Keine außergewöhnliche Belastung: Kosten einer privaten Trinkwasserversorgungsanlage
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten den Abzug von Aufwendungen für die Errichtung einer privaten Trinkwasserversorgungsanlage als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Das FG Münster wies die Klage ab, weil solche Kosten typischerweise zur Lebensführung von Hausbesitzern gehören und daher nicht „außergewöhnlich“ sind. Zudem seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden, da der Kläger durch einen Vergleich freiwillig auf Rechte zur unentgeltlichen Wasserversorgung verzichtet habe. Unabhängig davon stehe der Abziehbarkeit auch entgegen, dass mit der Anlage ein marktgängiger Gegenwert (Wertsteigerung des Grundstücks) geschaffen wurde.
Ausgang: Klage auf Berücksichtigung der Kosten für eine private Trinkwasserversorgungsanlage nach § 33 EStG abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung oder die erstmalige Errichtung einer privaten Trinkwasserversorgungsanlage gehören regelmäßig zu den typischen Kosten des Wohnens im eigenen Haus und sind nicht außergewöhnlich i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG.
Der Wegfall einer zuvor unentgeltlichen Versorgung begründet für sich genommen keine Außergewöhnlichkeit der Kosten, wenn der Steuerpflichtige nach einer Abgeltungsvereinbarung wirtschaftlich wie ein erstmals anzuschließender Grundstückseigentümer steht.
Zwangsläufigkeit i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG fehlt, wenn die wesentliche Ursache der Aufwendungen in einem freiwilligen, entgeltlichen Verzicht auf bestehende oder behauptete Rechte liegt, anstatt diese ggf. gerichtlich durchzusetzen.
Ein Abzug nach § 33 EStG scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen einen adäquaten, marktgängigen Gegenwert erhält, insbesondere in Form einer dauerhaften Versorgungseinrichtung und einer Wertsteigerung des Grundstücks.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Errichtung einer Trinkwasserversorgungsanlage als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Abs. 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.
Der Kläger (Kl.) ist Eigentümer des im Außengebiet gelegenen Grundstücks T in X. Dieses Grundstück war seit 1913 durch die BGesellschaft mbH (B) bzw. deren Rechtsvorgängerin zunächst kostenfrei mit Wasser versorgt bzw. von den Kosten für die Wasserversorgung freigestellt worden, weil die B für das Versiegen der originären Wasserversorgung des Grundstücks (einer Quelle) verantwortlich war.
Die Wasserversorgung für das Grundstück des Klägers erfolgte zunächst durch die B und ab 30.06.1997 -im Auftrag der B und ohne (schriftlichen) Vertrag mit dem Kl.- durch die Stadtwerke X GmbH.
Nach Streitigkeiten, ob eine Verpflichtung der B weiterhin bestehe, schlossen der Kl. und die B am 06.12.2000/24.01.2001 eine Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung. Darin erklärte der Kl. gegen Zahlung eines Betrages von 25.000 DM seinen „endgültigen und unwiderruflichen Verzicht auf sämtliche Ansprüche, die ihm aus und im Zusammenhang mit dem Versiegen des Grundwassers im Jahre 1913 gegen die B bzw. deren Rechtsvorgängerin eventuell zustehen, insbesondere auch auf sämtliche Ansprüche, die dem Grundeigentümer aus mit der B bzw. deren Rechtsvorgängerin geschlossenen Vereinbarungen über eine kostenfreie Wasserversorgung bzw. der Freistellung von den hierzu anfallenden Kosten zustehen können, einschließlich der Vereinbarungen über die Herstellung und Unterhaltung der Wasserleitungen in X, T.“
Mit Schreiben vom 28.02.2001 „kündigte“ die Stadtwerke X GmbH die Wasserlieferung über die vorhandene Wassergrube zum 30.06.2001. Zur Begründung teilte sie mit, sie habe viele Bemühungen unternommen, die Wasserversorgung dauerhaft sicherzustellen. Durch den desolaten Zustand der privaten Zuleitungen und die daraus resultierenden, teilweise erheblichen Wasserverluste seien allerdings beträchtliche Kosten entstanden, die sie auf Dauer nicht ignorieren könne.
