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Finanzgericht Münster·11 K 3561/04 E·17.11.2005

Anfechtungsklage gegen Einkommensteuer: Unzulässig nach Änderungsbescheid; Klageänderung unzulässig

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVerfahrensrecht (Finanzgerichtsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eheleute klagten gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2002; Teile des Begehrens wurden zwischen den Parteien einvernehmlich geregelt und durch einen Änderungsbescheid umgesetzt. Das FG stellte fest, dass hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung der Klage entfiel. Zudem war eine nachträgliche Klageerweiterung unzulässig, da sie außerhalb der Klagefrist erfolgte und kein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchgeführt worden war. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage gegen Einkommensteuerbescheid abgewiesen, da Rechtsschutzbedürfnis nach Änderungsbescheid entfiel und Klageerweiterung unzulässig war

Abstrakte Rechtssätze

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Wird eine zwischen den Beteiligten erzielte Verständigung durch einen Änderungsbescheid umgesetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die betreffenden Ansprüche, so dass die Anfechtungsklage insoweit unzulässig ist.

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Eine Klageänderung in einer Anfechtungsklage ist als Klageänderung i.S.d. § 67 FGO zu beurteilen und nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur innerhalb der Klagefrist zulässig.

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Erstreckt sich eine Klageänderung auf neue, zuvor nicht verwaltungsbehördlich geltend gemachte Festsetzungsfragen (z. B. Solidaritätszuschlag), ist sie unzulässig, solange nicht zuvor das entsprechende Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde.

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Bei Abweisung der Klage sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Klägern aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO), sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 19 EStG§ 22 EStG§ 67 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Gründe

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I.

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Zu entscheiden ist, ob die von den Klägern (Kl.) erhobene Klage noch zulässig ist.

4

Die Kl. sind Eheleute und wurden vom Beklagten (Bekl.) für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

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Mit Bescheid vom 30.10.2003 setzte der Bekl. die ESt für das Streitjahr auf .......... EUR fest. Dabei ließ er von den Kl. als WK geltend gemachte Aufwendungen nicht im erklärten Umfang zum Werbungskosten- (WK-) Abzug zu. Hiergegen legten die Kl. mit Schreiben vom 25.11.2003 Einspruch ein. Das Schreiben vom 25.11.2003 hat folgenden Inhalt:

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"Betr.: Einspruch Einkommensteuer 2002

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Mandant: Eheleute H. und V. C., S.-str. .., ..... Q.

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St.-Nr.: .../..../....

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Sehr geehrte Damen und Herren,

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im Namen und Auftrage meiner Mandanten erhebe ich gegen den am 30.10.2003 erteilten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 das Rechtsmittel des

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Einspruchs.

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Der Einspruch richtet sich gegen die nicht in voller Höhe anerkannten Werbungskosten iVm. § 19 EStG (Bewirtungskosten, Bewerbungskosten, Kosten für Arbeitszimmer sowie Telefonkosten).

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Nach Rücksprache bei meinen Mandanten wird Ihnen in Kürze eine ausführliche Begründung zugeschickt."

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Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 03.06.2004 setzte der Bekl. die ESt für das Streitjahr auf .......... EUR herab. Dabei entsprach er dem Einspruchsbegehren der Kl. nur zum Teil.

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Mit Schriftsatz vom 05.07.2004 haben die Kl. daraufhin Klage erhoben. Dabei heißt es in ihrer Klageschrift wie folgt:

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"Klage

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Eheleute H. und V. C., S.-straße .., ..... Q.

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Prozessbevollmächtigter: Steuerberatungsbüro ........, ....-straße .., ..... Q.

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gegen

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Finanzamt ..................

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Vertreten durch den Vorsteher

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St.Nr.:.../..../....

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wegen

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Einkommensteuer 2002

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Sehr geehrte Damen und Herren,

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im Namen und Auftrage meiner Mandanten erhebe ich

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Klage

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gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 30.10.2003, in geänderter Fassung vom 08.12.2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 03.6.2004.

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Eine Begründung wird nachgereicht."

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Mit Schriftsatz vom 28.09.2004 haben die Kl. sodann ihre Klage weiter begründet und beantragt, weitere Aufwendungen des Kl. als WK bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

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Im Verlauf des Klageverfahrens haben sich die Beteiligten hinsichtlich des von den Kl. begehrten Abzugs weiterer Aufwendungen als WK tatsächlich verständigt.

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Auf der Grundlage der erzielten Verständigung hat der Bekl. unter dem 13.09.2005 einen Änderungsbescheid erlassen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Kl. haben sich der Erledigungserklärung des Bekl. jedoch nicht angeschlossen, sondern unter Hinweis auf ein beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 12 K 6263/03 E anhängiges Klageverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 10.08.2005 Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des gegen sie festgesetzten Solidaritätszuschlags geltend gemacht.

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Die Kl. beantragen,

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in dem vorliegenden Verfahren die Verhandlung bis zum Abschluss des

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Klageverfahrens vor dem Finanzgericht Münster mit dem Aktenzeichen

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12 K 6263/03 E auszusetzen,

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hilfsweise,

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die Festsetzung des Solidaritätszuschlags im Bescheid vom 13.09.2005

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aufzuheben und die ESt-Festsetzung für das Streitjahr 2002 zusätzlich

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vorläufig vorzunehmen hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von

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Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene

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Werbungskosten bei den Einkünften i.S.d. § 22 EStG.

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Der Bekl. beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die Erweiterungen der Klage, nachdem hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens Einigung erzielt worden sei, für nicht zulässig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die vom Bekl. vorgelegte Steuerakte verwiesen.

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Mit Beschluss des 11. Senats des Finanzgerichts Münster vom 25.10.2005 wurde die Entscheidung des Rechtsstreits dem Einzelrichter übertragen.

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Am 18.11.2005 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

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II.

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Dem Begehren der Kl. die Verhandlung im vorliegenden Verfahren bis zum Abschluss des unter dem Aktenzeichen 12 K 6263/03 E beim Finanzgericht Münster anhängigen Verfahrens auszusetzen, ist bereits deshalb nicht zu entsprechen, da dieses Verfahren für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich ist.

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Auch im Übrigen war dem Begehren der Kl. nicht zu entsprechen, da die von ihnen erhobene Klage nicht (mehr) zulässig ist. Denn durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 13.09.2005, durch den die erzielte tatsächliche Verständigung hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – umgesetzt wurde, ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzung des Klageverfahrens entfallen.

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Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kl. noch vor Erlass des Änderungsbescheides erklärt hatten, dass sie sich nunmehr gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags wenden würden und in der mündlichen Verhandlung sodann zusätzlich noch beantragt hatten, die ESt-Festsetzung des Streitjahres in einem bestimmten Punkt für vorläufig zu erklären. Denn die darin zu sehende Erweiterung ihres ursprünglichen Klagebegehrens ist als Klageänderung i.S.d. § 67 FGO zu beurteilen. Diese Klageänderung ist jedoch nicht zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei einer Anfechtungsklage eine Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist vorgenommen werden darf (vgl. u.a. Beschluss vom 19.05.1999 – IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449). Diese war jedoch zum Zeitpunkt der Erweiterung des Klagebegehrens bereits abgelaufen.

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Unabhängig davon fehlt es hinsichtlich des geänderten Klagebegehrens bislang aber auch an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.