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Finanzgericht Münster·10 K 3338/17 F·20.02.2020

FG Münster: Beiladung der Liquidator-KG im Feststellungsverfahren einer GmbH & Co. KG

VerfahrensrechtSteuerverfahrensrecht (FGO)ZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

In zwei Klageverfahren gegen einen Feststellungsbescheid 2015 zu Kapitalerträgen einer Fonds-KG war zu klären, wer am Verfahren zu beteiligen ist. Das FG Münster hat die als Liquidatorin eingetragene KG beigeladen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Streitfragen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nur einheitlich gegenüber allen Feststellungsbeteiligten entschieden werden können und die Beigeladene als Liquidatorin die KG sowie deren Komplementärin vertritt.

Ausgang: Die als Liquidatorin tätige KG wurde zum Verfahren beigeladen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist eine Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO vorzunehmen, wenn die Entscheidung nur einheitlich gegenüber allen Feststellungsbeteiligten ergehen kann.

2

Streitfragen über Nichtigkeit, Aufhebung oder Änderung eines Feststellungsbescheids betreffen die Feststellungsbeteiligten einheitlich und erfordern deshalb eine einheitliche Entscheidung im Feststellungsverfahren.

3

Eine als Liquidatorin im Handelsregister eingetragene Personengesellschaft ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, soweit sie die feststellungsbeteiligte Gesellschaft und deren organschaftliche Vertretung in der Liquidation wahrnimmt.

4

Die Beiladung ist auch dann veranlasst, wenn mehrere Klageverfahren gegen denselben Feststellungsbescheid geführt und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG§ 22 Nr. 2 EStG§ 23 EStG§ 164 Abs. 1 AO§ 5 ff EStG§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 7 EStG

Tenor

Zu dem Verfahren wird die

[…] KG […]

beigeladen.

Gründe

1

Die beiden Kläger 1 (im Folgenden: Kläger zu 1) und 2 (im Folgenden: Kläger zu 2) beteiligten sich --jeweils mittelbar als Treugeber über die […]GmbH, die die Anteile treuhänderisch im eigenen Namen, jedoch für ihre Rechnung gemäß dem im Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrag erwerben sollte-- mit Kommanditanteilen von […]US-$ (Kläger zu 1) bzw. insgesamt […] US-$ (Kläger zu 2) an der im Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HRA […] eingetragenen […]KG (im folgenden: X-KG).

2

Als persönlich haftende Gesellschafterin der X-KG ist die im Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HRB […] eingetragene […] GmbH i.L. eingetragen, die wiederum durch die im Handelsregister des Amtsgerichts […] unter HRA […] als Liquidator eingetragene […] KG (im Folgenden: Beigeladene) vertreten wird. Laut Eintragung im Handelsregister HRA […] ist die Beigeladene zudem auch als alleinvertretungsberechtigter Liquidator in die X-KG eingetreten.

3

Gegenstand des Unternehmens der X-KG war zunächst der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Einlösung von Index-Zertifikaten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, die von der […] GmbH (im Folgenden: Emittentin) begeben wurden. Im Jahr 2011 wurde ihr Gegenstand dahingehend geändert, dass die X-KG […]versicherungspolicen mittelbar und unmittelbar erwerben kann und weiterhin das Halten, das Verwalten und die Verwertung von [ausländischen]versicherungspolicen zum Gegenstand hat.

4

Die X-KG investierte in Index-Zertifikate, die ein Portfolio von […]versicherungen widerspiegeln, die auf dem gesetzlich geregelten Zweitmarkt in […] erworben werden. Zu diesem Zweck sollte die X-KG ausweislich des Hauptprospekts für das Beteiligungsangebot an der X-KG von der Emittentin […] Zertifikate (im Folgenden: Index-Zertifikate) erwerben, die den Wert eines geplanten Portfolios aus […]versicherungen widerspiegeln. Mit der Beteiligung an die X-KG hätten die Anleger die Möglichkeit, an der Wertentwicklung einer innovativen Form von Index-Zertifikaten zu profitieren, wobei das Wesen der Index-Zertifikate nicht in einem Kapitalüberlassungsverhältnis zwischen Emittentin und X-KG läge, sondern „eindeutig spekulative Überlegungen im Vordergrund“ ständen. Nach dem im Prospekt aufgeführten „Prognoserechnungen Fondsgesellschaft“ schwanken die prognostizierten Ausschüttungen für die Jahre 2005 bis 2016 zwischen jährlich […] % und […] % und sollen über den gesamten Zeitraum insgesamt […] % betragen.

