Schuldzinsen für GmbH-Anteil: nur hälftiger Werbungskostenabzug nach § 3c Abs. 2 EStG (2001)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte für 2001 den vollen Abzug von Schuldzinsen aus einem Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines GmbH-Geschäftsanteils als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Streitig war, ob wegen des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG) nur ein hälftiger Abzug zulässig ist, obwohl tatsächlich keine Ausschüttungen erfolgten. Das FG bejahte den wirtschaftlichen Zusammenhang mit künftig dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Beteiligungserträgen und wendete § 3c Abs. 2 EStG unabhängig vom Zuflusszeitpunkt an. Ein Abzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit schied mangels besonderer Umstände trotz Geschäftsführerstellung aus; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf vollen Schuldzinsenabzug abgewiesen; Zinsen 2001 nur hälftig nach § 3c Abs. 2 EStG abzugsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Schuldzinsen für ein zur Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung aufgenommenes Darlehen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn sie durch die Erzielung von Beteiligungserträgen veranlasst sind.
§ 3c Abs. 2 EStG beschränkt den Abzug von Werbungskosten auf die Hälfte, wenn diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG (teil-)steuerfreien Beteiligungserträgen stehen; ein unmittelbarer oder zeitgleicher Zufluss der Einnahmen ist nicht erforderlich.
Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG setzt keine tatsächlich erfolgte Gewinnausschüttung voraus; maßgeblich ist der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit Erträgen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Kapitalgesellschaft unterliegen Gewinnausschüttungen für das Wirtschaftsjahr 2001 (Abfluss regelmäßig 2002) erstmals dem Halbeinkünfteverfahren, sodass damit zusammenhängende Werbungskosten ab 2001 dem § 3c Abs. 2 EStG unterfallen.
Schuldzinsen für den Erwerb einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn der Steuerpflichtige zugleich Gesellschafter ist und keine besonderen Umstände eine vorrangige berufliche Veranlassung begründen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Schuldzinsen zur Finanzierung eines Geschäftsanteilserwerbes als Werbungskosten, insbesondere über die Anwendung des sog. Halbabzugsverfahrens gemäß § 3 c Abs. 2 EStG.
Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 28. Dezember 2000 einen Geschäftsanteil an der R GmbH (GmbH). Ausweislich des notariellen Kaufvertrages (UR Nr. 2516/00 des Notars) war der Kaufpreis zum 2. Januar 2001 fällig (§ 3 des Vertrages). Sobald der Kaufpreis in voller Höhe geleistet war, sollte der Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung auf den Kläger übergehen (§ 8 des Vertrages). Dementsprechend war der Kläger am Gewinn der GmbH erst ab dem Jahr 2001 beteiligt, während der Gewinn des Jahres 2000 noch dem Verkäufer zustand (§ 4 des Vertrages).
Das Wirtschaftsjahr der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Im Jahr 2001 erwirtschaftete die GmbH einen Überschuss in Höhe von 75.357,24 Euro. Infolge eines Verlustvortrages ergab sich zum 31.12.2001 insgesamt ein Bilanzverlust in Höhe von 400.378,76 Euro.
Seit dem 2. Januar 2001 ist der Kläger Geschäftsführer der GmbH und erzielt als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Für das im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb aufgenommene Darlehen wendete der Kläger im Streitjahr 2001 Schuldzinsen in Höhe von 5.369,00 DM auf, die er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht hat. Der Beklagte berücksichtigte die Schuldzinsen im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. November 2002 jedoch unter Hinweis auf § 3 c Abs. 2, § 3 Nr. 40 EStG nur zu 50% (2.684,50 DM). Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2003).
Zur Begründung seiner Klage weist der Kläger im Wesentlichen darauf hin, dass das sog. Halbeinkünfteverfahren für offene Gewinnausschüttungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 gelte. Nur in seltenen Ausnahmefällen - wie z.B. einer verdeckten Gewinnausschüttung - erfolge eine entsprechende Anwendung bereits im Jahr 2001. Ein solcher Ausnahmefall liege hingegen nicht vor. Vielmehr sei auf offene Gewinnausschüttungen für den Veranlagungszeitraum 2001 das Anrechnungsverfahren anzuwenden, so dass im Ergebnis der volle Werbungskostenabzug zulässig sei, und zwar unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer offenen Gewinnausschüttung gekommen sei oder nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2003 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.683,66 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass gemäß § 3c Abs. 2 EStG Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrundeliegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur hälftig abziehbar sind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 sei auf offene Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre - d.h. Abfluss der Gewinnausschüttung für das Jahr 2001 im Jahr 2002 - das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden.
