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Finanzgericht Münster·11 K 1959/04 AO·11.11.2004

§ 287 Abs. 2 InsO: Steuererstattungen nicht von Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren erfasst

SteuerrechtAbgabenordnungEinkommensteuerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand war die Rückforderung von 2001 an den Kläger ausgezahlten Einkommen- und Umsatzsteuererstattungen nach § 37 Abs. 2 AO. Das Finanzamt meinte, die Ansprüche seien im Restschuldbefreiungsverfahren nach § 287 Abs. 2 InsO an die Treuhänderin abgetreten gewesen, weshalb die Zahlung an den Kläger rechtsgrundlos sei. Das FG Münster hob den Rückforderungsbescheid auf, weil Steuererstattungsansprüche keine „Bezüge aus einem Dienstverhältnis“ bzw. keine laufenden Bezüge i.S.d. § 287 Abs. 2 InsO sind. Eine ggf. rechtsgrundlose Zahlung an die Treuhänderin müsse das Finanzamt gegenüber dieser geltend machen.

Ausgang: Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO aufgehoben, da § 287 Abs. 2 InsO Steuererstattungen nicht erfasst.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO setzt voraus, dass die Steuererstattung ohne rechtlichen Grund an den Leistungsempfänger bewirkt wurde.

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Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO ist grundsätzlich der tatsächliche Empfänger der Zahlung; eine Inanspruchnahme eines Dritten kommt nur in Betracht, wenn der Empfänger erkennbar als Vertreter, Bote oder Zahlstelle des Empfangsberechtigten auftritt.

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Die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst nur pfändbare Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge; einmalige Steuererstattungsansprüche fallen hierunter grundsätzlich nicht.

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Umsatzsteuererstattungsansprüche sind keine Bezüge aus einem Dienstverhältnis und werden deshalb nicht von § 287 Abs. 2 InsO erfasst.

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Ist eine Zahlung an den Treuhänder mangels Abtretung ohne Rechtsgrund erfolgt, ist der Rückforderungsanspruch grundsätzlich gegen den Treuhänder als Zahlungsempfänger zu richten, nicht gegen den ursprünglichen Empfänger einer rechtlich begründeten Zahlung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 287 Abs. 2 InsO§ 200 InsO§ 313 InsO§ 287 InsO§ 90 Abs. 2 FGO§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreites fallen dem Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von an den Kläger gezahlten Steuererstattungen für das Jahr 2001, konkret über die Frage, inwieweit Steuererstattungsansprüche des Klägers von einer im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens erfolgten Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO erfasst sind.

4

Über das Vermögen des Klägers ist mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 8. März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zur Treuhänderin (§ 313 InsO) wurde die Beigeladene bestellt. Mit Beschluss vom 4. Januar 2002 wurde das Verfahren aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen war (§ 200 InsO). Im Rahmen des Schlusstermins vom 13. Dezember 2001 erfolgte die Anhörung der Beteiligten zum Antrag auf Restschuldbefreiung. Hierzu hatte der Kläger vorgeschlagen, die Beigeladene auch als Treuhänderin für das Verfahren zur Restschuldbefreiung zu bestellen. Die Beigeladene erklärte im Termin ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes.

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Mit an den Kläger adressiertem und bekannt gegebenem Bescheid vom 24. Juli 2003 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2001 auf 0,00 DM fest. Es ergab sich ein zu erstattender Betrag von 383,37 Euro (749,80 DM). Ausweislich der gleichfalls an den Kläger gerichteten und bekannt gegebenen Mitteilung für 2001 über Umsatzsteuer vom 31. Juli 2003 stimmte der Beklagte des Weiteren der Umsatzsteuererklärung 2001 zu. Hieraus ergab sich ein weiterer zu erstattender Betrag in Höhe von 301,48 Euro (589,65 DM). Das Guthaben (insgesamt 684,85 Euro) wurde am 25. Juli 2003 bzw. am 1. August 2003 auf das Konto des Klägers bei der Sparkasse D. erstattet.

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Am 8. Januar 2004 erstattete der Beklagte einen entsprechenden Betrag auf das von der Beigeladenen eingerichtete Treuhandkonto. Den auf das Konto des Klägers bei der Sparkasse D. gezahlten Betrag forderte der Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tage vom Kläger zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12. März 2004).