5

Zu den steuerlichen Grundlagen ist im Hauptprospekt ausgeführt, dass die X-KG keine gewerbliche Tätigkeit ausübe, sondern vermögensverwaltend tätig sei. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf den Erwerb und das Halten der Index-Zertifikate bis zu ihrer Fälligkeit. Die Einnahmen der X-KG beständen in erster Linie aus dem Zufluss der fällig gewordenen Index-Zertifikate. Daneben erziele die X-KG Zinseinnahmen aus der verzinslichen Anlage der Liquiditätsreserven. Die Auszahlungen aus den fällig gewordenen Index-Zertifikaten seien nicht steuerpflichtig. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetztes (EStG) lägen nicht vor, weil die Index-Zertifikate weder eine Verzinsung noch eine feste Kapitalrückzahlung gewährten. Das Wesen der Indexzertifikate liege nicht in einem Kapitalüberlassungsverhältnis zwischen Emittentin und Vorgesellschaft, sondern es ständen „hier eindeutig spekulative Überlegungen im Vordergrund“. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG lagen nicht vor, weil sämtliche Index-Zertifikate eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hauptprospekt Bezug genommen.

6

Entsprechend dem Fondskonzept erklärte die X-KG in den Jahren bis einschließlich 2014 nur aus verzinslichen Bankanlagen der nicht in Indexzertifikate investierten Beträge resultierende Einkünfte aus § 20 EStG. Eine Besteuerung der Erlöse aus den fällig gewordenen Index-Zertifikaten (laut […]Performanceberichten 2013 und 2015: bis zum Ende des Jahres 2013 insgesamt […] Versicherungen mit einem Versicherungsvolumen von […] US-$ und Anschaffungskosten von […] US-$; bis zum Jahr 2015 insgesamt […] Policen mit einem Versicherungsvolumen von […] US-$ und einem Anschaffungspreis von rund […] US-Dollar, von denen […] Policen im Jahr 2015 fällig geworden sind) im Rahmen des § 20 EStG erfolgte bis einschließlich 2014 nicht.

7

In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2015 erklärte die X-KG u.a. inländische Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, i.H.v. […] €. Diese Erträge setzten sich nach dem Jahresabschluss und der in der Anlage zur Feststellungserklärung 2015 beigefügten „Einnahmen Überschussrechnung“ aus aufgrund von […] erzielten Erlösen aus […] Versicherungen/Policen i.H.v. […] €, aus Erlösen Verzinsungszertifikate i.H.v. […] € und aus sonstigem Ertrag aus Währungsumrechnung wegen Erlös Policen i.H.v. […) € zusammen. Außerdem waren in der Anlage zur Feststellungserklärung „Ausgaben/Werbungskosten“ i.H.v. insgesamt […] € angegeben, die sich i.H.v. […] € aus „Anlage Abgang, hist. Anschaffungskosten (Aufwendungen f.d. Erwerb der Versicherungen) und i.H.v. […] € aus „Prämienzahlungen f.d. Erwerb der des Versicherungsanspruchs …“ zusammensetzten. In dem Begleitschreiben der Beigeladenen zur Feststellungserklärung wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Gesetzesänderung ab dem 01.01.2015 der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches steuerpflichtig sei.

8

Mit Feststellungsbescheid vom 30.03.2017, der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, stellte der Beklagte --neben nicht streitigen Kapitalerträgen i.H.v. […] €, die dem Steuerabzug unterlegen haben-- Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, i.H.v. […] € fest, von denen er […] € dem Kläger zu 1 und […] € dem Kläger zu 2 zurechnete. Dieser Bescheid wurde mit Wirkung für alle Feststellungsbeteiligten der in der Feststellungserklärung benannten Empfangsbevollmächtigten […] sowie zusätzlich per Einzelbekanntgabe an den Kläger zu 1 (Versand am 30.03.2017) und den Kläger zu 2 (Versand am 25.04.2017) bekannt gegeben.

