Kindergeld: Keine Änderung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids wegen nachträglich entstandenem Beweismittel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt rückwirkendes Kindergeld für ihren schwerbehinderten Sohn und verlangt Aufhebung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheids. Zentrales Problem ist, ob der erst nach Erlass des Bescheids ergangene Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel i.S.d. §173 AO ist oder eine Änderung nach §175 AO rechtfertigt. Das FG verneint beides und macht zudem ein grobes Verschulden der Klägerin geltend, sodass die Klage abgewiesen wird.
Ausgang: Klage auf rückwirkende Gewährung von Kindergeld abgewiesen; Änderung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids nach §173/§175 AO verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Erlass eines bestandskräftigen Steuer- oder Kindergeldbescheids erst später entstandenes Beweismittel gilt nicht als "nachträglich bekannt gewordenes" Beweismittel im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht vorhanden war.
Tatsachen, die Teil des gesetzlichen Tatbestands einer Steuer-/Leistungsnorm sind (z.B. Grad der Behinderung nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG), können unter § 173 AO fallen, sofern sie zum Zeitpunkt des Ursprungsbescheids vorhanden, aber dem Bescheid erlassenden Sachbearbeiter unbekannt sind.
Erhebt die Behörde vor Erlass des Bescheids eine Aufklärungsverfügung und hat die Beteiligte ausreichend Frist zur Vorlage von Nachweisen, begründet das schuldhafte Unterlassen der Mitteilung über ein noch anhängiges Verfahren oder das Ausbleiben eines Einspruchs gegenüber dem ursächlichen Verschulden, das eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt.
Beweismittel, die lediglich den Nachweis einer steuerlich relevanten Tatsache erbringen und kein selbständiges rückwirkendes Ereignis darstellen, begründen keine Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Leitsatz
Keine neue Tatsachen sind nachträglich entstandene Beweismittel
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Mutter von A 2, geboren: 16.08.1974. Ihr Sohn bekam ab dem 01.04.2007 eine bis zum 31.12.2009 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente.
Im Oktober 2008 beantragte die Klägerin Kindergeld für A 2. Ende März 2009 forderte der Beklagte die Klägerin auf, unter anderem eine vollständige Kopie des Schwerbehindertenausweises und eine Kopie des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes bis zum 21.07.2009 vorzulegen. Mit Bescheid vom 11.08.2009 lehnte der Beklagte den Kindergeldfestsetzungsantrag ab, weil die Klägerin keinerlei Unterlagen vorgelegt hatte. Dieser Bescheid wurde mangels Einlegung eines Einspruches bestandskräftig.
Am 28.10.2010 beantragte die Klägerin erneut, ihr für die nicht verjährten Zeiten Kindergeld für A 2 zu gewähren. Im Laufe des Antragsverfahrens legte sie einen Abhilfebescheid der Stadt O, Versorgungsamt, vom 12.01.2010 vor. Hierin wird bescheinigt, dass unter Aufhebung des Bescheides vom 08.09.2009 ab 16.03.2009 der Grad der Behinderung 70 v.H. für A 2 beträgt. Mit Bescheiden vom 24.05.2011 lehnte der Beklagte die Kindergeldfestsetzung bis zum Monat der Bekanntgabe (Erst-)Bescheid vom 11.08.2009 ab und gewährte erstmalig Kindergeld rückwirkend ab September 2009.
Den dagegen am 21.06.2011 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.2011 als unbegründet zurück. Unter anderem führte er aus, dass insbesondere eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) ausscheide, weil die Einspruchsführerin im vorliegenden Fall ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der maßgeblichen Tatsachen/Beweismittel treffe. So habe die Einspruchsführerin erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erneut Kindergeld beantragt und im Verlaufe dieses Antrages erstmalig die erforderlichen Beweismittel eingereicht.
