Themis
Anmelden
Finanzgericht Münster·12 K 4223/05 P·08.10.2007

Klage auf Bergmannsprämie wegen Untertagearbeiten abgewiesen

Öffentliches RechtBergrechtSozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Festsetzung einer Bergmannsprämie für Januar/Februar 2005, da er als Elektriker regelmäßig Untertagearbeiten für eine bergaufsichtlich unterstellte GmbH ausführte. Streit war, ob er Arbeitnehmer eines Unternehmens des Bergbaus i.S.d. BergPDV ist. Das FG Münster wies die Klage ab, weil der Kläger bei einem Elektrobetriebsunternehmen beschäftigt ist, das nicht der Bergaufsicht unterliegt. Bescheinigungen der Bergämter und die Knappschaftsversicherung ändern daran nichts.

Ausgang: Klage auf Festsetzung von Bergmannsprämien als unbegründet abgewiesen; Kläger nicht Arbeitnehmer eines bergaufsichtlich unterstellten Unternehmens

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Bergmannsprämie besteht nur für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus stehen und in Betrieben beschäftigt werden, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellt sind.

2

Die bloße Erbringung bergbaulicher Arbeiten durch ein Drittunternehmen für ein bergaufsichtlich unterstelltes Unternehmen führt nicht automatisch dazu, dass das Drittunternehmen selbst als Unternehmen des Bergbaus i.S.d. BergPDV anzusehen ist.

3

Eine Versicherung bei der Bundesknappschaft oder die tatsächliche Ausübung von Untertagearbeiten begründet keinen Anspruch auf Bergmannsprämie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der BergPDV nicht erfüllt sind.

4

Bescheinigungen oder Auskünfte bergbehördlicher Stellen sind für die richterliche Auslegung nicht bindend; Gerichte sind frei in der Anwendung und Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften.

Relevante Normen
§ 69 BBergG§ Gesetz über Bergmannsprämien§ Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)§ 1 Abs. 2 BergPDV§ 90 Abs. 2 FGO§ 3 Abs. 4 Satz 1 Bergmannsprämiengesetz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

2

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) eine Bergmannsprämie zusteht.

3

Der Kl. ist ausgebildeter Elektroinstallateur. Er ist bei der Firma M., T-Straße 7, xxxxx N-Stadt, beschäftigt. Es handelt sich um einen Elektrotechnikbetrieb, der sich mit Elektro-Installationen, Industrie- und Telefonanlagen, TV, Hifi, Video, Sat, Einbauküchen und Reparaturservice beschäftigt. Seit 1972 ist dieses Unternehmen von der Firma T GmbH (GmbH) mit Elektroarbeiten betraut. Die GmbH betreibt eine Schwerspatgrube in E-Stadt. Sie untersteht nach § 69 Bundesberggesetz (BBergG) der Bergaufsicht durch das zuständige Bergamt. Eigene Elektriker sind bei der GmbH nicht beschäftigt. Die Instandsetzungs- und Erweiterungsarbeiten der elektrischen Anlagen der GmbH werden von der Fa. M. ausgeführt.

4

Seit 1982 ist für diese Arbeiten der Kl. zuständig. Insbesondere die unter Tage notwendigen Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Grubenbetriebes werden ausschließlich durch den Kl. durchgeführt. Darüber hinaus führt er auch weitere Arbeiten im Untertagebereich durch (Bohrhelfer, Ausbauhelfer sowie Lader fahren). Gesetzlich krankenversichert ist der Kl. bei der Bundesknappschaft.

5

Mit Schreiben vom 01.02.2005 beantragte der Kl. die Festsetzung einer Bergmannsprämie durch Bescheid "zunächst für die Monate Januar und Februar 2005". Er war der Auffassung, dass ihm eine Bergmannsprämie nach dem Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.05.1969 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 434), zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) zustehe. Dies folge daraus, dass die GmbH der Bergaufsicht unterstehe und damit auch die Arbeiten, die durch die Firma M. durchgeführt würden. Dies ergebe sich auch aus den Bescheinigungen des zunächst zuständig gewesenen Bergamts T-Stadt vom 22.08.1986 und – inhaltsgleich – des später zuständig gewordenen Bergamts S-Stadt vom 04.04.2005.