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Zur Begründung der Klage weist der Kläger im Wesentlichen darauf hin, dass alle früheren Bescheide und Zahlungen an die Beigeladene gegangen seien.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Rückforderungsbescheid vom 8. Januar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2004 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass die Rückforderung rechtmäßig sei. Die Steuererstattung sei ohne rechtlichen Grund an den Kläger erfolgt. Die Zahlungen hätten an die Beigeladene erbracht werden müssen, denn auch die Steuererstattungsansprüche seien gemäß § 287 InsO an die Beigeladene abgetreten worden.

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Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 (11 V 2995/04 AO) hat der Senat die Vollziehung des streitigen Rückforderungsbescheides wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit ausgesetzt.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten Bezug genommen.

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II.

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Die Klage ist begründet.

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Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 8. Januar 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).

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Gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung - AO - hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist. Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den Leistungsempfänger. Das ist in der Regel der tatsächliche Empfänger der Zahlung (BFH, Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223). Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Empfänger erkennbar als Vertreter, Bote oder Zahlstelle des Empfangsberechtigten aufgetreten ist (BFH, Urteil vom 22. August 1980 VI R 102/77, BFHE 131, 372, BStBl II 1981, 44; Beschluss vom 8. April 1986 VII B 128/85, BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511). Maßgeblich hierfür ist, dass das Finanzamt zum Zwecke der Tilgung eines Erstattungsanspruchs innerhalb eines wirklichen oder vermeintlichen Steuerschuldverhältnisses eine - wenn auch fehlgeleitete - Zahlung willentlich erbracht hat.

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Der Kläger ist demnach zwar Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO. Insoweit betrachtet der Senat seinen unsubstantiierten Einwand, sämtliche Steuerbescheide und Erstattungsbeträge seien an die Beigeladene gegangen, als bloße Schutzbehauptung. Denn nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Einkommensteuerbescheid 2001 und auch die Mitteilung für 2001 über Umsatzsteuer an den Kläger bekannt gegeben und die Erstattung der Beträge auf das auf seinen Namen lautende Konto bei der Sparkasse D. vorgenommen wurde.

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Gleichwohl ist der streitige Rückforderungsbescheid rechtswidrig, da die Zahlung der Steuererstattungen an den Kläger nicht - wie der Beklagte meint - ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Denn die zugunsten der Beigeladenen im Rahmen des Verfahrens zur Restschuldbefreiung erfolgte Abtretung der Bezüge des Klägers im Sinne des § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) umfasst die streitigen Steuererstattungsansprüche nicht.

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Dabei geht der Senat zugunsten des Beklagten davon aus, dass die Beigeladene wirksam zur Treuhänderin im Verfahren zur Restschuldbefreiung bestellt worden ist. Der Kläger bestreitet das Bestehen des Treuhandverhältnisses ebenso wenig wie die Beigeladene selbst. Auch unterstellt der Senat, dass es - wie sich aus dem Protokoll des Schlusstermins vom 13. Dezember 2001 ergibt - zu einer wirksamen Beauftragung der Treuhänderin gekommen ist und dem Antrag auf Restschuldbefreiung die von § 287 Abs. 2 InsO geforderte Erklärung über die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus dem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge des Klägers beigefügt war. Doch selbst wenn es insoweit zu einer wirksamen Abtretung jener Bezüge an die Beigeladene gekommen ist, erfolgte die Auszahlung der streitigen Steuererstattungsansprüche an den Kläger nicht ohne Rechtsgrund. Denn die im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgenommene Forderungsabtretung zugunsten der Beigeladenen erfasst jene Steuererstattungsansprüche nicht.

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Die Frage, inwieweit Steuererstattungsansprüche von der Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO erfasst sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: AG Gifhorn, Urteil vom 12. Juni 2001, ZInsO 2001, 630; Vallender in Uhlenbrock, InsO 12. Auflage, § 287 Rn 31; ablehnend: LG Koblenz Beschluss vom 13. Juni 2000, ZInsO 2000, 507; AG Neuwied Beschluss vom 14. Februar 2000, NZI 2000, 334; AG Göttingen Beschluss vom 19. März 2004, ZInsO 2004, 456, Stephan in Münchner Kommentar § 287 InsO Rn 40).

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Der Senat ist der Ansicht, dass die streitigen Steuererstattungsansprüche nicht von § 287 Abs. 2 InsO erfasst sind.