Mit der am 21.07.2011 eingelegten Klage trägt die Klägerin vor, dass während der ersten Antragstellung auf Gewährung von Kindergeld noch kein Schwerbehindertenverfahren für ihren Sohn anhängig gewesen sei. Der Aufforderung des Beklagten vom 31.03.2005, einen Bescheid des Versorgungsamtes vorzulegen, habe sie damit nicht Folge leisten können. Erst nach Rechtskraft des Kindergeldablehnungsbescheides vom 11.08.2009 sei der Abhilfebescheid des Versorgungsamtes vom 12.01.2010 ergangen. Mit diesem Bescheid sei der Grad der Behinderung auf 70 % ab dem 16.03.2009 zuerkannt worden. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, diese Entscheidung nicht schon früher vorgelegt zu haben. Außerdem werde bestritten, dass der Beklagte bei Erlass des Erstbescheides Kenntnis von der Behinderung des Sohnes gehabt habe. Sollte dem Beklagten die Tatsachen der Schwerbehinderung des Sohnes allerdings bekannt gewesen sein, so treffe die Klägerin keinerlei Verschulden. Es hätte der Vorlage eines Beweismittels nicht bedurft. Sollte aber die Vorlage eines Beweismittels erforderlich sein, gerade weil dem Beklagten die Tatsachen nicht bekannt waren, die allen anderen auch nicht bekannt waren, selbst dem Versorgungsamt nicht, dann sei dieses Beweismittel erst im Januar 2010 entstanden und damit nach Rechtskraft des Verwaltungsaktes, so dass §§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO eingreife. Ermittlungsfehler der Behörde seien ein erheblicher Verfahrensstoß, welcher der Klägerin nicht angelastet werden könnten. Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO könnten Tatsachen nicht zum Nachteil eines Bürgers als bereits bekannt gelten, wenn der zuständige Bearbeiter dies lediglich hätte erkennen können oder erkennen müssen. Die Behörde könne sich schlechterdings nicht auf ihr eigenes Versäumnis und/ oder Verschulden hinsichtlich eines Ermittlungsfehlers berufen.
Gegen den am 02.07.2012 ergangenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 26.07.2012 mündliche Verhandlung beantragt.
Die Vertreterin der Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 02.07.2012 aufzuheben und der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum März 2005 bis August 2009 für Ihr Kind A 2 zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mangels Korrekturvorschriften, die zur Durchbrechung der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 11.08.2009 führten, könne – wie hier geschehen – Kindergeld erst ab September 2009 festgesetzt werden.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat der Beklagte eine Änderung des bestandskräftigen Kindergeldablehnungsbescheides vom 11.08.2009 mangels Änderungsnormen abgelehnt. Insbesondere ist der Bescheid nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden, § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO. Die Behinderung des Sohnes A 2 ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil sie Teil des gesetzlichen Tatbestandes des § 32 Abs. 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist. Diese Tatsache war dem Beklagten bei Erlass des Kindergeldablehnungsbescheides am 11.08.2009 bekannt, wie sich aus der Aufklärungsverfügung vom 31.03.2009 ergibt. Deswegen forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Grad der Behinderung nachzuweisen. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen, obwohl die Erledigungsfrist mehr als drei Monate betrug. Sie hat auch nicht den Beklagten darauf hingewiesen, dass beim Versorgungsamt der Stadt O ein Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung läuft.
Der Bescheid des Versorgungsamtes der Stadt O vom 12.01.2010, mit welchem der Grad der Behinderung des Sohnes A 2 auf 70 % festgestellt wird, ist ein Beweismittel im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, da hiermit die Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG nachgewiesen wird. Dieses Beweismittel ist dem Beklagten aber nicht nachträglich bekannt geworden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Tatsachen oder Beweismittel werden nachträglich bekannt, wenn sie zum Zeitpunkt der abschließende Zeichnung des zu ändernden Bescheides vorhanden aber dem Beklagten bzw. dessen zuständigen Sachbearbeiter nicht bekannt waren. Vorliegend ist der Bescheid des Versorgungsamtes als Beweismittel erst im Januar 2010 entstanden und stellt daher kein beim Erlass des ursprünglichen Kindergeldablehnungsbescheides vom 11.08.2009 vorhandenes aber unbekanntes Beweismittel dar (vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung § 173 AO Tz. 27).
Aber selbst wenn das Gericht unterstellen würde, dass der Bescheid des Versorgungsamtes der Stadt O vom 12.01.2010 ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel wäre, träfe die Klägerin ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden dieses Beweismittels. Denn die Klägerin hat aufgrund der Aufklärungsverfügung des Beklagten vom 31.07.2009 es schuldhaft unterlassen, dem Beklagten mitzuteilen, dass noch kein Bescheid des Versorgungsamtes vorliegt und ein solcher aktuell beantragt wird. Auch hat die Klägerin es unterlassen, gegen den Kindergeldablehnungsbescheid Einspruch einzulegen mit der Begründung, dass der Bescheid des Versorgungsamtes noch nicht erteilt aber beantragt ist.
Das Änderungsbegehren der Klägerin kann auch nicht auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützt werden, da der Bescheid des Versorgungsamtes vom 12.01.2010 kein rückwirkendes Ereignis ist. Beweismittel, die ausschließlich dazu dienen, eine steuerrechtlich relevante Tatsache zu belegen, und die als solche keinen Eingang in eine materielle Steuerrechtsnorm gefunden haben, können, auch wenn sie erst nach Bestandskraft eines Bescheides beschafft werden können, kein nachträgliches Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2012 XI R 13/02, BStBl. II 2003 S. 554).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.