Im Streitfall seien für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 keine Gewinne offen ausgeschüttet worden. Der Kläger wende die Werbungskosten mithin auf, um Einkünfte zu erzielen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die vom Kläger im Streitjahr aufgewendeten Werbungskosten unterliegen dem Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG und sind daher vom Beklagten zu Recht nur in Höhe von 50% berücksichtigt worden.
Schuldzinsen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG "Werbungskosten", soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wird ein Kredit zum Erwerb einer Kapitalanlage aufgenommen, ist ein entsprechender wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs mit den Einkünften aus "Kapitalvermögen" zu bejahen, wenn bei der Kapitalanlage nicht die Absicht der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825). Die vom Kläger aufgewendeten Schuldzinsen sind danach grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu qualifizieren.
Entsprechende Werbungskosten unterliegen jedoch gemäß § 3 c Abs. 2 EStG einer Abzugsbeschränkung. Danach dürfen - unter anderem - Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. § 3c Abs. 2 EStG betont ausdrücklich, dass das Abzugsverbot unabhängig davon gilt, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen. Das Gesetz fordert insoweit weder einen unmittelbaren Zusammenhang noch einen zeitlichen Bezug zu den steu erfreien Einnahmen (so i.E. auch FG Düsseldorf Urteil vom 10. März 2003, EFG 2003, 1070). Mithin greift das Abzugsverbot unabhängig davon ein, ob die zugehörigen Einnahmen in demselben Zeitraum erzielt worden sind oder n icht (z.B. Dötsch in Dötsch/Eversberg/Witt, Kommentar KStG/EStG § 3c Rz 25; Erhard in Blümich EStG § 3c Rn 43, vgl. auch Neu EFG 2003, 1071, Frotscher DStR 2001, 2045).
Die vom Kläger im Streitjahr 2001 erbrachten Zinsaufwendungen stehen in wirtschaftlichem Zusamm enhang mit gemäß § 3 Nr. 40 lit. d EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen, so dass nur ein hälftiger Werbungsk ostenabzug (§ 3c Abs. 2 EStG) in Betracht kommt.
Der Umstand, dass es in den Jahren 2001 oder 2002 nicht zu einer Ausschüttung und damit auch nicht zu einer entsprechenden Besteuerung von Zinseinkünften beim Kläger gekommen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG setzt nicht die tatsächliche Vornahme einer Gewinnausschüttun g voraus. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Danach gilt das Abzugsverbot unabhängig davon, i n welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen (so auch Heinicke in Schmidt EStG § 3c Rn 26). Das Geset z spricht damit gerade nicht von vereinnahmten oder tatsächlich geleisteten Gewinnausschüttungen, insbesondere setzt es nicht voraus, dass Einnahmen und Werbungskosten im selben Veranlagungszeitraum zugeflossen bzw. aufg ewendet worden sind. Maßgeblich ist allein der wirtschaftliche Zusammenhang von Werbungskosten und den dem Hal beinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen.
Der Geltung des Abzugsverbotes steht im Streitfall auch nicht § 52 Abs. 8a EStG entgegen. § 52 Abs. 8a EStG (hierzu siehe z.B. Prinz/Otto DStR 2003, 2099) stellt für die erstmalige Anwendung des Abzugsverb otes des § 3 c Abs. 2 EStG darauf ab, ab wann § 3 Nr. 40 EStG - und damit das sog. Halbeinkünfteverfahren - er stmals anzuwenden ist. § 3 Nr. 40 EStG ist gemäß § 52 Abs. 4a Nr. 1 EStG erstmals anzuwenden für Gewinnausschü ttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Art. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes - und damit das sog. Anrechnungsverfahren - nicht mehr anzuwenden ist. Das Anrechnungsverfahren kommt letztmalig für Gewinnausschüttungen zur Anwendung, d ie auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgel aufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitra um endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BG Bl I S. 1433) erstmals anzuwenden ist (§ 34 Abs. 10a S. 1 Nr. 1 KStG). Das wiederum ist nach § 34 Abs. 1 KStG (idF des Art. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000, BGBl I S. 1433) bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstim menden Wirtschaftsjahr für den Veranlagungszeitraum 2001 der Fall (siehe auch Nacke in Herrmann/Heuer/Raupach § 3 Nr. 40 EStG Anm. 47). Bei ausschüttenden inländischen Kapitalgesellschaften mit einem dem Kalenderjahr ent sprechenden Wirtschaftsjahr gilt das Halbeinkünfteverfahren mithin erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001.
