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Finanzgericht Münster·11 K 800/08·06.07.2010

Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO trotz Inhaftierung und fehlender Mitwirkung

SteuerrechtAbgabenordnungUmsatzsteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitig war ein Haftungsbescheid gegen den früheren Alleingeschäftsführer einer GmbH wegen rückständiger KSt/USt nebst Nebenleistungen. Der Kläger berief sich auf seine Inhaftierung und fehlende Zugriffsmöglichkeit auf Unterlagen zur Haftungsquote. Das Finanzgericht hielt die Inanspruchnahme nach §§ 69, 34, 35 AO für rechtmäßig, da der Geschäftsführer Vorsorge für die Handlungsfähigkeit der GmbH bei Verhinderung treffen bzw. einen Vertreter bestellen oder niederlegen musste. Mangels rechtzeitiger Vorlage der angeforderten Buchhaltungsunterlagen ging die unterlassene Darlegung mangelnder Mittel zulasten des Klägers; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Haftungsbescheid des Finanzamts wegen Steuerrückständen der GmbH (27.907,74 EUR) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschäftsführer haftet nach § 69 AO für nicht erfüllte Steueransprüche der GmbH, wenn er die ihm nach §§ 34, 35 AO obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

2

Die Inhaftierung eines Geschäftsführers entlastet ihn nicht, wenn er es unterlässt, zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft bei plötzlicher Verhinderung rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen oder andernfalls seine Geschäftsführerstellung niederzulegen.

3

Säumniszuschläge gehören grundsätzlich zum Haftungsumfang (§ 69 Satz 2 AO); eine haftungsrechtliche Entlastung kommt nur in Betracht, wenn dem Hauptschuldner aus sachlichen Gründen ein Erlassanspruch zusteht, der aufgrund Akzessorietät auch dem Haftungsschuldner zugutekommt.

4

Kann der Geschäftsführer eine Mittellosigkeit bzw. gleichmäßige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum trotz Aufforderung nicht substantiiert darlegen und belegen, geht dies im Haftungsverfahren zu seinen Lasten.

5

Die Entscheidung, welchen Haftungsschuldner das Finanzamt nach § 191 Abs. 1 AO in Anspruch nimmt, ist als Ermessensentscheidung nur auf Ermessensfehler überprüfbar; bei alleiniger Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers ist die Inanspruchnahme regelmäßig ermessensfehlerfrei.

Relevante Normen
§ 69 AO§ 34 AO§ 35 AO§ 35 GmbHG§ 34 Abs. 1 AO§ 79b Abs. 2 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

2

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids.

3

Der Kläger (Kl.) befindet sich nach den Angaben seines Bevollmächtigten zum heutigen Zeitpunkt im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt C. . Er verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe u. a. wegen Betruges. Seit dem 11.04.2007 ist er inhaftiert.

4

Er war früher allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer Firma .......................... GmbH (GmbH) mit Sitz in D., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts D. unter HR B Nr. ....... Diese GmbH hatte ausweislich einer Erhebungsauskunft am 22.08.2007 folgende Steuerschulden:

5

Steuerart Zeitraum Fälligkeit Betrag Säumniszu- Datum

6

EUR schlag EUR Bescheid

  1. EUR schlag EUR Bescheid
7

Körperschaft-

8

steuer (KSt) 2005 11.06.07 1.635,00 48,00 08.05.2007

9

Verspätungs-

10

zuschlag KSt 2005 11.06.07 100,00 08.05.2007

11

Solidaritäts-

12

zuschlag (KSt) 2005 11.06.07 89,92 1,50 08.05.2007

13

Umsatzsteuer

14

2005 11.06.07 910,47 27,00 08.05.2007

  • 2005 11.06.07 910,47 27,00 08.05.2007
15

Verspätungs-

16

zuschlag USt 2005 11.06.07 110,00 08.05.2007

17

Sep/2006 14.12.06 910,78 135,00 Okt/2006 14.12.06 1.708,29 153,00 Okt/2006 28.12.06 3.624,00 288,00

