V+V: Kein Schuldzinsenabzug bei fehlendem Nachweis der Mittelverwendung (GbR)
KI-Zusammenfassung
Streitig war, ob eine vermietende GbR Schuldzinsen aus drei Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann. Das FG Münster wies die Klage ab, weil die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für die Vermietungsobjekte nicht objektbezogen nachgewiesen wurde. Eine bloße Zweckbehauptung, Sicherheiten (Grundschuld) oder spätere Kontoauszüge genügten nicht. Zudem fehlte für 2015 der Nachweis, dass die GbR die Zinsen wirtschaftlich selbst getragen hat; die Feststellungslast trägt die Klägerin.
Ausgang: Klage auf Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten mangels Nachweis von Mittelverwendung und eigener Zinsbelastung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schuldzinsen sind als Werbungskosten nur abziehbar, soweit das Darlehen tatsächlich zur Erzielung von Einkünften eingesetzt und die Mittelverwendung objektbezogen nachgewiesen wird; eine bloße gedankliche Zuordnung reicht nicht aus.
Der wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch den bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen, durch die Bestellung von Sicherheiten oder durch allgemeine Verwendungsangaben nicht begründet, sondern setzt die tatsächliche Mittelverwendung voraus.
Für den Abzug von Schuldzinsen ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Zinsaufwendungen selbst getragen hat; Drittaufwand ist nicht als Werbungskosten abziehbar.
Kann die konkrete Verwendung von Darlehensmitteln nicht aufgeklärt werden, geht die Ungewissheit im Rahmen der Feststellungslast zu Lasten desjenigen, der den Werbungskostenabzug begehrt.
Aus Zahlungen oder Vermerken in späteren Jahren lässt sich ohne weiteren Nachweis kein Rückschluss auf die tatsächliche Mittelverwendung und wirtschaftliche Belastung im Streitjahr ziehen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist Eigentümerin der jeweils mit einem Zweifamilienhaus bebauten Objekte „E“ und „F“ in D, die im Streitjahr 2015 zu fremden Wohnzwecken vermietet waren. Laut der vorliegenden Feststellungserklärung für 2015 waren an der Klägerin im Streitjahr Herr C B zu 50 %, dessen Ehefrau G B zu 35 %, deren Töchter H B und J B jeweils zu 5 % sowie Frau K zu 2 % und die L Ltd. mit Sitz in M (Stadt in England) zu 3 % beteiligt.
Nachdem die Klägerin für das Streitjahr – ebenso wie bereits für das Vorjahr 2014 – trotz Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte der Beklagte (Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und stellte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 17.7.2017 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 31.610,-- fest. Bei der Schätzung orientierte sich das FA an den für 2014 erklärten Besteuerungsgrundlagen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.7.2017 Einspruch ein, mit der Begründung, es handle sich um eine unzutreffende Schätzung. Mit Schreiben vom 3.11.2017 reichte die Klägerin eine Feststellungserklärung für 2015 beim FA ein. Demnach habe sich für 2015 ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von EUR 3.955,-- ergeben. Als Werbungskosten erklärte die Klägerin unter anderem Schuldzinsen in Höhe von insgesamt EUR 6.054,--. Diese sollten sich ausweislich einer zusammen mit der Feststellungserklärung eingereichten Anlage wie folgt zusammensetzen:
| Kontonummer | Bank | Darlehenssumme | Schuldzinsen |
| 11111 | Sparkasse D | EUR 56.000,-- | EUR 1.434,35 |
| 22222 | Sparkasse D | EUR 60.000,-- | EUR 1.646,09 |
| 33333 | Sparkasse D | EUR 25.000,-- | EUR 1.064,45 |
| Gesamt EUR 4.144,89 | |||
Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten und hier streitigen Schuldzinsen machte die Klägerin erstmals für das Streitjahr 2015 geltend.
Darüber hinaus machte die Klägerin – dem Grunde nach ebenso wie im Vorjahr – Kontoführungsgebühren betreffend das Konto mit der Kontonummer 44444 bei der Sparkasse D in Höhe von EUR 394,70 sowie Schuldzinsen für Bauspardarlehen bei der N AG in Höhe von zusammen EUR 1.514,08 (EUR 478,63 betreffend die Vertragsnummer 55555; EUR 518,22 betreffend die Vertragsnummer 66666; EUR 517,23 betreffend die Vertragsnummer 77777) geltend.
Auf Nachfrage des FA legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.1.2018 die folgenden Darlehensverträge zu den in der oben stehenden Tabelle aufgeführten Darlehen vor:
Darlehensvertrag zwischen Herrn C B und der Sparkasse D vom 25.3.2014 über EUR 56.000,-- (Kontonummer 11111).
