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Finanzgericht Münster·10 K 4774/99 Kg·25.06.2002

Kindergeld: Zuordnung von Sonderzuwendungen bei Ausbildungsvergütungen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Kindergeld für Juli–Dezember 1998 und rügt die anteilige Zuordnung von Sonderzuwendungen des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Sohnes. Streitpunkt ist, ob Sonderzuwendungen, die noch vor Volljährigkeit gezahlt wurden, anteilig den Monaten nach Volljährigkeit zuzurechnen sind. Das FG Münster verneint dies nicht: maßgeblich ist die wirtschaftliche Zurechnung (‚entfallen auf‘) und die Zahlungen sind denjenigen Monaten zuzurechnen, für die sie wirtschaftlich bestimmt sind. Die Klage wird deshalb abgewiesen, da der anteilige Grenzbetrag überschritten ist.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Kindergeld für Juli–Dezember 1998 wegen Überschreitens des anteiligen Jahresgrenzbetrags abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der anteiligen Prüfung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG sind Einkünfte und Bezüge nicht nach ihrem Zuflusszeitpunkt, sondern nach ihrer wirtschaftlichen Zurechnung den jeweiligen Kalendermonaten zuzuordnen.

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Laufender Arbeitslohn ist regelmäßig dem Monat zuzurechnen, für den er gezahlt wird.

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Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Tantiemen, Beihilfen) sind den Monaten zuzuordnen, auf die sie wirtschaftlich entfallen; fallen sie in die Ausbildungsmonate, sind sie diesen Monaten zuzurechnen.

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Auch Sonderzahlungen, die dem Kind noch vor Erreichen der Volljährigkeit zufließen, werden bei der anteiligen Grenzbetragsprüfung berücksichtigt, wenn sie wirtschaftlich auf die nach Volljährigkeit liegenden Monate entfallen und dort die Leistungsfähigkeit erhöhen.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG§ 32 Abs. 4 EStG§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen

Gründe

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Streitig ist die zeitliche Zuordnung von Sonderzuwendungen, die im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses geleistet werden und dem Kind vor Erreichen der Volljährigkeit zufließen.

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Die Klägerin ist die Mutter des am 24.6.1980 geborenen Sohnes B, der sich während des gesamten Jahres 1998 in einer Berufsausbildung befand. Aus diesem Ausbildungsverhältnis flossen ihm 1998 folgende Einnahmen zu:

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Ausbildungsvergütungen bis 06/1998 (6 x 1.234 DM) 7.404,00 DM

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Energiebeihilfe in 02/1998 356,00 DM

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Urlaubsgeld in 04/1998 745,00 DM

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Ausbildungsvergütungen 07/+08/1998 (à 1.234 DM) 2.468,00 DM

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Ausbildungsvergütungen 09/-12/1998 (à 1.394 DM) 5.576,00 DM

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Erfolgsbeteiligung in 08/1998 356,00 DM

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Weihnachtsgeld in 11/1998 1.344,00 DM.

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Nach der 1998 im Ausbildungsbetrieb des Sohnes geltenden Betriebsvereinbarung erhielt ein Auszubildender bei einer während des ganzen Jahres dauernden Ausbildung das volle Urlaubsgeld; begann oder endete die Ausbildung im Laufe eines Jahres, wurde das volle Urlaubsgeld für jeden Monat der Nichtausbildung/Nichtbeschäf-tigung um 1/12 gekürzt.

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Die mit der Ausbildung zusammenhängenden Werbungskosten des Sohnes betrugen laut Klägerin 6.241,56 DM, laut Beklagten 6.187,50 DM, von denen unstreitig jeweils die Hälfte auf den Zeitraum ab 1.7.1998 entfielen.

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Mit Bescheid vom 30.12.1998, der der Klägerin mit Schreiben vom 16.02.1999 übersandt wurde, hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind B ab dem Monat Juli 1998 mit der Begründung auf, das Einkommen in dem Zeitraum Juli - Dezember übersteige voraussichtlich den anteiligen Grenzbetrag v. 6.180 DM.

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Mit der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die nach Erreichen der Volljährigkeit ihres Sohnes zugeflossenen Sonderzuwendungen i.H.v. insgesamt 1.700 DM seien zur Hälfte der Zeit vor Juli 1998 zuzuordnen, so dass ihr Sohn in den maßgeblichen Monaten Juli - Dezember 1998 lediglich Einnahmen von insgesamt 8.894 DM erzielt habe. Nach Abzug der anteiligen Werbungskosten lägen die Einkünfte unter dem anteiligen Grenzbetrag von 6.180 DM.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Bescheid des Beklagten vom 30.12.1998, bekannt gegeben mit Schreiben vom 16.02.1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.06.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab Juli 1998 ein monatliches Kindergeld zu zahlen,

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2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, auch die dem Sohn vor Erreichen der Volljährigkeit zuge-

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flossenen Sonderzuwendungen (Energiebeihilfe von 356 DM und Urlaubsgeld von

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745 DM) seien anteilig auf die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit zu verteilen. Bei zusätzlicher Berücksichtigung dieser Einnahmen lägen die Einkünfte des Kindes mit 6.350,75 DM über dem anteiligen Grenzbetrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Kindergeldakten Bezug genommen.