9

Gegen den Feststellungsbescheid legten die X-KG, der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 mit jeweils unterschiedlichen Begründungen Einsprüche ein.

10

Die X-KG begehrte mit ihrem Einspruch die Berücksichtigung der in der Anlage zur Feststellungserklärung aufgeführten Ausgaben/Werbungskosten in Höhe von insgesamt […] €.

11

Der Kläger zu 1 machte mit seinem Einspruch Sonderbetriebsausgaben 2015 i.H.v. […] € geltend, die sich aus „Beteiligungsverlusten wegen Teilwertabschreibung“ i.H.v. […], pauschalen Portokosten i.H.v. […] € sowie Reisekosten wegen seiner Zeugeneinvernahmen in Gerichtsverfahren eines Herrn […] i.H.v. […] € und eines Herrn […] i.H.v. per Saldo […] € zusammensetzten. Er vertrat hierbei die Auffassung, aufgrund ihrer Rechtsform als GmbH Co KG erziele die X-KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass nach den geltenden Bilanzierungsvorschriften der §§ 5 ff EStG seine geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Einkünfte aus Kapitalvermögen lägen nicht vor. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sei erst auf Kapitallebens- und Rentenversicherungen anwendbar, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden seien. Dies sei vom Beklagten nachzuweisen, was ihm nicht gelingen werde. Einkünfte aus den bis 31.12.2004 abgeschlossenen Altverträgen mit Kapitalwahlrecht seien einkommensteuerfrei gewesen. Das gelte beim Erwerb einer gebrauchten Lebensversicherung erst ab 2015 nicht mehr.

12

Der Kläger zu 2 machte mit seinem Einspruch geltend, die X-KG habe nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern aus Gewerbebetrieb erzielt, da sie verdeckt und gemeinsam mit anderen Gesellschaften (wobei Personalunion vorgelegen habe) einen gewerblichen Policenhandel betrieben habe. Nach seinen Recherchetätigkeiten, die er auch als […] vorgenommen habe, sei tatsächliches und ausschließliches Ziel der Gesellschaft die „Gewinnmaximierung durch Policenankauf zu überhöhten Preisen“ gewesen. Die vorgebliche Vermögensverwaltung sei nur zum Schein vorgegeben worden. Hierzu seien entgegen den Angaben im Prospekt, dass der Erwerb ohne Zwischenhandelszuschlag erfolge, Policen mit hohen Zwischenhandelszuschlägen erworben worden. Beispielsweise sei Mitte 2012 für die Police Nr. 7 als Kaufpreis […] US-$ zzgl. […] US-$ Prämie sowie von Mitte 2012 bis Ende 2012 nochmals […] $ Prämie gezahlt worden (Gesamtaufwand rund […] US-$). Nach Angaben von Marktteilnehmern habe die Police Ende 2012 aber lediglich einen Wert von […] US-$ gehabt. Die Prämienzahlungen seien jeweils ohne belastbare Entscheidungskriterien erfolgt. Empfänger der Zahlungen sei die Firma […] (im Folgenden: Y) gewesen. Anders als im Prospekt dargestellt enthielten zudem alle Policen die Abrede, dass die Versicherungen mit einem definierten (wenn auch zum Teil hohen) Alter der Versicherungsnehmer zu Gunsten der Versicherung entfallen, so dass in diesem Fall Kaufpreis und Prämienzahlung verloren seien. Die realen Ankaufpreise für die Versicherungspolicen dürften bei ca. 1% bis 2 % der der X-KG berechneten Policenpreise betragen haben. Die Rentabilitätsberechnungen des Dienstleisters Y und die von der X-KG angeführte „Vermögensverwaltung“ seien nur vorgeschoben, um die Grundlage für die Steuerfreiheit der Konzeption zu liefern; tatsächlich sei dies aber nur für die Kaschierung der Gewinnerzielungsabsicht und deren Realisierung mit dem Policenhandel notwendig gewesen. Nach alledem sei eine Gewinn- und Einkünfteerzielung nach objektiven Kriterien nicht möglich gewesen, sodass eine entsprechende Absicht nicht bestanden habe. Das Finanzamt sei verpflichtet, den Sachverhalt objektiv zu erforschen und aufzuklären. Dies sei bisher nicht geschehen und daher nachzuholen.