Da eine Einigung mit den Nachbarn über einen gemeinsamen Wasserbezug bzw. die Verlegung von Wasserleitungen nicht zustande kam, errichtete der Kl. im Streitjahr 2001 eine eigene Trinkwasserversorgungsanlage.
In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr machten die Kl. vergeblich für die Errichtung der Anlage aufgewendete 41.816,70 DM (66.816,70 DM abzüglich 25.000,00 DM Entschädigung der B) als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage meinen die Kl. weiterhin, es liege eine außergewöhnliche Belastung vor.
Die Aufwendungen für die Errichtung der Trinkwasserversorgungsanlage seien zwangsläufig entstanden. Sie hätten den Streit über die tatsächliche Rechtslage zur Wasserversorgung des Grundstücks nicht willentlich herbeigeführt bzw. vermeiden können. Aufgrund der -in Folge eines Abwägungsprozesses über die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits- im Vergleich geregelten Aufgabe der Rechtsposition habe zur Sicherung der Nutzungsmöglichkeit der Immobilie als Wohnraum eine eigene Trinkwasserversorgung bereitgestellt werden müssen.
Die Aufwendungen seien der Höhe nach angemessen. Auch die erstmalige Herstellung einer Trinkwasserzuleitung zur Eigenheimimmobilie wäre - insbesondere wegen der noch ungeklärten Trassenführung und möglichen Ausgleichsforderungen der Grundstückseigentümer, über deren Grundbesitz die Trassenführung erfolgen sollte- mit Aufwendungen in vergleichbarer Höhe verbunden gewesen. Es sei im Übrigen offenkundig, dass aufgrund der (abgelegenen) Lage des Objekts deutlich höhere Belastungen für die Wasserversorgung resultierten als für die Mehrzahl von Steuerpflichtigen mit Grund- und Wohnungseigentum.
Die errichtete Brunnenanlage sei - aufgrund der reinen Schadenersatzfunktion für den Wegfall der bisherigen Vermögensposition „unentgeltliche Trinkwasserversorgung“ - lediglich als Wiederherstellung, nicht jedoch als erstmalige (werterhöhende) Errichtung einer Trinkwasserversorgung anzusehen.
Die Kl. beantragen,
1. den ESt-Bescheid 2001 vom 25.02.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.03.2003 zu ändern und die ESt unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Errichtung der Trinkwasserversorgungsanlage als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 a Abs. 1 EStG herabzusetzen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen,
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte (Bekl.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung die streitigen Aufwendungen für die Errichtung einer Trinkwasserversorgungsanlage seien nicht außergewöhnlich. Die Belastung mit Kosten für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die anschließende Instandhaltung der Wasserzuleitung treffe in der Vergleichsgruppe der Steuerpflichtigen gleicher Vermögensverhältnisse - nämlich Steuerpflichtige mit selbstgenutzten Immobilien - auch zahlreiche andere Steuerpflichtige. Es handele sich um typische Lebenshaltungskosten eines Hausbesitzers, die beim Wohnen im eigenen Haus aufträten. Etwas anderes dürfe auch dann nicht gelten, wenn der Kl. sich aus freien Stücken entschließe, nicht die marode Wasserleitung zu sanieren, sondern stattdessen eine Trinkwasserversorgungsanlage zu errichten. Der Kündigung der Wasserversorgung hätten die Kl. durch Renovierung der maroden Wasserleitung entgehen können.
Der Anwendung des § 33 EStG stehe im Übrigen auch die so genannte Gegenwerttheorie entgegen. Der Kl. habe durch die Errichtung der Trinkwasserversorgungsanlage einen auf Dauer marktgängigen Gegenwert erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Steuerakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2004 Bezug genommen.
Die Klage ist nicht begründet.
Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 41.816,70 DM für die Errichtung der Trinkwasserversorgungsanlage sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), wird gemäß § 33 Abs.1 EStG die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
§ 33 EStG dient --im Wesentlichen in Ergänzung zu §§ 10, 32a Abs. 1 EStG-- dazu, sicherzustellen, dass die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt. Die Vorschrift will Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum höher als im Normalfall liegt. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer kleinen Minderheit entstehen, werden daher von § 33 EStG nicht erfasst. Ferner fallen nur solche Aufwendungen unter § 33 EStG, die existentiell erforderlich sind und weder durch den Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug erfasst werden (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104.). Dies können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BStBl II 1990, 894). Bei der Entscheidung, ob Aufwendungen in diesem Sinne außergewöhnlich sind, sind nach Auffassung des Senats auch steuer- und/oder verfassungsrechtliche Grundwertungen zu berücksichtigen.