  1. Sep/2006 14.12.06 910,78 135,00
  2. Okt/2006 14.12.06 1.708,29 153,00
  3. Okt/2006 28.12.06 3.624,00 288,00
18

Verspätungs-

19

zuschlag USt Okt/2006 28.12.06 360,00

20

Nov/2006 09.02.07 817,31 56,00

  1. Nov/2006 09.02.07 817,31 56,00
21

Verspätungs-

22

zuschlag USt Nov/2006 09.02.07 80,00

23

Dez/2006 09.02.07 3.366,01 234,50

  1. Dez/2006 09.02.07 3.366,01 234,50
24

Verspätungs-

25

zuschlag USt Dez/2006 09.02.07 330,00

26

Jan/2007 25.05.07 3.232,00 96,00

  1. Jan/2007 25.05.07 3.232,00 96,00
27

Verspätungs-

28

zuschlag USt Jan/2007 25.05.07 320,00

29

Feb/2007 25.05.07 3.441,00 102,00

  1. Feb/2007 25.05.07 3.441,00 102,00
30

Verspätungs-

31

zuschlag USt Feb/2007 25.05.07 340,00

32

März/2007 25.06.07 3.650,00 73,00

  1. März/2007 25.06.07 3.650,00 73,00
33

Verspätungs-

34

zuschlag USt März/2007 25.06.07 360,00

35

Apr/2007 26.07.07 3.137,00 31,00

  1. Apr/2007 26.07.07 3.137,00 31,00
36

Verspätungs-

37

zuschlag USt Apr/2007 26.07.07 310,00

38

2007 12.02.07 3.068,00 213,50

  1. 2007 12.02.07 3.068,00 213,50
39

31.899,78 1.458,50

40

Gesamtsumme 33.358,28

41

Ein am 08.08.2008 gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ist durch Beschluss des Amtsgerichts D. vom 09.01.2009 mangels Masse abgelehnt worden.

42

Mit Bescheid vom 24.08.2007 nahm das Finanzamt (FA) den Kl. als Geschäftsführer der GmbH für die vorbezeichneten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in der genannten Höhe unter Berufung auf die §§ 69, 34, 35 Abgabenordnung (AO) in Haftung. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Kl. seine ihn als Geschäftsführer treffende Pflicht, die Steuern fristgerecht zu erklären und aus den von ihm verwalteten Mitteln fristgerecht zu entrichten, grobfahrlässig verletzt habe. Trotz Aufforderung habe er bei der Ermittlung der Haftungsquote nicht mitgewirkt. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er die anderen Gläubiger gegenüber dem FA vorrangig befriedigt habe, sei unbeantwortet geblieben. Deshalb gehe das FA davon aus, dass im Haftungszeitraum ausreichend finanzielle Mittel zur Tilgung der Steuerschulden zur Verfügung gestanden hätten.

43

Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein. Er machte geltend, dass er an der Aufklärung des Sachverhalts nicht habe mitwirken können, weil er sich ab April 2007 in Untersuchungshaft und danach in Strafhaft befunden habe.

44

Der Einspruch hatte insofern Erfolg, als das FA den Haftungsbetrag auf 27.907,74 EUR ermäßigte. Die Minderung beruhte darauf, dass sich die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Umbuchungen und Aufhebung von Festsetzungen vermindert hatten (USt für September 2006: 910,78 EUR, USt für Oktober 2006: 1.228,26 EUR, USt 2007: 3.068 EUR sowie Säumniszuschlag zur USt 2007: 213,50 EUR). Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es verwies darauf, dass der Kl. als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH deren gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 35 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gewesen sei und demnach gemäß § 34 Abs. 1 AO dazu verpflichtet gewesen sei, die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen. Hierzu habe insbesondere gehört, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet würden, die er verwalte.

45

Außerdem sei er verpflichtet gewesen, bei der Ermittlung des haftungsbegründenden Sachverhalts mitzuwirken und Auskünfte in Bezug auf die für die Ermittlung der Haftungsquote erforderlichen Beträge bei den Verbindlichkeiten und Zahlungsmitteln zu erteilen. Schließlich habe er die Steuererklärungspflicht und Buchführungspflichten verletzt.

