Passivierung von Gesellschafterverbindlichkeit trotz Betriebseinstellung und Liquidationsabsicht
KI-Zusammenfassung
Streitig war, ob eine GmbH zum 31.12.2016 eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin gewinnerhöhend ausbuchen durfte, weil eine Inanspruchnahme nicht mehr zu erwarten sei. Das FG Münster gab der Klage statt und hob die Auflösung der Verbindlichkeit auf. Ohne ausdrücklichen oder konkludenten Forderungsverzicht ist eine Ausbuchung nur zulässig, wenn eine Inanspruchnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist die objektiv erkennbare Durchsetzungsentschlossenheit des Gläubigers; Vermögenslosigkeit, Betriebseinstellung oder eine (später beschlossene) Liquidation genügen hierfür nicht.
Ausgang: Klage erfolgreich; die gewinnerhöhende Auflösung der Gesellschafterverbindlichkeit zum 31.12.2016 ist rückgängig zu machen.
Abstrakte Rechtssätze
Verbindlichkeiten sind nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. §§ 246, 247 HGB zu passivieren, wenn eine rechtlich erzwingbare Verpflichtung besteht und sie eine wirtschaftliche Belastung darstellt.
Eine gewinnerhöhende Ausbuchung einer Verbindlichkeit kommt ohne ausdrücklichen oder konkludenten Forderungsverzicht nur in Betracht, wenn mit einer Inanspruchnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist.
Für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist auf objektive, am Bilanzstichtag vorliegende und bei Bilanzaufstellung erkennbare Tatsachen abzustellen; maßgeblich ist die Entschlossenheit des Gläubigers, seinen Anspruch durchzusetzen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners.
Allein die Einstellung des Geschäftsbetriebs, (drohende) Vermögenslosigkeit oder die Absicht bzw. der spätere Beschluss einer Liquidation begründen regelmäßig keinen konkludenten Forderungsverzicht und rechtfertigen für sich genommen keine Ausbuchung bestehender Verbindlichkeiten.
Eine fehlende korrespondierende Bilanzierung in einer Betriebsaufspaltung steht der Passivierung beim Schuldner nicht entgegen; eine Teilwertabschreibung beim Gläubiger lässt den Nennwertansatz der Verbindlichkeit beim Schuldner grundsätzlich unberührt.
Tenor
Der Körperschaftsteuer- sowie der Gewerbesteuermessbescheid für 2016, jeweils vom 00.00.2019 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.6.2019, werden dahingehend geändert, dass die gewinnerhöhende Auflösung von Verbindlichkeiten i.H.v. X EUR rückgängig gemacht wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Rubrum
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt --FA--) zu Recht zum Bilanzstichtag (31.12.2016) dem Grunde und der Höhe nach bestehende Verbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von X EUR mangels zu erwartender Inanspruchnahme gewinnerhöhend aufgelöst hat.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2009 gegründet und betrieb eine Gaststätte sowie ein Restaurant mit angeschlossenem Veranstaltungssaal (das sog. „A“ in M). Zudem bot die Klägerin einen Partyservice, Catering und eine Zimmervermietung zu Übernachtungszwecken an. Alleingesellschafter-Geschäftsführerin war Frau L (im Folgenden „Alleingesellschafterin“). Das Betriebsgrundstück stand im Eigentum der Alleingesellschafterin und wurde der Klägerin im Rahmen einer bis in das Streitjahr andauernden steuerlichen Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen.
Zum 30.6.2016 stellte die Klägerin laut Gewerbeabmeldung bei der Stadt M vom selben Tag ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein. Mit Inventarkauf- und Ablösevertrag vom 11.7.2016 veräußerte die Klägerin das gesamte Inventar der Gaststätte. Im Übrigen wurde die Gaststätte an den Erwerber des Inventars verpachtet. Mit Schreiben vom 15.8.2016 zeigte die Klägerin beim FA an, dass die Gesellschaft zum 31.12.2016 liquidiert werden soll. Tatsächlich beschloss die Alleingesellschafterin der Klägerin am 00.00.2018, die Gesellschaft aufzulösen. Zur Liquidatorin über das Gesellschaftsvermögen der Klägerin wurde ihre Alleingesellschafterin als bisherige Geschäftsführerin bestellt. Die Liquidation ist noch nicht abgeschlossen.
