Eigenheimzulage: Auszahlung an Bank bei unwirksamer/ungeklärter Abtretung
KI-Zusammenfassung
Streitig war, ob den Klägern für 2003 trotz bereits erfolgter Überweisung an eine Bank noch ein Auszahlungsanspruch auf die festgesetzte Eigenheimzulage zusteht. Die Bank hatte dem Finanzamt eine Abtretungsanzeige übersandt; die Kläger bestritten die Echtheit ihrer Unterschriften (Fälschung). Das FG bejahte den fortbestehenden Anspruch, weil eine wirksame Abtretung nach § 46 Abs. 2, 3 AO nicht nachgewiesen sei und § 46 Abs. 5 AO nur bei ordnungsgemäßer Abtretungsanzeige greife. Eine Beiladung der Bank lehnte das Gericht als nicht sachgerecht/erforderlich ab.
Ausgang: Klage erfolgreich; Aufhebungs- und Feststellungsantrag zum fortbestehenden Auszahlungsanspruch auf Eigenheimzulage 2003 stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtretung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist nur wirksam, wenn sie auf amtlichem Vordruck vom Abtretenden unterzeichnet und von diesem bei der Finanzbehörde angezeigt wird (§ 46 Abs. 2, 3 AO).
Zahlt die Finanzbehörde an einen vermeintlichen Abtretungsempfänger, erlischt der Anspruch des Berechtigten nur, wenn die wirksame Abtretung feststeht; die Nichterweislichkeit der Unterschrift/Abtretung geht zu Lasten der Behörde, die sich auf Erfüllung beruft.
§ 46 Abs. 5 AO setzt eine Abtretungsanzeige voraus, die den Anforderungen des § 46 Abs. 2 und 3 AO entspricht; er heilt keine fehlende bzw. nicht vom Abtretenden stammende Abtretungsanzeige.
Beweisanträge, die lediglich der Ermittlung möglicher Indizien ohne hinreichend konkrete Tatsachenbehauptung dienen, können als Ausforschungsanträge abgelehnt werden.
Eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO ist nicht geboten, wenn die Entscheidung die Rechtsstellung des Dritten nicht nachhaltig berührt und überwiegende Verfahrensbeschleunigungsinteressen der Beteiligten entgegenstehen.
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2005 wird festgestellt, dass den Klägern noch ein Anspruch auf Auszahlung der zu ihren Gunsten für 2003 festgesetzten Eigenheimzulage i.H.v. 3.579,04 EUR zusteht.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Gründe
I.
Zu entscheiden ist, ob die Kläger (Kl.) gegen den Beklagten (Bekl.) für das Jahr 2003 (noch) einen Anspruch auf Auszahlung einer zu ihren Gunsten festgesetzten Eigenheimzulage (EigZul) haben.
Die Kl. sind Eheleute, zu deren Gunsten der Bekl. u. a. auch für das Jahr 2003 eine EigZul i. H. v. 3.579,04 EUR festgesetzt hatte. Diese zahlte er am 23.03.2003 jedoch nicht an die Kl., sondern an die in I1. ansässige .......... Bank GmbH & Co. KG (im folgenden: H-Bank) aus, nachdem die H-Bank ihm mit Schreiben vom 09.01.2003 eine mit den Namen der Kl. unterzeichnete Abtretungsanzeige, nach deren Inhalt die Kl. ihren EigZul-Anspruch für 2003 in Höhe eines Teilbetrages von 3.579,00 EUR zur Sicherheit an die H-Bank abgetreten hatten, übersandt und um Überweisung des abgetretenen Betrages gebeten hatte.
Mit Schreiben vom 19.05.2004 forderten die Kl. den Bekl. auf, die zu ihren Gunsten für 2003 festgesetzte EigZul an sie zu überweisen. Zuvor hatten sie dem Bekl. bereits mitgeteilt, dass sie die Unterschriften auf der von der H-Bank eingereichten Abtretungsanzeige nicht geleistet hätten, sondern diese Unterschriften vielmehr gefälscht seien. Gleiches treffe auch auf die Unterschriften unter einem bei der H-Bank vorliegenden Kreditantrag zu. Wegen der Fälschung ihrer Unterschriften sei unter dem Az. ... Js .../03 auch bereits ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft I. anhängig.