Danach sind die hier geltend gemachten Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Aufwendungen für den (erstmaligen) Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung bzw. die (erstmalige) Errichtung einer privaten Trinkwasserversorgungsanlage sowie die anschließende Erhaltung derartiger Anschlüsse und Anlagen gehören zu den typischen Aufwendungen, die beim Wohnen im eigenen Haus auftreten. Kosten für die Errichtung und die Instandhaltung eines selbst zu Wohnzwecken genutzten Hauses berühren aber typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheinen deshalb steuerlich grundsätzlich als Vorgang der normalen Lebensführung.
Entgegen der Ansicht der Kläger führt auch der im Vergleich vereinbarte Wegfall der bisherigen unentgeltlichen Wasserversorgung nicht zur Außergewöhnlichkeit der hier streitigen Aufwendungen. Nach Abschluss des Vergleichs stand der Kl. wie ein Grundeigentümer dar, der sein Haus erstmals mit Trinkwasser zu versorgen hat. Denn der Kl. und die B hatten sich dahingehend geeinigt, dass die durch das Versiegen der Grundwasser bzw. der ursprünglichen Quelle im Jahre 1913 bedingten Schäden bzw. Ansprüche durch die im Vergleich vereinbarte Zahlung der 25.000,00 DM ausgeglichen sein sollten. Die darüber hinaus für den Bau der Wasserversorgung aufgewandten Beträge wurden nur deshalb notwendig, weil das Grundstück bisher noch nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen war bzw. -seit Versiegen der Quelle im Jahre 1913- keine eigene Trinkwasserversorgung hatte. Dass die Entschädigung -wegen der ungeklärten Rechtslage und des dadurch bedingten gegenseitigen Nachgebens der Beteiligten- die Kosten für die erstmals errichtete Trinkwasserversorgungsanlage nicht in voller Höhe abdeckte, ist für sich allein nicht außergewöhnlich.
Unabhängig von der fehlenden Außergewöhnlichkeit sind die strittigen Kosten dem Kl. auch nicht zwangsläufig entstanden.
Aufwendungen sind dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 EStG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 69/87, BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755). Entscheidend ist daher, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zur Bestreitung der Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war.
Die wesentliche Ursache für die streitigen Aufwendungen ist aber der freiwillig im Vergleich erfolgte entgeltliche Verzicht auf bisher bestehende Rechte auf freie Wasserversorgung und Freistellung von der Instandhaltung der Zuleitungen. Ein eigenständiger Versorgungsvertrag mit der Stadtwerke X GmbH auf Wasserlieferung, der ohne Zutun des Klägers gekündigt worden ist, bestand unstreitig nicht.
Der Kl. war weder rechtlich noch tatsächlich gehindert - ebenso wie sein Grundstücksnachbar, der einen entsprechenden Vergleich nicht abgeschlossen hat - weiterhin auf das tatsächliche oder vermeintliche Recht zur unentgeltlichen Wasserversorgung zu bestehen und seine Rechte ggfls. gerichtlich durchzusetzen.
Schließlich scheitert ein Abzug als außergewöhnliche Belastung auch daran, dass der Kl. für die streitigen Aufwendungen einen adäquaten Gegenwert, eine unabhängige Trinkwasserversorgungsanlage, erhalten hat. Ein zwangsläufig eingetretener Schaden an einem Vermögensgegenstand, der 1913 erfolgte Verlust der Wasserversorgung durch die Quelle, und die hieraus resultierenden Ansprüche auf unentgeltliche Wasserversorgung sind bereits durch die im Vergleich vereinbarte Entschädigung abgegolten. Der darüber hinaus aufgewendete Betrag diente der erstmaligen Errichtung einer zeitgemäßen Trinkwasserversorgung und führte zu einer Wertsteigerung des Grundstücks.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Auf den Antrag zu 2. war angesichts der Kostenentscheidung nicht mehr einzugehen.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht zuzulassen.