Versorgungsleistungen trotz Nichtanwendung der Wertsicherungsklausel als dauernde Last abziehbar
KI-Zusammenfassung
Eheleute begehrten den Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen aus einem notariellen Vermögensübergabevertrag (vorweggenommene Erbfolge). Streitpunkt war, dass eine vereinbarte Wertsicherungsklausel über Jahre nicht umgesetzt wurde. Das FG Münster gab der Klage statt und erkannte die Zahlungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG an. Die Nichtanwendung der Wertsicherung sei unschädlich, wenn der Vertrag im Übrigen wie unter Fremden durchgeführt werde und kein Schein- oder Missbrauchsgeschäft vorliege.
Ausgang: Klage erfolgreich; Versorgungsleistungen als dauernde Last berücksichtigt und ESt 1997/1998 herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Versorgungsleistungen, die im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge als abänderbare wiederkehrende Leistungen vereinbart sind, können als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich anzuerkennen, wenn die prägenden Vertragsinhalte klar und eindeutig vereinbart sind und die Vereinbarung in ihren wesentlichen Punkten tatsächlich durchgeführt wird.
Nicht jede Abweichung von der vertraglichen Durchführung führt zur steuerlichen Nichtanerkennung; maßgeblich ist eine Würdigung, ob die wesentlichen Leistungspflichten fremdüblich erfüllt werden.
Die Nichtanwendung einer Wertsicherungsklausel führt nicht zwingend zur Versagung des Sonderausgabenabzugs, wenn der vereinbarte Ausgangsbetrag laufend gezahlt wird und nur dessen Abzug begehrt wird.
Für die Anerkennung ist zusätzlich bedeutsam, ob nach den Umständen ein Scheingeschäft oder eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung ausgeschlossen werden kann.
Tenor
Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1997 vom 31.05.1999 und 1998 vom 20.12.1999 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2000 werden die Einkommensteuer 1997 auf 36.178 DM und die Einkommensteuer 1998 auf 8.062 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1997 und 1998 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden.
Mit notariellem Vertrag vom 31.07.1992 erwarb der Kl. von seinem Vater, dem Kaufmann K S, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an dem Grundstück O, Flur, Flurstück. Nach § 3 des Vertrages verpflichtete sich der Kl. zur Zahlung eines monatlichen Betrages von zunächst 900 DM als "dauernde Last" an den Vater und dessen Ehefrau. Desweiteren wurde eine Änderung des zu zahlenden Betrages für den Fall vereinbart, dass sich der Lebenshaltungskostenindex in Bezug auf das Basisjahr 1985 eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mittleren Einkommens, der im Bundesanzeiger für Mai 1992 mit 114,9 Punkten angegeben ist, um 5 Punkte verändert.
Zur Vereinfachung wurden für bestimmte Indexstände konkret zu zahlende Beträge festgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Vertrag vom 31.07.1992 Bezug genommen.
Die vereinbarte Indexklausel ist von der Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen genehmigt worden.
Mit notariellem Vertrag vom 09.11.1994 vereinbarten die Vertragsparteien unter Abänderung des Vertrages vom 31.07.1992, dass die Verpflichtung zur Zahlung der dauernden Last nur noch zu Gunsten des Vaters des Kl. gelten solle. Desweiteren wurde vereinbart, dass ab dem 01.12.1994 ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.400 DM zu zahlen sei. Im Übrigen sollten die Bestimmungen des Vertrages vom 31.07.1992, insbesondere die Wertsicherungsklausel, bestehen bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 09.11.1994 Bezug genommen.
Im Rahmen der ESt-Erklärung 1997 machten die Kl. einen Betrag in Höhe von 16.800 DM als dauernde Last geltend.
Der Beklagte (Bekl.) veranlagte die Kl. zunächst antragsgemäß und setzte mit Bescheid vom 14.04.1998 die ESt 1997 auf 29.942 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Ab Dezember 1998 führte der Bekl. beim Kl. eine Betriebsprüfung (Bp) durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die Zahlungen pünktlich per Dauerauftrag jeweils zum Monatsbeginn geleistet worden seien, dass jedoch die Wertsicherungsklausel seit 1995 nicht mehr beachtet worden sei. Trotz Veränderung der Indizes sei letztmals zum November 1993 eine Anpassung vollzogen worden. Daher fehle es an einer tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung, mit der Folge, dass diese steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei.
Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Bp-Bericht vom 22.03.1999 Bezug genommen.
