Verlustfeststellung: Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Student im 7. Semester, begehrte Feststellung eines Verlustvortrags aus Studienaufwendungen (12.528 DM). Das Finanzamt lehnte ab und qualifizierte die Kosten als nichtabzugsfähige Lebensführungskosten/Erstausbildungskosten (§ 10 Abs.1 Nr.7 EStG). Das FG Münster hob den Bescheid auf und stellte die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit fest, da ein konkreter Zusammenhang mit künftigen Einnahmen gegeben war.
Ausgang: Klage auf Feststellung des verbleibenden Verlusts zum 31.12.2001 stattgegeben; Bescheid vom 16.07.2004 aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für ein Erststudium können als vorab entstandene Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt werden, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Berufstätigkeit besteht.
Bei der Abgrenzung ist unerheblich, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue berufliche Basis schafft; maßgeblich ist die berufsbezogene Veranlassung der Aufwendungen.
Die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags ist zu erteilen, wenn nach einkommensteuerlichen Vorschriften negative Einkünfte vorliegen, die zu einem Verlustvortrag führen.
Werbungskosten, die in sachlichem Zusammenhang mit dem angestrebten Beruf stehen, dürfen nicht mit steuerfreien Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung saldiert werden, wenn zwischen diesen Einnahmen und den Studienaufwendungen kein Zusammenhang besteht.
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheids vom 16.07.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2004 wird der verbleibende Verlust zur Einkommensteuer zum 31.12.2001 auf 6.405,46 EUR (= 12.528 DM) festgestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Gründe
Streitig ist, ob Kosten für ein Erststudium im Wege des Verlustfeststellungsbescheids als negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit festzustellen sind.
Der 1978 geborene Kläger studierte im Streitjahr 2001 im 7. Semester ********************wissenschaften an der Fachhochschule H*************.
In seiner Einkommensteuererklärung 2001 machte er mit dem Studium zusammenhängende Aufwendungen von insgesamt 12.527,48 DM (Studiengebühren: 183 DM; Fahrtkosten zur Fachhochschule: 2.9-40 DM: Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für 2 Praktika: 3.240 DM und 6.164,48 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Auf der der Erklärung beigefügten Lohnsteuerkarte war kein Arbeitslohn eingetragen. Laut einer Bescheinigung über eine geringfügige Beschäftigung ergaben sich erhaltene Beträge von 7.560 DM.
Mit Bescheid vom 16.07.2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Verlustfeststellungsbescheides für 2001 mit der Begründung ab, die Aufwendungen für ein Erststudium seien als Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen.
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, die Kosten für sein Erststudium seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Er habe die streitigen Aufwendungen getragen, um ******************** zu werden und dadurch später steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Insoweit sei der erforderliche erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang zu bejahen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheids vom 16.07.2004 in der Fassung Einspruchsentscheidung vom 16.08.2004 den verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer zum 31.12.2001 mit 12.528 DM festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist weiterhin in der Auffassung, Aufwendungen für ein Erststudium seien als Kosten der Lebensführung zu beurteilen und nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig. Für die Berücksichtigung als Werbungskosten fehle ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit zukünftigen Einnahmen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.05.2003 VI R 33/01, BStBl II 2004, 884 sei ebenso wie andere Urteile, die jeweils ein berufsbegleitendes Erststudium betroffen hätten, im Streitfall nicht einschlägig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten Bezug genommen.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90 a Finanzgerichtsordnung - FGO-).
Die Klage ist begründet.
Die Versagung der gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 10 d Abs. 4 EStG.
Die Aufwendungen des Klägers für sein Erststudium in Höhe von 12.528 DM sind als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen und führen zu negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dieser Aufwendungen sind keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dabei können nach der neueren Rechtsprechung des BFH vorab entstandene Werbungskosten auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein. Maßgebend ist hierfür, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. z.B. BFH Urteile vom 4.12.2002 VI R 120/01, BStBl. II 2003, 403, vom 27.05.2003 VI R 33/01, BStBl. II 2004, 884 und vom 26.01.2005 VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349). Darüber hinaus ist nicht zu differenzieren, ob es sich bei dem Hochschulstudium (d.h. Fachhochschul- oder Universitätsstudium nach § 1 des Hochschulrahmengesetzes) um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft (BFH-Urteil - vom 22.07.2003 VI R 50/02, BStBl II 2004, 889).
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Aufwendungen des Klägers für das Studium der ********************wissenschaften an der Fachhochschule H************* beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als ********************. Das Studium bereitet konkret und berufsbezogen auf diese Berufstätigkeit vor, welche der Kläger alsbald nach erfolgreichem Abschluss ausüben will. Es steht für den Senat außer Zweifel, dass der Kläger nach dem Abschluss seines Studiums schnellstmöglich eine abhängige Beschäftigung sucht, um Geld zu verdienen.
Die danach zu berücksichtigenden Werbungskosten von 12.528 DM sind nicht mit dem bescheinigten steuerfreien Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung von 7.560 DM zu saldieren.
Die Werbungskosten stehen nicht in Zusammenhang mit dieser geringfügigen Tätigkeiten. Der hieraus erzielte Arbeitslohn ist gemäß § 3 Nr. 39 EStG in Verbindung mit § 39a EStG steuerfrei. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung handelt es sich um Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, für den pauschale Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten waren. Die Summe der anderen Einkünfte des Klägers ist nicht positiv.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 155 FGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).