Klage gegen Aussetzungszinsen: Aufhebung der Zinsbescheide bei vollem Erfolg der Anfechtung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1994/1996 an; das Finanzamt hatte die Vollziehung großflächig ausgesetzt. Zentrale Frage war, ob § 237 Abs.1 AO Aussetzungszinsen begründet, wenn die Anfechtungsklage in vollem Umfang Erfolg hat. Das FG hob die Zinsbescheide auf, da in diesem Fall keine gesetzliche Grundlage für Aussetzungszinsen bestehe. Zudem wurden dem Kläger die Verfahrenskosten zugesprochen.
Ausgang: Klage gegen Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1994/1996 in vollem Umfang stattgegeben; Bescheide aufgehoben und Kosten dem Finanzamt auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 1 AO setzt voraus, dass der Steuerpflichtige durch die Aussetzung der Vollziehung einen materiell-rechtlich unberechtigten Zinsvorteil erlangt; ist der Einspruch oder die Anfechtungsklage in vollem Umfang erfolgreich, fehlt die gesetzliche Grundlage für Aussetzungszinsen.
§ 237 Abs. 1 AO dient nicht als Ausgleich für Fehler der Finanzverwaltung bei der Gewährung oder Höhe der Aussetzung der Vollziehung; Verwaltungsfehler begründen nicht ohne Weiteres einen Zinsanspruch des Finanzamts.
Für die Festsetzung und Berechnung von Aussetzungszinsen ist nicht allein auf den formell ausgesetzten Betrag abzustellen, sondern darauf, ob nach materiellem Recht ein unberechtigter Zinsvorteil des Steuerpflichtigen vorliegt.
Die Kostenentscheidung kann die Erstattung der Kosten eines notwendigen Bevollmächtigten für das Vorverfahren umfassen, wenn dessen Hinzuziehung als erforderlich festgestellt wird.
Tenor
Die Bescheide über Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1994 – 1996 vom 27.4.2005 und vom 24.3.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.5.2007 werden aufgehoben.
Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin für Einkommensteuer 1994 und 1996 nebst Solidaritätszuschlag 1996 Aussetzungszinsen in Höhe von zuletzt 375.774 EUR fest. Anlass war ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Köln betreffend negative Gewinnfeststellungsbescheide der "A" Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundlagenbescheide für ihre Einkommensteuerfestsetzungen. Für die Zeit der Rechtshängigkeit dieses Verfahrens wurden die Einkommensteuern von der Vollziehung ausgesetzt – indessen weitgehender, als durch den Streitgegenstand vor dem FG Köln veranlasst gewesen wäre.
Die Klage vor dem FG Köln hatte in vollem Umfang Erfolg.
Den Einspruch gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen wies das beklagte Finanzamt zurück. Wenn das Finanzamt – so die Ausführungen in den Gründen der Einspruchsentscheidung – den Folgebescheid betragsmäßig zu hoch ausgesetzt habe, hätte die Klägerin entweder den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids anfechten und Aussetzung der Vollziehung in der zutreffenden Höhe beantragen oder zumindest den zuviel ausgesetzten Betrag zahlen müssen. Da dies nicht geschehen sei, müsse sich die Klägerin die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts, mit dem die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ausgesprochen worden sei, gegen sich gelten lassen – und zwar auch insoweit, als dieser Bescheid zugunsten der Klägerin rechtlich fehlerhaft gewesen sei. Es sei daher unerheblich, ob das Finanzamt den Aussetzungsbetrag zutreffend ermittelt habe; maßgeblich sei allein der Umfang der tatsächlich erfolgten Aussetzung der Vollziehung. Die Fehlerhaftigkeit der bestandskräftigen Aussetzungsentscheidung berühre den Zinsanspruch grundsätzlich nicht. Wer den Vorteil der Aussetzung der Vollziehung in Anspruch nehme, müsse auch bei Erfolglosigkeit seines Rechtsbehelfs den Nachteil der Zinsfestsetzung ertragen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Das beklagte Finanzamz beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die streitige Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer der Klägerin für 1994 und 1996 nebst Solidaritätszuschlag 1996 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Für die Festsetzung dieser Zinsen fehlt es an einer rechtlichen Grundlage – § 237 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) greift hier nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob man dem Bundesfinanzhof (BFH) darin folgen kann, dass – wenn das Finanzamt die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in vollem Umfang ausgesetzt hat, obwohl nur ein Teil der sich aus dem Bescheid ergebenden Steuerforderung streitig war – sich die Aussetzungszinsen nach dem geschuldeten und tatsächlich von der Vollziehung ausgesetzten Betrag berechnen sollen (BFH-Urteil vom 9.12.1998 XI R 24/98, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1999, 201). Schon eine entsprechende am Wortlaut orientierte Auslegung erscheint nicht ohne weiteres zwingend – dies gilt ebenso, als darauf abgestellt wird, eine solche Auslegung entspräche dem Zweck des § 237 Abs. 1 AO; durch Aussetzungszinsen solle ausgeglichen werden, dass der Steuerpflichtige einen ihm nach dem materiellen Recht nicht zustehenden Zinsvorteil erlangt habe (BFH-Urteil vom 9.12.1998 XI R 24/98, a.a.O.). Ein solcher weitgehender Zweck dürfte § 237 Abs. 1 AO kaum zukommen – jedenfalls dann nicht, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig in vollem Umfang Erfolg hatte. In diesem Fall bietet die Norm nicht einmal ansatzweise eine Grundlage für die Festsetzung von Aussetzungszinsen – selbst wenn das Finanzamt die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in vollem Umfang ausgesetzt hat, obwohl nur ein Teil der sich aus dem Bescheid ergebenden Steuerforderung streitig war. Dass mit Aussetzungszinsen der Zinsvorteil ausgeglichen werden soll, der dem Steuerpflichtigen nach dem materiellen Recht nicht zusteht, gilt hier also gerade nicht. Deshalb dürfte es mit der Systematik des § 237 Abs. 1 AO nur wenig in Einklang zu bringen sein, für den Fall, dass ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage voll oder teilweise keinen Erfolg hatte, etwas anderes anzunehmen. § 237 Abs. 1 AO bietet eben keine Grundlage für die Festsetzung von Zinsen als Ausgleich für Fehler eines Finanzamts bei einer Aussetzung der Vollziehung.
Dem braucht der erkennende Senat hier allerdings nicht weiter nachzugehen. Im vorliegenden Fall scheidet die Festsetzung von Aussetzungszinsen von vorneherein aus. Die Klage der Klägerin vor dem FG Köln betreffend negative Gewinnfeststellungsbescheide der "A" GbR als Grundlagenbescheide für ihre Einkommensteuerfestsetzungen hatte in vollem Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts im Sinne der Nr. 2 dieser Norm eine Entscheidung des BFH. Zwar hat der erkennende Senat Bedenken gegen die Rechtsprechung des BFH, soweit es um die Berechnung von Aussetzungzinsen in einem Fall geht, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage voll oder teilweise keinen Erfolg hatte. Darüber ist jedoch nicht hier zu entscheiden – im vorliegenden Fall hatte die Klage vielmehr in vollem Umfang Erfolg; in einem solchen Fall ist die Gesetzeslage eindeutig.