Mit Abrechnungsbescheid vom 15.11.2004 stellte der Bekl. daraufhin sinngemäß fest, dass der Anspruch der Kl. auf Auszahlung der zu ihren Gunsten für 2003 festgesetzten EigZul durch deren Überweisung an die H-Bank erloschen sei. Die Überweisung sei aufgrund der von der H-Bank eingereichten Abtretungsanzeige auch zutreffenderweise an diese erfolgt. Denn ob die von der H-Bank eingereichte Abtretungsanzeige wirksam sei, sei gem. § 46 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) unbeachtlich.
Hiergegen richtet sich die von den Kl. nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.
Die Kl. bestreiten, dass die Unterschriften unter der von der H-Bank beim Bekl. eingereichten Abtretungsanzeige von ihnen geleistet worden seien. Zwar hätten sie seinerzeit mit einer Frau T., einer Angestellten des Versicherungsmaklers N. B., über eine zinslose Vorfinanzierung der zu ihren Gunsten festgesetzten EigZul gesprochen. Sie hätten jedoch weder bei der H-Bank Kredite beantragt noch dieser eine Selbstauskunft erteilt noch die von der H-Bank beim Bekl. eingereichte Abtretungsanzeige unterzeichnet.
Der Bekl. könne sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 46 Abs. 5 AO berufen. Denn diese Regelung setze eine Anzeige der Abtretung durch den Gläubiger selbst, d. h. den Abtretenden, voraus. Im Streitfall hätten jedoch nicht sie, sondern die H-Bank die angebliche Abtretung angezeigt, und zwar ohne von ihnen dazu bevollmächtigt worden zu sein.
Ergänzend verweisen die Kl. zudem auf ein von ihnen vorgelegtes Schriftgutachten, das in einem beim Landgericht I1. unter dem Az. ... O .../04 anhängigen und von den Eheleuten L. betriebenen Verfahren eingeholt wurde und das zu dem Ergebnis kommt, dass die Unterschriften der Kl. in diesem Verfahren unter einem bei der H-Bank eingereichten Kreditantrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von diesen stammen.
Mit Schreiben vom 14.09.2005 übersandte die Staatsanwaltschaft I. auf entsprechende Anforderung Auszüge aus den Akten des Verfahrens gegen B. u.a. - ... Js .../03. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass bei der Staatsanwaltschaft I. außer den Eheleuten L. und den Klägern auch noch weitere Personen als Geschädigte geführt werden.
Mit Beweisbeschluss vom 22.12.2005 hat der erkennende Senat ein Schriftgutachten zu der Frage eingeholt, ob die Unterschriften unter der von der H-Bank beim Bekl. eingereichten Abtretungsanzeige von den Kl. geleistet wurden. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Y.-Institut ist in seinem Gutachten vom 20.01.2005 zu folgendem Ergebnis gekommen:
- "Die Unterschriften "X. D." und "N. D." auf der Rückseite der Abtretungsanzeige mit dem Eingangsstempelabdruck des FA I. vom 10. Jan. 2003 stellen mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die habituellen Unterschriften der Kläger und Namensträger dar.
Unter der Annahme einer willkürlichen Schriftveränderung in Form einer Schriftverstellung (Mentalreservation) ist die Frage der Schrifturheberschaft nicht entscheidbar, d. h. die Namensträger sind mit indifferenter Wahrscheinlichkeit der beiden strittigen Unterschriften.
Die materialkritischen Aspekte mussten sich hier in einer deutlichen Einschränkung der Wahrscheinlichkeitsaussagen auf das Untersuchungsergebnis auswirken.
Weitergehende Feststellungen können hier im Wege der Schriftexpertise nicht getroffen werden."
Die Kl. beantragen,
den Bescheid vom 15.11.2004 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.04.2005 aufzuheben und festzustellen, dass ihnen noch ein Anspruch auf Auszahlung der zu ihren Gunsten für 2003 festgesetzten EigZul zusteht.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er ist nach wie vor der Auffassung, dass es im Hinblick auf die Regelung des § 46 Abs. 5 AO nicht darauf ankomme, ob die von der H-Bank bei ihm eingereichte Abtretungsanzeige von den Kl. unterzeichnet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei daher bereits die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich gewesen. Abgesehen davon müsse aber auch nach dem Gutachten im Streitfall noch geklärt werden, ob evtl. von einer willkürlichen Schriftveränderung in Form einer Schriftverstellung (Mentalreservation) ausgegangen werden müsse. Denn sollte dies der Fall sein, wäre die "Schrifturheberschaft" im Streitfall tatsächlich nicht entscheidbar mit der Folge, dass dann zweifelsfrei ein Fall des § 46 Abs. 5 AO vorliegen würde.