46

Diese Pflichtverletzungen habe er im Haftungszeitraum zumindest grobfahrlässig begangen. Damit habe er dazu beigetragen, dass die KSt 2005 und die USt 2005, 2006 und 2007 sowie die steuerlichen Nebenleistungen, Verspätungs- und Säumniszuschläge nicht rechtzeitig hätten festgesetzt und beglichen werden können.

47

Zu unterstellen sei, dass der Kl. zum Zeitpunkt der offenen Beträge in der Lage gewesen wäre, die rückständigen Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln zumindest in dem selben Umfang wie die übrigen Verbindlichkeiten zu begleichen. Dies aber habe er pflichtwidrig unterlassen. Für die Nichtentrichtung der fälligen Beträge sei damit das Verhalten des Kl. ursächlich gewesen.

48

Da er der einzige Geschäftsführer gewesen sei, habe das FA sein Auswahlermessen dahingehend ausgeübt, ihn in Anspruch zu nehmen.

49

Hiergegen hat der Kl. Klage erhoben. Er macht geltend, dass er zur Aufklärung des Sachverhalts nicht habe beitragen können, weil er sich seit April 2007 in Haft befunden habe. Die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen der GmbH seien mittlerweile an seine Privatanschrift verbracht worden. Erst wenn er im offenen Vollzug sei, könne er die zur Ermittlung der Haftungsquote nötigen Angaben machen. Dazu müsse er in ca. 7 DIN A 4-Ordner Einsicht nehmen.

50

Im Übrigen behauptet der Kl., dass er bis zu seiner Inhaftierung am 11.04.2007 die finanziellen Mittel der GmbH ordnungsgemäß verwaltet habe. Zu Bevorzugungen einzelner Gläubiger sei es nicht gekommen. Ausreichend finanzielle Mittel zur Tilgung der Steuerschulden hätten nicht zur Verfügung gestanden. Nach seiner Erinnerung habe er alle Gläubiger in gleicher Weise anteilig bedient und insbesondere das FA gegenüber den anderen Gläubigern nicht benachteiligt.

51

Der Kl. beantragt,

52

den Haftungsbescheid vom 24.08.2007 und die Einspruchsentscheidung

53

vom 06.02.2008 aufzuheben.

54

Das FA beantragt,

55

die Klage abzuweisen.

56

Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

57

Mit gerichtlicher Verfügung vom 19.04.2010 hat der Berichterstatter des Senats den Kl. unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert,

58

bis zum 25.05.2010 die Ordner mit den Buchhaltungsunterlagen der Firma .......................... GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts D. unter HRB ......, letzte Adresse ................ Straße ......, ..... D., für den Haftungszeitraum - beginnend am 14.12.2006, endend am 26.07.2007 - an das Gericht zu übersenden (vgl. die gerichtliche Aufforderung vom 07.09.2009).

59

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten FA-Akten Bezug genommen.

60

Am 25.08.2009 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats stattgefunden. Der Senat hat am 07.07.2010 mündlich verhandelt. Auf die Niederschriften wird Bezug genommen.

61

Die Klage ist unbegründet.

62

Das FA hat den Kl. zu Recht im Haftungswege wegen der zuletzt in der EE vom 06.02.2008 genannten Beträge in der Gesamthöhe von 27.907,74 EUR in Anspruch genommen.

63

Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist zweigliedrig (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. u. a. Urteil vom 13.06.1997 VII R 96/96, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 1998, 4). Das FA hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es zur Haftung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung - vgl. § 5 AO - des FA an, ob und gegebenenfalls wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 11.03.2004 VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579, unter II 1 a mit weiteren Nachweisen).

64

Wegen der bei der GmbH rückständigen Steuerverbindlichkeiten in der Gesamthöhe von zuletzt 27.9007,74 EUR liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Inhaftungnahme des Kl. vor.

65

Nach § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift umfasst die Haftung auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

66

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Der Kl. war der einzige Geschäftsführer der später insolvent gewordenen GmbH. In dieser Eigenschaft hatte er die GmbH gemäß § 35 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Damit war er diejenige Person, der auch die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen oblag. Hierüber besteht kein Streit.