Von Februar bis August 2016 führte das FA bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2009 bis 2014 durch. Hierbei nahm die Betriebsprüfung Hinzuschätzungen auf die erklärten Gewinne i.H.v. insgesamt X EUR vor, die sie der Besteuerung als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zugrunde legte. Über die Zuschläge schlossen die Klägerin und das FA am 11.8.2016 eine tatsächliche Verständigung. Wegen der Einzelheiten zu den Feststellungen der Betriebsprüfung wird auf den Bericht vom 16.8.2016 Bezug genommen. Im ersten auf die Betriebsprüfung folgenden Jahresabschluss auf den 31.12.2015 verbuchte die Klägerin einen Betrag i.H.v. X EUR gewinnwirksam als Anspruch auf Rückforderung der vGA gegen ihre Alleingesellschafterin und neutralisierte diesen Betrag sodann wiederum außerbilanziell als Einlage in entsprechender Höhe. Unter Berücksichtigung dieses Rückforderungsanspruchs der Klägerin gegen ihre Alleingesellschafterin war bei der Klägerin im Jahresabschluss zum 31.12.2015 auf dem für die Alleingesellschafterin geführten Gesellschafterverrechnungskonto im Saldo eine Forderung der Klägerin gegen ihre Alleingesellschafterin i.H.v. X EUR ausgewiesen. Im Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2016, der zusammen mit der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung am 00.00.2017 beim FA einging, wies das Gesellschafterverrechnungskonto eine Forderung der Klägerin gegen ihre Alleingesellschafterin i.H.v. (noch) X EUR aus. Auch zum 31.12.2016 war im Saldo der bilanzierte Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vGA berücksichtigt.
Im Jahr 2018 führte das FA bei der Klägerin eine Anschlussbetriebsprüfung für die Jahre 2015 und 2016 durch. Hierbei stellte die Betriebsprüfung u.a. fest, dass der Rückforderungsanspruch i.H.v. X EUR zu Unrecht gewinnwirksam im Jahresabschluss zum 31.12.2015 bilanziert worden sei, da vGA der Vorjahre nicht zu einer innerbilanziellen Änderung führen würden. Diese Erlösbuchung sei rückgängig zu machen. Zudem stellte die Betriebsprüfung fest, dass eine gewinnwirksame Verbuchung aus dem Verkauf eines PKW i.H.v. X EUR zum 31.12.2016 rückgängig zu machen sei, da der PKW bereits im Jahr 2014 veräußert worden sei. Schließlich sei eine weitere Verbindlichkeit aus einer Darlehensgewährung i.H.v. X EUR zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung weiterer Verbindlichkeiten in Höhe der vorstehend genannten Beträge von insgesamt X EUR (X EUR durch Rückgängigmachung der Einlageforderung, X EUR durch zutreffende Zuordnung der PKW-Veräußerung sowie X EUR als weitere Darlehensverbindlichkeit) ergebe sich auf dem Gesellschafterverrechnungskonto laut Betriebsprüfung zum 31.12.2016 keine Forderung der Klägerin gegen ihre Alleingesellschafterin in Höhe der bislang ausgewiesenen X EUR, sondern vielmehr eine Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrer Alleingesellschafterin i.H.v. X EUR. Da aufgrund der beendeten Betriebsaufspaltung sowie der Einstellung der werbenden Tätigkeit der Klägerin als Betriebsunternehmen mit einem Ausgleich der Verbindlichkeiten nicht mehr zu rechnen sei, sei die Verbindlichkeit sogleich gewinnerhöhend auszubuchen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 3.4.2019 Bezug genommen.
Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ unter dem Datum vom 27.5.2019 entsprechende Änderungsbescheide. Gegen den geänderten Körperschaft- sowie den geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2016 legte die Klägerin am 6.6.2019 Einspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin vor, eine Rechtsgrundlage für die Ausbuchung der nach wie vor existierenden Verbindlichkeit i.H.v. X EUR liege nicht vor. Unter dem Datum vom 26.6.2019 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das FA aus, die Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrer Alleingesellschafterin sei zutreffend gewinnerhöhend ausgebucht worden. Mit einer Inanspruchnahme sei zum Bilanzstichtag nicht mehr ernsthaft zu rechnen gewesen (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 15.2.2000 – X B 121/99, BFH/NV 2000, 1450). Mit Verkauf des Aktivvermögens am 00.00.2016 habe die Klägerin keinen aktiven Geschäftsbetrieb mehr unterhalten und somit einen Betrag in Höhe der Verbindlichkeit nicht mehr selbst erwirtschaften können. Nach dem Bilanzbild der angepassten Bilanz zum 31.12.2017 habe ohne den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag und besagter Verbindlichkeit auf der Aktiv- und Passivseite nur noch ein nicht nennenswerter Betrag von ca. X EUR bestanden. Dafür, dass bei der beabsichtigten Liquidation noch eine Kapitaleinlage vorgenommen werde, um die Verbindlichkeit gegen sich selbst abzulösen, sei nichts ersichtlich bzw. ein solches Vorgehen würde keinen wirtschaftlichen Gehalt aufweisen, zumal im Besitzunternehmen der Gesellschafterin korrespondierend eine Forderungsabschreibung erfolgt sei.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Ergänzend zur Einspruchsbegründung trägt die Klägerin vor, einen Forderungsverzicht habe die Alleingesellschafterin der Klägerin nicht erklärt. Die Verbindlichkeit sei daher ungeachtet der wirtschaftlichen Situation der Klägerin und der geplanten Liquidation der Klägerin weiterhin in Höhe ihres Nennwerts von X EUR zu passivieren. Selbst in einer Liquidationsschlussbilanz seien Verbindlichkeiten nach allgemeinen Regeln auszuweisen.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuer- sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2016, jeweils vom 00.00.2019 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.6.2019, dahingehend abzuändern, dass die zu Unrecht durchgeführte gewinnerhöhende Auflösung der Verbindlichkeit in Höhe von X EUR rückgängig gemacht wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt das FA ergänzend aus, dass die Alleingesellschafterin der Klägerin nach R ausgewandert sei und die Liquidation der Klägerin beschlossen habe. Zwar würde allein eine anstehende Liquidation die vorzeitige Ausbuchung von Forderungen oder Verbindlichkeiten nicht rechtfertigen. Auch in diesem Fall sei eine Verbindlichkeit aber dann nicht mehr zu passivieren, wenn diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt werden müsse. Hierbei sei die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme im Hinblick auf die Entschlossenheit des Gläubigers zu beurteilen, seinen Anspruch soweit wie möglich durchzusetzen. Diese Entschlossenheit der Alleingesellschafterin sei nach der wirtschaftlichen Lage der Klägerin zum 31.12.2016 nicht mehr existent gewesen. Um die Verbindlichkeiten gegen ihre Gesellschafterin abzulösen, hätte die Klägerin vorliegend ein Bankdarlehen aufnehmen müssen, was lediglich einem Gläubigertausch entsprochen hätte, jedoch ohne wirtschaftlich sinnvollen Gehalt. Andernfalls wäre eine Bedienung der Forderung nur nach vorheriger Einlage durch die Gesellschafterin möglich gewesen. Nach jedem denkbaren Gesichtspunkt sei ein Ausgleich der Verbindlichkeiten daher nicht mehr zu erwarten gewesen. Zwar habe die theoretische Möglichkeit bestanden, dass die Klägerin wieder einen anderweitigen Geschäftsbetrieb aufnehmen könnte. Bis zum Bilanzstichtag seien aber keine dahingehenden Aktivitäten erkennbar gewesen. Vielmehr habe die Gesellschafterin auch das Betriebsgrundstück verkauft und sei nach R verzogen. Wenn aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls feststehe, dass einzelne Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden müssten, führe dies nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu einem Bilanzierungsverbot.
Am 29.1.2020 hat der Berichterstatter den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Hierbei hat die Klägerin die Auffassung des FA bestätigt, dass es sich bei der „Rückgängigmachung“ der im Rahmen der Betriebsprüfung für die Vorjahre 2009 bis 2014 festgestellten vGA im Jahresabschluss zum 31.12.2015 durch Aktivierung einer Forderung i.H.v. X EUR um einen Bilanzierungsfehler gehandelt habe. Der entsprechende Betrag sollte der Klägerin zu keinem Zeitpunkt im Rahmen einer Einlage zur Verfügung gestellt werden. Die Beteiligten haben zudem übereinstimmend bestätigt, dass die Beträge, welche im Rahmen der Berechnung der zum 31.12.2016 bestehenden und auf dem Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesenen Verbindlichkeit berücksichtigt wurden, dem Grunde und der Höhe nach zutreffend seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin vom 29.1.2020 Bezug genommen.
Am 23.7.2020 hat der Senat die Streitsache mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, dass sie trotz Aufgabe ihres aktiven Geschäftsbetriebs aus dem verbliebenen liquiden Aktivvermögen jedenfalls noch im Wirtschaftsjahr 2017 Forderungen ihrer Alleingesellschafterin i.H.v. ca. X EUR bedient habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 23.7.2020 Bezug genommen.
Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schrift-sätze, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klage ist begründet.
Der Körperschaftsteuer- sowie der Gewerbesteuermessbescheid 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat zum 31.12.2016 zu Unrecht eine Verbindlichkeit i.H.v. X EUR gewinnerhöhend ausgebucht.
I. Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob die Bilanzierung eines Rückforderungsanspruchs i.H.v. X EUR zum 31.12.2015 wegen der in der Betriebsprüfung für die Jahre 2009 bis 2014 festgestellten vGA tatsächlich einen Bilanzierungsfehler darstellt oder ein solcher Rückforderungsanspruch aufgrund der Kapitalerhaltungsvorschriften gem. §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht doch bestand und damit auf dem für die Alleingesellschafterin der Klägerin geführten Gesellschafterverrechnungskonto ursprünglich zu Recht Berücksichtigung fand.
II. Geht man – wie die Beteiligten übereinstimmend – davon aus, dass die Klägerin einen solchen Rückforderungsanspruch tatsächlich unzutreffend bilanziert hat, so dass sich auf dem Gesellschafterverrechnungskonto zum 31.12.2016 im Saldo statt einer Forderung der Klägerin eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin – wie zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig – i.H.v. X EUR ergab, durfte diese Verbindlichkeit jedenfalls nicht gewinnwirksam ausgebucht werden.
1. Gewerbetreibende, die – wie die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH – aufgrund gesetzlicher Vorschriften (vgl. für die GmbH §§ 238 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches --HGB-- i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG) zur Führung von Büchern verpflichtet sind, müssen im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachten. Diese sind teilweise in den §§ 238 ff. HGB ausdrücklich normiert und wurden im Übrigen von Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft (weiter-)entwickelt. Gem. §§ 246 Abs. 1, 247 Abs. 1 HGB muss die Bilanz grds. sämtliche Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) gesondert ausweisen. Verbindlichkeiten sind zum Bilanzstichtag zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2011 – I R 100/10, BStBl. II 2012, 332). Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gem. § 5 Abs.1 EStG gilt dies grundsätzlich auch für die Steuerbilanz (Passivierungsgebot, vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 39. Aufl., 2020, § 5 Rz. 310), wenn nicht das EStG eine eigene (abweichende) Regelung enthält.
Zu einer (gewinnerhöhenden) Ausbuchung kommt es – abgesehen von einem ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht durch den Gläubiger – unter Beachtung des Grundsatzes der Vollständigkeit und des Vorsichtsprinzips (vgl. § 246 Abs. 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) nur dann, wenn mit einer Inanspruchnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.11.1988 – VIII R 62/85, BStBl. II 1989, 359 und vom 24.2.1994 – IV R 103/92, BFH/NV 1994, 779). Nur in diesem Fall stellt die Verbindlichkeit für den Schuldner keine wirtschaftliche Belastung mehr dar. Eine solche Annahme ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles feststeht, dass die Verbindlichkeit nicht mehr erfüllt werden muss; im Allgemeinen ist jedoch davon auszugehen, dass der Gläubiger von seinen Rechten Gebrauch machen wird (vgl. BFH-Urteil vom 3.6.1992 – X R 50/91, BFH/NV 1992, 741).
2. Nach vorstehenden Grundsätzen war die Klägerin verpflichtet, die streitige Verbindlichkeit i.H.v. X EUR zum maßgeblichen Bilanzstichtag auf den 31.12.2016 weiterhin zu passivieren. Eine gewinnwirksame Ausbuchung durfte nicht erfolgen.
a. Einen ausdrücklichen Verzicht (der zugleich zum außerbilanziellen Abzug einer – nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ggf. aber nicht mehr voll werthaltigen – verdeckten Einlage führen würde) hat die Alleingesellschafterin der Klägerin als Gläubigerin der Forderung vorliegend nicht erklärt.
