Veräußerung von Milchlieferungsrecht: kein begünstigter Teilbetriebsaufgabe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger veräußerte 1999 eine Milchreferenzmenge und machte einen ermäßigt zu besteuernden Teilbetriebsaufgabegewinn geltend, da er 1994 bereits die Milchviehherde veräußert hatte. Das FG Münster stellte fest, dass keine einheitliche Teilbetriebsaufgabe innerhalb kurzer Zeit vorlag. Die alleinige Veräußerung des Milchlieferungsrechts begründet keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung. Die Klage wurde abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Klage abgewiesen: Gewinn aus Verkauf des Milchlieferungsrechts als laufender Gewinn, nicht als begünstigte Teilbetriebsveräußerung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilbetrieb i.S.d. § 14 EStG liegt nur vor, wenn ein Betriebsteil als organisatorisch geschlossener, selbständiger und für sich allein lebensfähiger Organismus des Wirtschaftslebens zu beurteilen ist; einzelne Wirtschaftsgüter allein begründen keinen Teilbetrieb.
Eine steuerlich begünstigte Teilbetriebsaufgabe setzt voraus, dass der Steuerpflichtige alle wesentlichen Teilbetriebsgrundlagen aufgrund eines einheitlichen Entschlusses in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit veräußert oder in das Privatvermögen überführt.
Die Veräußerung einer Milchreferenzmenge (Milchlieferungsrecht) kann eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, begründet aber allein keine Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs, wenn andere wesentliche Betriebsgrundlagen nicht gemeinsam übertragen wurden.
Veräußerungsgewinne sind als laufende Einkünfte zu erfassen, soweit sie nicht wirtschaftlich durch eine einheitliche Teil- oder Gesamtabgabe bedingt sind und damit nach den §§ 14, 16, 34 EStG als Aufgabegewinn begünstigt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägern.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob aus der Veräußerung eines Milchlieferungsrechtes ein laufender Gewinn oder ein ermäßigt zu besteuernder Veräußerungsgewinn entstanden ist.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1999 und 2000 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der Verpachtung des in der A-Straße 14 in B-Stadt gelegen Betriebes. Den Gewinn ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich bei einem vom 01.07. – 30.06. laufenden Wirtschaftsjahr. Ursprünglich gehörten die Bullenmast und die Milchwirtschaft zum Betrieb. Die letzten Tiere wurden in 1994 verkauft, wobei das Milchlieferungsrecht erhalten blieb. Im Rahmen der Verpachtung des Betriebes wurde das Milchlieferungsrecht ebenfalls verpachtet. Mit Vertrag vom 29.11.1999 veräußerte der Kläger die Milchanlieferungsrefenzmenge von 168.654 kg zum Preis von 200.000 DM. Er ermittelte daraus einen Veräußerungsverlust von 93.159,00 DM, den er jeweils hälftig den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 zuordnete. Im Rahmen der in 2004 durchgeführten Betriebsprüfung ermittelte der Betriebsprüfer abweichend vom Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung des Milchlieferungsrechtes von 120.732,62 DM. Zu der Berechnung, die zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, wird auf die Tz. 2.2 des Betriebsprüfungsberichtes des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C-Stadt vom 23.08.2004 nebst Anlagen verwiesen.
Der Beklagte erfasste den Gewinn aus der Veräußerung des Milchlieferungsrechtes als laufenden, nicht steuerlich begünstigten Gewinn in den nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheiden für 1999 und 2000 vom 02.02.2005.
Mit der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren (Einspruch vom 28.02.2005, Einspruchsentscheidung vom 26.09.2005) am 24.10.2005 eingelegten Klage trägt der Kläger weiterhin vor, dass die Veräußerung des Milchlieferungsrechtes eine steuerlich begünstigte Teilbetriebsaufgabe darstelle. Der Milchviehbetrieb sei ein gesonderter, für sich lebensfähiger Teil des Gesamtbetriebes gewesen. Diesen Teilbetrieb habe er im Rahmen einer einheitlichen Teilbetriebsveräußerung beginnend mit der Veräußerung der Milchviehherde in 1994 und endend mit der Veräußerung des Milchkontingentes in 1999 veräußert. Auch nach der Rechtsprechung des BFH könne eine einheitliche Betriebsaufgabe in mehrere Veranlagungszeiträume fallen. Unmaßgebend sei, dass er für die Veräußerung der Milchviehherde nicht die steuerlichen Vergünstigungen nach §§ 14, 14 a, 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen habe. Denn der Verzicht auf eine Begünstigung könne nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag in einem folgenden Jahr nicht zu begünstigen sei. Die Vergünstigung könne noch für die Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage in Anspruch genommen werden.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung der ESt-Bescheide für 1999 und 2000 vom 02.02.2005
und der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2005 den Gewinn aus der
Veräußerung des Milchlieferungsrechtes von 120.732,62 DM ermäßigt
nach §§ 14, 14 a, 16, 34 EStG zu besteuern;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Milchlieferungsrecht sei keine planvoll organisierte Wirtschaftseinheit und könne damit keinen Teilbetrieb darstellen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Einspruchsentscheidung vom 26.09.2004 und die Klagebegründung vom 18.12.2005 Bezug genommen.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Veräußerung des Milchlieferungsrechtes in 1999 stellt nicht den Abschluss einer mit dem Verkauf des Milchviehs in 1994 begonnenen Teil-Betriebsveräußerung dar, so dass der hierdurch erzielte Gewinn nicht nach §§ 14, 14 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG ermäßigt zu besteuern ist.
Ein Teilbetrieb i.S.d. § 14 EStG ist ein Betriebsteil, der mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet ist, ein organisatorisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes ist und der für sich allein lebensfähig ist. Lebensfähig ist ein Betriebsteil dann, wenn er seiner Struktur nach die Grundlage für eine eigenständige betriebliche Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Diese Eigenständigkeit muss grundsätzlich tatsächlich gegeben sein. Dazu muss der Betriebsteil eine Untereinheit im Sinne eines selbständigen Zweigbetriebes im Rahmen des Gesamtunternehmens bilden, die zudem als eigenes Unternehmen bestehen könnte. Die bei gewerblichen Betrieben gültigen Indizien für die erforderliche Selbständigkeit – örtliche Trennung, Verwendung jeweils anderer Betriebsmittel, insbesondere anderes Anlagevermögen, selbständige Preisgestaltung, eigener Kundenstamm, eigenes Personal sowie eine gesonderte Buchführung – sind für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nur bedingt aussagekräftig. Die eigene Hofstelle, das eigene Personal und besonderes Anlagevermögen sind für die geforderte Selbständigkeit in aller Regel weit gewichtiger als z. B. die eigene Buchführung, die eigene Gewinnermittlung oder eigene Abnehmer, wenn diese auch ein gewichtiges Indiz für einen Teilbetrieb sein können (BFH-Urteil vom 29.03.2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248 m.w.N. zur Rspr.). Entscheidend ist aber in jedem Fall das Gesamtbild der Verhältnisse. Keinen Teilbetrieb bilden einzelne, wenn auch für den Betrieb oder Teilbetrieb wesentliche Wirtschaftsgüter wie z. B. das Wohngebäude nebst den Stallungen, einzelne Stallgebäude, eine Ackerfläche oder das gesamte lebende und tote Inventar (Schmidt/Seeger EStG-Komm., 25. Aufl., § 14 Rdz. 6, m.w.N. zur Rspr.).
Bei Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist es schon zweifelhaft, ob die vom Kläger früher einmal betriebene Milchviehwirtschaft einen landwirtschaftlichen Teilbetrieb darstellte. Zwar hat der Kläger ursprünglich neben der Milchviehwirtschaft auch die Bullenmast auf seinem Hof betrieben. Beide landwirtschaftlichen Betätigungen wurden aber von einer einheitlichen Hofstelle aus mit dem gleichen Personal bei einheitlicher Buchführung und Gewinnermittlung ausgeübt. Der Senat braucht die Frage, ob die Milchviehwirtschaft einen Teilbetrieb darstellt, jedoch nicht abschließend zu klären, da ein solcher – angenommener – Teilbetrieb nicht in den Streitjahren veräußert wurde. Die Veräußerung des Milchlieferungsrechtes wäre in diesem Fall lediglich ein Geschäftsvorfall im Rahmen einer allmählichen Teilbetriebsabwicklung.
Selbst bei der unterstellten Annahme eines Teilbetriebes "Milchviehwirtschaft" fehlt es an den Voraussetzungen einer begünstigten Teilbetriebsaufgabe/ -veräußerung.
Voraussetzung für eine Teilbetriebsaufgabe i.S.d. § 14 EStG ist, dass der Steuerpflichtige auf Grund eines Entschlusses alle wesentlichen Teilbetriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt, z. B. wenn er den Teilbetrieb unter Erklärung der Betriebsaufgabe verpachtet, oder an verschiedene Erwerber veräußert oder sie teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt. Durch die Handlung des Steuerpflichtigen muss der land- und forstwirtschaftliche Teilbetrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhören. Die gesamten Handlungen müssen sich als einheitlicher Vorgang darstellen, was bedeutet, dass die Veräußerungen und Entnahmen innerhalb eines kurzen Zeitraumes durchgeführt werden müssen (vgl. Leingärtner/Zisch, Besteuerung der Landwirte, Kap. 50 Rz. 16). Wie der BFH entschieden hat, können Gewinne aus einer einheitlichen (Teil-)Betriebsaufgabe in mehreren Veranlagungszeiträumen anfallen, wenn sich die Betriebsaufgabe – wie im Regelfall – über einen gewissen, allerdings nur kurzen Zeitraum erstreckt. Für die Zuordnung von Erträgen zum Aufgabegewinn kommt es jeweils darauf an, ob sie wirtschaftlich durch die Betriebsaufgabe bedingt oder unabhängig davon anfallen. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns sind die für die veräußerten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erzielten Veräußerungspreise anzusetzen. Nach allgemeinen Grundsätzen hat dies jeweils dann zu erfolgen, wenn der Gewinn realisiert ist. Das kann zeitlich auch vor oder nach dem Tag liegen, an dem der Steuerpflichtige die betriebliche Betätigung aufgibt. Für eine bewilligte Milchaufgabevergütung kann nach Ansicht des BFH nicht anderes gelten. Sie wird als Ausgleich für eine eingegangene Verpflichtung gezahlt, die Milcherzeugung und –vermarktung ganz oder zum Teil endgültig aufzugeben. Eine erzielte Milchaufgabevergütung gehört aber nur dann zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn, wenn die Freisetzung der Milchreferenzmenge auf Grund eines einheitlichen Entschlusses des Steuerpflichtigen erfolgt ist, seinen landwirtschaftlichen (Teil-)Betrieb aufzugeben, und er weiterhin seine diesbezügliche landwirtschaftliche Betätigung endgültig einstellt und alle wesentlichen (Teil-)Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, und zwar innerhalb kurzer Zeit, entnimmt, veräußert oder unter Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen überführt (BFH-Urteil vom 24.08.2000 IV R 42/99, BStBl. II 2003, 67, m.w.N. zur Rspr.). Als einen einheitlichen Vorgang der Betriebsaufgabe hat der BFH in der vorgenannten Entscheidung noch einen Zeitraum von 10 Monaten zwischen der Beantragung einer Milchaufgabevergütung und der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit angesehen, weil der gestellte Antrag und die Einstellung des (Teil-)Betriebes auf einem einheitlichen Entschluss beruhten.
Bei Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze liegt keine einheitliche Teil-betriebsveräußerung, sondern - allenfalls - eine schrittweise Teilbetriebsabwicklung vor. Denn tatsächlich hat der Kläger nicht seine Milchviehwirtschaft auf Grund eines einheitlichen Entschlusses in einem einheitlichen Vorgang und zwar innerhalb kurzer Zeit veräußert. So hat er die Milchviehherde schon im Wirtschaftsjahr 1994 veräußert und die für die Milchviehwirtschaft notwendige Milchreferenzmenge als immaterielles Wirtschaftsgut für mehrere Jahre bis Ende 1999 verpachtet. Auch die weiteren für die Milchviehwirtschaft wesentlichen Betriebsgrundlagen, wie die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und die entsprechenden Stallungen hat er nicht veräußert oder in das Privatvermögen überführt.
Der Kläger hat – entgegen seinem Klagevortrag – auch nicht mit der Veräußerung der Milchreferenzmenge in 1999 einen ruhenden Teilbetrieb der Milchviehwirtschaft veräußert. Die Milchreferenzmenge kann als immaterielles Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage eines Teilbetriebes der Milchviehwirtschaft sein. Ein solcher Teilbetrieb würde aber nur dann aufgegeben oder veräußert werden, wenn die weiteren für den Teilbetrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen, wie der landwirtschaftlich genutzte Boden und die entsprechenden Stallungen, in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder in das Privatvermögen überführt würden. Dieses hat der Kläger in 1999 nicht getan.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind die Voraussetzungen einer begünstigten Teilbetriebsaufgaben hinreichend geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.