67

Seine Verpflichtungen zur Begleichung der steuerlichen Verbindlichkeiten hatte er hinsichtlich der Beträge verletzt, die vom FA in dem Haftungsbescheid vom 24.08.2007 - korrigiert um die in der EE vom 06.02.2008 genannten Zahlen - in der Gesamthöhe von zuletzt 27.907,74 EUR aufgeführt sind. Die diesem Gesamtbetrag zugrunde liegenden Beträge hat das FA im Einzelnen aufgeführt. Mangels entgegen stehender Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit dieser gegenüber der GmbH bestehenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auszugehen.

68

Das gilt auch hinsichtlich der als steuerliche Nebenleistungen aufgeführten Säumniszuschläge zu steuerlichen Hauptforderungen. Sie waren ebenfalls rückständig und zu erfüllen. Hieran ändert auch eine eventuell schlechte finanzielle Lage der GmbH nichts.

69

Nach der ständigen Rechtsprechung sind zwar Säumniszuschläge, die ohne Rücksicht auf ein Verschulden eines Steuerpflichtigen mit der Nichtzahlung der Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt verwirkt sind (§ 240 Abs. 1 AO), dem Hauptschuldner wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn ihm die rechtzeitige Zahlung der Steuerschulden wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war und deshalb die Ausübung eines Druckes zur Durchsetzung der Zahlungen ihren Sinn verloren hatte (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteil vom 08.03.1984 I R 44/80, BStBl. II 1984, 415).

70

Bei der GmbH sind allerdings keinerlei Säumniszuschläge erlassen worden. Mit einem solchen Erlass kann auch heute nicht mehr gerechnet werden, so dass eine Haftungsfreistellung des Kl. nach § 191 Abs. 5 Nr. 2 AO in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt.

71

Ein Haftungsschuldner kann sich aber im Hinblick auf die Akzessorietät der Haftungsschuld im Haftungsverfahren darauf berufen, dass der Erlassanspruch hinsichtlich der Säumniszuschläge, der dem Hauptschuldner (hier: GmbH) aus sachlichen Gründen zusteht, auch ihm zugute kommen muss (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.1988 VII R 83/87, BStBl. II 1988, 859 unter III 2. mit weiteren Nachweisen).

72

Im Streitfall lag aber eine solche Erlasssituation bei der GmbH nicht vor. Es geht vorliegend allein um Säumniszuschläge, die bis zum 22.08.2007 verwirkt waren. Zu diesem Zeitpunkt war ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt. Dies ist erst am 08.08.2008 geschehen. Zu berücksichtigen ist, dass die GmbH bis zu diesem Zeitpunkt noch existent gewesen ist. Es fehlt an Anhaltspunkten, dass es vor dem 22.08.2007 aus finanziellen Gründen keinerlei Zahlungsverkehr mehr gegeben hat. Insofern hatten Säumniszuschläge bis zu diesem Zeitpunkt durchaus noch den Sinn, im Hinblick auf die Tilgung der steuerlichen Verbindlichkeiten bei der GmbH Druck auszuüben.

73

Der Kl. hat auch insofern pflichtwidrig gehandelt, als er die vom FA bezeichneten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in der zuletzt in der EE vom 06.02.2008 genannten Höhe von 27.907,74 EUR nicht erfüllt hat. Er war zwar seit dem 11.04.2007 inhaftiert und konnte infolge dessen die notwendigen Zahlungen an das FA nicht mehr persönlich vornehmen. Zu den Obliegenheiten eines GmbH-Geschäftsführers gehört es jedoch auch Vorsorge dafür zu treffen, dass die GmbH im Falle der plötzlichen Verhinderung ihrer Geschäftsführer handlungsfähig bleibt. Zumindest aber hätte der Kl. alsbald nach seiner Inhaftierung einen Vertreter bestellen müssen oder - wenn ihm dies nicht möglich war - notfalls seine Geschäftsführertätigkeit niederlegen müssen. Tut er dies nicht, trifft ihn ein zumindest grob fahrlässiges Verschulden an der Nichtbegleichung der offenen Steuerschulden i. S. d. § 69 Satz 1 AO.