Darlehensvertrag zwischen Herrn C B und der Sparkasse D vom 30.9.2013 über EUR 60.000,-- (Kontonummer 22222).
Darlehensvertrag zwischen Herrn C B und der Sparkasse D vom 27./29.6.2014 über EUR 25.000,-- (Kontonummer 33333).
Auf die vorstehend bezeichneten Darlehensverträge wird wegen ihres weiteren Inhalts Bezug genommen. Hierzu führte die Klägerin weiter aus, den Jahreskontoauszügen sei deutlich zu entnehmen, dass alle drei Darlehen das Vermietungsobjekt E F beträfen. Weiter führte die Klägerin aus, ein Nachweis, mit welchen Ausgaben betreffend das Objekt in der E F die Darlehensmittel in Zusammenhang stünden, d.h. wofür die Gelder konkret verwandt worden seien, sei schwierig. Teilweise seien damit negative Konten aufgefüllt worden. Teilweise seien damit Darlehen der Töchter oder zunächst in bar geleistete Auslagen zurückbezahlt worden. Auch Fahrtkosten seien mit den Darlehensmitteln beglichen worden.
Mit Änderungsbescheid vom 18.9.2018 stellte die FA die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung nunmehr in Höhe von EUR 8.020,-- fest. Dabei legte das FA die Besteuerungsgrundlagen aus der Feststellungserklärung der Klägerin für 2015 zugrunde. Die Schuldzinsen aus den drei Darlehen mit der Sparkasse D in Höhe von insgesamt EUR 4.144,89 erkannte das FA jedoch nicht als Werbungskosten an, da der Finanzierungszusammenhang nicht hinreichend dargelegt worden sei, und erhöhte die Einkünfte entsprechend um diesen Betrag. Im Anschluss hieran legte die Klägerin mit Schreiben vom 1.12.2018 weitere Unterlagen vor, die dem Nachweis der Kreditaufnahmen dienen sollten. Hierbei handelt es sich um einen Mehrheitsbeschluss der Klägerin vom 30.12.2012, wonach der Gesellschafter C B 75 % der Mieterträge erhalte, die über dem Mietspiegel durch seine Initiative erzielt werden. Vorab erhalte der Gesellschafter und Geschäftsführer C B mindestens EUR 1.000,-- pro Monat als Akonto-Leistung. Die Aufrechnung/Abrechnung finde beginnend für das Jahr 2013 statt. Vorschätzungen und Auszahlungen seien zulässig, dürften aber EUR 2.000,-- nicht übersteigen. Bei nicht ausreichender Liquidität sei der Gesellschafter/Geschäftsführer C B verpflichtet, für Vorgenanntes Kredite auszunehmen. Zudem fügte die Klägerin eine Zusatzvereinbarung vom 1.12.2018 bei, wonach Herr C B weitere Akontozahlungen für die Jahre 2013-2017 von p.a. EUR 12.000 (d.h. insgesamt EUR 60.000,--) erhalte. Schließlich fügte die Klägerin unter anderem für das Streitjahr 2015 handschriftliche Aufzeichnungen über monatliche Entschädigungszahlungen an den Geschäftsführer C B in Höhe von insgesamt EUR 12.000,--, über diverse Ausgaben (Reparaturen, Nebenkosten, Tankkosten, Fahrtkostenpauschale) in Höhe von EUR 12.838,--, sowie über Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt EUR 16.752,60 bei. Auf die handschriftlichen Aufzeichnungen wird im Übrigen Bezug genommen. Eine Aufstellung über die Zuordnung der in Rede stehenden Darlehensmittel zu konkreten Ausgaben, legte die Klägerin hingegen nicht vor.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27.2.2019 wies das FA den verbleibenden Einspruch als unbegründet zurück. Ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei nur gegeben, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden sei. Die Aufwendungen müssten – objektbezogen – einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang sei danach nur gegeben, wenn die aufgenommenen Darlehensmittel zu einem bestimmten Zweck aufgenommen und tatsächlich dafür verwendet werden würden. Eine Vor- oder Zwischenfinanzierung wie auch der (zwischenzeitliche) Einsatz von Eigenmitteln bei erst späterer Verwendung des Darlehens sei danach als schädlich anzusehen. Nach diesen Grundsätzen scheide vorliegend der Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von EUR 4.145,-- als Werbungskosten aus. Die Klägerin habe den wirtschaftlichen Zusammenhang der Darlehen über insgesamt EUR 141.000,-- mit den Mieteinkünften aus den Objekten E und F nicht nachgewiesen. Darlehensnehmer der in Rede stehenden Darlehensverträge sei Herr C B persönlich und nicht die Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Konten die Darlehensnennbeträge jeweils ausgezahlt und von welchem Konto Zins- und Tilgungsleistungen abgebucht wurden. Für die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht ausreichend sei, dass als Sicherheiten für die in Rede stehenden Darlehen teilweise eine Grundschuld an den beiden Objekten diente. Ein Nachweis über die tatsächliche Verwendung der in den Jahren 2013 und 2014 aufgenommenen Darlehensmittel fehle weiterhin. Die objektive Beweislast für diesen Umstand trage die Klägerin.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von zusammen EUR 4.144,89 als Werbungskosten anzuerkennen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, Darlehensnehmer der in Rede stehenden Darlehen sei deshalb jeweils Herr C B persönlich, da die Sparkasse D nur bereit war, die Darlehensverträge mit einer natürlichen Person als Darlehensnehmer zu schließen. Das Darlehen 22222 über EUR 60.000,-- habe zur Zeit der Auszahlung noch nicht dem Geschäftskonto der Klägerin gutgeschrieben werden können, da das Konto 44444 bei der Sparkasse D erst im April 2014 eröffnet worden sei. Das Darlehen sei am 17.10.2013 mit dem Kontovermerk F ausgezahlt worden. Das weitere Darlehen 11111 über EUR 56.000,-- sei am 16.4.2014 und das weitere Darlehen 33333 über EUR 25.000,-- am 21.7.2014 dem Geschäftskonto der Klägerin gutgeschrieben worden. Die monatlichen Raten für Zins- und Tilgungsleistungen seien anfänglich bar bezahlt worden. Hierzu legte die Klägerin vereinzelte Bareinzahlungsbelege – unter anderem auch für das Streitjahr – über die Einzahlung von Bargeldbeträgen auf die Darlehenskonten vor. Auf die Einzahlungsbelege wird Bezug genommen. Ab April 2017 seien die Zins- und Tilgungsleistungen sodann vom Geschäftskonto der Klägerin abgebucht worden. Hierzu legte die Klägerin Kontoauszüge des Geschäftsgirokontos der Klägerin bei der Sparkasse D für den Zeitraum April bis Dezember 2017 vor, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Zum weiteren Nachweis, dass die Darlehen für die Klägerin bestimmt waren, legte die Klägerin auch die Jahreskontoauszüge der in Rede stehenden Darlehen für 2021 vor. Dort sei im Betreff die Bestimmung des Darlehens aus der Bezeichnung „E, A“ ersichtlich. Zudem sei ersichtlich, dass alle monatlichen Zahlungen über das Girokonto der Klägerin geleistet worden seien. Im Laufe des Klageverfahrens legte die Klägerin drei Gesellschafterbeschlüsse vom 15.3.2014, 8.2.2014 und 13.7.2013 vor, aus denen sich ergeben würde, dass der Gesellschafter C B sämtliche Darlehen habe persönlich aufnehmen sollen, um ein weiteres Wirtschaften der Klägerin zu ermöglichen. Auf den Inhalt der vorgelegten Gesellschafterbeschlüsse wird Bezug genommen. Betreffend das Darlehen über EUR 25.000,-- ergänzte die Klägerin schließlich, dass in 2013 und 2014 an der Immobilie E und F Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien. Belege hierzu seien aber inzwischen vernichtet worden. Gegebenenfalls könne das FA Kopien der Belege zur Verfügung stellen.