13

Der Beklagte half dem Einspruch der X-KG auf Berücksichtigung der erklärten Ausgaben/Werbungskosten in Höhe von insgesamt […] in vollem Umfang ab und stellte mit geändertem Feststellungsbescheid vom 06.06.2017, der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, die Einkünfte aus Kapitalerträgen, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, mit nur noch […] € fest. Von diesem Betrag rechnete er dem Kläger zu 1 […] € und dem Kläger zu 2  […] € zu. Der Feststellungsbescheid von 06.06.2017 wurde den Klägern zu 1 und 2 wiederum einzeln und mit dem Hinweis bekannt gegeben, dass der Bescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheids trete und das Einspruchsverfahren fortgesetzt werde.

14

Den Einspruch des Klägers zu 1 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die X-KG habe keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, da sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig geworden sei. Insoweit sei eine Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen nicht möglich und finde der in der Handelsbilanz ermittelte Jahresfehlbetrag i.H.v. […] € steuerlich keine Berücksichtigung. Der von der X-KG erklärte Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt des versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruchs seien zu Recht als steuerpflichtige Einkünfte erklärt und bei der Veranlagung angesetzt worden. Habe ein Steuerpflichtiger Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehöre zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruchs (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 7 EStG). S. 7 der Vorschrift sei auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die aufgrund eines nach dem 31.12.2014 eingetretenen Versicherungsfalls ausgezahlt werden (§ 52 Abs. 28 S. 10 EStG). Damit seien die Erträge aus den ab 01.01.2015 fällig gewordenen Indexzertifikaten als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Laut Gesetz sei bei der für die Ermittlung des der Besteuerung zu Grunde liegenden Betrages vorgesehenen besonderen Art der Gewinnermittlung eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben/Werbungskosten nicht vorgesehen.

15

Im Einspruchsverfahren des Klägers zu 2 zog der Beklagte zunächst die […] als Empfangsbevollmächtigte der X-KG zum Einspruchsverfahren hinzu und wies anschließend mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2018, der auch der […] „als Hinzugezogene“ bekannt gegeben wurde, den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er zunächst -ebenso wie in der Einspruchsentscheidung gegen den Kläger zu 1- aus, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht vorlägen und die Einkünfte aus Kapitalvermögen zutreffend festgestellt seien. Die darüber hinaus vorgetragenen Argumente zur Rentabilität der Anlage und zu der Frage, ob die Fondsgesellschaft entgegen den Angaben im Anlageprospekt gehandelt habe, seien nicht im Besteuerungsverfahren zu klären. Soweit -wie der Kläger zu 2 anführe- Gewinn- bzw. Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen sei, lägen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohnehin nicht vor (§ 15 Abs. 3 S. 1 EStG).

16

Gegen die ihnen gegenüber ergangenen Einspruchsentscheidungen haben die Kläger zu 1 und zu 2 jeweils getrennt Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen 10 K 3338/17 F bzw. 10 K 754/18 F erfasst wurden und die der Senat mit Beschluss vom 18.02.2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

17

Der Kläger zu 1 vertritt mit der Klage weiterhin die Auffassung, die Feststellung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG) sei offensichtlich falsch, rechtswidrig und nach § 125 Abs. 1 AO nichtig. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, Kapitalerträge seien bereits deshalb nicht anzusetzen, weil die Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG erst auf Kapitallebens- und Rentenversicherungen anwendbar sei, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden seien. Einkünfte aus Versicherungsverträgen, die bis 31.12.2004 mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen worden seien, seien daher weiterhin einkommensteuerfrei behandeln. Für alle Versicherungsverträge der X-KG sei daher die Regelung für sog. Altverträge (bis zum 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträge mit Kapitalwahlrechts) anzuwenden, so dass die Einkünfte einkommensteuerfrei zu behandeln seien (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2005, BStBl. I 2006, 92).