6

Mit Bescheid vom 15.03.2005 lehnte das Finanzamt (FA) den Antrag des Kl. ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV) vom 20.12.1997 (BGBl I 3135) nur Arbeitnehmer des Bergbaus begünstigt seien. Solche seien Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung stünden und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieben (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) beschäftigt würden. Unternehmen des Bergbaus wiederum seien nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung (1) Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhielten sowie (2) Unternehmen, soweit sie ständig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschließungs- und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische Arbeiten in den unter Nummer 1 bezeichneten Betrieben verrichteten (Bergbauspezialgesellschaften). Diese Voraussetzungen seien bei dem Kl. nicht erfüllt. Er sei Arbeitnehmer bei der Firma M.. Diese aber unterstehe nicht der Bergaufsicht.

7

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kl. mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid vom 15.03.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 19.09.2005 aufzuheben und das FA zu verurteilen, die Bergmannsprämie durch Bescheid festzusetzen.

8

Später im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kl. am 30.01.2006 geltend gemacht, dass er darüber hinaus die Erstattung von Bergmannsprämien i. H. v. 5.310 EUR begehre. Hierbei handele es sich um die Prämien, die ihm monatlich seit Januar 2001 bis Dezember 2005 zustünden. Dieses weiter gehende Begehren hat er später in seinem Schriftsatz vom 11.07.2007 nicht weiter aufrecht erhalten.

9

Der Kl. macht geltend, dass eine Bergmannsprämie deswegen festzusetzen sei, weil auch die Arbeiten der Firma M. der Aufsicht durch die Bergbehörden unterlägen. Nicht erforderlich sei es, dass der Arbeitnehmer dem klassischen Verständnis des Bergmannes genügen müsse. Es komme allein auf die von ihm verrichtete Tätigkeit im Bergbaubereich an. Insbesondere sei er, der Kl., nicht nur gelegentlich und bei Bedarf, sondern ständig und ausschließlich unter Tage beschäftigt gewesen. Zum Beweis beruft er sich auf das Zeugnis des Herrn M. aus N-Stadt. Im Januar 2005 habe er 21 Schichten und im Februar 2005 12 Schichten unter Tage abgeleistet. Zum Beweis verweist er auf Auszüge aus dem Schichtenbuch.

10

Damit treffe auf ihn, den Kl., die im Gesetz beabsichtigte Vergünstigung zu. Auch Mitarbeiter eines anderen Unternehmens, die die ordnungsgemäße Sicherheit der Gruben überprüften, hätten die Bergmannsprämie erhalten.

11

Insbesondere spreche der Umstand, dass er bei der Bundesknappschaft gesetzlich versichert sei, dafür, dass er die Voraussetzungen für eine Bergmannsprämie erfülle. Nur Bergleute, die ständig unter Tage arbeiteten, seien traditionell bei den Knappschaftsvereinen und später bei der Bundesknappschaft versichert.

12

Der Kl. beantragt,

13

unter Aufhebung des Bescheids vom 15.03.2005 in Gestalt der EE vom 19.09.2005 das Finanzamt zu verpflichten, Bergmannsprämien betref-fend die Monate Januar und Februar 2005 in Höhe von zusammen 165,00 EUR festzusetzen.

14

Das FA beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Es macht geltend, dass dem Kl. eine Prämie nicht zustehe. Er sei nicht in einem Unternehmen des Bergbaus beschäftigt gewesen. Hierzu gehörten jedenfalls nicht solche Unternehmen, die unter Tage u. a. Maschinen- und Elektroanlagen sowie Ausbaumaterial lieferten, montierten und warteten oder nur Bauarbeiten ausführten. Die Firma M. unterhalte weder einen Betrieb, der der bergbehördlichen Aufsicht unterstellt sei, noch gelte das Unternehmen als Bergbauspezialgesellschaft. Auf den Umstand, dass der Kl. als Arbeitnehmer für Aufgaben im Bereich des Bergbaus eingesetzt sei, komme es nicht an.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten FA-Akten verwiesen.

18

Am 31.05.2007 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

19

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)).

20

Die Klage ist zulässig.

21

Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien. Danach ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben. Um einen derartigen Streit handelt es sich vorliegend.

22

Die Klage ist unbegründet.

23

Eine Bergmannsprämie steht dem Kl. nicht zu.