Die Klägerin beantragt --sinngemäß--,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18.9.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.2.2019 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen in Höhe von EUR 4.144,89 als weitere Werbungskosten berücksichtigt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA ist weiterhin der Auffassung, dass nicht erkennbar sei, in welchem Zusammenhang die geltend gemachten Schuldzinsen mit der Vermietungstätigkeit stünden. Die Kläger hätten nicht hinreichend dargelegt, wofür die Darlehensmittel konkret verwandt worden seien. Die Darlehen seien zwar dem Geschäftskonto der Klägerin gutgeschrieben worden. Für das Streitjahr 2015 seien aber Zinszahlungen durch die Klägerin selbst nicht hinreichend nachgewiesen worden. Hierzu legte das FA die Jahreskontoauszüge 2015 der streitigen Darlehen vor, auf die inhaltlich Bezug genommen wird. Lediglich für das Darlehen 11111 über EUR 56.000,-- seien ab April 2017 Darlehensleistungen (Zins- und Tilgungszahlungen) an die Sparkasse D vom Konto der Klägerin abgeflossen. Hinsichtlich der beiden anderen Darlehen seien offenbar Überweisungen in Höhe von monatlich EUR 295,-- und EUR 257,71 an Herrn C B erfolgt. Aus den durch die Klägerin für den Zeitraum bis April 2017 eingereichten Bareinzahlungsbelegen ergebe sich schließlich auch kein Verwendungszusammenhang der Darlehensmittel. Hinsichtlich der durch die Klägerin geltend gemachten Renovierung des Objekts E und F in den Jahren 2013 und 2014 sei es so, dass die Klägerin für das Jahr 2013 Erhaltungsaufwendungen in Höhe von EUR 18.601,-- geltend gemacht habe. Für das Jahr 2014 seien Erhaltungsaufwendungen in Höhe von EUR 8.881,-- sowie nachträgliche Herstellungskosten in Höhe von EUR 10.242,-- berücksichtigt worden. Die Belege lägen dem FA vor. Im Übrigen habe die Klägerin im Feststellungsverfahren 2014 mitgeteilt, dass weitere Maßnahmen wegen fehlender Kreditmittel nicht durchgeführt worden seien. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Darlehen über EUR 60.000,--, EUR 56.000,-- und EUR 25.000,-- mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objektes E und F sei aber nicht dargelegt.
Am 24.11.2022 hat in der vorliegenden Streitsache eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf den Inhalt des Protokolls wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- Streitstand wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen, sowie die vorliegenden Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung am 22.7.2021 erschienen ist.
1. Der Senat hat die Klägerin fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2022 geladen. Aufgrund der Ladungsverfügung vom 16.9.2022 wurde die Ladung gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ordnungsgemäß an die ursprünglich bestellte Prozessbevollmächtigte zugestellt. Eine an den bisherigen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellte Ladung verliert ihre Wirkung auch nicht dadurch, dass die Bevollmächtigung später erloschen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21.7.2011 – IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904). In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass bei einem Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO).
2. Der Verhandlungstermin war auch nicht zu verlegen.
a. Gemäß § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO kann ein Verhandlungstermin vor seiner Durchführung oder nach Beginn seiner Durchführung und vor seiner Beendigung aufgehoben oder verlegt werden, wenn erhebliche Gründe hierfür vorliegen. Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das Finanzgericht anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Die Gründe für die Terminverlegung müssen aber durch den Beteiligten so genau (substantiiert) dargelegt werden, dass sich das Gericht aufgrund der Schilderung ein Urteil über die Erheblichkeit bilden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.11.2013 – I B 2/13, BFH/NV 2014, 542; vom 24.6.2014 – III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581). Zu berücksichtigen ist hierbei das Vorbringen des Beteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Auf Verlangen des Gerichts sind die Gründe glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO). Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Verkündung des Urteils kommt allenfalls eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in Betracht.
b. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze und unter Würdigung der dem Gericht bekannt gewordenen Umstände lagen vorliegend keine erheblichen Gründe für die Verlegung bzw. Vertagung des Verhandlungstermins vor.