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht für die Monate Juli bis Dezember 1998 wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes B kein Kindergeld zu.

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Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.360 DM im Kalenderjahr hat (Jahresgrenz-betrag). Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht vorliegen (Kürzungsmonate). Bei der Prüfung, ob der sich danach ergebende anteilige Jahresgrenzbetrag überschritten ist, bleiben nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG diejenigen Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz, die auf die Kürzungsmonate entfallen.

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Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge "entfallen", ist nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortsinn des Begriffs "entfallen". Andernfalls hätte statt der Formulierung "die auf diese Monate entfallen" die Formulierung "die in diesen Monaten zufließen" näher gelegen (vgl. mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen: BFH-Urteil vom 01.03.2000 VI R 162/98, BFHE 191, 55, BStBl II 2000, 459). Dementsprechend ist es für die zeitanteilige Berechnung der Einkünfte und Bezüge im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG nicht entscheidend, in welchem Monat, sondern für welchen Monat innerhalb des Kalenderjahres Einnahmen aus dem Berufsausbildungsverhältnis zugeflossen sind.

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Laufender Arbeitslohn ist dabei regelmäßig dem Monat zuzuordnen, für den er gezahlt wird. Demgegenüber ist für die im Laufe des Kalenderjahres zufließenden sonstigen Bezüge und Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Tantiemen, Beihilfen, usw. eine Zuordnung zu den Monaten vorzunehmen, auf die sie entfallen. Eine während der Ausbildungsmonate zugeflossene Sonderzuwendung beruht dabei regelmäßig auf dem Berufsausbildungsverhältnis und ist deshalb allen Ausbildungsmonaten zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.2000 VI R 34/99, BStBl II 2000, 464).

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Die Einbeziehung auch der während der Zeit der Minderjährigkeit zugeflossenen Sonderzahlungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis (hier: Energiebeihilfe und Urlaubsgeld) entspricht auch dem Zweck der Grenzbetragsregelung in § 32 Abs. 4 EStG. Denn durch die Auszahlung der Sonderzuwendungen in den Ausbildungs-

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monaten erhöhte sich die Leistungsfähigkeit während derjenigen Monate, für die der Gesetzgeber von einer typischen Unterhaltssituation der Eltern ausgeht.

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Bei Anwendung diese Grundsätze ergibt sich für den Streitfall Folgendes:

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Maßgebender Beurteilungszeitraum sind nach Volljährigkeit des Sohnes die

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Monate Juli bis Dezember 1998, so dass der Jahresgrenzbetrag von 12.360 DM

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auf 6.180 DM zu ermäßigen ist.

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Auf diesen Zeitraum "entfallen" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG die laufenden Lohnzahlungen für Juli bis Dezember von 8.044 DM und die während des gesamten Jahres zugeflossenen Sonderzuwendungen mit zeitanteilig 1.400,50 DM (jeweils 6/12 der während der Zeit der Minderjährigkeit zugeflossenen Energiebeihilfe von 356 DM und des Urlaubsgeldes von 745 DM sowie der während der Zeit der Volljährigkeit zugeflossenen Erfolgsbeteiligung von 356 DM und des Weihnachtsgeldes von 1.344 DM), also insgesamt 9.444,50 DM.

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Selbst nach Abzug der nach Ansicht der Klägerin auf den Zeitraum Juli bis Dezember 1998 entfallenden Werbungskosten (1/2 von 6.241,50 DM = 3.120,75 DM) liegen die Einkünfte mit 6.323,75 DM über dem anteiligen Jahresgrenzbetrag v. 6.180 DM. Der Senat kann daher offen lassen, ob -wie der Beklagte meint- nur zeitanteilige Werbungskosten von insgesamt 3.093,75 DM (1/2 von 6.187,50 DM) zu berücksichtigen sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

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Der BFH hat in seinen neueren Urteilen vom 09.08.2000 VI R 32/98, BFH/NV 2001, 37 und vom 11.12.2001 VI R 113/99, BFH/NV 2002, 636 die anteilige Zuordnung von Sonderzuwendungen (lediglich) für Fälle ausgesprochen, in denen die Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis während der Zeit der Volljährigkeit zugeflossen sind. Ob dies auch für noch im Zeitraum der Minderjährigkeit zugeflossene Sonderzuwendungen gilt, ist danach noch offen.