Der Bekl. änderte daraufhin den ESt-Bescheid 1997 gemäß § 164 Abs. 2 AO und setzte mit Bescheid vom 31.05.1999 die ESt 1997 auf 42.360 DM fest.
Auch bei der Festsetzung der ESt 1998 erkannte der Bekl. die geltend gemachten Zahlungen an den Vater in Höhe von 16.800 DM nicht als dauernde Last an. Mit Bescheiden vom 20.12.1999 setzte er die ESt 1998 auf 13.010 DM fest.
Dagegen legten die Kl. Einsprüche ein. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass zunächst im Mai 1995 mündlich vereinbart worden sei, ab dem 1. Juli 1995 die Anwendung der Wertsicherungsklausel auszusetzen und zwar längstens bis 30.06.1999. Mit dieser Regelung sei der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Kl. Rechnung getragen worden. Diese mündliche Vereinbarung sei in der notariellen Nachtragsvereinbarung vom 16.06.1999 auch schriftlich fixiert worden. Wie vereinbart sei ab 01.07.1999 der gestiegene Lebenshaltungskostenindex berücksichtigt worden.
Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 06.06.2000 führte der Bekl. aus, dass die Anerkennung eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen voraussetze, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart und die Vereinbarung ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt würden. An einer solchen korrekten Durchführung fehle es im Streitfall, da die Parteien die in § 3 des Vertrages vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht umgesetzt hätten.
Mit der am 10.07.2000 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter.
Sie sind der Ansicht, dass der Bekl. die Berücksichtigung der dauernden Last zu Unrecht abgelehnt habe, da die im notariellen Übergabevertrag vom 09.11.1994 ausdrücklich vereinbarte Wertsicherungsklausel von der Landeszentralbank genehmigt worden sei und zwischen den Parteien durch mündlichen Vertrag vom 01.07.1995 diese Wertsicherungsklausel bis längstens 30.06.1999 ausgesetzt worden sei.
Die Kl. beantragen,
unter Aufhebung der EE vom 06.06.2000 und unter Änderung der angefochtenen Bescheide die auf Grund des Übergabevertrages gezahlten Beträge als Sonderausgaben abzuziehen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich auf die EE.
Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 21.02.2001 erörtert; auf das Protokoll wird Bezug genommen.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Die Zahlungen der Kl. an den Vater des Kl. aufgrund des Vertrages vom 09.11.1994 sind als dauernde Last abziehbar.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) sind als Sonderausgaben abziehbar die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.
Nach ständiger Rechtsprechung werden Leistungen, die im Rahmen einer Vereinbarung einer vorweggenommenen Erbfolge gegen Zusage von Versorgungsleistungen an den Vermögensübergeber erbracht werden, als dauernde Last zum Abzug zugelassen (BFH-Urteil vom 15.07.1991 GrS 1/90, BStBl II 1992, 78 und BFH-Urteil vom 05.07.1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847). Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn Eltern mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge ihr Vermögen auf einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen und sich gleichzeitig von den Übertragsnehmern die Leistung eines ausreichenden Lebensunterhalts bis zu ihrem Tod ausbedingen. Die Zahlungen werden dabei nicht unbedingt nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen. Im Vordergrund steht dabei der Gedanke, das übertragene Vermögen der Familie zu erhalten (BFH-Urteil vom 31.08.1994 X R 44/93, BStBl. II 1996, 676). In steuerrechtlicher Hinsicht werden die Versorgungsleistungen aus einer Vermögensübergabe den Sonderausgaben zugerechnet, da sich der Vermögensübergeber in Gestalt von Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen. Es handelt sich dabei weder um Unterhaltsleistungen im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG noch um Zuwendungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht (BFH-Urteil vom 11.03.1992 X R 141/88, BStBl. II 1992, 499).
Der Vertrag vom 09.11.1994 stellt einen solchen Vermögensübergabevertrag dar; die Eltern des Kl. haben diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge umfangreichen zum Teil verpachteten Grundbesitz übertragen und sich Erträge durch eine abänderbare Zahlungsverpflichtung in Höhe von 900 DM monatlich vorbehalten.
Der Vertrag ist auch steuerrechtlich anzuerkennen.
Übergabeverträge sind als Vertäge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten von vornherein klar und eindeutig vereinbart sind und der Vertrag tatsächlich entsprechend durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 17.01.1991 IV R 132/85, BStBl. II 1991, 607 und BFH-Urteil vom 28.04.1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712).