aa. Nachdem der gesetzliche Vertreter der Klägerin, Herr B, zunächst in dem vorhergehenden Verfahren 10 K 3107/18 F erschienen war, hat dieser dort ausgeführt, er sei aufgrund einer schweren Diarrhoe verhandlungsunfähig und habe seiner bisherigen Prozessbevollmächtigten soeben das Mandat entzogen (s. hierzu und zum nachfolgenden Vorbringen das Protokoll über die mündliche Verhandlung im Verfahren 10 K 3107/18 F, als Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren übersandt). Aus diesem Grund sei er nicht damit einverstanden, dass in dem Verfahren weiter verhandelt wird. Zwar besteht bei Erkrankung eines Beteiligten, insbesondere wenn diese plötzlich und unvorhergesehen auftritt, regelmäßig ein Anspruch auf Verlegung oder Vertagung eines Verhandlungstermins. Wird ein Terminverlegungsantrag jedoch erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer (plötzlichen) Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so substantiiert anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte tatsächlich verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16.10.2006 – I B 46/06, BFH/NV 2007, 254). Hierfür ist es regelmäßig erforderlich, dass der Beteiligte unaufgefordert ein substantiiertes ärztliches Attest vorlegt, aus dem die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 25.10.2012 – X B 130/12, BFH/NV 2013, 228; vom 8.11.2016 I B 137/15, BFH/NV 2017, 433). Dem ist der gesetzliche Vertreter der Klägerin nicht nachgekommen. Ein ärztliches Attest hat Herr B dem Gericht erst mit Schriftsatz vom 25.11.2022 und damit nach Verkündung des Urteils übersandt. Allein anhand des Erscheinungsbilds des Herrn B zu Beginn der mündlichen Verhandlung konnte der Senat nicht selbst beurteilen, ob Herr B zu diesem Zeitpunkt tatsächlich derart stark unter Diarrhoe litt, dass er an dem Verhandlungstermin nicht hätte teilnehmen können. Es wäre Herrn B aber möglich und zumutbar gewesen, eine etwaige krankheitsbedingte Verhinderung bereits morgens noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung durch ein substantiiertes ärztliches Attest glaubhaft zu machen. Etwas anderes kann gegebenenfalls dann gelten, wenn eine Erkrankung, die zur Verhandlungsunfähigkeit führt, erst während der mündlichen Verhandlung auftritt und es dem Beteiligten daher unmöglich ist, die Verhandlungsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt durch ärztliches Attest glaubhaft zu machen. Nach seinem Vorbringen hat Herr B habe er aber bereits am Morgen des Tages der mündlichen Verhandlung derart unter Diarrhoe gelitten, dass er eigentlich nicht von zu Hause aus habe losfahren können und dies auch nicht getan hat. Dass er auf den Anruf seiner Prozessbevollmächtigten in der vorhergehenden mündlichen Verhandlung zum Verfahren 10 K 2513/18 F hin dann erklärt habe, dass er lediglich den letzten der drei an dem Tag geladenen Termine in der Sache 10 K 954/19 um 12.00 Uhr in Erinnerung gehabt und die ersten beiden Termine in den Sachen 10 K 2513/18 F und 10 K 3107/18 F vergessen habe (s. dazu das Protokoll über die mündliche Verhandlung im Verfahren 10 K 2513/18 F, als Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren übersandt), sei lediglich eine Ausrede gewesen. Er habe sich aber dann zusammengerissen und sei doch losgefahren. Unter diesen Umständen war Her B nach den o.g. Grundsätzen gehalten, seine laut ihm bereits morgens bestehende Verhandlungsunfähigkeit noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht anzuzeigen (entweder über seine Prozessbevollmächtigte oder selbst telefonisch). Insbesondere wäre er aber gehalten gewesen, seine laut ihm bestehende Verhandlungsunfähigkeit bereits dort glaubhaft zu machen, indem er – statt bis zum Anruf seiner Prozessbevollmächtigten einfach nicht loszufahren und auch dort nichts von seiner laut ihm bestehenden Verhandlungsunfähigkeit mitzuteilen – bereits morgens einen Arzt aufgesucht hätte, um sich eine Erkrankung und etwaige Verhandlungsunfähigkeit auch attestieren zu lassen. Die entsprechende ärztliche Bescheinigung hätte er beim Gericht einreichen müssen. Unter den vorgenannten Umständen wäre dies Herrn B auch möglich und zumutbar gewesen. Dem ist Herr B aber nicht nachgekommen. Rein vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass selbst das unter dem Datum vom 25.11.2022 und damit nach Verkündung des Urteils nachgereichte ärztliche Attest nichts über die Verhandlungs(un)fähigkeit von Herrn B am Tag der mündlichen Verhandlung aussagt. Zwar bescheinigt das vorgelegte ärztliche Attest, dass Herr B seit Jahren an einer chronischen Darmerkrankung leiden würde und bei akuter Verschlechterung am Gerichtstermin am 24.11.2022 nicht habe teilnehmen können. Allerdings wird in dem ärztlichen Attest darauf hingewiesen, dass die Praxis aufgrund einer internen Fortbildung am Nachmittag des 24.11.2022 geschlossen gewesen sei und eine Attestierung daher erst am 25.11.2022 erfolgt sei. Eine Attestierung des Gesundheitszustands von Herrn B am 25.11.2022 ist aber bezüglich des Gesundheitszustands des Herrn B am Tag der mündlichen Verhandlung am 24.11.2022 nicht aussagekräftig.
bb. Schließlich konnte auch der Umstand, dass Herr B bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung das Mandatsverhältnis mit der bisherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beendet hat, keinen Anspruch auf Vertagung der mündlichen Verhandlung begründen. Zwar kann auch der Wechsel des Prozessbevollmächtigten kurz vor der mündlichen Verhandlung dann, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Sache handelt und der Wechsel vom Kläger nicht verschuldet ist oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt, einen Anspruch auf Verlegung oder Vertagung des Verhandlungstermins begründen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 30.1.2008 – V B 72/06, BFH/NV 2008, 812). Allerdings hat Herr B zu den Gründen, warum er der bisherigen Prozessbevollmächtigen der Klägerin das Mandat entzogen hat, keine Angaben gemacht. Vielmehr hat Herr B auf Nachfrage hin lediglich ausgeführt, er möchte zu den Gründen für die Mandatsniederlegung nichts sagen. Ob der Mandats-entzug zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt ist, kann der Senat daher nicht beurteilen.
