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Finanzgericht Münster·12 V 1479/05 G,U,F·29.06.2005

Aussetzung der Vollziehung abgewiesen wegen ordnungswidriger Kassenführung und zulässiger Schätzung

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenordnung/SteuerverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung geänderter Steuerbescheide für 2001–2003 nach einer Betriebsprüfung. Das Finanzgericht verneint ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, weil die Buchführung (insbesondere Kassenführung, fehlende Tagesendsummenbons und Inventuren) nicht ordnungsgemäß ist. Die vorgenommenen Zuschätzungen nach § 162 AO und die angewandten Betriebsvergleichswerte sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Steuerbescheide mangels ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO sind die Erfolgsaussichten summarisch zu prüfen; ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe auftreten.

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Nach § 162 AO ist zu schätzen, wenn die Buchführung oder Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können; die Vermutung der Richtigkeit der Buchführung nach § 158 AO gilt nur bei Einhaltung der Vorschriften der §§ 140–148 AO.

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Eine Buchführung ist insbesondere dann nicht ordnungsgemäß, wenn wesentliche Mängel der Kassenführung vorliegen, etwa fehlende Tagesendsummenbons, unterlassene Inventuren und fehlende Soll‑Ist‑Vergleiche.

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Bei mangelhafter Buchführung ist eine Schätzung anhand äußerer oder innerer Betriebsvergleiche zulässig; die Verwendung von Richtsatzsammlungen und mittleren Rohgewinnaufschlägen rechtfertigt eine Zuschätzung, wenn sie auf sachgerechten Vergleichsgrößen beruht.

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Behauptete Änderungen von Rohgewinnaufschlagssätzen sind durch stichhaltige Belege (z.B. Wareneinkäufe) zu belegen; bloße pauschale oder saisonale Einlassungen genügen nicht zur Erschütterung einer bilanziellen Zuschätzung.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO§ 162 Abs. 2 AO§ 158 AO§ 140 bis 148 AO§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgewiesen.

Gründe

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Die Gesellschafter der Antragstellerin (Astin.) betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „A“ einen gastronomischen Betrieb (Eiscafé und Pizzeria). Anlässlich einer im Jahr 2004 für die Streitjahre 2001 bis 2003 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) traf der Antragsgegner (Ag.) Feststellungen, aufgrund derer der Buchführung der Astin. für die Streitjahre die Ordnungsmäßigkeit versagt wurde. Insbesondere wurde die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß bewertet. Wegen der Einzelfeststellungen wird auf Tz. 2.3 des Prüfungsberichts vom 22.11.2004 verwiesen. Im Hinblick auf Erkenntnisse aus einem äußeren und inneren Betriebsvergleich nahm der Ag. Zuschätzungen vor, die zu Gewinn- und Umsatzerhöhungen führten. Auf die Darstellung in Tz. 2.4 und 2.5 des Bp-Berichts wird Bezug genommen.

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Die Einsprüche der Astin. blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung - EE - vom 21.02.2005). Über die hiergegen erhobene Klage der Astin. ist bisher nicht entschieden worden (Az. des Finanzgerichts Münster 12 K 1010/05 G, U, F).

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Die Astin. beantragt,

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die geänderten Bescheide für die Festsetzung der Umsatzsteuer, Gewerbesteuermessbeträge 2001 bis 2003 und die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2001 bis 2003 in der Vollziehung auszusetzen.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 11.04.2005 Bezug genommen.

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Wegen der Begründung wird auf die Klageschrift vom 09.03.2005 in dem Verfahren 12 K 1010/05 G, U, F verwiesen.

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Der Antrag ist nicht begründet.

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Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die u. a. Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Hierbei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsstreit summarisch zu prüfen. Für eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) brauchen die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen. Allerdings begründet eine vage Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 69 FGO.

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Hiernach sind die Voraussetzungen für eine AdV der strittigen Steuerbescheide nicht gegeben. Die Rechtmäßigkeit der Bescheide ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Schätzung des Ag. ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

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Nach § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist zu schätzen, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen, die der Steuerpflichtige zu führen hat, der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können. Nach § 158 AO gilt die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung nur, wenn die Buchführung den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entspricht.

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Die Buchführung der Astin. ist schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil ihre Kassenführung unter schwerwiegenden Mängeln leidet. Im Einzelnen:

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1. Die Tagesendsummenbons sind nicht aufbewahrt worden. Diese gehören zu den nach §  147 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzubewahrenden Unterlagen; denn sie sind für die Besteuerung der Astin. von Bedeutung. Dem Vorbringen der Astin., die Registrierkasse Marke ADS-Anker sei als Kellnerkasse nur sporadisch im Einsatz gewesen, folgt der Senat nicht. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass eine Registrierkasse zwar angeschafft wird, ihre technischen Möglichkeiten, kassentypische Abschlussarbeiten vorzunehmen und Kontrollen durchzuführen, aber nicht genutzt werden.