Maßgebend ist dabei jeweils der Abfluss der Gewinnausschüttung. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 10a EStG ("....Gewinnausschüttungen....die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen....) und entspric ht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (so auch Nacke in Herrmann/Heuer/Raupach § 3 Nr. 4 0 EStG Anm. 47).
Demzufolge gilt für Ausschüttungen des Wirtschaftsjahres 2001, die auf einem den gesellschaftsr echtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluss beruhen und - letztlich zwangsläufig - im Jahre 2002 abfließe n, das Halbeinkünfteverfahren (§ 52 Abs. 4a Nr. 1 EStG iVm § 34 Abs. 10a S. 2 Nr. 1, § 34 Abs. 1 KStG). Für an dere Ausschüttungen, d.h. verdeckte Gewinnausschüttungen oder aber Vorabausschüttungen sowie sonstige Leistung en gilt das Halbeinkünfteverfahren hingegen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2001 (§ 34 Abs. 10a Nr. 2 KStG ).
Im Streitfall kommt mithin ein Zusammenhang lediglich mit Einkünften, die dem Halbeinkünfteverf ahren unterliegen, in Betracht. Dabei kann dahinstehen, wie etwaige Gewinnausschüttungen für den Veranlagungsz eitraum 2000 zu behandeln wären, denn diese standen dem Kläger nach den Bestimmungen des Kaufvertrages nicht z u. Vielmehr hat er die Zinsaufwendungen getätigt, um ab dem Veranlagungszeitraum 2001 Einkünfte aus Kapitalver mögen zu erzielen. Diese wären aber in jedem Falle nach § 3 Nr. 40 d EStG lediglich zur Hälfte der Besteuerung zu unterwerfen. Dies gilt sowohl für etwaige offene Gewinnausschüttungen für das Jahr 2001, welche im Jahr 20 02 geflossen wären, als auch für etwaige Vorabausschüttungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen für das Jahr 2001, die im gleichen Jahr abgeflossen wären.
Stehen aber die vom Kläger aufgewendeten Werbungskosten - zwangsläufig - im Zusammenhang mit Ei nkünften, auf die das Halbeinkünfteverfahren Anwendung findet, unterliegen sie dem Abzugsverbot des § 3 c Abs. 2 EStG.
Die vom Kläger gezahlten Schuldzinsen können schließlich auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der sich der Senat anschließt, sind diesbezüglic he Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (vgl. BFH Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, m.w.N.). Eine berufliche Veranlassung ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs gemacht werden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VI R 55/ 84, BFH/NV 1990, 23, und vom 4. Juli 1986 VI R 227/83, BFHE 147, 161, BStBl II 1986, 771, m.w.N.). Dabei setze n Werbungskosten stets einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, während die subjektive Absicht, mit der A usgabe den Beruf zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des Werbungskostenbegriffs ist (BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368). Ist der Steuerpflichtige - wie im Stre itfall - allerdings nicht nur Arbeitnehmer der GmbH, sondern auch deren Gesellschafter, scheidet die Annahme v on Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich aus. Denn in diesen Fällen is t, wenn die Beteiligung nicht wegen ihres unbedeutenden Umfangs vernachlässigt werden kann, die Aufwendung in der Regel nicht durch den Beruf des Steuerpflichtigen, sondern durch seine Gesellschafterstellung veranlasst. Von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Aufwendung kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Ei nzelfall ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1961 VI 306/60 U, BFHE 74, 163, BStBl III 1962, 6 3), die im Streifall weder vom Kläger dargelegt noch nach Aktenlage ersichtlich sind.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.