II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid für 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat die in Rede stehenden Schuldzinsen in Höhe von insgesamt EUR 4.144,89 mangels Veranlassungszusammenhangs zutreffend nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
1. a. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Zu den Werbungskosten gehören ausweislich § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG unter anderem auch Schuldzinsen, soweit diese mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, d.h. für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (vgl. BFH-Urteile vom 9.7.2002 – IX R 65/00, BStBl. II 2003, 389, und vom 1.3.2005 – IX R 58/03, BStBl. II 2005, 597). Sind die Einkünfte – wie vorliegend – gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) einheitlich und gesondert festzustellen, müssen die Schuldzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang zu der Einkunftsquelle stehen, die Gegenstand dieser Feststellung ist.
b. Ein Veranlassungszusammenhang in vorstehendem Sinn zwischen Schuldzinsen und einer Einkunftsart ist gegeben, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist. Die Aufwendungen müssen – objektbezogen – einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können; eine bloße gedankliche Zuordnung des Steuerpflichtigen reicht nicht. Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist danach nur gegeben, wenn die aufgenommenen Darlehensmittel zu einem bestimmten Zweck aufgenommen und tatsächlich dafür verwendet werden (vgl. BFH-Urteile vom 16.4.2002 – IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, vom 8.4.2003 – IX R 36/00, BStBl. II 2003, 706 und vom 25.5.2011 – IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14). Der Steuerpflichtige ist zwar frei, ob und wie er Fremdkapital und Eigenkapital verwendet. Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt aber allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab; nur diese ist der Besteuerung zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 8.12.1997 – GrS 1-2/95, BStBl. II 1998, 193). Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22.2.1994 – IX B 119/93, BFH/NV 1994, 778).
c. In diesem Sinne hat der BFH etwa die Vor- oder Zwischenfinanzierung wie auch den (zwischenzeitlichen oder nur vorübergehenden) Einsatz von Eigenmitteln bei erst späterer Verwendung eines Darlehens, das mit der erklärten Absicht bzw. nach dem Vertragstext objektbezogen zur Finanzierung eines bestimmten Wirtschaftsguts aufgenommen wird, zur Rückführung des Zwischenkredits bzw. Ablösung der Eigenmittel als Unterbrechung bzw. Entfallen eines möglicherweise (bisher) gegebenen Veranlassungszusammenhangs und damit als schädlich angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 23.11.2004 – IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694, und vom 7.7.2005 – IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).
d. Die Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 EStG setzt weiter voraus, dass der Steuerpflichtige die geltend gemachten Aufwendungen auch tatsächlich selbst getragen hat, d.h. damit auch wirtschaftlich belastet ist (BFH-Urteil vom 19.4.2012 – VI R 25/10, BStBl. II 2013, 699). Die Abziehbarkeit von Drittaufwand scheidet hingegen aus (BFH-Beschluss vom 23.8.1999 – GrS 2/97, BStBl. II 1999, 782).
d. Die Feststellung, wofür das Darlehen im Einzelfall tatsächlich verwendet worden ist, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteile vom 24.4.1997 – VIII R 53/95, BStBl. II 1997, 682, und vom 27.10.1998 – IX R 44/95, BStBl. II 1999, 676).
2. Unter Anwendung vorstehender Grundsätze steht nach dem Gesamtergebnis der Verhandlung nicht zur Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) fest, dass die in Rede stehenden Darlehenszinsen für Darlehen geleistet wurden, die zur Erzielung von Einkünften der Klägerin aus der Vermietung der Objekte „E und F“ verwendet wurden. Diese Ungewissheit geht nach den allgemeinen Regelungen zur Feststellungslast zu Lasten der Klägerin.
a. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wofür die jeweilige Darlehensvaluta aus den drei in Rede stehenden Darlehen bei der Sparkasse D verwendet worden sein soll. Selbst wenn man aufgrund der zuletzt vorgelegten Gesellschafterbeschlüsse vom 13.7.2013, 8.2.2014 sowie 15.3.2014 annehmen wollte, dass die Darlehen ursprünglich jeweils im weitesten Sinne für das Objekt E und F in D aufgenommen wurden, ist auch den Beschlüssen nicht zu entnehmen, für welche konkreten Zwecke die Darlehen jeweils gedacht waren. Erst recht kann den jeweiligen Beschlüssen nicht entnommen werden, wofür die Darlehensmittel in der Folge tatsächlich verwendet wurden. Auch aus dem Umstand, dass die Darlehensmittel letztlich auf dem betrieblichen Konto der Klägerin gutgeschrieben wurden, lässt sich nicht zwingend folgern, dass die Darlehensmittel auch tatsächlich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet wurden.
