Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach Abmeldung als Arbeitsuchender
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids der Familienkasse, mit dem Kindergeld ab April 2004 aufgehoben und für April/Mai 2004 zurückgefordert wurde. Die Familienkasse stützte sich auf eine Mitteilung der Agentur für Arbeit, wonach der Sohn als Bewerberabgemeldet war. Das Finanzgericht weist die Klage ab: Die Abmeldung und die Einstellung der Vermittlung nach § 38 Abs.4 SGB III machten die Voraussetzungen nach § 32 Abs.4 EStG entfallen; die Familienkasse durfte die Mitteilung der Arbeitsvermittlung zugrunde legen.
Ausgang: Klage gegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung für April/Mai 2004 wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 EStG wird zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr nur berücksichtigt, wenn es nicht beschäftigt ist und bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sowie den Vermittlungsbemühungen verfügbar ist.
Arbeitslos im Sinne des SGB III setzt beschäftigungslos, beschäftigungssuchend (Eigenbemühungen) und Verfügbarkeit für die Vermittlung voraus; Verfügbarkeit erfordert Arbeitsuchendmeldung (§ 122 SGB III) und Mitwirkung bei der Vermittlung (§ 38 SGB III).
Die Agentur für Arbeit kann die Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 4 SGB III einstellen, wenn der Arbeitsuchende innerhalb von drei Monaten die Vermittlung nicht in Anspruch nimmt; dadurch entfällt die Kenntnis der Agentur von der Arbeitsuche und die Verfügbarkeit des Betroffenen.
Die Familienkasse darf sich bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs auf eine Mitteilung der Arbeitsvermittlung stützen und ist nicht verpflichtet, die formelle Rechtmäßigkeit der internen Verfahrensschritte der Agentur für Arbeit eigenständig zu überprüfen.
Das unentschuldigte Fernbleiben von einer Einladung zu einem Termin kann einen sachlichen Grund für die Abmeldung eines Bewerbers durch die Arbeitsvermittlung darstellen und damit die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung rechtfertigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Streitig ist die Aufhebung des festgesetzten Kindergeldes sowie seine Rückforderung.
Die Klägerin erhielt für ihren am 26.06.1985 geborenen Sohn F***** nach Beendigung der schulischen Ausbildung seit September 2003 Kindergeld. Dieser hatte sich bei der Beklagten am 24.09.2003 als arbeitssuchend gemeldet. Da er nach Mitteilung der Arbeitsvermittlung einen Termin am 12.03.2004 ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm, meldete die Arbeitsverwaltung das Bewerberangebot des Sohnes der Klägerin am 15.03.2004 ab. Aufgrund eines entsprechenden Bearbeitungshinweises erhielt die Familienkasse Kenntnis von dem Meldeversäumnis sowie der Abmeldung. Da der Sohn der Klägerin auch nicht in der Berufsberatung als Bewerber um einen Ausbildungsplatz gemeldet war, stellte die Beklagte die Kindergeldzahlung ab Juni 2004 ein. Mit Bescheid vom 23.06.2004 hob die Beklagte sodann die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab April 2004 auf. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung des für April und Mai 2004 zu Unrecht gezahlten Kindergeldes in Höhe von 308,- EUR gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf. Nachdem der Sohn der Klägerin seine Meldung als arbeitssuchend am 01.07.2004 erneuert hatte, nahm die Beklagte die Kindergeldzahlung ab Juli 2004 wieder auf.
Den gegen den Bescheid vom 23.06.2004 gerichteten Einspruch lehnte die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 07.09.2004 ab.
