO ausgesetzt bzw. bei bereits erfolgter Vollziehung aufgehoben werden.

2

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechen; es genügt eine offene Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs.

3

Bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe von Säumniszuschlägen nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für Zeiträume nach dem 31.12.2018, kann die Vollziehung eines hierauf beruhenden Abrechnungsbescheids in voller Höhe aufgehoben werden.

4

Die gesetzlich unteilbar festgelegte Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO ist verfassungsrechtlich einheitlich zu beurteilen; für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist eine abschließende Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG nicht erforderlich.

5

Ein (besonderes) Aussetzungsinteresse ist trotz verfassungsrechtlicher Zweifel an der zugrunde liegenden Norm regelmäßig nicht zusätzlich darzulegen; eine Ablehnung der AdV kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 218 Abs. 2 AO§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO§ 240 AO§ 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO§ 238 AO§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO

Tenor

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2019 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer für das 1. Quartal 2021 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

2

Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2019 sowie zur Einkommensteuer für das 1. Quartal 2021 in voller Höhe aufzuheben ist.

3

In der Sache streiten die Beteiligten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge.

4

Die Antragsteller sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

5

Am 21.12.2021 beantragten die Antragsteller die Erteilung von Abrechnungsbescheiden für alle ab dem 01.01.2010 angefallenen Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag.

6

Daraufhin erteilte der Antragsgegner am 10.01.2022 nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die begehrten Abrechnungsbescheide, und zwar einen Abrechnungsbescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2019 sowie einen weiteren Abrechnungsbescheid über Einkommensteuer für das 1. Quartal 2021.

7

In den Abrechnungsbescheiden vom 10.01.2022 sind die Säumniszuschläge wie folgt ausgewiesen:

8

Steuerart und ZeitraumEntstandene Säumniszuschläge Stand: 04.01.2022ZahlungOffen
Einkommensteuer 2019X €X €0,00 €
Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2019     X €     X €0,00 €
Einkommensteuer 1. Quartal 2021     X €     X €0,00 €
9

Sämtliche, in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge sind nach dem 31.12.2018 entstanden.

10

Gegen die Abrechnungsbescheide legten die Antragsteller am 11.02.2022 Einspruch ein und beantragten zugleich die Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide.

11

Der Antragsgegner lehnte die begehrte Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 10.11.2022 mit Verfügung vom 04.03.2022 ab und teilte den Antragsteller zudem mit, die gegen die Abrechnungsbescheide erhobenen Einsprüche ruhten gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO wegen des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens zu dem Aktenzeichen (Az.) VII R 55/20.

12

Mit ihrem daraufhin am 09.03.2022 bei Gericht gestellten Aussetzungsantrag machen die Antragsteller geltend, die Vollziehung der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge sei nach dem Beschluss des BFH vom 31.08.2021 in dem Verfahren VII B 69/21, unter Berücksichtigung der bisherigen Spruchpraxis des Finanzgerichts Münster in diversen gleichgelagerten Verfahren sowie vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (Az: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) in voller Höhe aufzuheben.

13

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

15

1. die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2019 vom 10.01.2022 in voller Höhe aufzuheben,

16

2. die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer für das 1. Quartal 2021 vom 10.01.2022 in voller Höhe aufzuheben.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

              den Antrag abzulehnen.

19

Den Antragstellern fehle das notwendige besondere Aussetzungsinteresse. Soweit ein Aussetzungsantrag mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm begründet werde, müsse der Antragsteller ein besonderes Aussetzungsinteresse darlegen, da ansonsten dem Interesse der Allgemeinheit am Vollzug des Gesetzes Vorrang einzuräumen sei. Dies fuße auf dem Geltungsanspruch jedes formell zustande gekommenen Gesetzes. Das Interesse der Antragstellerin gehe nicht über das reine Zahlungssuspensorium hinaus. Demgegenüber würde die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen zur faktischen Nichtanwendung des § 240 AO führen.

20

Im Übrigen bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO.

21

Die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Zinsen nach § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO könnten auf die verfassungsrechtliche Bewertung der Höhe der Säumniszuschlage gemäß § 240 AO nicht übertragen werden. Der Normzweck und der Regelungsinhalt des § 240 AO unterschieden sich deutlich von § 233a AO. Bei den Säumniszuschlägen handele es sich nicht um Zinsen, sondern um ein Sanktionsmittel eigener Art. Säumniszuschläge stellten nicht nur eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und einen Ausgleich für den dadurch entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand dar, sondern seien vorwiegend ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung von titulierten Zahlungsansprüchen. In erster Linie dienten Säumniszuschläge als Druckmittel dazu, den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung zu veranlassen. Hierdurch würden Säumniszuschläge – als höherem Zweck – zugleich zur Funktionsfähigkeit der Verwaltung beitragen und somit dem Allgemeinwohl zu Gute kommen.

22

§ 238 AO und § 240 AO seien eigenständige, voneinander unabhängige Regelungen, die die Höhe der Zinsen und der Säumniszuschläge zwar jeweils typisierend, aber mit unterschiedlichen Bedingungen (z.B. für volle und angefangene Monate oder die Schonfrist) gesetzlich festlegten. Daher griffen die verfassungsrechtlichen Zweifel des BFH am Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO selbst in den Fällen, in denen die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen aus sachlichen Gründen bereits zur Hälfte erlassen seien, nicht unmittelbar auch auf die verbliebenen Säumniszuschläge durch.

23

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.

24

II.

25

Der Antrag ist zulässig und begründet.

26

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 Satz 7 FGO).

27

Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Für eine Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BFH-Beschluss vom 23.08.2007 – VI B 42/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (BFH-Beschluss vom 11.06.1968 – VI B 94/67, BStBl II 1968, 657). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist. An die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als beim Einwand fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschlüsse vom 19.02.2010 – II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144 und vom 04.07.2019 – VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060).

