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Finanzgericht Münster·11 K 5214/99 AO·06.07.2003

Aufhebung des Abrechnungsbescheids und Verpflichtung zur Neuausstellung

SteuerrechtAbgabenverfahrensrechtKostenrecht im SteuerverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Abrechnungsbescheid (Einspruchsentscheidung) und begehrte dessen Aufhebung. Das Finanzgericht Münster hob den Bescheid auf und verpflichtete die Behörde zur Ausstellung eines neuen Abrechnungsbescheides. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Ausgang: Klage gegen den Abrechnungsbescheid erfolgreich; Bescheid aufgehoben und Behörde zur Neuausstellung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abrechnungsbescheid kann vom Gericht aufgehoben werden, wenn dessen formelle oder materielle Rechtmäßigkeit nicht besteht und ein neuer, der rechtlichen Lage entsprechender Bescheid zu erlassen ist.

2

Das Gericht kann die Behörde verpflichten, nach Aufhebung eines Verwaltungsakts einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen, der den rechtlichen Anforderungen genügt.

3

Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

4

Eine Kostenentscheidung ist regelmäßig vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abgewendet werden.

Tenor

Der Abrechnungsbescheid vom 21. Januar 1999 in Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 15. Juli 1999 wird aufgehoben. Der Beklagte ist zum Erlass eines neuen Abrechnungsbescheides verpflichtet.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Die Entscheidung ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.