24

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien erhalten Bergmannsprämien nach den Vorschriften dieses Gesetzes Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt werden. Wer Arbeitnehmer des Bergbaus ist, bestimmt sich nach § 1 BergPDV. Diese Rechtsvorschrift ist von den Gerichten zu beachten. Sie hat ihre Grundlage in § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen und zwar u. a. nach Nr. 3 über die nähere Abgrenzung des Personenkreises. Bedenken, aus denen sich ergeben könnte, dass die BergPDV nicht wirksam ist, vermag der Senat nicht zu sehen.

25

§ 1 BergPDV hat folgenden Wortlaut: Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus (Abs. 2) stehen und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieben (Abs. 2 Nr. 1) beschäftigt werden. Insoweit sind Arbeitnehmer des Bergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

26

(2) Unternehmen des Bergbaus sind 1. Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten,

27

2. Unternehmen, soweit sie ständig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschließungs- und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische Arbeiten in dem unter Nummer 1 bezeichneten Betrieben verrichten (Bergbauspezialgesellschaf-ten). Entgegen der Rechtsauffassung des Kl. sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kl. ist nicht in einem der bergbehördlichen Aufsicht unterstelltem Betrieb (Abs. 2 Nr. 1) beschäftigt.

28

Beschäftigt ist der Kl. bei der Firma M.. Dieses Unternehmen ist ein Elektrotechnikbetrieb, der sich mit Elektro-Installationen, Industrie- und Telefonanlagen, TV, Hifi, Video, Sat, Einbauküchen und Reparaturservice beschäftigt. Es ist nicht der bergbehördlichen Aufsicht unterstellt. Gerade dieser Umstand ist in den Bescheinigungen der Bergämter T-Stadt vom 22.08.1986 und S-Stadt vom 04.05.2005 nicht bestätigt worden. Der bergbehördlichen Aufsicht unterliegt nach den Bescheinigungen allein die GmbH. Bei dieser GmbH ist der Kl. aber nicht beschäftigt.

29

Soweit in den Bescheinigungen der Bergämter T-Stadt und S-Stadt ausgeführt ist, dass die GmbH der Bergaufsicht unterstehe und damit auch die Arbeiten, die durch die Firma M. durchgeführt würden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Hierbei handelt es sich lediglich um die Äußerung einer Rechtsauffassung, dass die Firma M. deswegen, weil sie Arbeiten für die der Bergaufsicht unterliegende GmbH durchführe, ebenfalls der Bergaufsicht unterstehe. An diese Auffassung ist das Gericht aber nicht gebunden. Bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften wie im Streitfall der des § 1 BergPVD sind die Gerichte frei und unabhängig von möglichen Interpretationen anderer Stellen oder Institutionen.

30

Umstände sonstiger Art, die dafür sprechen könnten, das die Firma M. als ein Unternehmen der Elektrobranche der Bergaufsicht unterliegt, sind nicht ersichtlich. Fehlt es hiermit daran, dass der Kl. in einem der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BergPDV) beschäftigt ist, kann offen bleiben, ob das Arbeitgeberunternehmen M. als Bergbauspezialgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BergPDV anzusehen ist.

31

Der Umstand, dass der Kl. tatsächlich Elektroarbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Grubenbetriebes notwendig sind, durchführt und darüber hinaus noch weitere Arbeiten im Untertagebereich (Bohrhelfer, Ausbauhelfer und Lader fahren) verrichtet, hat für die Entscheidung keine Bedeutung. Dies ändert nichts daran, dass der Kl. nicht in einem Betrieb beschäftigt ist, der der bergbehördlichen Aufsicht unterstellt ist.

32

Der weitere Umstand, dass der Kl. bei der Bundesknappschaft versichert ist, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Ob eine Bergmannsprämie festzusetzen ist, richtet sich allein nach dem Gesetz über Bergmannsprämien. Danach gehört der Kl. nicht zu dem begünstigten Personenkreis. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie der des § 1 BergPDV sind eindeutig. Eine Auslegung entgegen dem Gesetzeswortlaut kommt nicht in Betracht.

33

Ob der Fall anders zu beurteilen ist, wenn der Kl. wegen der zur Aufrechterhaltung des Grubenbetriebes erforderlichen Elektroarbeiten nicht bei der Firma M., sondern unmittelbar bei der GmbH beschäftigt wäre, kann offen bleiben. Ein dieser Art gestalteter Sachverhalt liegt nicht vor. Er ist damit der Beurteilung durch das Gericht entzogen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.