18

Die X-KG erziele tatsächlich bereits aufgrund ihrer Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass die von ihm geltend gemachte Sonderbetriebsausgaben i.H.v. insgesamt […] € zu berücksichtigen seien. Die X-KG habe ihm bereits im Jahr 2015 angezeigt, dass mit dem endgültigen Ausfall seiner Einlage an der X-KG […] bzw. seines Darlehens an die X-KG zu rechnen sei (Beweis: Auszüge Performanceberichte 2013 und 2015). Wegen fehlender Renditen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sei die Beteiligung mit 0 € zu bewerten, so dass eine Teilwertabschreibung i.H.v. […] € geboten sei. Auch für die Jahre 2005 bis 2012 habe bereits eine Verzinsung oder Ergebnisbeteiligung nicht stattgefunden (Beweis: Beiziehung der der Steuerakten der X-KG). Eine Anwaltskanzlei […] habe auf ihrer Internetseite ausgeführt, dass die X-KG in erhebliche Turbulenzen geraten sei und sich die Prognosen des Fonds hinsichtlich der Ausschüttungen der Anleger nicht erfüllt hätten. Insoweit müssten Anleger damit rechnen, dass sie auch weiterhin leer ausgehen würden. Auch unter […].de sei in einem Bericht vom […] ausgeführt, die X-KG habe keinerlei Einfluss auf die Erzielung von Gewinnen. Es liege allein bei der Emittentin, ob an die X-KG eine Zahlung geleistet werde. Die Anlage habe somit reinen Wettcharakter, worüber die Anleger nicht aufgeklärt worden seien. Die Reisekosten wegen Zeugeneinvernahmen i.H.v. […] € beruhten darauf, dass die Herren […] in Verfahren gegen die Beigeladene bzw. die […] GmbH wahrheitswidrig behauptet hätten, er (der Kläger zu 1) habe sie als Beteiligte der X-KG geworben. Die Porto- und Telefonkosten betrügen erfahrungsgemäß monatlich 15 € und seien daher mit insgesamt 180 € anzusetzen.

19

Bei der X-KG handele es sich um einen offenbar von vornherein betrügerischen Fonds, sodass auch nach dem BFH-Urteil vom 07.02.2017 X R 10/16 ein Verlustabzug zulässig sei. Falls die streitigen Einkünfte der X-KG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren seien, stelle sich seine Beteiligung als Darlehensgewährung an einen betrügerischen Fond dar, sodass nach dem BFH-Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15 wegen des Ausfalls seiner Darlehensforderung i.H.v. […] € ein nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerlich anzuerkennender Verlust i.S. von § 20 Abs. 4 EStG vorliege und eine Verlustverrechnung ohne die Restriktionen des § 20 Abs. 6 EStG erfolgen könne.

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Außerdem stelle sich bei einer angenommenen Vermögensverwaltung der X-KG auch die Frage, ob er, der Kläger zu 1, überhaupt Kommanditist der X-KG geworden sei, wenn die Beteiligung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses gehalten worden sei. Im diesem Fall hätte ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, was bisher nicht geschehen sei.

21

Der Kläger zu 2 trägt mit seiner Klage im Wesentlichen vor, die ihm anteilig zugerechneten Einkünfte beruhten auf einer gewerblichen Tätigkeit der X-KG, deren Zweck --in Personalunion mit weiteren Scheinfirmen-- die Entreicherung der Anleger gewesen sei. Es habe keine Vermögensverwaltung, sondern ein systematischer Kapitalanlagenbetrug vorgelegen. Die X-KG habe durch die sie beherrschenden Personen […] durch die Firma Y […]versicherungen zu Marktpreisen ankaufen lassen und diese anschließend von der Y für fiktive betrügerisch überhöhte Ankaufswerte (etwa das Neunfache des Wertes) erworben. Dass die von ihm angerufenen zivilrechtlichen Instanzen (gemeint das wohl von ihm wegen einer Forderung auf Schadensersatz wegen Prospektfehlern und Verletzung von Aufklärungspflichten bei Anlagenberatung angerufene Landgericht […] mit Urteil vom […] und das Oberlandesgericht […] mit Urteil vom […]) dies nicht erkannt hätten, sei ein Justizskandal. Der Betrug hätte nicht geschehen können, wenn der Beklagte seinen Ermittlungspflichten gemäß § 88 AO nachgekommen wäre. Es sei unfassbar, dass die Konzeption nicht Gegenstand einer Betriebsprüfung gewesen sei und nicht einmal stichprobenweise geprüft worden sein solle, auf welcher Grundlage Zahlungen über Millionen US-$ an die Y erfolgt seien.