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2. Das von den Gesellschaftern der Astin. geführte DATEV-Kassenbuch erfüllt nicht die Anforderungen, die an ordnungsgemäße Kassenberichte zu stellen sind. Die erklärten Kasseneinnahmen sind nicht aus den Beständen unter Hinzurechnung der Ausgaben und Abzug der Einlagen ermittelt worden. Sie sind das Ergebnis von Berechnungen. Dies gilt auch für die Kassenberichte ab Februar 2001. Der Ag. hat in dem Bp-Bericht und der EE zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tageseinnahmen regelmäßig in vollen 10  bzw. 5 DM-  bzw. EUR-Beträgen erklärt worden sind, während die Kassenbestände auch Pfennig- und bzw. Cent-Beträge ausweisen. Dies weist darauf hin, dass die Tageseinnahmen geschätzt wurden und die Kassenbestände nach Hinzurechnung von Ausgaben und Entnahmen ungerade Beträge ergaben. Wenn, wie die Astin. behauptet, bei der Auszählung der Kasse Pfennigbeträge nicht mitgezählt worden wären, hätte das dazu führen müssen, dass nicht die Tageseinnahmen, sondern die Kassenbestände runde Beträge ausgewiesen hätten.Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung des Ag. zutreffend, dass kein regelmäßiger Kassensturz (Soll-Ist-Vergleich) erfolgt ist. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Tageseinnahmen durchgängig volle DM- bzw. EUR-Beträge, meistens sogar volle 5 DM oder 10 DM- bzw. EUR-Beträge betragen haben.

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3. Nach Aktenlage hat die Astin. keine Inventuren durchgeführt. Nach den Feststellungen der Bp wurde der Warenbestand von der Astin. zum 31.12.2003 auf 1.500,00 EUR geschätzt. Die Inventuraufzeichnungen gehören zu den nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Unterlagen.

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Bei dieser Sachlage ist der Buchführung der Astin. die Ordnungsmäßigkeit zu versagen, ohne dass die Feststellungen des Ag. zu den Ausgabebuchungen vor und nach den jeweiligen Zahlungstagen im Einzelnen gewürdigt werden müssen.

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Die Schätzung ist bei summarischer Prüfung auch der Höhe nach rechtmäßig. Der Ag. hat für die Streitjahre 2001 und 2002 einen äußeren Betriebsvergleich unter Zugrundelegung der Mittelwerte der Richtsatzsammlung für Pizzerien von 285 % durchgeführt. Diese Schätzungsmethode ist nicht zu beanstanden. Der innere Betriebsvergleich hätte einen Rohgewinnaufschlagssatz von 305,6 % gerechtfertigt. Denn dieser Aufschlagssatz ließ sich aus dem Jahr 2003 herleiten.

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Die Behauptung der Astin., der in 2003 gestiegene Rohgewinnaufschlagssatz von 305,6 % sei durch den gestiegenen Eisverkauf im warmen Sommer 2003 verursacht worden, wird durch die in der Buchführung festgehaltenen Wareneinkäufe nicht belegt. Das Sachkonto 3303 „Eis, Sonstiges“ weist für das Jahr 2003 einen Wareneinkauf aus, der nur etwa 1/3 des Wareneinkaufs des Jahres 2002 ausmacht. Die übrigen einschlägigen Wareneinkäufe sind etwa gleichbleibend geblieben.

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Das Vorbringen der Astin., dass ihr Unternehmen nicht ein Pizzabetrieb im herkömmlichen Sinne sei, ist bisher nicht nachvollziehbar konkretisiert worden. Nach den vorliegenden Speisekarten, die ausschließlich klassische Gerichte wie Pizzen, Nudeln und Salate umfassen, und dem Warengruppenbericht des Prüfers vom 04.10.2004, in dem Pizzen 43,1 % und Nudeln 14,63 % des Umsatzes ausmachen, ist die Zuordnung der Gastronomie der Astin. zu dem Bereich Pizzerien zutreffend erfolgt. Im Übrigen ist den Unwägbarkeiten dieser Zuordnung dadurch Rechnung getragen worden, dass bei der Zuschätzung der mittlere Rohgewinnaufschlagssatz für Pizzerien angewandt worden ist. Demgegenüber wären nach den Richtsatzsammlungen für Eisdielen mittlere Rohgewinnaufschlagssätze von 317 % anzusetzen.

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Hinsichtlich der Einlassungen der Astin. zu den Sachentnahmen, den Schankverlusten sowie der Personalbeköstigung schließt sich der Senat den Ausführungen des Ag. in dem Schriftsatz vom 07.04.2005 in dem Verfahren 12 K 1010/05 G, U, F, zu denen sich die Astin. nicht mehr geäußert hat, an.

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Der Sicherheitszuschlag für das Streitjahr 2003 von netto 5.000,00 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Er entspricht 3,25 % des erklärten Umsatzes und ist angesichts der Mängel der Kassenführung angemessen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.