74

Im Übrigen liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kl. eine Begleichung der Steuerschulden für die er in Haftung genommen worden ist, nicht möglich war.

75

Bei einer GmbH, die - wie im Streitfall - vor einer Insolvenz steht, kommt zwar die Überlegung in Betracht, dass sie als Schuldnerin bei Fälligkeit der jeweiligen Forderung nicht zur Tilgung aller ihrer Verbindlichkeiten - sowohl der steuerlichen als auch der außersteuerlichen - in der Lage gewesen ist. Der Kl. hat aber nicht dargelegt, dass eine solche Situation vorgelegen hat. Für die in dieser Hinsicht anzustellende Untersuchung ist im Streitfall der Zeitraum zwischen dem 14.12.2006 und 26.07.2007 maßgeblich. In dieser Zeit nämlich sind die verschiedenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die im Haftungsbescheid vom 24.08.2007 mit den Korrekturen in der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2008 genannt, fällig geworden. Obwohl der Kl. aufgefordert war, nähere Angaben dazu zu machen, ob und in welcher Hinsicht in dieser Zeit Schulden beim FA und bei anderen Gläubigern getilgt worden sind, ist dies nicht geschehen.

76

Hierzu aber wäre der Kl. in der Lage gewesen. Er war zwar am 11.04.2007 inhaftiert. Die die GmbH betreffenden geschäftlichen Unterlagen waren zunächst beschlagnahmt. Spätestens aber im gerichtlichen Verfahren hätten vom Kl. nähere Angaben zu einer möglichen Tilgung von Schulden steuerlicher oder außersteuerlichen Art erwartet werden können. Soweit nämlich Unterlagen beschlagnahmt waren, sind diese am 10.02.2010 von der Staatsanwaltschaft E. an seine Privatanschrift übersandt worden. Danach sind insgesamt zwölf Umzugskartons mit Unterlagen an die Ehefrau mit der Bitte herausgegeben worden, dass - sollten Unterlagen fehlen - diese anhand des Sicherstellungsprotokolls oder unter Hinweis auf die Fundstelle in den Sachakten näher bezeichnet werden sollten. Aus diesem Grund ist der Kl. mit der gerichtlichen Verfügung vom 19.04.2010 gemäß § 79 b Abs. 2 FGO aufgefordert worden, die Ordner mit den Buchhaltungsunterlagen der GmbH für den Haftungszeitraum - 14.12.2006 bis 26.07.2007 - an das Gericht zu übersenden.

77

Dem Kl. ist der Vorwurf zu machen, dass er dafür hätte sorgen können, dass diese Unterlagen nunmehr dem Gericht zur Verfügung gestellt wurden. Dass ihm dies nicht möglich war, hat er nicht geltend gemacht. Für diese Annahme gibt es in den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte. Seine Untätigkeit geht zu seinen Lasten.

78

Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, dem Kl. über eine Vertagung Gelegenheit zu geben, die geforderten Unterlagen dem Gericht noch vorzulegen. Dies hätte zu einer Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits geführt. In der gerichtlichen Verfügung vom 19.04.2010 ist er darauf hingewiesen worden, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist - hier: 25.05.2010 - eingehen, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

79

Dass eine Vertagung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, liegt auf der Hand. Der Kl. hat auch keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, die die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen entschuldigen können.

80

Hat hiernach der Kl. als Geschäftsführer der später insolvent gewordenen GmbH hinsichtlich der Nichtzahlung der im Haftungsbescheid vom 24.08.2007 mit den Korrekturen in der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2008 genannten Beträgen in der Gesamthöhe von 27.907,74 EUR pflichtwidrig gehandelt, ist damit auch sein Verschulden indiziert.

81

Soweit das FA gerade den Kl. als Haftungsschuldner herangezogen hat, ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht zu erkennen. Der Kl. war der alleinige Geschäftsführer, der für die Nichtzahlung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verantwortlich war. Andere Personen kamen erkennbar nicht in Betracht.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.