Eine objektbezogene Zuordnung der jeweiligen Darlehen ist vorliegend nicht möglich. Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen hatte, mit den Darlehensmitteln seien zum Teil negative Konten aufgefüllt worden, zum Teil Darlehen der Töchter zurückgeführt oder zunächst in bar geleistete Auslagen zurückbezahlt sowie zum Teil auch Fahrtkosten beglichen worden, fehlt hierzu bereits dem Grunde nach jeglicher Nachweis. Insoweit steht bereits nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass überhaupt Aufwendungen der Klägerin mit den Darlehensmitteln beglichen worden wären. Sollte es insoweit so gewesen sein, dass tatsächlich bestimmte Aufwendungen zunächst über Privatmittel der Gesellschafter finanziert und erst später über die Darlehen (im Sinne allgemeiner Betriebsmittelkredite) ausgeglichen worden wären, bedürfte es insoweit – über eine allgemein gehaltene gedankliche Zuordnung durch die Klägerin hinaus – einer konkreten Zuordnung der Darlehensmittel zu ganz bestimmten und im Einzelnen bezeichneten durch die Vermietung und Verpachtung im Veranlassungszusammenhang stehender Aufwendungen. Nur so ließe sich der Nachweis einer wirtschaftlichen Veranlassung der Darlehen durch die Einkunftssphäre Vermietung und Verpachtung der Klägerin erbringen. Die Klägerin hatte hierzu jedoch im Verwaltungsverfahren selbst ausgeführt, ein Nachweis, mit welchen Ausgaben die Darlehensmittel in Zusammenhang stünden, d. h. wofür die Gelder konkret verwandt worden seien, sei nicht möglich.
Soweit die Klägerin im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens sodann einen Gesellschafterbeschluss der Klägerin vom 30.12.2012 vorgelegt hatte, wonach der Gesellschafter C B Akontoleistungen in Höhe von EUR 1.000,-- bzw. Vorleistungen bis zu einer Höhe von EUR 2.000,-- erhalten sollte und diese bei nicht ausreichender Liquidität der Klägerin über Kredite finanziert werden sollten, kann dieser Gesellschafterbeschluss nicht zum Nachweis dafür gereichen, dass der Gesellschafter C B tatsächlich Akontoleistungen bzw. Vorleistungen in vorgenannter Höhe erhalten hat und diese Leistungen tatsächlich über die in Rede stehenden Darlehensmittel finanziert worden wären. Gleiches gilt für die weitere Zusatzvereinbarung vom 1.12.2018, wonach der Gesellschafter C B für den Zeitraum 2013-2017 Akontozahlungen in Höhe von EUR 12.000 pro Jahr, d.h. insgesamt EUR 60.000,-- erhalten sollte, und zwar unabhängig davon, ob man dieser Zusatzvereinbarung vom 1.12.2018 überhaupt einen Nachweiswert für eine betriebliche Nutzung der Darlehensmittel im Streitzeitraum 2015 beimessen könnte.