22

Zudem sei der Feststellungsbescheid nichtig, da er sich nicht an den Inhaltsadressaten wende. Inhaltsadressat sei der Initiator und alleinige Entscheider (gemeint wohl: […]Herr […]). Die von ihm oder in seinem Auftrag gegründeten Firmen, also auch die X-KG, gegen die der Beklagte die Bescheide gerichtet habe, seien lediglich Strohfirmen gewesen. Alle Versicherungspolicen seien vom Y angekauft und nach einer logischen Sekunde an die X-KG weiterverkauft worden. Wegen der großen Anzahl der Policeninhaber und des vertraglichen Ausschlusses eines Zwischenhandels, könne nur der Initiator oder eine weitere Person mit Strohmannfunktion zwischengeschaltet worden sein. Dies werde durch eine Reihe von Indizien bestätigt, die er unter Beweis stellen könne. In den zivilrechtlichen Verfahren sei es Ziel des Initiators gewesen, den Nachweis der tatsächlichen Kaufpreise für die Versicherungspolicen zu verhindern. Auch der Beklagte habe entgegen seiner Pflicht zur erschöpfenden Ermittlung des Sachverhalts keine Ermittlungen dahingehend vorgenommen, dass die X-KG sehr wohl eine exorbitante Gewinnerzielungsabsicht gehabt und realisiert habe, sondern in der Einspruchsentscheidung nur die von der X-KG vorgegebenen und der Irreführung dienenden Redewendungen benutzt.

23

Der Beklagte hat mit geänderten Feststellungsbescheid 2015 vom 02.10.2019, der den Klägern zu 1 und 2 jeweils einzeln bekannt gegeben worden ist, den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Die Bescheide sind gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden.

24

Der Kläger zu 1 begehrt wohl sinngemäß,

26

1. unter Änderung des Feststellungsbescheids 2015 vom 02.10.2019 zusätzlich die von ihm erklärten Sonderbetriebsausgaben i.H.v. […] € zu berücksichtigen,

27

2. zumindest aber den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2015 vom 30.03.2017, geändert am 06.06.2017, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.09.2017 sowie den Feststellungsbescheid vom 02.10.2019 ersatzlos aufzuheben,

28

3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen,

29

4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

30

Der Kläger zu 2 beantragt wohl sinngemäß,

32

1. den ihm durch Einzelbekanntgabe bekannt gegebenen Feststellungsbescheid vom 25.04.2017, geändert am 06.06.2017, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2018 sowie den geänderten Feststellungsbescheid vom 02.10.2019 aufzuheben sowie die Nichtigkeit sämtlicher Feststellungsbescheide festzustellen,

33

2. hilfsweise die bisher angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Einkünfte aus gewerblichen Policenhandel gemäß § 15 Abs. 1 EStG umzuqualifizieren,

34

3. den Beklagten zu verpflichten, die von Y an die versicherten Personen gezahlten Kaufpreise für die Versicherungspolicen zu ermitteln.

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Klagen abzuweisen.

37

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen. Zur Klage des Klägers zu 2 trägt er ergänzend vor, er halte den angefochtenen Bescheid nicht für nichtig. Die Feststellungsbescheide seien wie in der Erklärung beantragt dem Bevollmächtigten der X-KG sowie zusätzlich im Wege der Einzelbekanntgabe an die Kläger und damit an die Inhaltsadressaten, für die die Bescheide bestimmt gewesen seien, bekannt gegeben worden. Die vom Kläger zu 2 geltend gemachte materielle Unrichtigkeit führe nicht zu einer Nichtigkeit des Bescheides.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Verfahren der beiden Kläger gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

39

Die Beigeladene war gemäß §§ 60 Abs. 3, 48 FGO beizuladen.

40

Die im Verfahren streitigen Fragen, ob der streitige Feststellungsbescheid für 2015 nichtig bzw. aufzuheben oder zu ändern ist, kann nur einheitlich gegenüber allen an der X-KG beteiligten Gesellschaftern ergehen.

41

Die Beigeladene ist auch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, da sie jeweils als Liquidatorin sowohl die X-KG als auch deren persönlich haftende Gesellschafterin […] GmbH vertritt.

42

[…]