Die Klägerin trägt vor, das Verhalten der Beklagten entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Eine Meldung als arbeitssuchend erlösche unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 SGB III nur bei mehr als sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit bzw. mit Aufnahme einer Beschäftigung. Die von der Agentur für Arbeit vorgenommene stillschweigende Abmeldung entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Im übrigen habe weder sie - die Klägerin - noch ihr Sohn auf weitere Bemühungen zur Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit verzichtet. Eine Verpflichtung zur Rückmeldung nach Ablauf von drei Monaten bestehe nach Aufhebung des § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III in 1999 nicht mehr.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 23.06.2004 idF der Einspruchsentscheidung vom 07.09.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, eine Kindergeldzahlung für den Sohn F***** der Klägerin komme nicht in Betracht. Insbesondere erfülle der Sohn der Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Danach werde ein Kind, das wie im Streitfall das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe, dann berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet sei. Eine Beschäftigungssuche iSd § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III setze voraus, dass die betreffende Person den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe. Hieran fehle es im Streitfall. Der Nachweis, dass ein Kind als arbeitssuchend gemeldet sei, erfolge durch eine Bescheinigung der zuständigen inländischen Agentur für Arbeit. Entsprechende Prüfungen der Familienkasse seien insoweit nicht erforderlich (DA-FamEStG 2004 63.3.1 Abs.3, BStBl. I 2004, 742). Im übrigen habe sich der Sohn der Klägerin auch nicht innerhalb von drei Monaten seit seiner Meldung als Arbeitsuchender bei der Arbeitsvermittlung gemeldet. Die Agentur für Arbeit sei hiernach gehalten gewesen, die Vermittlung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III einzustellen. Die Agentur für Arbeit könne nur vermitteln, wenn sie von der Arbeitsuche Kenntnis habe und die Vermittlung nicht mangels Mitwirkung einstellen müsse. Bleibe der Betroffene untätig, begründe dies die tatsächliche Vermutung, dass er an einer Vermittlung nicht mehr ernsthaft interessiert sei.
Der Senat hat durch Beschluss vom 04.07.2005 die Entscheidung des Rechtsstreits dem Einzelrichter übertragen.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sowie die Rückforderung des Kindergeldes für die Monate April und Mai 2004 war rechtmäßig. Durch den Bescheid vom 23.06.2004 ist der rechtliche Grund für die Kindergeldzahlung an die Klägerin entfallen.
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 32 Abs. 4 EStG wird ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, bei der Zahlung von Kindergeld nur noch berücksichtigt, wenn die in § 32 Abs. 4 EStG geregelten besonderen Voraussetzungen vorliegen. Der Sohn der Klägerin war hiernach nicht arbeitslos - § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als einzige in Betracht kommende Alternative - im Sinne des SGB III. Arbeitslos ist danach, wer beschäftigungslos und beschäftigungssuchend ist (§ 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1 SGB III). Nach § 119 Abs. 1 SGB III sucht eine Beschäftigung, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Dies setzt voraus, dass das betroffene Kind sich arbeitslos meldet (§ 122 SGB III) und nach § 38 SGB III bei der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit mitwirkt. Wirkt ein Kind nicht ausreichend mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 2 SGB III einstellen. Wenn - wie im Streitfall - keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts beansprucht werden, ist nach § 38 Abs. 4 SGB III die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten einzustellen. Der Arbeitsuchende kann jedoch die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nehmen. Erforderlich ist allerdings, dass die Agentur für Arbeit von der Arbeitsuche Kenntnis hat (§ 122 SGB III).
Im Streitfall stand der Sohn der Klägerin den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nach Abmeldung des Bewerberangebots am 15.03.2004 ab April 2004 nicht mehr zur Verfügung. Er war damit nicht arbeitslos iSd der Vorschriften des SGB III. Nach einer entsprechenden Mitteilung der Arbeitsvermittlung hatte die Familienkasse dementsprechend die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufheben müssen. Ob der Bearbeitungshinweis der Arbeitsvermittlung an die Familienkasse nach den Vorschriften des SGB III zu Recht erfolgte, war von dieser nicht zu überprüfen (DA-FamEStG 2004 63.3.1. Abs. 3, a.a.0.). Das Gericht sieht in der Abmeldung des Sohnes der Klägerin als Arbeitsuchender eine den Vorschriften des SGB III entsprechende Handlungsweise der Arbeitsvermittlung, weil dieser einer Einladung zu einem Termin ohne Angaben von Gründen nicht gefolgt war (vgl. auch Urteil des BFH vom 15.07.2003 VIII R 56/00, BStBl. II 2004, 104). Da er sich auch nicht innerhalb von drei Monaten seit seiner Meldung als Arbeitsuchender gemeldet hatte, konnte die Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Arbeitsvermittlung beenden. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Klägerin keine Wiedereinführung der in 1999 aufgegebenen Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III. Diese Vorschrift regelte die Bedingungen für die Zahlung von Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld), während § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die hier einschlägigen Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung betrifft. Die Bemühungen der Agentur für Arbeit können hiernach nur in Anspruch genommen werden, wenn die Arbeitsvermittlung aufgrund entsprechender Mitwirkung des Betroffenen von der Arbeitsuche Kenntnis hat. Andernfalls ist die Vermittlung - wie geschehen - nach drei Monaten einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.