FG Münster: Ferienhaus mit Eigennutzung – Verluste mangels Überschusserzielungsabsicht (Liebhaberei)
KI-Zusammenfassung
Streitig war, ob Verluste aus der zeitweisen Vermietung und zeitweisen Eigennutzung eines Ferienhauses als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind. Das FG verneinte eine Überschusserzielungsabsicht und qualifizierte die Tätigkeit als Liebhaberei. Maßgeblich waren die Nutzung als Ferienwohnung mit Eigennutzung in nachgefragten Ferienzeiten sowie eine Totalüberschussprognose, die selbst bei Ansatz von 50 Jahren keinen Überschuss erwarten ließ. Die Klage gegen die Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung wurde abgewiesen; Art. 3 GG sei nicht verletzt.
Ausgang: Klage auf Feststellung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzen die Absicht voraus, auf Dauer einen steuerlichen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen; nicht steuerbare Veräußerungsgewinne bleiben außer Ansatz.
Bei nicht langfristiger Vermietung einer Ferienimmobilie und gleichzeitiger Eigennutzung, insbesondere in typischen Vermietungsspitzenzeiten, ist die Überschusserzielungsabsicht nicht typisierend zu unterstellen, sondern anhand objektiver Umstände durch Totalüberschussprognose zu prüfen.
Die Überschusserzielungsabsicht ist als innere Tatsache aus äußeren Umständen zu erschließen; langjährige Verluste können ein gewichtiges Indiz gegen die Einkünfteerzielung sein, wenn sie durch Nutzungs- und Gestaltungsentscheidungen mitprägenden Lebensführungsbezug erkennen lassen.
Für die Totalüberschussprognose bei Ferienimmobilien mit Eigennutzung ist ein Prognosezeitraum von mehr als 50 Jahren jedenfalls dann nicht zugrunde zu legen, wenn eine längerfristige Kalkulation wegen spekulativer Elemente keine belastbare Aussagekraft besitzt.
Bei der Totalüberschussprognose sind auch in frühen Jahren angefallene Verluste einzubeziehen; aus der Anerkennung von Verlusten in einem Veranlagungszeitraum folgt nicht, dass diese Verluste in einer späteren Gesamtprognose unberücksichtigt bleiben dürften.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Gründe
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einem zeitweise eigengenutzten und zeitweise vermieteten Ferienhaus (Liebhaberei).
Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 07.06.1991 zu je 50 % den in ... auf ... gelegenen halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... mit eingetragenem Wohnungseigentumsrecht und angefangenem Bauvorhaben im Stand der Rohbaufertigkeit. Anschließend ließen sie das Gebäude bis Mai 1992 fertigstellen. Gegen den Architekten ist noch ein Rechtsstreit wegen überhöhter Abrechnung von Bauleistungen und verspäteter Fertigstellung anhängig, für den nach Angaben der Kläger bisher Kosten von 50.412 DM angefallen sind.
Durch Vereinbarung vom 17.12.1991/Januar 1992 übertrugen die Kläger Frau R die alleinige und selbständige Vermietung des Ferienhauses zur ganzjährigen Vermietung an Feriengäste. Die Verwalterin verpflichtete sich, für eine optimale Vermietung des Objekts zu sorgen und alle dazu gehörenden Tätigkeiten durchzuführen.
Mit "Klarstellung und Nachtrag" zum Vertrag vom 17.12.1997 erklärten die Kläger und Frau N, daß es die Verwalterin hinsichtlich der Eigennutzung durch die Eigentümer zur Bedingung gemacht habe, daß diese maximal 6 bis 7 Wochen im Jahr betragen dürfe. Sie seien sich von Anfang an einig gewesen, daß Eigennutzungen in der Regel ein Jahr im voraus vereinbart werden müßten. Da hierüber vorab Klarheit und Einigkeit bestanden habe, sei eine entsprechende Passage im Vertrag selbst nicht aufgenommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages und der Klarstellung Bezug genommen.
Seit unentgeltlicher Übertragung des halben Miteigentumsanteils des Klägers mit Wirkung zum 30.06.1999 ist die Klägerin alleinige Eigentümerin des Ferienhauses. Laut "zweitem Nachtrag" vom 15./18.07.1999 setzt sie den Vermietungs- und Verwaltungsvertrag vom 17.12.1991 einschließlich der Vereinbarung des ersten Nachtrags vom 12.12.1997 als Alleineigentümerin fort. Gleichzeitig verzichtete sie gegenüber Frau N ab dem 01.01.2000 auf jegliche Eigennutzungen in den Schulferienzeiten.
