Klage gegen Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die GbR klagt gegen die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen wegen Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG. Streitpunkt ist die Berechnung und die Zuordnung der nicht abziehbaren Zinsen sowie die Frage der Gesellschafterbezogenen Berücksichtigung des Minderungsbetrags. Das Finanzgericht hält die pauschale 6%-Typisierung und die einmalige Anwendung des Minderungsbetrags für Personengesellschaften für zutreffend und weist die Klage ab. Die Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Klage der GbR gegen Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG wird abgewiesen; pauschale Ermittlung und einmaliger Minderungsbetrag bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen pauschal in Höhe von 6% der Überentnahme als nicht abziehbar zu ermitteln; eine individuelle Zuordnung der konkret auf die Überentnahme entfallenden Zinsen ist ausgeschlossen.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4a S. 3 EStG verfolgt den Zweck der Vereinfachung; deshalb ist eine pauschale Ermittlung des Kürzungsbetrags zulässig und nicht durch eine Einzelfallaufteilung zu ersetzen.
Der Minderungsbetrag nach § 4 Abs. 4a S. 4 EStG ist eine betriebsbezogene Begünstigung und steht einer Personengesellschaft nur einmal zu; eine gesellschafterbezogene Geltendmachung ist ausgeschlossen.
Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens fallen nicht unter die Ausnahme für Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens nach § 4 Abs. 4a S. 5 EStG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites fallen der Klägerin zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Hinzurechnungsbetrages für nicht abziehbare Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ermittelt ihre aus dem An- und Verkauf von Immobilien erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) durch Betriebsvermögensvergleich. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 vom 7. März 2003 - geändert am 11. April 2003 - stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 408.146,74 DM fest. Dabei ging er davon aus, dass die betrieblich veranlassten Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 414.775,00 DM wegen erfolgter Überentnahmen in Höhe von 78.971,00 DM nur beschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der vom Beklagten ermittelte Hinzurechnungsbetrag belief sich auf 4.738,00 DM. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2003).
Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass es zwar zu Überentnahmen in Höhe von 78.971,00 DM gekommen sei, diese jedoch ausschließlich vom laufenden Geschäftskonto getätigt worden seien. Die für dieses Konto entstandenen Zinsaufwendungen hätten im Streitjahr 3.778,85 DM betragen. Sämtliche anderen Zinsen resultierten aus Darlehen zum Erwerb von Immobilien im Umlaufvermögen. Hieraus ergebe sich eine eindeutige Zuordnungsmöglichkeit der entstandenen Schuldzinsen, die steuerlich trotz der Regelung des § 4 Abs. 4 a EStG beachtlich sei. Auch sei der gesetzlich vorgesehene Kürzungsbetrag für jeden Gesellschafter zu gewähren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 vom 7. März 2003, geändert am 11. April 2003, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2003 zu ändern und die betrieblich veranlassten Schuldzinsen ungekürzt zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Darlegungen der Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Steuerakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die betrieblich veranlassten Schuldzinsen und damit den Betriebsausgabenabzug in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz - EStG - (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3794) gekürzt.
Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Klageschrift geht der Senat davon aus, dass es sich um die Klage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Gesellschafter handelt (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Eine Beiladung der Gesellschafter (§ 60 Abs. 3 FGO) war mithin nicht erforderlich, da diese nicht zugleich auch gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 - 5 FGO klagebefugt sind.
Gemäß § 4 Abs. 4a S. 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a S. 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit sechs vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen (§ 4 Abs. 4a S. 3 EStG).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist die vom Beklagten durchgeführte Ermittlung des Betrages der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen nicht zu beanstanden. Ausgehend von den betrieblich veranlassten Zinsen in Höhe von 414.775,00 DM und dem gleichfalls unstreitigen Betrag der Überentnahme in Höhe von 78.791,00 DM hat der Beklagte zutreffend den Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 4.738,00 DM (6% von 78.971,00 DM) ermittelt.
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, eine pauschale Bestimmung des Hinzurechnungsbetrages sei ausgeschlossen, da im Streitfall die Höhe der konkret für die Überentnahme angefallenen Zinsen (3.778,35 DM) zu ermitteln sei, verkennt sie den Charakter der Regelung des § 4 Abs. 4a S. 3 EStG. Diese geht aus Gründen der Vereinfachung in zulässiger Weise von einer pauschalen Ermittlung des Kürzungsbetrages aus, so dass bereits wegen der Systematik der Norm eine individuelle Ermittlung ausscheidet (vgl. auch Wacker in Blümich EStG § 4 Rn 168c, FG Münster Urteil vom 16. Oktober 2003, 8 K 2688/02 F, EFG 2004, 171; FG Münster Urteil vom 5. Juni 2003, 8 K 1550/03 E inhaltsgleich mit FG Münster Urteil vom 20. Februar 2002, 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900).
Der Beklagte hat die Höhe des Hinzurechnungsbetrages auch zutreffend unter Berücksichtigung des sog. Minderungsbetrages im Sinne von § 4 Abs. 4a S. 4 EStG ermittelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Berücksichtigung dieses Betrages je Gesellschafter nicht in Betracht, da es sich um eine betriebsbezogene Begünstigung handelt. Einer Personengesellschaft steht der Minderungsbetrag mithin nur einmal zu (siehe FG Münster Urteil vom 27. September 2002, 11 K 5882/01 F, EFG 2003, 74 mwN, Rev. BFH VIII R 90/02, vgl. auch Wacker in Blümich EStG § 4 Rn 168c; Heinicke in Schmidt EStG § 4 Rn 526, 529, Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach § 4 EStG Anm. 1075).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein anderes auch nicht aus dem Umstand, dass der wesentliche Teil der Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht. Denn wie aus § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG zweifelsfrei folgt, bleibt lediglich der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO in Bezug auf die Frage der Berücksichtigung des Minderungsbetrages im Sinne des § 4 Abs. 4a S. 4 EStG und das hierzu anhängige Revisionsverfahren (BFH VIII R 90/02) zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.