Schließlich hat die Klägerin im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens zur konkreten Verwendung der Darlehensmittel vorgetragen, im Jahr 2013 seien für das Objekt „E und F in D“ Erhaltungsaufwendungen in Höhe von EUR 18.601,-- sowie im Jahr 2014 Erhaltungsaufwendungen in Höhe von EUR 8.881,-- und nachträgliche Herstellungskosten in Höhe von EUR 10.242,--angefallen. Dafür, dass diese Aufwendungen tatsächlich mit den in Rede stehenden Darlehensmitteln und nicht aus eigenen betrieblichen Mitteln der Klägerin bestritten worden wären, hat die Klägerin aber keine Nachweise vorgelegt. Was die Aufwendungen in 2013 anbetrifft, so waren die Darlehensmittel zu diesem Zeitpunkt dem Betriebskonto der Klägerin, das erst im April 2014 eröffnet wurde, noch gar nicht gutgeschrieben, sodass für 2013 bereits insoweit kein hinreichender Veranlassungszusammenhang ersichtlich ist. Für 2014 hat die Klägerin über die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen in Höhe von EUR 8.881,-- und die nachträglichen Herstellungskosten in Höhe von EUR 10.242,--hinaus selbst ausgeführt, weitere Maßnahmen seien wegen fehlender Kreditmittel nicht durchgeführt worden. Diese Ausführungen der Klägerin stehen in Widerspruch zu dem Umstand, dass der Klägerin ab 2014 Kreditmittel in Höhe von insgesamt EUR 141.000,-- als allgemeiner Betriebsmittelkredit zur Verfügung gestanden haben sollen. Insoweit kann insbesondere auch nicht ausgeschlossen werden, dass Darlehensmittel aus den hier in Rede stehenden Darlehen für Immobilienobjekte der weiteren Gesellschaften, an denen die Gesellschafter der Klägerin ebenfalls beteiligt sind, eingesetzt wurden. Jedenfalls besteht vorliegend kein hinreichender Nachweis dafür, dass die hier in Rede stehenden Darlehensmittel tatsächlich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin eingesetzt wurden.
Schließlich kann allein die Bezeichnung „F, A“ auf den Jahreskontoauszügen für 2021 den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Darlehen und den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung nicht herstellen, und zwar erst recht nicht für das Streitjahr 2015. Hierfür kommt es nämlich allein auf die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel an, wofür es vorliegend – wie die vorstehenden Ausführungen zeigen – an jeglichem Nachweis fehlt.
b. Über den fehlenden Nachweis eines hinreichenden Veranlassungszusammenhangs zwischen den Darlehensmitteln und der Vermietungstätigkeit der Klägerin hinaus fehlt es vorliegend auch am Nachweis dafür, dass die Klägerin – jedenfalls im Streitjahr – mit den Darlehenszinsen auch wirtschaftlich belastet war, d. h. die Klägerin die Darlehenszinsen auch selbst getragen hat.
Tatsächlich nachvollziehen lässt sich dies – jedenfalls teilweise – erst für den Zeitraum ab April 2017. Bezüglich des Darlehens 11111 finden sich auf den Kontoauszügen Überweisungen an die Sparkasse D in Höhe von monatlich EUR 275,34 mit der Bezeichnung „SPARKASSE D Darl.-Leistung 11111“. Im Übrigen finden sich auf den Kontoauszügen unter anderem monatliche Überweisungen in Höhe von EUR 257,71 und EUR 295,-- an den Gesellschafter C B, allerdings ohne Betreff. Unabhängig davon, dass sich ein unmittelbarer Zusammenhang der beiden monatlichen Überweisungen in Höhe von EUR 257,71 und EUR 295,-- ohne Betreff zu den hier in Rede stehenden Darlehen nicht zwingend herstellen lässt, kann von den Kontobuchungen aus 2017 jedenfalls kein Rückschluss auf das Streitjahr 2015 gezogen werden.
Für den Zeitraum vor April 2014 hat die Klägerin ausgeführt, die monatlichen Raten für Zins- und Tilgungsleistungen seien anfänglich bar bezahlt worden. Hierzu hat die Klägerin Bareinzahlungsbelege vorgelegt, die die Einzahlung von Barbeträgen auf die jeweiligen Darlehenskonten belegen sollen. Die – für den Streitzeitraum 2015 nicht vollständig vorgelegten – Empfangsbescheinigungen können allenfalls einen Nachweis über die Einzahlung entsprechender Beträge auf die jeweiligen Darlehenskonten von C B bei der Sparkasse D erbringen, sagen aber nichts dazu aus, woher die Barbeträge jeweils stammen. Dafür, dass es sich hierbei um Gelder der Klägerin handelt, hat die Klägerin wiederum keinen Nachweis erbracht. Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Empfangsbescheinigungen jeweils von Frau G B, einer Gesellschafterin der Klägerin, unterzeichnet sind. Ebenso gut kann es sich nämlich um Privatmittel von Frau G B handeln.
c. Ein anderes Ergebnis kann sich auch nicht aus dem im Anschluss an die Verkündung des vorliegenden Urteils erfolgten schriftsätzlichen Vorbingen der Klägerin ergeben. Nach Verkündung des Urteils (§ 104 Abs. 1 FGO) bei Gericht eingehende Schriftsätze kann und darf das Gericht nicht mehr berücksichtigen. Mit Verkündung wird das Urteil wirksam und damit sowohl für das Gericht als auch für die Beteiligten – abgesehen von gegebenenfalls möglichen Rechtsmitteln – entsprechend dem verkündeten Tenor bindend.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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