In der Zeit vom 13.06.1992 bis Ende 1998 wurde die Ferienwohnung unstreitig wie folgt genutzt:
1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998
Eigennutzung 28 Tage 49 Tage 40 Tage 42 Tage 49 Tage 35 Tage 14 Tage
Vermietung 98 Tage 133 Tage 159 Tage 153 Tage 130 Tage 105 Tage 120 Tage
Leerstand74 Tage183 Tage166 Tage170 Tage187 Tage225 Tage231 Tage
200 Tage 365 Tage 365 Tage 365 Tage 366 Tage 365 Tage 365 Tage
Die Eigennutzung durch die Kläger fand hierbei jeweils während der Oster-, Sommer-, und Herbstferien statt. Nach Angaben der Kläger war das Ferienhaus im Jahre 1999 an 35 Tagen eigengenutzt und an 137 Tagen vermietet und im Jahre 2000 an 18 Tagen eigengenutzt und -wegen einer Sonderentwicklung "Tangen"- an 235 Tagen vermietet.
Die Kläger gehen -ausgehend von den Vermietungstagen 2000- davon aus, daß das Ferienhaus ab dem Jahre 2001 jährlich an 201 Tagen vermietet und an 28 Tagen eigengenutzt werden wird.
In den Jahren 1992 bis 1998 sind nach den Feststellungen einer Außenprüfung und den Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärungen im einzelnen die folgenden Einnahmen (bestehend aus Miete, Telefon, Umsatzsteuer und Zinsen) und Aufwendungen (einschließlich AfA für Gebäude, Einrichtung, Kleininventar und Außenanlagen) angefallen: 1992199319941995199619971998
Einnahmen 31.641 DM 37.120 DM 88.631 DM 37.279 DM 41.059 DM 29.652 DM 37.417 DM
Ausgaben 164.383 DM 122.161 DM 149.844 DM 130.893 DM 88.615 DM 92.727 DM 109.590 DM
Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Anlagen V betrugen die Einkünfte beider Kläger (GbR) aus dem Haus im 1. Halbjahr 1999 ./. 45.940,00 DM (Einnahmen 1.840 DM; Werbungskosten 45.940 DM) und die Einkünfte der Klägerin im 2. Halbjahr 1999 ./. 23.802 DM (Einnahmen 28.909 DM; Werbungskosten 52.711 DM).
In den 1998 beim Beklagten eingegangenen Feststellungserklärungen für die Jahre 1993 bis 1997 (Streitjahre) behandelten die Kläger lediglich die anteilig auf die Zeit der tatsächlichen Selbstnutzung entfallenden Ausgaben als nicht mit Vermietungseinkünften zusammenhängend und ermittelten ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1993 mit ./. 57.221 DM, für 1994 mit ./. 33.630 DM, für 1995 mit ./. 67.141 DM, für 1996 mit ./. 47.556 DM und für 1997 mit ./. 63.074,00 DM.
Demgegenüber vertrat der Beklagte zunächst die Ansicht, auch die Leerstandszeiten seien der Zeit der Selbstnutzung zuzurechnen, und stellte mit Feststellungsbescheiden vom 03.07.1998 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1993 mit ./. 13.768 DM, für 1994 mit + 14.362 DM, für 1995 mit ./. 24.311 DM, für 1996 mit ./. 11.046 DM und für 1997 mit ./. 18.739 DM fest.
Im anschließenden Einspruchsverfahren hielt der Beklagte hieran nicht mehr fest und vertrat die Auffassung, Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ferienhauses in .. auf ... seien wegen fehlender Überschußerzielungsabsicht steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Nach einem Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hob er mit Einspruchsentscheidung vom 10.08.1999 die bisherigen Feststellungsbescheide auf und lehnte die Durchführung gesonderter und einheitlicher Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen 1993 bis 1997 mit dem Hinweis ab, daß keine Tätigkeit ausgeübt werde, die zu einkommensteuerlich zu erfassenden Einkünften führe. In der Begründung prognostizierte er die voraussichtlichen Einkünfte der Jahre 1999 bis 2041 mit ./. 929.080 DM und kam unter Berücksichtigung von in den Jahren 1992 bis 1998 bereits erzielten Verlusten in Höhe von insgesamt 484.696 DM für die Dauer von 50 Jahren auf einen voraussichtlichen Gesamtverlust von rund 1.377.000 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der Klage vertreten die Kläger die Auffassung, eine Einkunftserzielungsabsicht sei in allen Streitjahren zu bejahen, da sie die Vermietungstätigkeit nicht aus persönlicher Neigung ausübten und auf die Dauer gesehen bei realistischer Einschätzung mit der Erzielung eines Überschusses rechneten.
Sie hätten rechtzeitig vor Fertigstellung des Objektes durch Abschluß des Vermietungs- und Verwaltungsvertrages die optimale Vermietung des Objekts sichergestellt und die Eigennutzung von vornherein auf 6 bis 7 Wochen pro Jahr begrenzt, um den Vermietungserfolg nicht wesentlich negativ zu beeinflussen. Zur weiteren Verbesserung des Vermietungsergebnisses habe sich die Klägerin außerdem verpflichtet, ab 01.01.2000 das Haus in den Schulferien nicht mehr selbst zu nutzen und es seit 1997 tatsächlich nur noch begrenzt genutzt.
Aufgrund dessen seien persönliche Neigungen ausgeschlossen. Hätte die Eigennutzung Priorität gehabt, so hätten sie sich von Anfang an ein unbegrenztes Eigennutzungsrecht vorbehalten und davon auch in verstärkterem Maße Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus sei trotz der Anfangsverluste auf Dauer gesehen mit einem Überschuß zu rechnen. Dabei sei bei Gebäuden von einem regelmäßigen Nutzungs- und Prognosezeitraum von 100 Jahren und nicht -wie der Beklagte unterstelle- von lediglich 50 Jahren auszugehen.
Aber selbst bei Ansatz eines Nutzungszeitraums von lediglich 50 Jahren ergebe bis zum Jahre 2042 ein positives steuerliches Gesamtergebnis von 7.486 DM.
In diese Prognoserechnung sei das Jahr 1992 nicht einzubeziehen, da der Beklagte die erklärten Verluste von 134.754 DM anerkannt und damit für dieses Jahr das Bestehen einer Überschußerzielungsabsicht bejaht habe.
Bei der damit erst ab 1993 vorzunehmenden Prognoserechnung seien nach dem Verursachungsprinzip die unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten -ohne Berücksichtigung der Leerstandszeiten- im Verhältnis der Vermietungstage zu den Tagen der Eigennutzung aufzuteilen. Die Zurechnung der Leerstandszeiten zur Vermietungszeit verbiete sich schon deshalb, weil das Haus gerade in den Leerstandszeiten nicht habe vermietet werden können und in dieser Zeit keine Einkünfte erzielt worden wären.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hätten sie in den Streitjahren lediglich einen Gesamtverlust von 261.184 DM und in den Jahren 1998 und 1999 lediglich Verluste von 71.811 DM bzw. 71.693 DM erzielt.
Ab dem Jahre 2000 sei zu beachten, daß die Klägerin auf jegliche Eigennutzung in den Schulferienzeiten verzichtet habe. Da die Eigennutzung bisher in Ferienzeiten gelegen habe, in denen die Wohnung immer lückenlos und problemlos hätte vermietet werden können, seien ab dem Jahre 2000 deutlich höhere Mieteinnahmen zu erwarten. Dem stünden keine Mindereinnahmen in der Vor- und Nachsaison entgegen, da sie die Wohnung in Zukunft nur noch in den bisherigen Leerstandszeiten nutzen wollten.
Nach dem abgeschlossenen bzw. nach vorliegenden Optionen noch abzuschließenden Mietverträgen rechneten sie im Jahre 2000 mit 235 Vermietungstagen und mit Nettoeinnahmen von 45.096 DM. Bei Ansatz von lediglich 18 Eigennutzungstagen ergebe sich danach in diesem Jahr voraussichtlich ein Verlust von 55.037 DM.
Ab dem Jahre 2001 sei aufgrund der Veränderung der Eigennutzungszeiten, einer besseren Positionierung des Objekts in der Werbung und der Beseitigung der Folgen eines Tankerunglücks mit durchschnittlich 201 Vermietungstagen und Nettoeinnahmen von 40.933 DM zu rechnen.
Bis auf Zinsen und AfA falle voraussichtlich der Durchschnittsaufwand der vorliegenden Jahre an. Für Gebäudereparaturen und Kleininventar sei voraussichtlich erst ab dem 15. Jahr mit 5.500 DM jährlich zu rechnen.
Bei Berücksichtigung dieser Tatsachen fielen lediglich noch in den Jahren 2000 bis 2003 steuerliche Verluste (zwischen 55.037 DM und 16.449 DM) an.
Mit Ablauf des letzten Jahres der Fremdfinanzierung, also ab dem Jahre 2004, würden sich in allen Nachfolgejahren positive Einkünfte zwischen 12.141 DM und 19.100 DM ergeben.
Ein Totalüberschuß von 7.486 DM würde im Jahre 2042 erreicht werden. Falls die bisher angefallenen Kosten für einen laufenden Prozeß gegen den Architekten P in Höhe von 50.412,00 DM herausgerechnet bzw. bei einem Obsiegen von Herrn P erstattet würde, werde ein Totalüberschuß bereits im 47. Jahr eintreten.
Die Kläger vertreten außerdem die Auffassung, eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von vermieteten Wohnimmobilien, bei der auch bei verbilligter Überlassung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich die Einkunftserzielungsabsicht bejaht werde, und vermieteten Ferienimmobilien verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz. Diese Ungleichbehandlung könne nur dadurch beseitigt werden, daß auch bei üblicher Vermietung von Ferienwohnungen grundsätzlich eine Einkunftserzielungsabsicht bejaht werde.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung der Feststellungsbescheide vom 03.07.1998 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.08.1999 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1993 mit ./. 53.309 DM, für 1994 mit ./. 32.716 DM, für 1995 mit ./. 66.613 DM, für 1996 mit ./. 46.101 DM und für 1997 mit ./. 62.445 DM festzustellen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, nach der von ihm für einen Zeitraum von 50 Jahren aufgestellten
Prognoserechnung sei mit einem erheblichen Gesamtverlust zu rechnen.
Die von den Klägern vorgelegte Prognoserechnung könne nicht uneingeschränkt übernommen werden. Die Erhöhungen im Einnahmenbereich beruhten ausschließlich auf der spekulativen und subjektiven Annahme der Kläger, die zwischenzeitlich bekannten tatsächlichen Einnahmen im Kalenderjahr 2000 seien auch in Zukunft erzielbar. Bei einer objektiven Prognoserechnung könnten aber nur die bekannten Tatsachen der Vergangenheit eine Rolle spielen. Spätere Erkenntnisse oder veränderte Tatsachen veränderten nicht rückwirkend die Prognose, sondern könnten allenfalls bei einer Überprüfung späterer Jahre zum Ansatz kommen.
Die bisherigen Ausgaben seien - wie in der Einspruchsentscheidung ermittelt- auf die drei Bereiche tatsächliche Vermietung, tatsächliche Eigennutzung und gemischte Aufwendungen aufzuteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird insbesondere auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 07.09.1999, 27.09.1999 und 22.09.2000, die Schriftsätze des Beklagten vom 08.11.1999 und 27.10.2000, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10.08.1999 und das Protokoll der Erörterung vom 17.08.2000 verwiesen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Verluste aus der Vermietung des Ferienhauses nach den Grundsätzen der sogenannten Liebhaberei außer Ansatz gelassen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG in Verbindung mit § 21 EStG unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Steuerpflichtige erzielt, der Einkommensteuer. Wesentliches Merkmal der Einkünfteerzielung ist dabei die Absicht, durch die Erwerbstätigkeit/Vermögensnutzung auf Dauer gesehen ein positives Ergebnis zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht). Dementsprechend fällt auch eine Vermietungstätigkeit nur dann unter die Einkommensart Vermietung und Verpachtung, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer einen Totalüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften; nicht steuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25.06.1994 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766 f. unter C IV.3.c).
Die Überschußerzielungsabsicht muß sich als innere Tatsache dabei nach außen hin manifestieren. Ob der Steuerpflichtige eine Absicht zur Überschußerzielung hatte, kann nicht aus seinen Absichtserklärungen, sondern nur anhand äußerer Merkmale festgestellt werden. Es muß deshalb im Einzelfall aufgrund objektiver Umstände und Verhältnisse auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden. Dabei ist es nicht allein maßgebend, wenn jahrelange Verluste auf das Fehlen einer Überschußerzielungsabsicht hindeuten. Bei längeren Verlustperioden muß vielmehr aus weiteren Beweisanzeigen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.
Für die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht gebietet es der Normzweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, im Falle einer beabsichtigten langfristigen Vermietung regelmäßig davon auszugehen, daß das Mietverhältnis im konkreten Fall letztlich zu positiven Einkünften führen soll und damit die Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Etwas anderes gilt, wenn das Objekt nicht langfristig vermietet wird und aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen wie z. B. die Art der Nutzung der Immobilie als eigene Ferienwohnung gegen das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht sprechen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771 und vom 13.08.1996 IX R 48/94, BStBl II 1997, 42 m.w.N.).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, da die Kläger das Ferienhaus nicht langfristig vermietet und es jedenfalls in den Streitjahren in den Oster-, Sommer- und Herbstferien zu eigenen Zwecken genutzt haben, anstatt es - wie zu diesen Zeiten auch nach Vortrag der Kläger ohne Schwierigkeiten möglich - zu vermieten und hiermit (weitere) Einnahmen zu erzielen. Hinzu kommt das aus dem Rechtsschutzbegehren ersichtliche Bestreben der Kläger, durch Verrechnung der Werbungskostenüberschüsse mit anderen positiven Einkünften Steuern zu sparen (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11).
Daß die Kläger in den Streitjahren damit gerechnet haben oder objektiv damit rechnen konnten, mit dem Ferienhaus in überschaubarer Zeit einen steuerlichen Totalüberschuß erzielen zu können, ist nicht ersichtlich.
Die Kläger haben in den Streitjahren eine Prognoserechnung, ob und ggfls. wann die anfänglichen Verluste steuerlich durch spätere Überschüsse nicht nur ausgeglichen, sondern übertroffen werden könnten, nicht angestellt.
Wie im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, haben sie sich vielmehr bei der Anschaffung und später davon leiten lassen, daß sich das Objekt u.a. unter Berücksichtigung der -bei der Ermittlung eines Totalüberschusses unbeachtlichen- Steuervorteile und der zu erwartenden Wertsteigerung wirtschaftlich rechne.
Darüber hinaus bestehen unter Berücksichtigung aller objektiv erkennbaren Umstände erhebliche Zweifel, daß in einem überschaubaren Zeitraum objektiv ein steuerlicher Totalüberschuß erzielbar sein wird.
Auf welchen Zeitraum dabei abzustellen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll es auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes ankommen, die mit 100 Jahren anzusetzen sei (vgl. BMF-Schreiben vom 23.07.1992, BStBl I 1992, 434). Teilweise werden kürzere Zeiträume von 25 Jahren (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.09.1996 2 K 2970/95, EFG 1997, 71), 50 Jahren (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.08.1992 5 K 1969/91, EFG 1993, 138; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.06.1986 V 467/83, EFG 1986, 559) oder 50 bis 70 Jahren (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11.06.1991 III 284/89, EFG 1992, 268) angenommen. Der Bundesfinanzhof hat in seinen früheren Entscheidungen keine konkreten Zeiträume genannt; vielmehr geht er in diesem Zusammenhang von einem "überschaubaren Zeitraum" (BFH-Urteil vom 13.08.1996 IX R 48/94, BStBl II 1997, 42) bzw. von "absehbarer Zeit" (BFH-Urteil vom 05.05.1988 III R 139/85, BFH/NV 1988, 774 und vom 21.06.1980 VIII R 180/79, BStBl II 1981, 452) aus. Dagegen hat er neuerdings in einem Urteil vom 27.07.1999 IX R 64/94, BStBl II 1999, 826 - orbiter dictum - ausgeführt, daß auf die Überschußerzielungsabsicht in der Regel nicht aufgrund einer Kalkulation über 50 oder gar 100 Jahre geschlossen werden könne, da eine solche Kalkulation zu viele spekulative Elemente enthalte.
Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls im Streitfall nicht von einem Kalkulationszeitraum von mehr als 50 Jahren und gar von 100 Jahren ausgegangen werden. Zwar ist im Bereich der Einkommensart Vermietung und Verpachtung angesichts der langen Nutzungsdauer von Immobilien grundsätzlich ein relativ langer Prognosezeitraum zugrunde zu legen und zu berücksichtigen, daß Immobilien als Vermietungsobjekt nach der Lebenserfahrung auch mit Blick auf die nächste Generation angeschafft werden. Bereits die im Allgemeinen erforderliche Beurteilung der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung im Bereich des Immobilienmarktes über eine Zeitspanne von 50 Jahren enthält zwangsläufig eine Vielzahl spekulativer Elemente. Völlig in den spekulativen Bereich gelangt man aber dann, wenn es sich
- wie hier - um ein Ferienhaus handelt, das wesentlich auch zur Eigennutzung durch die Familienmitglieder angschafft worden ist.
Zudem kann den Annahmen und Berechnungen der Kläger bezüglich der in den Jahren 2000 bis 2042 zu erwartenden Einkünfte nicht gefolgt werden. Bis zum Jahre 2042 ergibt sich vielmehr voraussichtlich ein steuerlicher Gesamtverlust von mindestens 127.268 DM.
Die Kläger haben zwar für die Jahre 1993 bis 2042 einen Gesamtüberschuß von 7.486 DM und damit ein positives Gesamtergebnis ermittelt.
Entgegen ihrer Ansicht ist aber auch der von ihnen außer Acht gelassene Verlust des Jahres 1992 in Höhe von 134.754 DM in die Gesamtprognose einzubeziehen. Im Hinblick auf die Grundsätze der Abschnittsbesteuerung können sich die Kläger insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der Anerkennung der geltend gemachten Verluste sei im Jahre 1992 auch die Einkunftserzielungsabsicht bejaht worden, so daß diese Verluste bei der Prognose außer Betracht zu bleiben hätten.
Darüber hinaus ist der Senat nicht davon überzeugt, daß die von den Klägern ihrer Kalkulation zugrunde gelegten Annahmen zutreffen und die von Ihnen durchgeführte Berechnung ausreichend für eine Zukunftsprognose ist.
Insbesondere hat er erhebliche Zweifel, ob für die Kalkulation ab dem Jahre 2001 von jährlich 201 Vermietungstagen und 40.933 DM Nettomieteinnahmen ausgegangen werden kann.
Selbst wenn das Ferienhaus aufgrund des Verzichts auf jegliche Eigennutzung in den Ferienzeiten zusätzlich an allen bisherigen Eigennutzungstagen vermietet werden könnte, würden sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nutzungstage der Vorjahre 1993 bis 1999 jährlich voraussichtlich lediglich 172 und nicht - wie von den Klägern unterstellt - 201 Vermietungstage ergeben.
Bereits bei einer bei realistischer Betrachtung kaum erreichbaren Vermietungszeit von jährlich 185 Tagen würde sich aber der oben angeführte Totalverlust bis 2042 von 127.268 DM um mindestens weitere rund 113.500 DM (von den Klägern zugrunde gelegte durchschnittliche Nettomieteinnahme pro Tag von 203,65 DM abzüglich 15 % Provision für die Verwalterin = 173,10 DM x 16 Tage = 2.769,60 DM x 41 Jahre = 113.553 DM) auf über 240.700 DM erhöhen.
Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob die Prozeßkosten P in Höhe von 50.412 DM und die in diesem Prozeß umstrittenen Baukosten von rund 100.000 DM aus den Werbungskosten herausgerechnet werden müssen oder ihre mögliche Erstattung zu einem außerordentlichen Ertrag führen wird. Denn hierdurch würde sich der oben ermittelte Gesamtverlust bis 2042 lediglich auf dann immer noch rund 90.000 DM mindern.
Ob der Verzicht auf die Eigennutzung ab dem 1.1.2000 Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht zuläßt und ab dem Jahre 2000 persönliche Motive zurück- und die Absicht der Gewinnerzielung in den Vordergrund getreten ist, kommt es nicht an.
Die streitigen Verluste sind schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz anzuerkennen.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist die (typische) langfristige Vermietung nicht vergleichbar dem Fall, daß ein Ferienhaus (nur) in der Zeit vermietet wird, in der es nicht selbst genutzt wird.
Dies gilt unabhängig von der von den Klägern aufgeworfene Frage, daß die Einkunftserzielungsabsicht - im Normalfall - noch nicht allein durch eine unter dem Marktpreis liegende, aber noch nicht unter den Regelungsgehalt des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG fallenden Miete ausgeschlossen ist. Denn diese Grundsätze gelten auch für Ferienwohnungen, die ohne jegliche im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründe und Neigungen genutzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht vorliegen.