28

Die Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegen, erfolgt im Rahmen einer lediglich summarischen Prüfung. Dabei beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und andere präsente Beweismittel. Weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts muss das Gericht nicht ergreifen (BFH-Beschluss vom 14.02.1989 – IV B 33/88, BStBl II 1989, 516).

29

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die begehrte Aufhebung der Vollziehung zu gewähren.

30

a) Bei den angefochtenen Abrechnungsbescheiden vom 10.01.2022 handelt es sich, da darin unstreitig erstmalig Säumniszuschläge ausgewiesen werden, um vollziehbare Verwaltungsakte im Sinne von § 69 FGO (BFH-Urteil vom 15.06.1999 – VII R 3/97, BStBl II 2000, 46; BFH-Beschlüsse vom 08.11.2004 – VII B 137/04, BFH/NV 2005, 492 und vom 06.07.2015 – III B 168/14, BFH/NV 2015, 1344).

31

b) Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Feststellung des Antragsgegners, dass die in den Abrechnungsbescheiden aufgeführten Säumniszuschläge in ausgewiesener Höhe nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO in Ansatz zu bringen sind. Dies beruht darauf, dass aus der Sicht des erkennenden Senats die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge zweifelhaft erscheint, soweit die Säumniszuschläge – wie im Streitfall – nach dem 31.12.2018 entstanden sind (vgl. Finanzgericht -FG- Münster, Beschlüsse vom 16.12.2021 – 12 V 2684/21, juris, vom 11.01.2022 – 12 V 1805/21, juris und vom 17.03.2022 – 12 V 32/22, juris).

32

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).

33

Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten und kraft Gesetzes sofort zu leistenden Steuerschuld anhalten soll, so dass sie insoweit eine Art Zwangsmittel darstellen    (BFH-Urteil vom 26.01.1988 – VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695). Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 30.03.2006 – V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 – II B 33/16, BStBl II 2017, 646).

34

aa) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 08.07.2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 entschieden, dass § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und daher verfassungswidrig ist, soweit er auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 zur Anwendung gelangt, und dass zwar eine Fortgeltung der genannten Regelung für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 geboten ist, dass es aber für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bei der Unanwendbarkeit als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bleibt.

35

Im Weiteren hat das BVerfG in dem vorgenannten Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) darauf hingewiesen, dass andere Verzinsungstatbestände nach der AO einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürfen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbestände – anders als bei der Vollverzinsung – grundsätzlich die Wahl hätten, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen.

36

bb) Demgegenüber hat der BFH in verschiedenen Entscheidungen bereits Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO geäußert. Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des BFH vom 30.06.2020 – VII R 63/18, BStBl II 2021, 191 sowie die Beschlüsse des BFH vom 14.04.2020 – VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177 und vom 31.08.2021 – VII B 69/21.

37

In seiner Entscheidung vom 31.08.2021 (Az.: VII B 69/21) führt der BFH aus, die verfassungsrechtlichen Zweifel gelten aus seiner Sicht jedenfalls insoweit, als Säumniszuschläge nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.

38

Diese einschränkende Äußerung dürfte nach Ansicht des erkennenden Gerichts darauf beruhen, dass sich das Aussetzungsbegehren in dem dort zugrunde liegenden Verfahren auf die Hälfte der Säumniszuschläge, und zwar den in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteil, beschränkt hat, so dass der BFH keine Entscheidung über eine darüber hinausgehende Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu treffen hatte.

39

cc) Die einheitliche Regelung zur unteilbar gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge kann nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein. Für eine Aussetzung der Vollziehung genügen dabei bereits bestehende und vom BFH aufgezeigte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm und die hieraus folgende unklare Rechtslage. Für das Eilverfahren muss die Verfassungswidrigkeit noch nicht abschließend festgestellt und vom BVerfG bestätigt worden sein.

40

Dies trifft auf die in den Abrechnungsbescheiden vom 10.01.2022 ausgewiesenen Säumniszuschläge, die insgesamt nach dem 31.12.2018 entstanden sind, zu.

41

Nach Auffassung des Senats bestehen daher ernstliche Zweifel an den im Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2019 aufgeführten Säumniszuschlägen in Höhe von X € und in Höhe von X € sowie an den im Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1. Quartal 2021 aufgeführten Säumniszuschlägen in Höhe von X €.

42

dd) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Aufhebung der Vollziehung der nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge nicht bereits deshalb abzulehnen, weil den Antragstellern ein (besonderes) berechtigtes Aussetzungsinteresse fehlt.

43

Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hat das FG die Vollziehung des Verwaltungsakts in der Regel auszusetzen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens solcher Zweifel die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werden.

44

Ein solcher atypischer Fall kommt zwar in Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen. Jedoch wird auch in diesen Fällen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen der Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hat (BFH-Beschlüsse vom 15.12.2000 – IX B 128/99, BStBl II 2000, 411 und vom 01.04.2010 – II B 168/09, BStBl II 2010, 558).

45

Dies ist nach Ansicht des Gerichts vorliegend gegeben, da das BVerfG § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für mit dem GG unvereinbar erklärt hat und es sich bei den Zinsen und den Säumniszuschlägen jeweils um steuerliche Nebenleistungen handelt.

46

Im Übrigen hat auch der BFH in seiner Entscheidung vom 31.08.2021 (Az.: VII B 69/21) eine Aussetzung der Vollziehung bejaht, ohne das Vorliegen eines (besonderen) berechtigten Aussetzungsinteresses zu prüfen.

47

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

48

4. Die Beschwerde war gemäß § 128 Abs. 1, 3 FGO in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage, ob die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß ist, bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt.