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Finanzgericht Münster·10 K 3637/01 E,F·16.09.2003

FG Münster: Zurechnung Luxemburger Nummernkonten und Schätzung von Kapitaleinkünften

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitig war, ob ein zusammenveranlagter Steuerpflichtiger in den Jahren 1988–1997 nicht erklärte Kapitalerträge aus Luxemburger Wertpapier-Nummernkonten erzielte. Das FG hielt die Klage der Ehefrau mangels eigenen Einspruchs sowie Teile der Klage des Ehemanns wegen fehlender Beschwer bzw. Bestandskraft für unzulässig. Im Übrigen bestätigte es die Zurechnung der bei einer Durchsuchung aufgefundenen Depotauszüge zum Kläger und die Schätzung der Kapitalerträge wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten. Änderungen auch für abgelaufene Festsetzungsfristen wurden wegen Steuerhinterziehung für zulässig erachtet; die Klage blieb insgesamt ohne Erfolg.

Ausgang: Klage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet; Bescheide (Schätzung/Zurechnung Kapitaleinnahmen) bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage eines zusammenveranlagten Ehegatten ist unzulässig, wenn dieser Ehegatte gegen die Steuerfestsetzung keinen eigenen Einspruch eingelegt hat und aus dem Einspruchsschreiben nicht hervorgeht, dass es auch in dessen Namen erhoben wurde (§ 357 Abs. 1 S. 2 AO, § 44 FGO).

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Fehlt dem Kläger die Beschwer, weil die festgesetzte Steuer im angefochtenen Bescheid 0 EUR beträgt, ist die Anfechtungsklage insoweit unzulässig (§ 40 Abs. 2 FGO).

3

Ist ein Verlustabzugsbetrag bereits bestandskräftig mit 0 festgestellt, ist eine Klage gegen spätere Feststellungsbescheide für denselben Stichtag unzulässig (§ 42 FGO).

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Werden Depotauszüge einer ausländischen Bank (insbesondere zu Nummernkonten) im Besitz des Steuerpflichtigen aufgefunden und werden keine substantiierten Aufklärungen zur Inhaberschaft erbracht, dürfen die daraus ersichtlichen Vermögenswerte dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden; bei Auslandssachverhalten trifft ihn eine gesteigerte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO).

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Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten und bleiben die Besteuerungsgrundlagen ungeklärt, ist die Finanzbehörde zur Schätzung der Kapitaleinkünfte berechtigt; verbleibende Schätzungsunsicherheiten hat der Steuerpflichtige hinzunehmen (§ 162 AO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 175 AO§ 10d EStG§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO§ 90 ff AO§ 159 AO§ 44 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 3/6, dem Kläger zu 2/6 und dem Beklagten zu 1/6 auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Gründe

2

I.

3

Streitig ist noch, ob der Kläger in den Jahren 1988 bis 1997 Kapitaleinnahmen auf luxemburger Wertpapierkonten erzielt und insoweit Steuern hinterzogen hat.

4

Der Kläger ist Steuerberater, die Klägerin ist Steuerbevollmächtigte. Sie werden in den Streitjahren 1988 bis 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

5

Am 18.08.1998 wurden auf Grund eines durch die Staatsanwaltschaft T******** beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers in I********* durchsucht. Im Rahmen dieser Durchsuchung wurden Depot-Auszüge der Bank G********************* (Luxembourg) **** aus 1991/1992 sichergestellt. Es handelt sich hierbei um Nummernkonten, die außer einer Kontonummer keine Angaben zum Inhaber der verschiedenen Depots enthalten. Lediglich 3 Depotnummern enthalten zusätzliche Angaben und zwar zur Depotnummer 111111 "L************", Depotnummer 222222 "J***************************************************************", Depotnummer 333333 "B**************". Teilweise steht neben den Depotnummern ein handschriftliches, nicht zu entzifferndes Wort.

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Ausweislich der Depotauszüge betrug das bei der Bank G********************* angelegte Vermögen am 31.12.1991 mehr als 5 Mio. DM. Insoweit wird auf den Bericht vom 11.01.2001 über die steuerlichen Feststellungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C********* und die Auszüge Bezug genommen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft T******** trug der Antragsteller vor, dass es sich nicht um sein Vermögen, sondern um Anlagen Dritter handele, deren Namen er jedoch nicht nennen wolle.

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Daraufhin forderte ihn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C********* mit Schreiben vom 28.08.2000 auf, die Namen und vollständigen Adressen derjenigen Personen anzugeben, denen das in den Depots angelegte Vermögen zuzurechnen sei. Der Antragsteller teilte hierauf durch seinen Verteidiger N*************** mit Schreiben vom 25.09.2000 mit: "Soweit Depotauszüge der Bank G******************* betroffen sind, handelt es sich um Fremdgelder. Mein Mandant ist bemüht, insoweit Entbindung von der Schweigepflicht zu erhalten. Sollte er von dieser Rechtspflicht, die zu den elementaren Berufspflichten eines Steuerberaters gehört, nicht entbunden werden, würde er sich auch weiterhin außerstande sehen, die erbetenen Daten bekannt zu geben."

8

Der Fahndungsprüfer sah hierin, insbesondere da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelte, keine hinreichende Mitwirkung des Klägers bei der Ermittlung des Sachverhaltes. Auf Grund eines bei der Durchsuchung ebenfalls gefundenen Schreibens der Bank G********************* vom 07.09.1990, wonach dem Kläger für Wertpapier- und Festgeldanlagen Provisionen zugesagt worden waren, ging der Steuerfahndungsprüfer davon aus, dass das auf den Nummernkonten festgestellte Vermögen in den Kalenderjahren 1988 - 1991 durch jeweils nicht versteuerte Einnahmen aus der Vermittlung von Wertpapieren und Geldanlagen i.H.v. 1.100.000 DM angesammelt und verzinslich angelegt worden sei. Insoweit erhöhte er die Kapitaleinnahmen im Wege der Schätzung für 1988 bis 1997 um insgesamt 2.420.000 DM (vgl. Anlage 3 des Steufa-Berichtes vom 11.01.2001). Den Gewinn aus der Vermittlung von Kapitalanlagen schätzte er unter Berücksichtigung von Gewerbesteuerrückstellungen für 1988 - 1991 jeweils auf 941.532 DM.

9

Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erließ entsprechende Verwaltungsakte (vgl. folgende Aufstellung), gegen die der Kläger Einsprüche eingelegt hat:

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VerwaltungsaktDatum BescheidDatum EinspruchHöhe der Steuer bzw. des festgestellten Verlustes
ESt 1988; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO22.12.200023.01.2001769.873,-- DM
ESt 1989; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO22.12.200023.01.2001566.117,-- DM
ESt 1989; Änderung nach § l0d Abs. 1 Satz 2 EStG29.03.200126.04.2001685.323,-- DM
ESt 1990; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO29.03.200126.04.2001803.763,-- DM
ESt 1991; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und nach § l0d Abs. 1 Satz 2 EStG29.03.200126.04.20010,-- DM
ESt 1992; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und nach § l0d Abs. 1 Satz 2 EStG29.03.200126.04.20010,-- DM
ESt 1993; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO29.03.200126.04.20010,-- DM
ESt 1994; Änderung nach § 173 Abs 1 Nr. 1 AO und nach § l0d Abs. 1 Satz 2 EStG03.04.200103.05.20010,-- DM
ESt 1995; Änderung nach § 164 Abs. 2 AO unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung03.04.200103.05.20010,-- DM
ESt 1996; Änderung nach § 164 Abs. 2 AO unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung03.04.200103.05.20010,-- DM
ESt 1997; Änderung nach § 164 Abs. 2 AO, endgültig § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO03.04.2001 11.02.200303.05.2001 05.03.20030,-- DM 394.595,13 Euro
Feststellung des verbl. Verlustabzuges zur ESt 31.12.1991 Änderung nach § l0d Abs. 1 Satz 5 EStG29.03.200126.04.2001Ef: 0,-- DM Efin: 0,-- DM
Feststellung des verbl. Verlustabzuges zur ESt 31.12.1992 Änderung nach § l0d Abs. 1 Satz 5 EStG29.03.200126.04.2001Ef: 0,-- DM Efin: 0,-- DM
Feststellung des verbl. Verlustabzuges zur ESt 31.12.1993 Änderung nach § l0d Abs. 1 Satz 5 EStG29.03.200126.04.2001Ef: 1.214,-- DM Efin: 1.470.791,--DM
Feststellung des verbl Verlustabzuges zur ESt 31.12.1994 Änderung nach § l0d Abs. 1 Satz 5 EStG03.04.200103.05.2001Ef: 19.354,-- DM Efin: 201.570,- DM
Feststellung des verbl Verlustabzuges zur ESt 31.12.1995 Änderung § 164 II AO, endgültige; § 10d EStG-Änderung03.04.2001 11.02.200303.05.2001 11.03.2003Ef: 2.068.626,- DM Efin: 217.609,- DM Ef: 1.975.666,-DM Efin: 147.190,-DM
Feststellung des verbl Verlustabzuges zur ESt 31.12.1996 Änderung § 164 II AO, endgültige; § 10d EStG-Änderung03.04.2001 11.02.200303.05.2001 11.03.2003Ef: 4.155.727,--DM Efin: 217.609,-- DM Ef: 4.050.376,--DM Efin: 147.190,--DM
Feststellung des verbl Verlustabzuges zur ESt 31.12.1997 Änderung § 164 II AO, endgültige; § 10d EStG-Änderung03.04.2001 11.02.200303.05.2001 11.03.2003Ef: 5.535.465,--DM Efin: 64.2910,--DM Ef: 0.--DM Efin: 0,--DM
Gewerbesteuermessbetrag 1988 erstmalige Festsetzung04.04.200126.04.200145.275,-- DM
Gewerbesteuermessbetrag 1989 erstmalige Festsetzung04.04.200126.04.200145.275,-- DM
Gewerbesteuermessbetrag 1990 erstmalige Festsetzung04.04.200126.04.200145.275,-- DM
Gewerbesteuermessbetrag 1991 erstmalige Festsetzung04.04.200126.04.200145.275.-- DM
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Der Beklagte verwarf die Einsprüche gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1991 bis 1997 als unzulässig und wies im Übrigen die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 22.06.2001, die gegenüber beiden Klägern ergingen, als unbegründet zurück.

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Hiergegen erhoben die Kläger am 29.06.2001 Klage.

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Gegen die während des Klageverfahrens am 11.02.2003 nochmals nach § 175 AO und § 10 d EStG geänderten Bescheide (s.o.) sind gesonderte Klagen unter den Az.: 10 K 3920-3922/03 E,F anhängig.

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Mit Änderungsbescheiden vom 05.09.2003 setzte der Beklagte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag jeweils für 1988 bis 1991 auf 0 DM herab, berücksichtigte bei der Einkommensbesteuerung für 1988 bis 1991 keinen Gewinn aus gewerblicher Kapitalanlagenvermittlung mehr und erließ entsprechend geänderte Bescheide je zum 31.12.1993 - 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Eikommensteuer. Gleichzeitig nahm er an, dass das auf den Nummernkonten angelegte Vermögen schon zu Beginn des Jahres 1988 vorhanden war und schätzte nunmehr die hieraus resultierenden Kapitaleinnahmen für 1988 auf 220.000 DM, für 1989 auf 270.000 DM, für 1990 auf 330.000 DM und für 1991 auf 360.000 DM. Der Senat hat daraufhin die Gewerbesteuermessbetragsklagen abgetrennt.

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Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass der Kläger die Einsprüche auf dem Briefpapier seiner Steuerberatungssozietät in verdeckter Stellvertretung auch für die Klägerin eingelegt habe. Schriftliche Vereinbarungen bestünden hierüber aber nicht.

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Die von der Steuerfahndung gefundenen Kontoauszüge der Bank G********************* (Luxembourg) **** gehörten nicht dem Kläger.

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Wie sich aus den schriftlichen Stellungnahmen eines Herrn K********* S****** vom 15.02.2001, 11.04.2001 und 06.06.2003, der ehemals Mitarbeiter der vorgenannten Bank gewesen sei, ergebe, habe dieser die Liste versehentlich beim Kläger liegen gelassen. Insofern werde seine Zeugenvernehmung ggfl. im Ausland oder per Videokonferenz beantragt.

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Ausweislich eines Schreibens des Klägers vom 02.06.1993 war Herr S****** im Juni 1993 Mitarbeiter der D***-Bank (Luxembourg).

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Auch mache es wirtschaftlich keinen Sinn, wenn jemand bei einer einzigen Bank Gelder anlege, diese aber auf eine Vielzahl von Konten verteile. Die Konten mit den Nummern 111111, 222222 und 333333 wiesen auf Grund der Zusätze als Kontoinhaber die "L********", "J*********************************" und "B*********" aus.

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Soweit sich auf einigen Kontounterlagen mit Kugelschreiber geschriebene handschriftliche Anmerkungen befänden, stammten diese von Herrn S******. Hierzu solle ein Schriftgutachten eingeholt werden.

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Da die Bank G********************* trotz vielfältiger Bemühungen (Beweis: Verteidiger N***********) die geforderte Negativbestätigung nicht ausstelle, habe der Kläger alles unternommen, um seiner Mitwirkungspflicht zu genügen.

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Da er keine Gelder für Fremde verwaltet habe und die Steuerbescheide größtenteils nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und für Zeiträume, die außerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist liegen, geändert worden seien, treffe den Beklagten die volle Beweislast.

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Darüber hinaus werde - hilfsweise - die Höhe des zum 31.12.1991 angelegten Vermögens von ca. 5.000.000 DM bestritten. Die von der Steuerfahndung erstellte Liste weise zum 03.11.1992 lediglich 3.651.139 DM als Summe aus. Insoweit sei die Liste per Sachverständigengutachten zu überprüfen. Unklar sei auch, ob die Wertpapiere mit dem Nennbetrag oder dem Kurswert angesetzt worden seien.

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Die vom Beklagten der Schätzung zu Grunde gelegten Zinssätze wurden mit Nichtwissen bestritten. Es hätten sich nicht ausschließlich Rentenpapiere in den Depots befunden. Insoweit sei ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass eine Rendite aus den Wertpapieren in der vom Finanzamt unterstellten Höhe nicht möglich gewesen sei.

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Desweiteren werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Vermögen beim Kontoinhaber verblieben sei und die Erträge jeweils wieder angelegt worden seien.

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Die Kläger beantragen,

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die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit diese darauf beruhen,

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dass das Finanzamt die im Bericht der Steuerfahndung C********* vom

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11.01.2001 erwähnten Konten bei der Bank G*********** dem Kläger zuge- rechnet hat

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und rügt hilfsweise, für den Fall der Nichterhebung der beantragten Beweise, schon jetzt Verfahrensfehler.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Da die Depotauszüge einer ausländischen Bank in den Wohn- und Arbeitsräumen des Klägers am 18.08.1998 gefunden worden seien, habe der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§§ 90 ff und 159 Abgabenordnung -AO-) in geeigneter Weise nachzuweisen, dass es sich bei den in den Auszügen dargestellten Beträgen um Vermögen Dritter handele. Dieser Verpflichtung sei der Kläger trotz Aufforderung bislang nicht ausreichend nachgekommen.

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Die schriftlichen Stellungnahmen des Herrn S****** seien nicht glaubhaft. In der zweiten Erklärung vom 11.04.2001 beziehe er sich hinsichtlich der "fraglichen Liste" eindeutig auf die erste Erklärung vom 15.02.2001, in der von "der Liste vom 01.08.2000" die Rede ist. Bei dieser Liste handele es sich aber um eine Zusammenstellung der Steuerfahndung. Auch stelle sich die Frage, warum der Kläger diesen Sachverhalt nicht von vornherein vorgetragen habe, sondern zunächst von Fremdgeldern gesprochen habe, über die er erst nach Entbindung von seiner Schweigepflicht als Steuerberater Auskunft geben könne.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und den Beweisanträgen wird insbesondere auf den Bericht vom 11.01.2001 über die steuerlichen Feststellungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C*********, das Schreiben des vormaligen Klägervertreters, N***************, vom 25.09.2000, des Klägers vom 25.12.2000, die Erklärung des K********* S****** vom 15.02./11.04.2001 und 06.06.2003, das Schreiben des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C********* vom 28.08.2000, die Einspruchsentscheidung vom 22.06.2001 und die Klageschrift, die Schriftsätze der Kläger-Vertreterin vom 24.06./11.08./21.08.2003, des Beklagten vom 12.07.2001 und 08.08.2003 sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.06./17.09.2003 Bezug genommen.

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II.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Klage der Klägerin ist nach § 44 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig. Sie hat keine Einsprüche gegen die streitigen Steuerbescheide eingelegt. Unerheblich ist, ob der Kläger mit seinem Einspruchsschreiben zugleich in verdeckter Stellvertretung für seine Ehefrau Einspruch einlegen wollte. Hierdurch hat er jedenfalls nicht wirksam Einspruch für seine Ehefrau eingelegt, da aus seinem Schreiben nicht hervorgeht, dass er auch für seine Ehefrau Einspruch einlegen will, § 357 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO).

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Die Klage des Klägers gegen die Bescheide zum 31.12.1991 und 31.12.1992 über die gesonderte Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer ist nach § 42 FGO unzulässig, da schon durch bestandskräftige Bescheide vom 24.03.1995, zum 31.12.1991 und vom 12.07.1995 zum 31.12.1992 der verbleibende Verlustabzug auf

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0 DM festgestellt wurde.

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Die Klage des Klägers gegen die Einkommensteuerbescheide für 1991 bis einschl. 1996 ist gem. § 40 Abs. 2 FGO unzulässig, da die Einkommensteuer in den angefochtenen Bescheiden jeweils 0 DM beträgt (vgl. auch Gräber/von Groll, FGO, § 40 Rz. 88 m.w.N. zur Rspr.).

42

Im Übrigen ist die Klage des Klägers unbegründet. Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass ihm in den Streitjahren die vom Beklagten angesetzten Kapitaleinnahmen zugeflossen sind. Der Beklagte durfte insoweit auch die Einkommensteuerbescheide für 1988 und 1989 in 2000 und für 1990 bis einschl. 1997 in 2001 nach §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, da der Kläger diese Zinseinnahmen in seiner Einkommensteuererklärung verschwiegen hat, obwohl er die Steuerbarkeit dieser Einnahmen kannte.

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Der Beklagte hat dabei die Höhe der Kapitaleinnahmen nach § 162 Abs. 1 AO unter Berücksichtigung aller Umstände - jedenfalls nicht überhöht - zutreffend geschätzt. Der Beklagte musste die Höhe der Kapitaleinkünfte schätzen, da der Kläger keine ausreichende Aufklärung zu den bei ihm gefundenen Depotauszügen der Bank G*********** gegeben hat und insoweit seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt hat. Zu Recht hat der Beklagte auf Grund des Besitzes der Depotauszüge der luxembourger Bank G******************* dem Kläger das dokumentierte Vermögen zugerechnet. Depotauszüge werden von Banken für die jeweiligen Kontoinhaber angefertigt. Nur diesem gegenüber ist die Bank zur Rechnungslegung verpflichtet. Somit stehen die Kontoauszüge - insbesondere bei Nummernkonten - grundsätzlich nur dem Inhaber des Depots zu.

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Weder die Kuli-Notizen noch die Bankanmerkungen auf den Depot-Nummern 111111, 222222, 333333 sprechen dagegen. Dabei braucht der Senat nicht festzustellen, wer diese Notizen angebracht hat. Selbst wenn diese von Herrn S****** - wie die Kläger vermuten - stammten, folgt daraus nicht, dass es fremde Kontoauszüge wären. Das Gleiche gilt für die von der Bank gefertigten Zusätze wie "L*************". Da es sich um Nummernkonten handelt, dienen die zusätzlichen Bankangaben grundsätzlich nicht der Identifizierung des Depotinhabers. Unabhängig davon durfte der Beklagte aber auch in diesen Fällen das dort dokumentierte Vermögen dem Kläger zurechnen, da der Kläger keinerlei Angaben zu diesen Gesellschaften gemacht hat.

45

Der Vortrag des Klägers, dass die Depotauszüge von seinem Mandanten S****** anlässlich eines Mandantenbesuches versehentlich liegen gelassen worden seien, stellt zur Überzeugung des Senates eine Schutzbehauptung dar.

46

So hat der Kläger seinen ursprünglichen Sachvortrag ohne Begründung geändert. Noch im Schreiben seines Strafverteidigers N*********** vom 25.09.2000 ließ er bezüglich der Depotauszüge vortragen, dass es sich um Fremdgelder handele und er sich insoweit um die Entbindung von der Schweigepflicht als Steuerberater bemühe. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 b AO bestand in Bezug auf Herrn S****** aber nicht. Unstreitig war er weder Mandant des Klägers noch Inhaber der Konten. Die vorgelegten Gebührenrechnungen betreffen eine Firma M********* GmbH &Co. KG in U*************************. Ausweislich der Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts V************* wurden die M********* Verwaltungs GmbH (********), die M********* Verwaltungs GmbH &Co. X******************************Kommanditgesellschaft (********) und die M********* Verwaltungs GmbH &Co. Y************* KG (********) jeweils erst in 1994 ins Handelsregister eingetragen. Darüber hinaus sind die Depotauszüge dem Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater anvertraut worden. Herr S****** hat sie nach dem Sachvortrag des Klägers versehentlich liegen gelassen.

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Dieser Sachvortrag ist weder schlüssig noch wird er durch die schriftlichen Stellungnahmen des Herrn S****** bestätigt.

48

Unterstellt man die Richtigkeit des Sachvortrages, so hätte Herr S****** den Verlust der nicht für den Kläger bestimmten Depotauszüge sofort merken müssen, da er diese Auszüge als angeblicher Angestellter der Bank G******************* nur bei sich geführt haben könnte, um sie den Kontoinhabern auszuhändigen.

49

Die Erklärungen des Herrn S****** vom 15.02./11.04.2001 und 06.06.2003 bestätigen ebenfalls nicht den Vortrag des Klägers. Herr S****** erklärt nicht, dass er anlässlich eines Besuches einen Stapel Depotauszüge beim Kläger vergessen habe. Vielmehr nimmt er lediglich auf die von der Steuerfahndung erstellte Kontenübersichtsliste Bezug und erklärt, dass es sich um Guthaben Dritter handele. Noch im Schreiben vom 06.06.2003 spricht er von "..... ich hatte diese Liste versehentlich bei einem Besuch bei Herrn H****** dort liegen gelassen....", obwohl es diese Liste damals noch nicht gab. Weitere Anhaltspunkte oder Beweismittel, die für seinen nunmehrigen Sachvortrag sprechen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere konnte der Senat Herrn S****** nicht als Zeuge vernehmen. Da Herr S****** in Luxemburg wohnhaft ist, hätte er, worauf die Kläger-Vertreterin hingewiesen wurde, grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (Tipke-Kruse § 82 FGO Rz. 18, m.w.N. zur Rspr.). Eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz gem. § 93 a FGO konnte der Senat schon wegen des fehlenden Einverständnisses des Beklagten nicht durchführen. Eine Vernehmung des Zeugen im Ausland sowie die Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage kam angesichts der Umstände des Falles und der Bedeutung der Aussage nicht in Betracht. Insoweit konnte der Senat wegen der zu beurteilenden Glaubwürdigkeit nicht auf eine unmittelbare Zeugenvernehmung verzichten.

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Der Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in 1992 bei der BanK G******************* in Luxemburg mindestens 5 Mio. DM auf den Wertpapierdepots angelegt hatte. Das folgt aus den Auszügen, die die Kurswerte in Deutsche Mark ausweisen. Zu Unrecht meint der Kläger, dass auf Grund der Liste der Steuerfahndung zum 3.11.1992 nur von einem Gesamtvermögen von 3.651.139 DM ausgegangen werden könne. Da der Kläger keinerlei Auskünfte über die Kontenbewegungen gegeben hat, sind zu dem vorgenannten Stichtag auch diejenigen Kontenstände hinzuzuzählen, für die Auszüge zu einem früheren Zeitpunkt gefunden wurden. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Konten aufgelöst wurden. Damit beträgt am 3.11.1992 die ermittelte Gesamtsumme 5.098.867 DM.

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Bezüglich der Höhe der Kapitaleinnahmen folgt der Senat der Schätzung des Finanzamtes, die sich an der durchschnittlichen Kapitalmarktverzinsung der damaligen Jahre orientiert. Unerheblich ist, dass das Vermögen zu einem geringen Teil in Aktien investiert war und die Kontoauszüge Kurswerte ausweisen. Zum einen hat der Beklagte zum 1.1.1992 statt eines Kapitalstammes von 5.584.802 DM nur 5 Mio. DM der Zinsschätzung zugrundegelegt. Damit ist hinreichend berücksichtigt, dass von den Rentenpapieren eines zum Kurs 101,625 % ausgewiesen wird. Hinzu kommt, das der Kurs aller übrigen Rentenpapierere erheblich (z.T. bei 76,59 %) unter 100 % lag, so dass auch aus diesem Grunde der der Zinsschätzung zugrunde gelegte Kapitalstamm allenfalls zu niedrig sein dürfte.

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Zum anderen sind in den Depots Rentenpapiere mit Zinssätzen (bis zu 13 %) enthalten, die erheblich über der vom Beklagten angenommenen Verzinsung zwischen 4 % und 8 % liegen. Die bei jeder Schätzung verbleibende Unsicherheit muss der Kläger hinnehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin voll unterliegt. Im Übrigen war gem. § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz zu berücksichtigen, dass die Kläger trotz Hinweises des Gerichtes bezüglich der Einkommensteuerbescheide für 1991 - 1996 (Steuerfestsetzung 0 DM) keine bezifferten Klageanträge gestellt, sondern ausdrücklich geltend gemacht haben, dass diese Bescheide auch wegen einer höheren Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum Jahresende angefochten seien.

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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 115 FGO.