Der Bekl. beantragt zudem,
die H-Bank gem. § 60 Abs. 1 FGO beizuladen.
Er ist der Auffassung, dass dies erforderlich sei, weil die zu treffende Entscheidung rechtliche Interessen der H-Bank berühre. Denn bei einem Erfolg der Klage hätte er (der Bekl.) gegen die H-Bank einen Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Für die von ihm beantragte Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO müsse jedoch lediglich die Möglichkeit und die gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein Unterliegen der Kl. die Rechtslage des Dritten (Abtretungsempfängers) verbessern oder verschlechtern werde. Aus verfassungsrechtlichen und prozessökonomischen Gründen sollte deshalb im Zweifel eher beigeladen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die von der Staatsanwaltschaft I. übersandten Unterlagen, das Gutachten des Y.-Instituts sowie die vom Bekl. vorgelegten Besteuerungsvorgänge verwiesen.
Der Senat hat am 23.06.2006 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
II.
Die Klage ist begründet.
Die Kl. haben gegen den Bekl. nach wie vor einen Anspruch auf Auszahlung der zu ihren Gunsten festgesetzten EigZul für das Jahr 2003, da der Bekl. die festgesetzte EigZul für 2003 bislang nicht an sie ausgezahlt hat.
Der Anspruch der Kl. auf Auszahlung der EigZul für 2003 ist auch nicht gem. § 47 AO durch deren Auszahlung an die H-Bank erloschen. Denn der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Kl. die ihnen zustehende EigZul vor deren Auszahlung an die H-Bank wirksam an diese abgetreten hatten, mithin der Bekl. den ursprünglich ihnen zustehenden Anspruch auf die EigZul für 2003 durch deren Auszahlung an die H-Bank erfüllt hat.
Nach § 46 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ist eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nur wirksam, wenn die Abtretung auf dem amtlichen, von dem Abtretenden unterzeichneten Vordruck durch den Abtretenden bei der Finanzbehörde angezeigt wird. Im Streitfall wurde jedoch weder die Abtretung von den Kl. als ursprüngliche Inhaber des EigZul-Anspruchs beim Bekl. angezeigt noch kann nach dem Ergebnis des von Senat eingeholten Gutachtens des Y.-Institutes davon ausgegangen werden, dass die Kl. die von der H-Bank beim Bekl. eingereichte Abtretungsanzeige unterzeichnet haben. Dies geht zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Bekl.
Der Senat folgt den im Gutachten des Y.-Instituts getroffenen Feststellungen, da sie in sich schlüssig und plausibel sind. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Kl. eventuell bei Unterzeichnung der von der H-Bank beim Bekl. eingereichten Abtretungsanzeige oder bei Unterzeichnung vom Bekl. als Vergleichsmaterial vorgelegten Erklärungen ihre Schrift willkürlich verstellt haben, vermag der Senat nicht festzustellen und wurden auch von dem Bekl. nicht vorgetragen. Abgesehen davon führte eine entsprechende Annahme nach den Feststellungen des Gutachters ohnehin lediglich zu einem "non liquet", d.h. dazu, dass nicht festgestellt werden könnte, ob die Unterschriften unter der Abtretungsanzeige von den Kl. stammen oder nicht. Mithin wäre auch dann der für die Feststellung, dass der Anspruch der Kl. auf die EigZul 2003 durch deren Auszahlung an die H-Bank erloschen ist, erforderliche Nachweis der Echtheit der unter der Abtretungsanzeige befindlichen Unterschriften nicht erbracht.
Demgegenüber kann sich der Bekl. auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 46 Abs. 5 AO berufen. Diese setzt sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrer Stellung eine den Anforderungen des § 46 Abs. 2 und 3 AO entsprechende Abtretungsanzeige voraus. Eine solche liegt im Streitfall aber gerade nicht vor.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den Beweisanträgen des Bekl. nachzugehen. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Anträgen nicht um substantiierte, auf die Richtigkeit einer eigenen Behauptung bzw. die Unrichtigkeit einer Behauptung der Kl. gerichtete Beweisanträge, sondern lediglich um sog. Ausforschungsanträge handelt, geht es dem Bekl. bei seinen Beweisanträgen auch lediglich um die Feststellung von Indizien, die ggf. für eine Unterzeichnung der Abtretungsanzeige durch die Kl. sprechen könnten. Eine Indizien betreffende Beweisaufnahme wäre jedoch im Streitfall nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn die Indizien, die im Rahmen der beantragten Beweiserhebung ermittelt werden sollen, zu dem Schluss zwingen würden, dass die von der H-Bank beim Bekl. eingereichte Abtretungsanzeige entgegen der Behauptung der Kl., den Feststellungen des Gutachters und den sich aus den Akten der Staatsanwaltschaft I. ergebenden Erkenntnissen doch von den Kl. unterzeichnet wurde und diese zudem die H-Bank beauftragt hatten, die Abtretungsanzeige beim Bekl. einzureichen.