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Soweit im Streitfall die Erstattung eines Umsatzsteuerguthabens betroffen ist, handelt es sich offensichtlich nicht um Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Klägers. Denn unter diesen Begriff fallen grundsätzlich nur Arbeitseinkommen, die aus einer unselbständigen Tätigkeit resultieren (so auch Vallender in Uhlenbrock, InsO, § 287 Rn 29).

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Aber auch die Ansprüche auf Erstattung überzahlter Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag sind aus der Sicht des Senates nicht von § 287 InsO erfasst.

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Gegen die Erfassung jener Steuererstattungsansprüche spricht bereits der Wortlaut des § 287 InsO, der von "pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" spricht. Der gegen den Beklagten gerichtete Erstattungsanspruch des Klägers ist keine Forderung aus einem Dienstverhältnis oder ein an deren Stelle tretender laufender Bezug, sondern vielmehr ein öffentlich-rechtlicher Anspruch (vgl. hierzu z.B. Tipke/Kruse § 37 AO Rn 27).

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Auch fehlt es am Merkmal der Bezüge. Ausweislich der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 12/2443, S. 136) erfasst die Formulierung jede Art von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, aber auch Renten und die sonstigen laufenden Geldleistungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit im Falle des Ruhestandes, der Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit sowie das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen (§ 43 StVollzG). Damit lässt der Gesetzgeber bei der Erläuterung des Bezügebegriffs die Steuererstattungsansprüche nicht nur unerwähnt. Vielmehr folgt gleichermaßen aus dem Verweis auf den Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des § 850 ZPO, dass Steuererstattungsansprüche von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst sind. Denn Erstattungsansprüche des Arbeitnehmers wegen überzahlter Einkommensteuer (Lohnsteuer) sind nicht Bestandteil des Arbeitseinkommens im Sinne der §§ 850 ff. ZPO (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1998 VII B 101/98, BFH/NV 1999, 738). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Begriff des Lohnes im Sinne des § 19 EStG vom Begriff des Bruttolohnes ausgeht, d.h. neben dem Nettolohn auch die einbehaltene Lohnsteuer erfasst (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2002, VI B 290/99, BFH/NV 2002, 1574).

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Daneben folgt aus der Aufzählung des Gesetzgebers, dass der Bezügebegriff des § 287 InsO auf laufende Einkünfte abstellt, nicht hingegen auf Einmalzahlungen wie die streitigen Steuererstattungen.

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Dem steht im Ergebnis nicht der Einwand entgegen, der Kläger müsse sich die weitere Erstattung des Betrages an die Beigeladene zurechnen lassen, so dass er den Betrag im Ergebnis doppelt erhalten habe und aus diesem Grunde zur Rückzahlung verpflichtet sei. Denn die Leistung an die Beigeladene kann - unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen zum Umfang der Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO - bereits in Ermangelung einer Abtretung der Erstattungsansprüche an die Beigeladene nicht mit Wirkung für den Kläger erfolgt sein. Vielmehr ist die Leistung an die Beigeladene ohne Rechtsgrund erfolgt, so dass sich eine Rückforderung gegen diese richten muss (vgl. zur Treuhand BFH-Beschluss vom 9. April 1991 VII B 168/90, BFH/NV 1992, 148; zur Abtretung BFH-Urteil vom 1. August 1995, VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5; BFH-Urteil vom 9. April 2002 VII R 108, 562, BStBl II 2002, 562).

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Schließlich steht dem Erfolg der Klage auch der Umstand, dass vom Kläger möglicherweise eine Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 S. 3 AO verlangt werden könnte, nicht entgegen. Denn die Rückforderung des an die Beigeladene geleisteten Betrages wird vom Beklagten derzeit weder gegenüber der Beigeladenen selbst noch gegenüber dem Kläger begehrt.

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Ob der Kläger die Erstattung gegebenenfalls gemäß § 295 InsO anzuzeigen und den erstatteten Betrag an die Beigeladene herauszugeben hat bzw. ob ein etwaiger Verstoß gegen diese Obliegenheit zur Versagung der Restschuldbefreiung führt (§ 296 InsO) kann dahinstehen. Denn diese Fragen haben für den klagegegenständlichen Rückforderungsanspruch keine Bedeutung.

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Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 155, 151 FGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.