Diesen Anforderungen hält das Vertragsverhältnis zwischen dem Kl. und seinen Eltern stand.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein rechtlicher Mindestbestand der den Vertragstypus prägenden Regelungen klar und eindeutig festgelegt worden ist. Wesentlicher Inhalt des Übergabevertrages ist nämlich der Umfang des übergebenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung (BFH-Urteil vom 31.08.1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382).
Die Vereinbarung ist auch tatsächlich durchgeführt worden. Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen für die Anerkennung von Verträgen mit Angehörigen müssen die Vertragspartner ihren Vertragspflichten nachkommen und die vereinbarten Leistungen wie einander fremde Vertragspartner erbringen. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH, nach der nicht jede Abweichung bei der Durchführung eines Vertrages steuerschädlich ist (vgl. BFH Urteil vom 07.05.1996 IX R 69/94, BStBl. II 1997, 196 und BFH-Urteil vom 15.02.1998 IX R 30/96, BStBl. II 1998, 349), hält es der Senat für die steuerrechtliche Anerkennung eines Versorgungsvertrages für ausreichend, wenn die Parteien sich in den wesentlichen Punkten an die Vereinbarung gehalten haben. So ist es im Streitfall.
Der Anerkennung des Übergabevertrages steht nicht entgegen, dass die Parteien die Wertsicherungsklausel unberücksichtigt gelassen haben; denn der Vertrag ist im Übrigen in allen Punkten befolgt worden ist.
Bei der Wertsicherungsklausel handelt es sich nicht um eine vertragliche Regelung, die so bedeutsam ist, dass deren Nichtanwendung oder Unwirksamkeit die steuerliche Nichtanerkennung des gesamten Vertrages zur Folge hätte. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 4. und 7. Senats des Finanzgerichts Münster an (Urteile 7 K 7481/99 E vom 28.12.2000, EFG 2001, 489 und 4 K 7352/99 E vom 26.03.2001, EFG 2001, 1033). Die Hauptleistungsverpflichtung, nämlich die Versorgung des Empfängers, kann grundsätzlich auch ohne Berücksichtigung der Wertsicherungsklausel erfüllt werden, solange der Ausgangsbetrag tatsächlich gezahlt wird. Da die Kl. nur den Abzug dieses Betrages verlangen, ist es unschädlich, dass ein wegen der Wertsicherungsklausel möglicherweise geschuldeter höherer Betrag nicht verlangt und gezahlt worden ist.
Auch nach der Rechtsprechung des BFH kann aus dem Umstand, dass der Vermögensübergeber über einen längeren Zeitraum nicht von seinem Recht auf Anpassung Gebrauch macht, nicht gefolgert werden, dass der Übergabevertrag nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist (BFH-Urteil vom 15.07.1992 X R 31/91, BFH/NV 1993, 18).
Zwar sollte nach den Vereinbarungen des Kl. mit seinem Vater die Wertsicherung automatisch und nicht erst durch Verlangen des Vertragspartners eintreten. Diesen Unterschied sieht der Senat jedoch nicht als erheblich an.
Der BFH stellt in seiner neueren Rechtsprechung zu der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch darauf ab, ob nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen werden kann, dass ein Scheingeschäft oder eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliegt (BFH-Urteil vom 17.02.1998 IX R 30/96, BStBl. II 1998, 349).
Dies ist hier der Fall. Aus der tatsächlichen Durchführung der wesentlichen Vertragsinhalte lässt sich erkennen, dass weder ein Scheingeschäft noch eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliegt.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob bereits 1995 ein mündlicher Vertrag zwischen den Beteiligten geschlossen geworden ist, nach dem die Wertsicherungsklausel zeitweise ausgesetzt worden ist, und wie eine solche Vereinbarung steuerrechtlich zu würdigen wäre.
Die festzusetzende Steuer berechnet sich wie folgt:
1997:
zu versteuerndes Einkommen bislang: 142.660 DM
Minderung lt. Urteil: 16.800 DM
zu versteuerndes Einkommen neu: 125.860 DM
Steuer lt. Splittingtabelle: 30.898 DM
+ Kindergeld: 5.280 DM
gesamt: 36.178 DM
1998:
zu versteuerndes Einkommen bislang: 71.113 DM
Minderung lt. Urteil: 16.800 DM
zu versteuerndes Einkommen neu: 54.313 DM
Steuer lt. Splittingtabelle: 8.062 DM
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Die Entscheidung über die Zuziehung des Bevollmächtigten folgt aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.