Danach war im Streitfall die beantragte Beweiserhebung nicht durchzuführen. Denn selbst wenn bekannt wäre,
- in welcher Beziehung die J.-G.-Vermögen GmbH zu der H-Bank stand,
- wer die Selbstauskunft auf dem Vordruck der H-Bank ausgefüllt hat und wer auf diesem Vordruck die Angaben "beschäftigt sei 22/07/87" und "Geburtstag der Ehefrau 23/04/65" nachgetragen hat,
- wer die Eintragungen auf den Vordrucken der H-Bank "Antrag auf Abschluss des Kreditvertrags" zu Konto-Nr. .........1 und .........2 eingegeben bzw. den Ausdruck veranlasst hat und wer auf Seite 2 unten links dieser Vordrucke die Angaben für die "Verkäuferfirma" geprüft und unterzeichnet hat,
- wie sich die H-Bank für die bei ihr auf den Namen "X. D. und/oder N. D." geführten Konten Gewissheit über die Person und Anschrift des/der Verfügungsberechtigten verschafft und auf Grund welchen Rechtsverhältnisses die Person, die Legitimation der Eheleute D. bestätigt hat, hierzu berechtigt war,
- warum Frau I2. und nicht die Kl. die Kreditsumme erhalten hat,
so ließen entsprechende Erkenntnisse jedoch keinen zwingenden Rückschluss auf die Echtheit der Unterschriften der Kl. unter der von der H-Bank beim Bekl. eingereichten Abtretungsanzeige zu, und zwar weder einzeln noch insgesamt.
Der Senat hat zudem auch keinerlei Veranlassung gesehen, die H-Bank beizuladen.
Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gem. § 60 Abs. 3 FGO sind wie der Bekl. selbst einräumt – im Streitfall nicht gegeben.
Aber auch eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 S. 1 FGO erscheint dem Senat weder sachgerecht noch erforderlich zu sein. So wird zum einen die Rechtsstellung der H-Bank durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren wenn überhaupt, so doch jedenfalls nicht nachhaltig berührt. Denn die Entscheidung des Senats, dass der Bekl. den Nachteil zu tragen hat, dass sich nicht feststellen lässt, ob die von der H-Bank beim Bekl. eingereichte Abtretungsanzeige von den Kl. unterschrieben wurde, mithin nicht festgestellt werden kann, dass der Bekl. den EigZul-Anspruch der Kl. durch deren Auszahlung an die H-Bank erfüllt hat, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dem Bekl. nunmehr ein Rückforderungsanspruch gegen die H-Bank zusteht. Ein solcher Anspruch bestünde vielmehr nur dann, wenn der – bislang noch das Gegenteil behauptende – Bekl. in einem etwaigen Rückforderungsverfahren nunmehr die Fälschung der Unterschriften der Kl. behauptet und dies auch bewiesen werden kann. Abgesehen davon hat der Bekl. bislang ein Rückforderungsverfahren gegen die H-Bank nicht eingeleitet und es ist auch nicht absehbar, wie er angesichts der aktuellen Beweislage weiter verfahren wird.
Zum anderen war bei der Entscheidung über die vom Bekl. beantragte Beiladung aber auch das Interesse der Kl. zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren nicht durch die – nicht notwendige – Einbeziehung eines weiteren Beteiligten und von diesem ggf. vorgenommene Prozesshandlungen evtl. verzögert wird (vgl. auch Beschlüsse des BFH vom 15.05.1997 – VII B 5/97, BFH/NV 1997, 867 und vom 14.07.1997 – V B 121/96, BFH/NV 1998, 48).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 S. 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens von Zulassungsgründen i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Dass die Regelung des § 46 Abs. 5 AO nur bei Vorliegen einer den Anforderungen des § 46 Abs. 2 und 3 AO entsprechenden Abtretungsanzeige greift, ergibt sich bereits eindeutig aus der Abgabenordnung selbst.