Auch ein konkludenter Verzicht ist nicht erfolgt. Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Verzichtserklärung wäre die Feststellung eines unmissverständlichen Willens zur Entlastung der Gesellschaft von der passivierten Verpflichtung (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 9.6.1997 – GrS 1/94, BStBl. II 1998, 307). Da ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, sind an die Annahme eines dahingehenden Aufgabewillens strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH-Urteil vom 3.6.2008 – XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842). Entsprechend der zivilrechtlichen Wertung muss hierfür ein unzweideutiges Verhalten festzustellen sein, dass vom Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 16.11.1993 – XI ZR 70/93, MDR 1994, 156). Das ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere kann allein in der zunächst mit Schreiben vom 15.8.2016 angekündigten sowie anschließend am 5.12.2018 tatsächlich beschlossenen Liquidation der Klägerin kein unmissverständlicher Verzichtswille der Alleingesellschafterin der Klägerin auf ihr zustehende Forderungen gesehen werden (vgl. zur Ablehnung eines konkludenten Forderungsverzichts bei Liquidation: FG Köln, Urteil vom 6.3.2012 – 13 K 3006/11, EFG 2012, 977, aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH-Urteil vom 5.2.2014 – I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014; OFD NRW vom 22.9.2017, DB 2017, 2580; OFD Frankfurt vom 3.8.2018 – S 2743 A-12-St 525, juris, Tz. 2).
b. Zum maßgeblichen Bilanzstichtag ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen, dass die Klägerin die streitige Verbindlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erfüllen brauchte.
(1) Wahrscheinlich ist eine Inanspruchnahme, wenn mehr Gründe für die Inanspruchnahme sprechen als dagegen. Diese Voraussetzung ist nicht nach den subjektiven Erwartungen des Steuerpflichtigen zu prüfen, sondern auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.1997 – IV R 95/96, BStBl. II 1998, 375 und vom 6.4.2000 – IV R 31/99, BStBl. II 2001, 536). Allein maßgeblich ist hierbei die Entschlossenheit des Gläubigers, seinen Anspruch so weit wie möglich durchzusetzen. Die Fähigkeit des Schuldners, den Anspruch aus seinem derzeitigen oder zukünftigen Vermögen zu befriedigen, ist dagegen ohne Bedeutung, da andernfalls das Vermögen unter Verletzung des Vollständigkeitsgrundsatzes (§ 246 Abs. 1 HGB) zu hoch ausgewiesen würde. Selbst die Vermögenslosigkeit des Schuldners führt nicht dazu, eine rechtlich bestehende Verpflichtung aus dem handels- oder steuerrechtlichen Abschluss auszubuchen (vgl. BFH-Urteile vom 26.2.2003 – II R 19/01, BStBl. II 2003, 561 und vom 10.8.2016 – I R 25/15, BStBl. II 2017, 670).
(2) Demnach ist für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die zum Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Alleingesellschafterin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (noch) erfüllen musste, unmaßgeblich, dass die Klägerin ihren aktiven Geschäftsbetrieb zum 30.6.2016 eingestellt und das gesamte Inventar der Gaststätte veräußert hat. Ebenfalls keine ausschlaggebende Rolle spielt die Erwägung, dass die Klägerin selbst keine Einnahmen mehr erwirtschaften konnte, um die Verbindlichkeit zu begleichen. Gleiches gilt für die seitens des FA vorgebrachten Erwägungen, dass die Klägerin in diesem Fall ein Bankdarlehen hätte aufnehmen müssen oder die Alleingesellschafterin der Klägerin zuvor einen Betrag in entsprechender Höhe hätte einlegen müssen. Abgesehen davon wäre zu berücksichtigen, dass – trotz zunächst festgestellter Vermögenslosigkeit – im Rahmen einer Nachtragsliquidation (weiterhin) die Möglichkeit einer Befriedigung bestünde, wenn sich später herausstellen würde, dass doch noch Vermögen vorhanden ist.
(3) Konkrete Umstände, die vorliegend dafür sprechen könnten, dass die Alleingesellschafterin ihre Forderungen gegenüber der Klägerin rechtlich nicht (mehr) so weit wie möglich durchzusetzen beabsichtigte, liegen nicht vor. Ein dahingehender Wille der Alleingesellschafterin ist aus den objektiven Umständen nicht ersichtlich. Ein solcher Wille wird vorliegend insbesondere nicht dadurch erkennbar, dass die Alleingesellschafterin der Klägerin bereits seit geraumer Zeit faktisch von der Durchsetzung bestehender Forderungen Abstand genommen hat, und daher aus diesem Grund zum Bilanzstichtag (31.12.2016) bzw. im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht mehr mit einer ernsthaften Inanspruchnahme der Klägerin zu rechnen gewesen wäre (vgl. z.B. zu einer langfristig gestundeten Verbindlichkeit: BFH-Urteil vom 24.2.1994 – IV R 103/92, BFH/NV 1994, 779; zu einer Passivierung von Spareinlagen, die seit mindestens 30 Jahren nicht mehr bewegt wurden: BFH-Urteil vom 27.3.1996 – I R 3/95, BStBl. II 1996, 470). Vielmehr hat die Klägerin – nach eigenem und unbestrittenem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – jedenfalls im Wirtschaftsjahr 2017 noch Forderungen gegenüber ihrer Alleingesellschafterin erfüllt. Im Übrigen hatte die Alleingesellschafterin der Klägerin von dem Bestehen der vorliegend in Streit stehenden Forderung auf dem bei der Klägerin geführten Gesellschafterverrechnungskonto zum 31.12.2016 – statt einer bisher angenommenen Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin – erst im Rahmen der Feststellungen durch die Betriebsprüfung im Jahr 2018 erfahren. Den maßgeblichen Jahresabschluss zum 31.12.2016 hatte die Klägerin aber bereits spätestens bis zum 15.12.2017 aufgestellt (Eingang beim FA). Ohne Kenntnis der Alleingesellschafterin von der konkret bestehenden Forderung i.H.v. X gegenüber der Klägerin kann zu diesem Zeitpunkt aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Alleingesellschafterin ihren Anspruch nicht so weit als möglich durchsetzen wird.
Schließlich sind die Forderungen der Alleingesellschafterin der Klägerin auch nicht mit einer rechtsvernichtenden Einwendung oder dauerhaft wirkenden Einrede (z.B. Verjährung) behaftet, die eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeit in der Bilanz der Klägerin rechtfertigen könnten, wenn anzunehmen wäre, dass sich die Klägerin hierauf berufen hätte (vgl. hierzu etwa BFH-Urteile vom 3.6.1992 – X R 50/91, BFH/NV 1992, 741 und vom 9.2.1993 – VIII R 21/92, BStBl. II 1993, 543; BFH-Beschluss vom 15.2.2000 – X B 121/99, BFH/NV 2000, 1450; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 39. Aufl., 2020, § 5 Rz. 313).
(4) Nicht abschließend geklärt ist gegebenenfalls die Frage, ob eine Verbindlichkeit einer Kapitalgesellschaft gegenüber einem Gesellschafter auch in der Liquidationsschlussbilanz weiterhin auszuweisen ist oder ob die Passivierung dort mit gewinnerhöhender Wirkung entfällt, da die Verbindlichkeit aufgrund der bevorstehenden Existenzbeendigung des Schuldners mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt werden wird (der BFH hat es als „zumindest diskussionswürdig“ bezeichnet, dass das der Fall sein könnte, vgl. BFH, Urteil vom 5.2.2014 I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014; eine im Grundsatz fortbestehende Passivierung annehmend aber die Finanzverwaltung, vgl. OFD Frankfurt a.M., Rund-Vfg. vom 3.8.2018 S 2743 A-12-St 525, DStR 2019, 560; OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 46/2014, aktualisiert am 22.9.2017, DB 2017, 2580). Diese Frage ist für das vorliegende Klageverfahren jedoch nicht entscheidungserheblich, da im hier allein zu beurteilenden Streitjahr 2016 noch keine Liquidationsschlussbilanz für die Klägerin aufzustellen war. Die Liquidation der Klägerin wurde erst im Jahr 2018 beschlossen und ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
c. An vorstehendem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass laut dem Vorbringen des FA im Besitzunternehmen der Alleingesellschafterin der Klägerin korrespondierend eine Forderungsabschreibung erfolgt ist. Zum einen sind Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft trotz ihrer sachlichen und personellen Verflechtung rechtlich selbständige Unternehmen, die ihren Gewinn selbständig ermitteln und eigenständig bilanzieren müssen. Es besteht keine allgemeine Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6.11.2003 – IV R 10/01, BStBl. II 2004, 416 und vom 12.2.2015 – IV R 63/11, BFH/NV 2015, 832). Zum anderen entspricht es den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen, dass bei einer fehlenden Zahlungsfähigkeit des Schuldners der Gläubiger seine Forderung – die aufgrund des vorgenannten Umstands nicht mehr werthaltig ist – nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG mit dem niedrigeren Teilwert ansetzt (Teilwertabschreibung), während der Schuldner die Verbindlichkeit grundsätzlich weiterhin mit dem Nennwert anzusetzen hat.
III. Die Berechnung der mit der vorliegenden Entscheidung festgesetzten Körperschaftsteuer sowie des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags hat gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO das FA vorzunehmen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.
V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
VI. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.